Uniformordung der DR - IG Transportpolizei

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Uniformordung der DR

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Uniformen bei der Deutschen Reichsbahn 1974 - 1991
Seitdem Bestehen der Eisenbahn in Deutschland haben die Eisenbahner immer eine Uniform getragen.
 
In den einzelnen Zeit Etappen wurde die Uniform immer wieder verändert und den zeitlichen Gegebenheiten angepasst.
 
Auch bei der Deutschen Reichsbahn war es nicht nur Tradition, sondern für viele Tätigkeitsgruppen auch Pflicht Uniform zu tragen (z.B. Lokführer, Zugbegleiter, Fahrdienstleiter, Stellwerkswärter, Wagenmeister usw.).
 
Bei anderen Tätigkeitgruppen der Deutschen Reichsbahn wurde statt der Uniform ein Dienstkittel getragen (z.B. Fahrkartenausgabe, Gepäckabfertigung, Stückgutabfertigung, Materialverwaltung und Ausgabe usw.).
 
Mit der Uniform waren auch Dienstränge verbunden, die nach Tätigkeitsgruppen und Dienststellung verliehen wurden (geregelt in der Dienstvorschrift (DV) der Deutschen Reichsbahn (DR) 103 .
 
Nach der politischen Wende wurde die Pflicht zum Führen der Dienstränge im Dienst bei der Deutschen Reichsbahn 1991 abgeschafft.
 
 
 
Dienstrangabzeichen Deutsche Reichsbahn 1974 - 1991

Uniformordnung der Deutschen Reichsbahn (DV127, Th91)
DV 127
 
Th. 91
 
 
          Deutsche Reichsbahn
 
 
 
 
          Uniformordnung
 
                      (Ufo)
 
 
 
 
                    Teilheft  91
 
                      Auszug•
 
 
 
 
                Gültig ab 1. Januar 1989
 
 
                Deutsche Reichsbahn
 
                  Drucksachenverlag
 
                      Berlin 1988
 
DV 127
 
Th. 91

__________________________________________________________________

                         - 2 -
 
 
Herausgeber                 Ministerium für Verkehrswesen:
 
und Geschäftsführung:       Abteilung Soziale Betreuung
 
                           der Deutschen Reichsbahn
 
 
In Kraft gesetzt:           Der Minister, -SOB-DR-II-3,
 
                           vom 22.  Juli 1987


1. Auflage
Verlag:                     Drucksachenverlag
                           der Deutschen Reichsbahn
Druckgenehmigungs-Nr.:      Ag 130/24/88 8
LSV 3810'
Gedruckt in der Deutschen Demokratischen Republik
Gesamtherstellung:          Druckerei   '
                          der Reichsbahndirektion Dresden

_________________________________________________________________
 
 
- 3 -
 
 
Verteiler (Empfangsberechtigte):
Ministerium für Verkehrswesen (gleichzeitig Verteilerstelle)
Reichsbahndirektionen (gleichzeitig Verteilerstellen  für die
unterstellten Dienststellen und die Bildungseinrichtungen)
- Bezirkskassen
Direktionsbeschaffungsstellen bzw.  Amt für Materialwirt-
schaft.in der Rbd Berlin
- Druckereien der Reichsbahndirektionen
- Bahnbetriebswerke
- Bahnbetriebswagenwerke
- Bahnmeistereien
- Instandhaltungswerke   Sicherungs-, Fernmelde.- und Prozeß-,
automatisierungetechnik
- Bildungseinrichtungen
Reichsbahnämter (gleichzeitig Verteilerstellen für die un-
terstellten Dienststellen).
Bahnhöfe
Direktion der Ausbesserungswerke der Deutschen  Reichsbahn
- Ingenieurbüro für Entwicklung. Technologie und  Rationali-
sierung der Fahrzeugausbesserung der Deutschen Reichsbahn
(gleichzeitig Verteilerstelle  für die Direktion der  Aus-
besserungswerke der Deutschen  Reichsbahn und die  Dienst-
stellen des Bereiches   Fahrzeugausbesserung)
- Rei6hebahnsuebesserungswerke  (einschließlich der  zu ihnen
gehörenden   Bildungseinrichtungen)
Reichsbahnbaudirektion
• Entwurfs- und Vermessungebetrieb der Deutschen  Reichsbahn,
Informationszentrale   Eisenbahnbau (gleichzeitig Verteiler-
stelle für die Reichsbahnbaudirektion   und die  Dienststel-
len  des Bereiches Eisenbahnbau)
- Elektrifizierung-   und Ingenieurbau- ) einschließlich  der
betriebe Berlin  und Dresden           )2u  ihnen  gehörenden
- Gleisbaubetriebe                       ) Bildungseinrich-
 
                                          tungen
 
zentrale Dienststellen der Deutschen Reichsbahn  und  zentrale
 
Einrichtungen des Verkehrswesens
 
• Abnahmeamt der Deutschen Reichsbahn
 
1 Verteilerstelle   ist der Drucksachenverlag der
   Deutschen Reichsbahn   
_______________________________________________________________________________

                            - 4 -
 
 
  Ausgleich- und Auswertungsamt   der ,Deutschen Reichsbahn
 
  Hauptstab  für die operative   Betriebsleitung der Deutschen .
 
  Reichsbahn
 
  Ingenieurbüro  für  Rationalisierung des  Eisenbahntransports
 
  der  Deutschen Reichsbahn
 
  Organisations- und   Rechenzentrum  der Deutschen Reichsbahn -
 
  Anlagenbau  Sicherungs-,  Fernmelde- und  Prezeßautomatisiei-
 
  rungstechnik  der Deutschen  Reichsbahn
 
  Wissenschaftlich-Technisches   Zentrum der Deutschen  Reichs-
 
  bahn
 
  Tarifamt
 
  Verkehrsabrechnungsamt
 
,- Zentrale  Beschaffungsstelle der Deutschen   Reichsbahn
 
  Zentrale  Revision der' Deutschen  Reichsbahn
 
  Zentralstelle  Bahnanlagen  der Deutschen  Reichsbahn
 
- Zentralstelle  Elektrifizierung  der Deutschen Reichsbahn
 
- Zentralstelle  Investitionsauftraggeber   der Deutschen
 
  Reichsbahn
 
 --Zentralstelle Maschinenwirtschaft   der Deutschen Reichsbahn.
 
- Zentralstelle  Sicherungs-,  Fernmelde- und  ProzeßautOmati
 
  sierungstechnik  der Deutschen  Reichsbahn
 
7 Zentralstelle  Wagenwirtschaft  der  Deutschen Reichsbahn
 
• Zentralstelle  für Soziale  Betreuung der  Deutschen  Reichs-
 
  bahn
 
7 Zentralstelle  materiell-technische  Versorgung  der
 
  Deutschen  Reichsbahn
 
  Zugfunk der Deutschen   Reichsbahn
 
  Zentrales  Forschungsinstitut  des  Verkehrswesens der DDR
 
 
Schulen der  Deutschen Reichsbahn  und des  Ve-rkehrswesensl
 
(für Lehrzwecke)
 
- Hochschule für Verkehrswesen    "Friedrich List"
 
- Ingenieurschule  für Verkehrstechnik  "Erwin  Kramer"
 
- Ingenieurschule  für Tfansportbetriebstechnik
 
- Betriebsakademie (Z)  der  Deutschen Reichsbahn.
 
 
1 Verteilerstelle  ist der  Drucksachenverlag  der Deutschen
 
  Reichsbahn.
_____________________________________________________________

                             -   5-
 
 
                        Berichtigungen
 
 
Nr. der        Bekanntgegeben    Gültig        Berichtigt
 
Berichtigung   durch            ab         am         durch
 
_____________________________________________________________
 
 
Inhaltsverzeichnis                                     Seite
 
 
Vorbemerkung                                              9
 
 
Erster  Abschnitt - Allgemeines  -
 
§  1 Geltungsbereich
 
 
Zweiter  Abschnitt - Bestimmungen  zur Uniform  -
 
  2 Grundsätze                                           10
 
  3 Bestandteile  und  Trageweise                        11
 
  4 Dienstrangabzeichen                                  13
 
  5 Material,  Form und  Ausstattung                     13
 
  6 Kennzeichnung  der  Zugehörigkeit zu den Bereichen
 
    der. Deutschen Reichsbahn  sowie zu den Haupt-
 
    .dienstzweigen im Bereich  Eisenbahntransport        14
 
 
Dritter  Abschnitt - Bestimmungen  für Uniformträger -
 
 
§  7 Kreis  der Uniformträger                          .  15
 
§  8 Mitgliedschaft  bei der  Reichsbahn-Uniformver-
 
    sorgung                                              16
 
§. 9 Beginn,  Ruhe und Ende der Mitgliedschaft  bei  der
 
    Reichsbahn-Uniformversorgung                         17
 
§ 10 Leistungen  der Mitglieder                           18
 
§ .11 Ersteinkleidung  und Bezugseinheiten               19.
 
§ 12 Bezug  der Uniformstücke und. Effekten               20
 
§ 13 Kauf  von Uniformstücken                            22.
 
§ 14 Uniform  für  Mitglieder von Kulturgruppen der
 
    Deutschen  Reichsbahn und der Pioniereisenbahnen  .  23
 
 
Vierter  Abschnitt - Bestimmungen  für alle Dienst-
 
stellen  der Deutschen  Reichsbahn -
 
§ 15 Verantwortung  der Leiter der Dienststellen          23
 
 16 Anmelden  und Aufnahme   von Mitgliedern der
 
    Reichsbahn-Uniformversorgung                         24
 
§ 17 Nachweis  der Mitglieder                             24

____________________________________________________________
                             - 7 -
 
 
                                                  Seite
 
§  18 Änderungen in der Mitgliederliste               24
 
§  19 Abrechnen und überweisen der  Beiträge zur
 
     Reichsbahn-Uniformversorgung                    24
 
§  20 Auslieferung der  Uniformstücke und  Effekten   25
 
§  21 Abmelden. und Abrechnen_ beim Ausscheiden von
 
     Mitgliedern •                                   25
 
§ .22 Unregelmäßigkeiten  beim Einziehen von For-
 
     derungen                                        27
 
 
Fünfter  Abschnitt -  Aufgaben der Zentralstelle  für
 
Soziale  Betreuung der  Deutschen Reichsbahn -
 
 
Nebenlager
 
 
§  45 -Einrichten von Nebenlagern                     28
 
§  46 Aufgaben der. Nebenlager                        29
 
 
Sechster  Abschnitt -  Schlußbestimmungen
 
 
§  47 Aufbewahrung und  Kassation                     30
 
     § 48 Gesonderte Festlegungen 30
 
§  49 Inkrafttreten Ind Außerkrafttreten              30
 
§  50 Berichtigungen                                  30
 
 
Anhänge
 
Anhang I    Abkürzungen                               31
 
Anhang  II. Bestimmungen  über die Abrechnung  der
 
           Uniformstücke beim Ausscheiden  aus der
 
            Uniformversorgung                        32
 
Anhang. IV  Dienstrangabzeichen der  Deutschen
 
           Reichsbahn Beilage

_________________________________________________________________
 
                            - 9  -
 
 
                       Vorbemerkung
 
Die  Uniformordnung (Ufo), Teilheft  91,  Auszug, DV 127 Th. 91,
 
enthält die für  die im Verteiler genannten   Beschäftigten
 
geltenden  Bestimmungen der  Uniformordnung (Ufo), DV  127.
 
 
                            §1
 
                     Geltungsbereich
 
(1) In  der Uniformordnung sind   insbesondere
 
- die Bestandteile  der Uniform
 
- deren  Trageweise
 
- die Dienstrangabzeichen
 
- der Personenkreis,   der zum Tragen der Uniform verpflichtet
 
 bzw.  berechtigt  ist
 
▪ die zu  entrichtenden finanziellen  Beiträge
 
 der Bezug von  Uniformstücken  und Effekten
 
- die Abgabepreise  und Bezugseinheiten   (BZE) sowie
 
 die Aufgaben  und die Verantwortung der  Uniformträger,
 
 -der Zentralstelle für Soziale  Betreuung der Deutschen
 
 Reichsbahn  und der übrigen Dienststellen   der Deutschen
 
 Reichsbahn  für die  Uniformversorgung
 
geregelt.
 
 
(2) Die  Uniformordnung gilt für  des Ministerium für Verkehrs-
 
wesen,  soweit Aufgaben im Leitungsprozeß  der Deutschen Reichs-
 
bahn  wahrgenommen werden, sowie  für die Leitungsorgane und
 
Dienststellen der  Deutschen Reichsbahn  (nachstehend Dienst-
 
stellen genannt).
 
 
(3) Für die  Beschäftigten der  Deutschen Reichsbahn, die als
 
Besetzung der  Fährschiffe oder  der Küstenfähren der Deut-
 
schen Reichsbahn  tätig bzw. die  als Beschäftigte des Fähr-
 
schiffamte's Saßnitz im Besitz  eines Befähigungszeugnisses
 
bzw.  Befähigungsnachweises  gemäß Anordnung vom  25. November
 
1974  über die Besetzung der Fahrzeuge in  der Seefahrt und
 
den Sicherheitsdienst   an Bord - Seeschiffbesetzungsordnung
 
(SS60)-(G81.-SDr.  Nr.  787) sind, gelten die  Bestimmungen der
 
Uniformordnung  der Deutschen Reichsbahn,  soweit dies aus-
 
drücklich geregelt ist. Auf  diese  Beschäftigten dir Deutschen
 
Reichsbahn findet  hinsichtlich  der Festlegung des Kreises
 der  Uniformträger, der Kennzeichnung,

_______________________________________________________________
§§ 1 und 2                 -  10 -
 
 
der Trageweise, der  Tragepflicht, der Form,  des Schnittes -
 
und 'der Ausstattung der Uniform sowie  hinsichtlich des Be-
 
zugsverfahrens die  Uniformordnung des Verkehrszweiges See-
 
verkehr und Hafenwirtschaft  vom 8. Dezömber  1983 (MB]..-SDr.
 
Nr. 3/1984) Anwendung.
 
 
(4) Die Uniformordhung findet keine  Anwendung  auf die Be-
 
schäftigten der  Deutschen Reichsbahn der Pioniereisenbahnen,.,
 
Für diese  Beschäftigten gilt eine gesonderte Uniform-
 
ordnung.
 
 
(5) /n  diesem Auszug aus der DV 127 verwendete  fachliche
 
Abkürzungen sind im  Anhang I enthalten.
 
 
                     Zweiter Abschnitt
 
              Bestimmungen zur Uniform
 
                            §2
 
                     Grundsätze
 
 
(1) Zum Tragen der  Uniform der Deutschen  Reichsbahn wäh-
 
rend der Arbeitszeit  sind. diejenigen  Beschäftigten der
 
Deutschen Reichsbahn  verpflichtet, die  unmittelbar an der .
 
Personenbeförderung  bzw. am Gütertransport beteiligt  sind
 
und die entsprechend  ihrem Arbeitsvertrag  Arbeitsaufgaben
 
ausüben, für welche  die Mitgliedschaft zur  Reichsbahn-Uni-
 
formversorgung gefordert  wird.
 
Alle anderen  Beschäftigten der  Deutschen Reichsbahn  sind
 
zum Tragen der Uniform berechtigt,  sobald  von ihnen ein
 
Dienstrang geführt werden  darf.
 
 
(2) Die Leiter der Dienststellen   haben zu gewährleisten,
 
daß die Bestimmungen  der Uniformordnung von  den Beschäftig-
 
ten ihres  Verantwortungsbereiches eingehalten  werden.
 
 
(3) Der Zentralstelle für  Soziale Betreuung  der Deutschen
 
Reichsbahn obliegen  im Rahmen der Uniformversorgung  ins-
 
besondere
 
- die fachgerechte Lagerung,  Verteilung und  Abrechnung
__________________________________________________________

                           - 11-            .§§ 2  und 3
 
 
 der Uniformstücke und  Zutaten sowie
 
- die passgerechte  Einkleidung der  Uniformträger.
 
 
Zur Zentralstelle  für Soziale Betreuung  der Deutschen
 
Reichsbahn gehören
 
 die Gruppe  Uniformversorgung,  Antonstraße 19, Dresden,
 
 8060
 
 das Bezirkslager  Berlin, Invalidenstraße 130,  Berlin, 1040
 
 das Bezirkslager  Cottbus, Lessingstraße 7, Cottbus,  7500
 
 das Bezirkslager  Dresden, Antonstraße,  Bahnbogen, Dresden,
 
 8060
 
 das Bezirkslager  Erfurt, Verlängerte  Raiffeisenstraße,
 
 Erfurt, 5000
 
 das Bezirkslager  Greifswald, Robert-Blum-Straße  2,
 
 Greifswald, 2200
 
 das Bezirkslager  Halle, Hauptbahnhof, Westseite,  Eingang
 
 E, ,Leipzig, 7010
 
 das Bezirkslager-Magdeburg,   Maybachstraße 26 E, Magdeburg,
 
 3010
 
 das Bezirkslager  Schwerin, Am Hauptbahnhof,  Eilgüegebäude,
 
 Schwerin, 2758
 
 das Zentrallager  Radebeul. Fabrikstraße 3, Radebeul.  8122.
 
(4) Um den Erwerb  von Uniformstücken und  Effekten zu er-
 
leichtern, können  Nebenlager eingerichtet  werden..
 
Ober  da Einrichten von  Nebenlagern entscheidet  der Leiter
 
der Zentralstelle  für Soziale Betreuung  der Deutschen
 
*Reichsbahn.
 
 
                           §3
 
                Bestandteile und  Trageweise
 
 
(1) Die Uniform für die  Beschäftigten der  Deutschen  Reichs-
 
bahn  besteht aus nachstehend aufgeführten  Uniformstücken:
 
a) für Männer  Uniformjacke
 
              Sommerjacke
 
              Hemdbluse
 
              Diensthose
 
              Sommer-Diensthose

______________________________________________________________
 3                         -   12-
 
 
                Dienstmantel, Kutte  oder  Mehrzweckjacke
 
                Wettermantel
 
                Diensthemd mit  langen Ärmeln
 
                Diensthemd mit  kurzen Ärmeln
 
                Binder/Regattes  (Selbstbinder)
 
                Schirmmütze
 
                Wintermütze und
 
                Schal;
 
 
b) für  Frauen   Dienstjacke.:
 
                Sommer-Dienstjacke
 
                Hemdbluse
 
                Diensthose
 
                Sommer-Diensthose
 
                Dienstrock
 
                Sommer-Dienst rock
 
                Winter-Dienstmantel,  Kutte oder Mehr-
 
                zweckjacke
 
                Wettermantel
 
                Dienstbluse mit  langen Ärmeln
 
                Dienstbluse mit  kurzen Ärmeln
 
                Binder/Regattas  (Selbstbinder)
 
                Dienstkappe
 
                Wintermütze und
 
                Schal;
 
 
c) für  Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben nach  Kategorie  4
 
  (gemäß  § 7 Abs. 2 Buchst. d)
 
                Dienstkittel.
 
 
(2) Die  Uniform ist stets  vollständig, in ordentlichem  Zu-
 
stand und  ihrer Zusammensetzung  vorschriftsmäßig zu tragen.
 
 
(3) Das  kombinierte Tragen von  Uniform und Zivilkleidung .
 
ist nicht  gestattet.  .
 
 
(4). Eigenmächtige Veränderungen  an den Uniformstücken  dür-
 
fen nicht  vorgenommen werden.

_______________________________________________________________
                           - 13 -         5§ 3, 4 und 5
 
 
(5) Staatliche  Auszeichnungen sind an der Uniform  ent-
 
sprechend den dafür  geltenden Rechtsvorschriften  zu tragen.
 
 
(6) Zur Uniform  sind schwarze Schuhe zu tragen  und im Win-
 
ter schwarze Handschuhe. Schuhe,  Handschuhe und Strümpfe
 
sind durch den Uniformträger auf  eigene Kosten zu beschaffen.
 
 
(7) Jeder Uniformträger  ist für die ihm  übergebenen Uniform-
 
teile, deren Pflege und  schonende Behandlung  selbst verant-
 
wortlich.
 
Alle mit der Instandhaltung  und Reinigung verbundenen  Ko-
 
sten sind von ihm selbst zu tragen.   Bei schuldhafter Beschä-
 
digung oder bei Verlust  ist der Uniformträger Schadener-
 
satzpflichtig.
 
 
(8) Verstöße gegen. die Trageweise sind auszuwerten und zu
 
ahnden, Verantwortlich für des   Einhalten der Uniformordnung
 
ist der Disziplinarvorgesetzte für  seinen Verantwortungsbe-
 
reich.
 
 
(9) Das Tragen der  Uniform nach Beendigung des Arbeitsrechts-
 
verhältnisses mit  der Deutschen Reichsbahn ist  grundsätzlich
 
nicht gestattet.  Ausgenommen hiervon sind ehemalige  Uniform-
 
träger, die nach ihrem  ehrenvollen Ausscheiden  aus dem Be-
 
rufsleben an Staatsfeiertagen  und zu besonderen Anlässen  die
 
Uniform mit den Abzeichen  des während der Dienstzeit bei  der
 
Deutschen Reichsbahn  erreichten Dienstranges  tragen dürfen.
 
 
                           §4       
 
                  Dienstrangabzeichen
 
An der Uniform für die  Beschäftigten  der Deutschen Reichs-
 
bahn sind Dienstrangabzeichen  nach Anhang IV  (siehe Beilage.)
 
zu tragen.
 
                            §5
 
            Material,  Form und Ausstattung
 
Das zur Uniform für die  Beschäftigten der Deutschen  Reichs.-
 
bahn zu verwendende  Material sowie ihre Form  und Ausstat-
 
tung sind in besonderen  Anfertigungsbestimmungen  oder Aus-
 
führungsbeschreibungen,  bestätigt durch den  Leiter der

______________________________________________________________
§§ 5 und  6                -  14-
 
 
Abteilung  Soziale Betreuung der Deutschen  Reichsbahn  im
 
Ministerium  für Verkehrswesen. festgelegt.
 
 
                            §6
 
Kennzeichnung  der Zugehörigkeit zu  den Bereichen der  Deut-
 
schen  Reichsbahn sowie zu den  Hauptdienstzweigen im  Bereich
 
Eisenbahntransport
 
 
 
 
 
 
(1) Die  Hauptdienstzweige im  Bereich Eisenbahntransport  der
 
Deutschen  Reichsbahn sowie die  Bereiche Fahrzeugausbesse-
 
rung und  Eisenbahnbau sind wie  folgt durch die Farbe  der
 
 Mützenbiesen
 
 Rückendecke  der Schulterstücke  und
 
  Umrandung der Kragenspiegel
 
gekennzeichnet:
 
 
Bereich                   Hauptdienstzweig         Farbe
 
_________________________________________________________
 
a) Eisenbahntransport     Betriebs-  und Verkehrs-
 
                         dienst                   rot
 
 
                         Maschinenwirtschaft      blau
 
 
                         Wagenwirtschaft          grau
 
 
                         Bahnanlagen              grün
 
 
                         Sicherungs-,  Fernmelde-
 
                         und  Proze6automatisie-
 
                         rungstechnik             gelb
 
 
b) Fahrzeugausbesserung                            blau
 
 
c) Eisenbahnbau                                    grün.
 
 
(2) Beschäftigte  der Deutschen  Reichsbahn, die zum  Tragen
 
der Uniform  Verpflichtet oder  berechtigt sind, aber  keinem,
 
der im  Abs. 1 Buchstaben a bis  c genannten Bereiche  bzw.
 
Hauptdienstzweige  angehören,  tragen die Farbkennzeichen
 
nach Abs.  1 Buchst. a in Rot.  Das gilt auch für  Angehörige
 
von Kulturgruppen.
 
 
(3) Beschäftigte  des  Fährschiffamtes Saßnitz,  die nicht
 
unter die  Bestimmungen des § 1 Abs. 3  fallen, tragen  die
 
Uniform  und die Dienstrangabzeichen  der Deutschen Reichs-
 
bahn.

_______________________________________________________________

                           -  15 -                  §§ 6 und 7
 
 
(4) Die  Umrandung der Kragenspiegel  ist ab  Dienstrang
 
"Reichsbahn-Direktor"   goldfarben.
 
(5) Die  Mützenbiesen sind ab  Dienstrang "Stellvertreter des
 
Generaldirektors  der Deutschen Reichsbahn"   goldfarben.
 
 
                     Dritter  Abschnitt
 
             Bestimmungen für  die Uniformträger
 
                             
 
§7
 
                 Kreis der Uniformträger
 
(1) Zum  Kreis der Uniformträger  gehören
 
 alle  Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn
 
 alle  Lehrlinge, die einen  Lehrvertrag mit einer  Dienst-
 
 stelle der  Deutschen  Reichsbahn abgeschlossen  haben und
 
 ihre  theoretische sowie berufspraktische   Ausbildung durch
 
 die-Deutsche  Reichsbahn erhalten,  und
 
 alle  im  Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen  Reichs-
 
 bahn  stehenden Personen, die nach  der  Uniformordnung be-
 
 rechtigt  sind, die Uniform  für die Beschäftigten  der
 
 Deutschen  Reichsbahn zu  tragen
 
(nachstehend  Beschäftigte der  Deutschen Reichsbahn  genannt).
 
 
(2) Unterschieden wird  in
 
a) Beschäftigte  der Deutschen  Reichsbahn, die -  soweit nicht
 
  das  Tragen von  Arbeitsschutzkleidung  vorgeschrieben ist -
 
  verpflichtet sind,  während  der Arbeitszeit  Uniform zu
 
  tragen  (Kategorie 1)
 
b) Beschäftigte  der Deutschen  Reichsbahn, die zu  bestimmten
 
  Anlässen  bzw. auf Weisung  des Disziplinarvorgesetzten
 
  zum  Tragen der Uniform verpflichtet   sind (Kategorie 2)
 
c) alle  anderen Beschäftigten  der Deutschen  Reichsbahn so-
 
  wie Personen, die nicht im   Arbeite Rechtsverhältnis mit
 
  der  Deutschen Reichsbahn stehen  (Kategorie 3),  und
 
d) Beschäftigte  der Deutschen  Reichsbahn, die  während der
 
  Arbeitszeit  verpflichtet  sind, den Dienstkittel  zu tra-
 
  gen  (Kategorie 4).
 
(3) Die  Tätigkeiten der  Beschäftigten der Kategorien  1 bis
 4 sind  in einem Verzeichnis  zusammengefasst

______________________________________________________________

§§ 7 und  8                  - 16 -
 
 
    Dieses Verzeichnis wurde  gesondert  herausgegeben.
 
 
(4)  Beschäftigte des Fährschiffamtes  Saßnitz,-die  nicht un-
 
ter  die Bestimmungen des §  1 Abs. 3 fallen und gemäß Kate-
 
gorie  1 zum Tragen der Uniform verpflichtet  sind,  tragen
 
die  Uniform und  die Dienstrangabzeichen für die  Beschäftig-
 
ten  der Deutschen Reichsbahn.'
 
 
                             §6
 
    Mitgliedschaft bei der   Reichsbahn-Uniformversorgung
 
 
(1)  Beschäftigte der Deutschen  Reichsbahn, die gemäß §  7
 
Abs.  2 Buchst, a verpflichtet  sind, Uniform zu tragen
 
(Kategorie  1),  müssen Mitglieder der  Reichsbahn-Uniform-
 
versorgung  sein. Die Bestimmungen  der §§ 9 bis 11  gelten
 
auch für  die Beschäftigten  der Deutschen Reichsbahn gemäß
 
 1  Abs. 3.
 
Die  Aufnahme als Mitglied der   Reichsbahn-Uniformversor-
 
gung  erfolgt nach Anmeldung  gemäß §  16.
 
 
(2)  Die Mitgliedschaft für  Lehrlinge, die nach  Kategorie 1,
 
Mitglieder  sind, umfaßt die  Zeit der Berufsausbildung
 
und  erlischt mit deren Beendigung, sofern  nicht unmittel-
 
bar  von diesem Zeitpunkt an  eine Tätigkeit ausgeübt wird,
 
welche  die weitere Mitgliedschaft  bei der Reichsbahn-
 
Uniformversorgung  erfordert.
 
 
(3)  Wird von einem Mitglied  durch einen  Anderungsvertrag
 
oder wird bei  Lehrlingen nach  Beendigung der  Berufsaus-
 
bildung  eine Tätigkeit übernommen,   die nicht in der Kate-
 
gorie  1 aufgeführt ist, endet  die Mitgliedschaft bei  der  -
 
Reichsbahn-Uniformversorgung.
 
 
(4)  Die Mitgliedschaft bei  der Reichsbahn-Uniformversor-.
 
gung und  die Sich daraus  ergebenden Rechte und Pflichten.
 
sind  Bestandteil des Arbeitsrechtsverhältnisses   mit der
 
Deutschen   Reichsbahn.

_____________________________________________________________
                         - 17 -                         9
 
 
                           §9
 
Beginn, Ruhe und  Ende  dar Mitgliedschaft bei der Reichs-
 
 
bahn-Uniformversorgung
 
 
 
 
(1) Die Pflicht  der Mitgliedschaft bei  dar Reichsbahn-Uni-
 
formversorgung  beginnt mit dem Monat,  in dem der Beschäf-
 
tigte eine  uniformtragepflichtige  Arbeitsaufgabe (Kate-
 
gorie  1) aufnimmt.
 
 
(2) Die  Mitgliedschaft bei der  Reichsbahn-Uniformversor-
 
gung ruht mit  allen Rechten und Pflichten  bei
 
 Ableistung des  Grundwehrdienstes bei  den bewaffneten
 
 Organen
 
 einem Studium  an Hoch- und Fachschulen
 
 Arbeitsunfähigkeit  nach Ablauf der 7. Woche  der Ar-
 
 beitsunfähigkeit  und
 
 Freistellung  gemäß 5 246 des  Arbeitsgesetzbuches der
 
 DDR (AGB).
 
Wird das Arbeitsrechtsverhältnis  mit  der Deutschen Reichs-
 
bahn fortgesetzt, setzt die  Mitgliedschaft bei  der Reichs-
 
bahn-uniformversorgung  wieder ein, wenn eine  Tätigkeit
 
aufgenommen bzw.  fortgesetzt wird, für  welche die Mit-
 
gliedschaft zur   Reichsbahn-Uniformversorgung vorgesehen
 
ist.
 
 
(3) Endet das Arbeitsrechtsverhältnis   mit der Deutschen
 
Reichsbahn, erlischt  zugleich die  Mitgliedschaft bei der
 
Reichsbahn-Uniformversorgung  und damit  grundsätzlich die
 
Berechtigung zum Tragen  der Uniform.
 
Das gilt auch für das Lösen  des Arbeiterechtsverhält-
 
nisses mit der  Deutschen Reichsbahn infolge  Aufnahme
 
des Ehrendienstes als Berufssoldat.
 
 
(4) Eine durch eine Sonderentticheidung  erwirkte  Mitglied-
 
schaft bei der  Reichsbahn-Uniformversorgung  endet, wenn
 
der der Entscheidung  zugrunde liegende  Grund nicht mehr
 
vorhanden ist.

______________________________________________________________
 10                        - 18  -
 
 
                            5 10
 
                Leistungen der  Mitglieder
 
 
(1) Mitglieder  der Reichsbahn-Uniformversorgung  haben Bei-
 
träge zu  entrichten.
 
 
(2) Die Beiträge  staffeln sich wie  folgt:
 
Monatsbruttoeinkommen
 
innerhalb  der planmäßigen
 
Arbeitszeit  (Mark)                  Beitrag/Monat
 
__________________________________________________
 
bis zu              300,-- M           2,-- M
 
300.01 bis          400.-- M           3,-- M
 
400,01 bis          600,-- M           4,-- M
 
600,01 bis         1000,-- M           5,-- M
 
über 1000,-- M                         6.-e M.
 
 
(3) Die Beiträge  sind von dem Monat  an zu zahlen, in dem
 
der Beschäftigte  Mitglied geworden  ist.
 
 
(4) Die Beitragspflicht  für Mitglieder der Reichsbahn-Uni-
 
formversorgung  endet mit Ablauf des  Monats, in dem ±die
 
uniformpflichtige Tätigkeit  beendet  bzw. das Arbeits-
 
reChtsverhältnis  mit der Deutschen  Reichsbahn gelöst
 
wird.
 
 
(5) Die Beiträge  der Mitglieder werden  durch das EDV-Pro-
 
jekt "Arbeitskräfterechnung"  errechnet und vom  Lohn/Gehalt
 
einbehalten.  Mitglieder, deren  Beiträge von der Dienst-
 
stelle nicht einbehalten  werden können,  haben als Einzel-,
 
einzahler ihre  Beiträge  vierteljährlich direkt an die
 
Zentralstelle  für Soziale Betreuung  der Deutschen Reichs-
 
bahn, Gruppe Uniformversorgung,, zu  überweisen.
 
 
(6) Eine  Rückzahlung geleisteter  Beiträge wird anteilmäßig .
 
beim Verfall von  Bezugseinheiten vorgenommen,  falls Ein.   .
 
schränkungen in  der Belieferung  vorhanden waren. Die Er-.
 
mittlung des Rückzahlungsbetrages   erfolgt im EDV-Projekt
 
"Arbeitskräfterechnung an  Hand der  Daten (verfallene Be-  3
 
zugseinheiten)  und der jährlichen  Beitragssumme. Die'Rückm;
 
zahlung erfolgt  einmal jährlich.

_________________________________________________________________
                           -  19                        §  11
 
                             §11
 
             Ersteinkleidung und  Bezugseinheiten
 
 
(1) Nach  Aufnahme der Mitgliedschaft  bei der Reichsbahn-
 
Uniformversorgung  erhält das  Mitglied eine Uniform als
 
Ersteinkleidung.  Der Tag der  Abholung der Uniform gilt als
 
Stichtag  für den Uniformbezug.
 
 
(2) Die  Ersteinkleidung  besteht aus je einem der im § 3
 
Abs. 1  genannten  Uniformstücke. Zusätzlich wird zur Erst-
 
einkleidung  ausgegeben
 
- 1 Diensthemd  mit  langen Ärmeln
 
- 1 Diensthemd  mit  kurzen Ärmeln bzw.
 
- 1 Dienstbluse mit  langen Ärmeln
 
- 1 Dienstbluse mit  kurzen Ärmeln sowie
 
- 1 Binder.
 
 
(3) Unter  Berücksichtigung der  unterschiedlichen Beanspru-
 
chung der  Uniform während der Arbeitszeit  wird nach  folgen-
 
den Beziehergruppen  unterschieden,  in denen den  Mitgliedern
 
der Reichsbahn-Uniformversorgung   je Bezugsjahr folgende  Be-
 
zugseinheiten  zur Verfügung  stehen:
 
Beziehergruppe  1    180 Bezugseinheiten
 
Beziehergruppe  2    156 8ezugseinhe1ten
 
Beziehergruppe  3    120 Bezugseinheiten.
 
 
(4) Das erste  Bezugsjahr beginnt  mit dem Monet der ersten
 
Ausgabe von  Uniformstücken der Ersteinkleidung.
 
Mit Beginn  des zweiten  Bezugsjahres stehen den Mitgliedern
 
der Reichsbahn-Uniformversorgung   je Bezugsjahr die im Abe. 3
 
genannten  Bezugseinheiten zur  Verfügung. Die Bezugeeinheiten
 
des 2.  Bezugsjahres können bei  Bedarf auch im  1. Bezugsjahr
 
in  Anspruch genommen werden.
 
 
(5) Ruhte  die Mitgliedschaft bei  der  Reichsbahn-Uniformver-
 
sorgung, werden die  Bezugseinheiten  für das laufende Bezugs-
 
jahr anteilig  gewährt.

______________________________________________________________
§ 11 und 12               - 20-
 
 
(6) Die Mitglieder können  selbs   entscheiden, welche Uni-
 
lormstücke sie  im Rahmen der verfügbaren  Bezugseinheiten
 
abfordern.
 
 
(7) Nicht in Anspruch  genommene Bezugseinheiten,  jedoch
 
nicht sehr als
 
- 180 Bezugseinheiten  in der Beziehorgruppe  1
 
- 156 Bezugseinheiten  in der Bezlehergruppe  2 bzw.
 
- 120 Bezugseinheiten  in der Beziehergruppe  3,
 
können auf das  folgende Bezugsjahr  übertragen werden.
 
 
(8) Die für die einzelnen Uniformstücke erforderlichen  Be-
 
zugseinheiten sind im  Verzeichnis  "Abgabepreise und  Re-
 
zugseinheiten" enthalten, des   gesondert herausgegeben
 
 
wurde.
 
                              § 22
 
           Bezug  der Uniformtücke und  Effekten
 
 
(1) Alle Uniformstücke sind  von den Bezirks- und  Nebenla-
 
gern der Zentralstelle für Soziale  Betreuung der  Deutschen
 
Reichsbahn, Gruppe Uniformversorgung,  zu beziehen.
 
 
(2) Die Ausgabe der Ersteinkleidung  erfolgt  nur dann, wenn
 
die Anmeldung als Mitglied der  Reichsbahn-Uniformversorgung.
 
vorgelegt wird.
 
 
(3) Neu  aufgenommene Mitglieder können die zur Ersteinklei-
 
dung gehörenden Uniformstücke entsprechend  der Jahreszeit
 
beziehen.
 
Die insgesamt zur  Ersteinkleidung gehörenden Uniformstücke
 
müssen jedoch innerhalb  des  1. Bezugsjahres abgeholt werden.
 
Nach Ablauf dieser  Frist erlischt jeglicher  Anspruch auf
 
Uniformstücke im Rahmen  der Ersteinkleidung.
 
 
(4) fiber die verfügbaren Bezugzeinheiten  wird jedes Mit-
 
glied monatlich durch den Lohnzettel  unterrichtet
 
(Position BE).
_______________________________________________________________
                           - 21 -                        §12
 
 
(5) Nach der Beförderung eines  Mitgliedes  entsprechend der
 
Dienstrangordnung der  Deutschen Reichsbahn  (ORO), Dv 103,
 
werden die Sterne und  - bei Veränderung  der Ranggruppe  -
 
die Schulterstücke und  Mützenkordel kostenlos  abgegeben.
 
Der neue Dienstrang muss aus dem Dienst- bzw.   Betriebsaus-
 
weis des Mitgliedes zu  ersehen sein
 
 
(6) Kittelträger  können jährlich  kostenlos einen Dienstkit-
 
tel beziehen.
 
 
(7) sollen Uniformstücke über  die Dienststelle  zugesandt
 
werden, ist ein formloser  Abforderungsauftrag  in zwei-
 
facher Ausfertigung beim zuständigen  Bezirkslager  einzu-
 
reichen. Die Dienst-stellen sind verpflichtet,  dem Bezirks-
 
lager Behältnisse zum  Versand zur  Verfügung zu stellen.
 
Für das ordnungsgemäße  Aushändigen der  Uniformstücke an die
 
Mitglieder  gegen Empfangsbestätigung ist die  Dienststelle
 
verantwortlich,
 
Einen quittierten Abforderungsauftrag  hat die  Dienststelle
 
dem zuständigen Bezirkslager   zurückzugeben,
 
Uniformstücke, die zum  Umtausch zurückgesandt werden,  sind
 
von der Dienststelle besonders  nachzuweisen.
 
 
(8) werden Uniformstücke durch einen  Beauftragten  des Mit-
 
gliedes abgeholt, muß  eine Vollmacht vorgelegt  werden.
 
Der Beauftragte hat  seinen Dienst- bzw. Betriebsausweis
 
vorzulegen.
 
 
(9) Zur Sicherung einer  optimalen Versorgung  der zum Tragen
 
der Uniform verpflichteten  bzw. berechtigten  Beschäftigten
 
mit Uniformstücken im Rahmen des volkswirtschaftlich  bilan-
 
zierten  Volumens kann die  Reichsbahn-Uniformversorgung Be-
 
schränkungen in der Ausgabe einzelner  Uniformstücke  festle-
 
gen. Diese Maßnahmen bedürfen  der vorhergehenden   Zustimmung
 
des Leiters der Zentralstelle  für Soziale  Betreuung der Deut-
 
schen Reichsbahn, die  befristet zu geben ist.
_______________________________________________________________
§13                         - 22 -
 
                           § 13
 
               Kauf  von Uniformstücken
 
 
(1) Zum  Tragen der Uniform Berechtigte  der Kategorie 2 oder
 
3 beziehen  die Uniformstücke vom zuständigen  Bezirks- oder
 
Nebenlager  der Zentralstelle für Soziale  Betreuung der
 
Deutschen  Reichsbahn, Gruppe Uniformversorgung,  gegen Be-
 
Zahlung des Abgabepreises.
 
 
(2) Die für die einzelnen   Uniformstücke verbindlichen Ab-
 
gabepreise sind durch  Aushang in den  Bezirks- und Neben-
 
lagern bekanntzugeben.
 
 
(3) Die zum  Tragen der Uniform Berechtigten  der Kategorien
 
2 und 3  können beim Erstkauf Uniformstücke  entsprechend
 
§ 3 Abs. 1  und § 11 Abs. 2 erwerben.
 
 
(4) Beschäftigte  des Fährschiffamtes  Saßnitz, die zum Tra-
 
gen der Uniform berechtigt sind,  dürfen nur die  Uniform für
 
die Beschäftigten  der Deutschen  Reichsbahn erwerben.
 
 
(5) Beim Kauf  der Uniformstücke haben  sich die dazu Berech-
 
tigten durch ihren Dienst-,   Betriebs- bzw. Studentenaus-
 
weis auszuweisen.  Sie erklären  it  ihrer Unterschrift auf
 
dem Kaufbeleg,  daß sie nicht Mitglied  der Reichsbahn-Uni-
 
formversorgung sind.
 
 
(6) Beschäftigte  der Kategorie 2 gemäß §  7 Abs. 2 Buchst. b,
 
deren  Anspruch nicht aus dem Dienst-  bzw. Betriebeausweis
 
hervorgeht,  haben beim  Kauf von Uniformstücken eine Be-
 
stätigung  des übergeordneten Leiters  vorzulegen. Diese
 
Bestätigung  gilt 12 Monate.
 
 
(7) Beschäftigte,  die nach § 7  Abs. 2 Buchst. d zum Tragen
 
des Dienstkittels  verpflichtet sind,  können jährlich zu-
 sätzlich  einen Dienstkittel  zum Abgabepreis beziehen.
_____________________________________________________________
                           -  23 -              §§ 14  und 15
 
 
                            §14
 
Uniform  für Mitglieder von Kulturgruppen  der Deutschen
 
Reichsbahn und  der Pioniereisenbahnen
 
(1)  Für Mitglieder von Kulturgruppen  der Deutschen  Reichs-
 
bahn  können die Dienststellen  der Deutschen Reichsbahn
 
Uniformstücke  gegen Bezahlung  beziehen.
 
 
(2) Diese  Mitglieder dürfen die  Uniform nur bei öffent-
 
lichen  Veranstaltungen tragen.
 
 
(3)  Zur Uniform der Kulturgruppe  sind Schulterstücke  ent-
 
sprechend  der Einstufung des  Volkskunstkollektivs zu  tra-
 
gen,  jedoch mit einer Lyra an  Stelle der Sterne, und  zwar
 
- Oberstufe        Ranggruppe  /II
 
- Mittelstufe      Ranggruppe  II
 
• übrige           Ranggruppe  I
 
- Kinder-  und
 
 Ougendgruppen    jeweils 1 Ranggruppe  niedriger.
 
 
(4)  Für die Angehörigen der Pioniereisenbahnen  gilt  eine
 
besondere  Uniformordnung.
 
 
 
                      Vierter  Abschnitt
 
Bestimmungen für   alle Dienststellen der Deutschen Reichsbahn
 
 
                            §15
 
      Verantwortung der Leiter der  Dienststellen
 
 
(1)  Die Leiter der Dienststellen sind für  die Aufgaben  der
 
Uniformversorgung  in ihrem Verantwortungsbereich  verant-
 
wortlich.
 
 
(2)  Der Leiter des Fährschiffamtes  Saßnitz und die Zentral-
 
stelle für  Soziale Betreuung  der Deutschen Reichsbahn ver-
 
einbaren die Aufgaben  zur  Uniformversorgung für das Fähr-,
 
schiffamt.
____________________________________________________________
§16   bis 19                 - 24 -
                           § 16
Anmelden 'und Aufnahme von Mitgliedern der Reichsbahn-Uni-
formversorgung
Die Aufnahme als  Mitglied der  Reichsbahn-Uniformversorgung
erfolgt nach Anmeldung-aUrch  die Dienststelle.  Die Aufnahme
erfolgt in dem Monat, in dem  der erste Beitrag  einbehalten
wird.
                           § 17
               Nachweis der  Mitglieder
(1) Als Nachweis  der Mitglieder der  Reichsbahn-Uniformver-
sorgung dient bei der  Dienststelle die EDV-Druckliote  "Mit-
gliederliste Uniformversorgung".
(2) Die Richtigkeit  der Angaben in dieser  Mitgliederliete
ist vom Leiter  der Dienststelle durch  Unterschrift zu be-
stätigen.
Die Druckliste  "Mitgliederliste  Uniformversorgung" ist bei
der Dienststelle  so lange aufzubewahron,  bis eine neue be-
stätigt vorliegt.
                            §18
          Änderrungen in der Mitgliederliste
(1) Bei Zu-bzw.  Abgang infolge Wechsels  der Dienststelle
Ist der Naue der  Dienststelle und die  Dienststellennummer
der bisherigen  bzw. der nnuen Dienststelle zusätzlich  anzu-
geben.  Beim Ruhen der Mitgliedschaft ist  der Grund des
Ruhens  zu vermerken.
(2) Alle weiteren im  Laufe des Jahres eintretenden Verän-
derungen sind in  die Mitgliederliste  einzi4ragen.
                            §19
Abrechnen .und Oberweisen der Beiträge zur  Reichsbahn-
Uniformversorgung
(1) Die Rechnungsetelle  für  Arbeitskräfte und Löhne hat
dem zuständigen  Bezirkelager die Summe der für  den laufen-
den Monet  ausgewiesunen Beiträge bis zum  8. des folgenden
_______________________________________________________________
                          - 25 -              §§ 19, 20 und 21
Monats zu  bestätigen. An Beschäftigte  zurückgezahlte Bei-
tragsanteile  sind gesondert  aufzuführen.
(2) Alle nicht über  die Reichsbahndirektionen  abrechnenden
Diensstellen haben  die Beiträge bis  zum 14, dos Nachmonats
an  die Zentralstelle für Soziale  Betreuung der Deutschen
Reichsbahn; Gruppe  Uniformversorgung,  zu überweisen.
(3) Die  Abteilung Finanzen  der Reichsbahndirektion  hat die
Beiträge zur  Uniformversorgung  insgesamt bis zum 14. des
Nachmonate an die   Zentralstelle für Soziale Betreuung der
Deutschen  Reichsbahn, Gruppe Uniformversorgung,  zu über-
weisen.
                            
§ 20
     Auslieferung  der Uniformstücke  und Effekten.
(1) Die  Beschäftigten können  Uniformstücke erhalten, wenn
in  den Unterlagen über die Mitgliedschaft  verfügbare Be-
zugseinheiten vorhanden  sind.
(2) send gewünschte  Uniformstücke nicht am Lager, hat das
Bezirkslager  die Dienststelle zu   verständigen,  wenn die be-
stellten Uniformstücke wieder  vorrätig   sind.
(3) Der Versend  der Uniformstücke erfolgt in  den yen der
Dienststelle  bereitgestellten Behältnissen.
(4) Uniformstücke,  die zum Umtausch  an das Bezirkslager gesandt
werden sind von der  Dienststelle gesondert nachzuweisen.
                            § 21
   Abmelden und Abrechnen beim  Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Scheiden  Mitglieder aus  der Reichubahn-Uniformversor-
gung aus, ist die  Dienststelle verpflichtet,  unverzüglich
beim zuständigen  Bezirksleger festzustellen,  ob  und in
welcher Höhe  Forderungen der Uniformversorgung  gegenüber
dem ausscheidenden  Mitglied bestehen.
Bestehen solche  Forderungen, hat das  Bezirkslager der
Dienststelle  umgehend die entsprechend ausgefüllte Auffor-
derung zur  Abrechnung von  Uniformstücken (Vordruck-Beet.-
________________________________________________________________
§ 21                       -  26 -
Nr. 127 01) in  doppelter  Ausfertigung zu übersenden.
Die Dienststelle  hat dem ausscheidenden  Mitglied die erste
Ausfertigung  der Aufforderung  zur Abrechnung von  Uniform-
stücken  zu übergeben.
(2) Die Abrechnung von   Uniformstücken der aus der Uniform-
versorgung  ausscheidenden Mitglieder erfolgt  gemäß den Be-
stimmungen über die  Abrechnung  der Uniformstücke beim  Aus-
scheiden aus  der Reichsbahn-Uniformversorgung  (Anhang II).
(3) Für  das Einziehen der  Forderungen der  Reichsbahn-Uni-
formversorgung ist die  Dienststelle  verantwortlich, mit
der das  Arbeitsrechtsverhältnis mit  der Deutschen Reichs-
bahn bestand. Sie  hat für das Bezahlen der noch  offenste-
henden Forderungen  durch das  ausscheidende Mitglied ent-
sprechend  den Festlegungen auf  der Rückseite des  Uniform-
auslieferungsscheines
- Uniformauslieferungsschein  -  Männer  (Vordruck-Best.-
 Nr. 127 02),
- Uniformauslieferungsschein    -Freuen   (Vordruck-Best.-
 Nr. 127 03) bzw.
• Uniformauslieferungsschein  -  blanko   (Vordruck-Best.-
 Nr. 12704)
zu  sorgen.
Einbehaltene  Beträge sind unter Angabe der  auf  der Auffor-
derung zur  Abrechnung von Uniformstücken vermerkten   Bear-
beitungsnummer  umgehend auf das Konto der  Zentralstelle
für Soziale  Betreuung der Deutschen  Reichsbahn, Gruppe
Uniformversorgung,  zu überweisen.
(4) Das  Duplikat der Aufforderung  zur Abrechnung von  Uni-
formstücken  verbleibt als Prüfungsunterlage  bei der
Dienststelle.
(5) Effekten  des Personenkreises gemäß   § 9 Abs. 3 sind
durch  die Dienststelle einzuziehen.
____________________________________________________________
                       - 27 -                §§ 21  und 22
(6)  Der Dienststelle  zurückgegebene Uniformstücke sind
nach der  Dienstvorschrift  über die Erfassung und  den
'Nachweis der  Geräte (Gerätevorschrift), DV 222, zu behan-
deln und  in der Lagerdispositionskartei  als Geräte zu er-
fassen.
Der  Leiter der Dienststelle  hat die weitere Verwendung  der
Altkleidung  in seinem Verantwortungsbereich  zu regeln.
Die  Dienststelle hat die  Empfangsbescheinigung über die
vereinnahmten   Uniformstücke an das zuständige  Bezirkslager
zu  senden. Mit dieser Empfangsbescheinigung  schließt das
Bezirkslager  das Konto des ausscheidenden  Mitgliedes ab.
(7)  Auf bestellte und genehmigte, aber noch nicht  ausge-
lieferte Uniformstücke  haben  ausscheidende Mitglieder kei-
nen  Anspruch.
                            § 22
       Unregelmäßigkeiten  beim Einziehen von  Forderungen
(1)  Die Dienststelle ist  verpflichtet, vor dem  Lösen eines
Arbeitsrechtsverhältnisses   mit der Deutschen Reichsbahn
dafür zu sorgen,  dass  eventuell noch bestehende  Forderungen
der  Uniformversorgung gegenüber einem  ausscheidenden Mit-
glied von diesem  erfüllt werden.
(2)  Bei einer Kündigung oder fristlosen  Entlassung ist  von
der  Dienststelle gemäß Ziffer 4 der  Erklärung auf der
Rückseite des  jeweiligen   Uniformauslieferungsscheines zu
verfahren.
(3)  Werden die Forderungen  der Uniformversorgung, die durch
Ausscheiden von  Mitgliedern entstanden sind,  nicht erfüllt,
hat  der Leiter des Bezirkslagers darüber  den zuständigen
übergeordneten  Leiter innerhalb von  14 Tagen nach Bekannt-
werden zu unterrichten.
(4)  Ist durch Verschulden  des Leiters der Dienststelle  ein
Schaden  entstanden, so ist  der übergeordnete Leiter  ver-
pflichtet,  den für die Verletzung  der Bestimmungen gemäß
_____________________________________________________________
§§ 22 und  45               - 28  -
§ 21  Absätze 1 bis 7 und §  22 Absätze 1 und 2  verantwort-
lichen Leiter  der Dienststelle gemäß  §§ 260 bis 266 des
AGB für den der  Deutschen Reichsbahn  entstandenen Schaden
materiell  verantwortlich zu machen.
                       Fünfter Abschnitt
Aufgaben der  Zentralstelle für Soziale  Betreuung der Deut-
schen Reichsbahn,  Gruppe Uniformversorgung
                         Nebenlager
                            §45
               Einrichten von  Nebenlagern
(1)  Nebenlager als Außenstellen der  Bezirkslager können  bei
den Dienststellen der  Deutschen  Reichsbahn eingerichtet
werden.
(2) Das  Einrichten eines Nebenlagers ist auf  Grund der Ent-
scheidung des Leiters  der  Zentralstelle für Soziale  Betreu-
ung der-Deutschen  Reichsbahn zwischen  dem Leiter der Dienst-
stelle und  dem Gruppenleiter Uniformversorgung   vertraglich
zu vereinbaren.
Inhalt der  vertraglichen Vereinbarung  muß insbesondere  sein
 die Gewährleistung  der materiell-technischen  Voraussetzungen
 für die Arbeit des Nebenlagers  durch die Dienststelle
- die ständige  Sicherung des Arbeitskräftebedarfs  für des.
 Nebenlager durch die Dienststelle
 die Gewährleistung  von Sicherheit  und Ordnung durch  die -
 Dienststelle sowie
 die exakte Abgrenzung  der fachlichen Aufgaben und .der
 Verantwortung zwischen dem  Nebenlager und der Dienststelle
 mit dem Ziel, eine ordnungsgemäße  Arbeitsweise des  Neben-
 lagers nach den Bestimmungen der Uniformordnung zu gewähr-
 leisten.
(3) Das Schaffen  der materiell-technischen  und personellen
Voraussetzungen für die   Arbeit der Nebenlager obliegt  dem
Leiter der jeweiligen  Dienststelle, bei der das Nebenlager
eingerichtet werden soll.
________________________________________________________________
                            - 29 -              §5 45  und 46
Personelle  Veränderungen im Nebenlager  dürfen vom Leiter
der Dienststelle  nur im Einvernehmen  mit dem Leiter  des
Bezirkslagers  erfolgen.
(4) Die  fachliche Anleitung und  Kontrolle gegenüber  den im
Nebenlager  eingesetzten Beschäftigten  erfolgt durch das Be-
zirkslager.  Der Leiter des  Bezirkslagers ist  berechtigt,
diesen  Beschäftigten Aufträge  zu erteilen.
                              §46
                  Aufgaben  der Nebenlager
(1) Die  Nebenlager haben insbesondere  die Bestimmungen  der
§§  39 bis 44 sinngemäß  anzuwenden.
(2) Aufgabe  der Nebenlager  ist es, die Beschäftigten  der
Deutschen  Reichsbahn in den von  ihnen zu betreuenden Dienet-
stellen  mit passgerechten Uniformstücken zu  versorgen.
(3) Die  Uniformstücke und  Effekten sind an die Mitglieder
der Reichsbahn-Uniformversorgung   nur auf Grund der  Vorlie-
genden  EDV-Drucklisten  auszugeben. Daneben erfolgt  der Ver-
kauf von Effekten  und Zutaten.
(4) Der  Verkauf von Uniformstücken an die zum Tragen der
Uniform  berechtigten Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn
ist nur  dann gestattet, wenn  der Leiter des Bezirkslagers
dazu die Genehmigung  erteilt hat. Diese  Genehmigung darf
nur dann erteilt werden,  wenn das Nebenlager  mit mindestens
zwei Arbeitskräften  besetzt  ist.
(5) Der  Bearbeiter im Nebenlager ist für den gesamten Lager-
bestand  und für die ordnungsgemäße Abrechnung der Verkaufs-
erlöse  verantwortlich.
(6) Die  Arbeits- und Ausgabezeiten der Nebenlager  sind
denen  der Bezirkslager  anzupassen.
________________________________________________________________
§§ 47 bis 50               - 30 -
                    Sechster Abschnitt
                    Schlußbestimmungen
                            §47
               Aufbewahrung  und Kassation
Die Aufbewahrung  und Kassation des  dienstlichen Schriftgutes
richtet sich nach  der Ordnung über die Arbeit in den  Archi-
ven des Verkehrswesens, Teilheft  41, Vereinfachte Schrift-
gutkassationen im  Verkehrszweig  Deutsche Reichsbahn,
DV 0184 Th. 41.
                           
§ 48
                 Gesonderte Festlegungen
Der Leiter des  Fährschiffamtes Saßnitz  ist berechtigt,  für
die Beschäftigten  gemäß § 1 Abs. 3  hinsichtlich des  Kreises
der Uniformträger, der  Kennzeichnung, der Trageweise,  der
Tragepflicht, der  Form, des Schnittes und  der Ausstattung
der Uniform sowie  des Bezugsverfahrens  der Uniformen des
Verkehrszweiges  Seeverkehr und Hafenwirtschaft  gesonderte
Festlegungen zu  treffen.
                           § 49
             Inkrafttreten und  Außerkrafttreten
(1) Die Uniformordnung   (Ufo), DV 127, tritt am  1. Januar 1989
in Kraft.
(2) Gleichzeitig  tritt die Uniformordnung  der Deutschen
Reichsbahn (Ufo),  DV 127, gültig ab 1. April      ein-
schließlich        hierzu erlassenen  Ergänzungen außer Kraft.
                            §50
                      Berichtigungen
Dee Leiter der Abteilung Soziale  Betreuung  der Deutschen.
Reichsbahn im Ministerium  für Verkehrswesen ist  berechtigt,
zu dieser  Uniformordnung Berichtigungen  zu erlassen, sofern
davon keine  grundsätzlichen Fragen  berührt werden.
_______________________________________________________________
                            - 31                     ,Anhang
                                              (Zu §  1 Abs. 5)
                        Abkürzungen
AdS           Anzahl  der Sätze
A-Nr.         Ausgangs-Nummer
BZE           Bezugseinheiten
(Nit          Dienststelle
DV             Dienstvorschrift
E-Nr.          Eingangs-Nummer
EDV            Elektronische  Datenverarbeitung
GB1.           Gesetzblatt
Gr. Ufv        Gruppe Uniformversorgung
              Kennummer
Kennz. Ufv     Kennziffer Uniformversorgung
Lech.-Nr.      Lieferschein-Nummer
MB1.-SDr.      Sonderdruck der Verfügungen  und Mitteilungen
              des Ministeriums  für Verkehrswesen
N. a. L.       Nicht am Lager
Re-Nr./Datum   Rechnungs-Nummer/Datum
Sm Abg.pr.     Summe Abgabepreis
TGL            Symbol für Standards
VA             Verarbeitungsart
verfgb. BZE    verfügbare Bezugseinheiten
ZSB            Zentralstelle für Soziale  Betreuung
              der Deutschen  Reichsbahn
___________________________________________________________
Anhang It                   - 32  -
(zu e 21 Abs, 2)
Bestimmungen über  die Abrechnung der  Uniformstücke beim
Ausscheiden  aus der Reichsbahn-Uniformversorgung
Beim  Ausscheiden eines  Mitgliedes aus der Reichsbahn-Uni-
formversorgung sind  die Uniformstücke  abzurechnen.
Dazu  ist wie folgt zu verfahren:
1. Entsprechend  der Bezugsjahressumme von
  180 Bezugseinheiten   für die
                               Beziehergruppe  1  
  156 Bezugseinheiten   für die
                               Ipziehergruppe 2  bzw.
  120 Bezugseinheiten  für die
                               Beziehergruppe 3
  ist ein monatlicher Anteil
  für die Beziehergruppe 1 von 15 Bezugseinheiten
  für die Beziehergruppe 2 von 13 Bezugseinheiten bzw.
  für die Beziehergruppe 3 von 10 Bezugseinheiten
  zu berechnen.
  Beim Ausscheiden  eines Mitgliedes aus  der Reichsbahn-
  Uniformversorgung ist die  Anzahl der Zuviel in Anspruch
  genommenen Bezugseinheiten  wie folgt zu ermitteln:
  a) für ausscheidende Mitglieder,  die im Laufe der letz-
     ten 24 Monate  Mitglied der Reichsbahn-Uniformversor-
     gung wurden  und eine Ersteinkleidung erhalten  haben.
     Die Bezugseinheiten für alle empfangenen Uniform-
     stücke. abzüglich des Anteils an Bezugseinheiten vom
     Beginn bis  zum Ende der Mitgliedschaft  (Anzahl der
     Monate, multipliziert mit 15, 13 bzw. 10), ergeben
     die Zuviel  in Anspruch genommenen  Bezugseinheiten;
  b) für alle ausscheidenden Mitglieder,  deren Mitglied-
     schaft bei der Reichsbahn-Uniformversorgung   mehr als
     ,24 Monate beträgt.
     Die Bezugseinheiten aller im laufenden Bezugsjahr .
     empfangenen Uniformstücke,   abzüglich des Anteils an
     Bezugseinheiten  für das laufende  Bezugsjahr bis zum
     Ausscheiden  unter Berücksichtigung  der eventuell aus
     dem Vorjahr  noch nicht in Anspruch genommenen  Bezugs-
     einheiten (Anzahl der Monate, multipliziert mit 15,
     13 bzw. 10  plus Rest aus dem Vorjahr),  ergeben die
     Zuviel in Anspruch genommenen
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                           - 33 -             noch Anhang II
  Als letzter Monet  der Mitgliedschaft  bei der Reichsbahn-
  UniformversOrgung  gilt der Monat, für den nach der Lohn-
  abrechnung der  letgte Mitgliederbeitrag einbehalten  wur-
  de.
2. Für den Ausgleich der in Ziff.  1  ermittelten zuviel in
  Anspruch genommenen  Bezugseinheiten  bestehen folgende
  Möglichkeiten:
  a) Bezahlung der  zuviel in Anspruch  genommenen Bezugs-
     einheiten zum  Werte von
     1,-- M je Bezugseinheit
     mit einer Ermäßigung von 50 96, wenn die Bezahlung in-
     nerhalb eines  Monats nach dem  Ausscheiden aus der
     Reichsbahn-Uniformversorgung  erfolgt. Alle   empfangenen
     Uniformstücke  verbleiben in diesem Falle im  Besitz
     des aus der   Reichsbahn-Uniformversorgung Ausgeschie-
     denen;
  b) Rückgabe der zuletzt empfangenen Uniformstücke - außer
     Diensthemd,  Dienstbluse, Hemdbluse, Binder, Schirm-
     mütze, Wintermütze,  Dienstkappe und  Schal - an die
     Dienststelle im Werte  der zuviel in Anspruch genommenen
     Bezugseinheiten.
     In diesem Falle müssen  stets so viele Uniformstücke
     zurückgegeben werden, wie  dies zur restlosen Deckung
     der zuviel in  Anspruch genommenen  Bezugseinheiten er-
     forderlich ist;
  c) können die zuviel  in Anspruch genommenen Bezugsein-
     heiten nicht  restlos durch die zurückgegebenen  Uni-
     formstücke gedeckt  werden oder möchte  der Ausschei-
     dende einzelne  Uniformstücke behalten, die zum  Aus-
     gleich der zuviel  in Anspruch genommenen Bezugsein-
     heiten zurückzugeben wären, ist der Ausgleich  ent-
     sprechend Buchst, a   durchzuführen.
3. Berechnungsbeispiele für die  Ziffern 1  und 2
  a) Ein Mitglied  der Reichsbahn-Uniformversorgung schei-
     det mit Ablauf  des Monats August 1986 aus. Die  Mit-
     gliedschaft bei der  Reichsbahn-Uniformversorgung  be-
     steht ab Monat  Februar 1986.
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noch Anhang II               - 34 -
       Das Mitglied gehört zur  Beziehergruppe  2.
       Als Ersteinkleidung empfangene   Uniformstücke
       für                                            237 BZE
       im Mai 1986 empfangene  Uniformstücke für      63 BZE
                                              Summe   300 BZE
       abzüglich  des Anteils an Bezugseinheiten
       vom Beginn  bis zum Ende der  Mitgliedschaft
       (19 Monate, multipliziert  mit 13 BZE)     .   247 BZE
       zuviel in  Anspruch genommene Bezugseinhei-
       ter,                                            53 BZE
       möglicher Ausgleich nach  Ziff. 2 Buchst. a    26,50 Ms
    b) ein Mitglied  der 'Reichsbahn-Uniformversorgung schei-
       det mit Ablauf  des Monats April 1987  aus. Die-Mit-
       gliedschaft  bei der Reichsbahn-Uniformversorgung be-
       steht ab März 1985.
       Des Mitglied gehört zur  Beziehergruppe  3.
       Restliche  Bezugseinheiten aus dem  Vorjahr     35 BZE
       im laufenden  Bezugsjahr empfangene  Uniform-
       stücke für                                    130 BZE
       -abzüglich des. Anteils an Bezugseinheiten für
       das laufende  Bezugsjahr bis zum  Ausscheiden
       unter Berücksichtigung  der aus dem Vorjahr
       noch nicht in Anspruch  genommenen Bezugsein-
       heiten
       (2 Monate, multipliziert  mit 10 BZE plus
       35 BZE)                                         55 BZE
       zuviel in  Anspruch genommene Bezugseinheiten   75 BZE.
    Der Ausgleich  erfolgt durch Rückgabe  der zuletzt empfan-
    genen Uniformstücke
       1 Uniformjacke      43 BZg
       1 Wettermantel      38 BZE
       Summe               81 BZE.
    Möchte der Ausscheidende den Wettermantel   behalten oder
    kann er nur ein Uniform-Jackett zurückgeben, hat er-ge-
    mäß Ziff. 2>Buchst. a für die somit 'noch verbleibenden
    zuviel in Anspruch genommene
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                            - 35  -               noch  Anhang II
Monats nach   dem Ausscheiden 16,--  M zu bezahlen.
Scheidet  ein Mitglied  der   Reichsbahn-Uniformversorgung  aus,
weil
 das Arbeitsrechtsverhältnis   mit  der Deutschen Reichsbahn
 wegen Erreichene  der Altersgrenze   gelöst wird oder
 auf Veranlassung  der dafür zuständigen    Stelle die Uber-
 nahme einer Tätigkeit   bei der  Deutschen Reichsbahn   erfolgt,
 mit deren Ausübung  die  Mitgliedschaft  bei der Reichsbahn-
 Uniformversorgung   erlischt,
entfällt due   Abrechnen der  zuviel in Anspruch  genommenen  Be-
zugseinheiten.
Alle  empfangenen Uniformstücke  sowie  auch die Effekten  können
im Besitz des aus  der Reichsbahn-Uniformversorgung    Ausschei-
denden verbleiben.
____________________________________________________________________
Dieser Text wurde aus der Original Vorschrift elektronisch ausgelesen.
Bei der Datenerfassung kann es vorkommen, dass nicht alle Wörter korrekt übernommen
und dargestellt werden.
Dementsprechend kann es zu Fehlern in der Rechtschreibung, Grammatik oder setzen
der Satzzeichen kommen. Wir bitten um Verständnis
Dienstrangabzeichen Deutsche Reichsbahn 1974 - 1991

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Postanschrift: Hauptstraße 34c, 17192 Klink
Stand: 04.11.2024
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