Uniformordung der DR
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Uniformen bei der Deutschen Reichsbahn 1974 - 1991
Seitdem Bestehen der Eisenbahn in Deutschland haben die Eisenbahner immer eine Uniform getragen.
In den einzelnen Zeit Etappen wurde die Uniform immer wieder verändert und den zeitlichen Gegebenheiten angepasst.
Auch bei der Deutschen Reichsbahn war es nicht nur Tradition, sondern für viele Tätigkeitsgruppen auch Pflicht Uniform zu tragen (z.B. Lokführer, Zugbegleiter, Fahrdienstleiter, Stellwerkswärter, Wagenmeister usw.).
Bei anderen Tätigkeitgruppen der Deutschen Reichsbahn wurde statt der Uniform ein Dienstkittel getragen (z.B. Fahrkartenausgabe, Gepäckabfertigung, Stückgutabfertigung, Materialverwaltung und Ausgabe usw.).
Mit der Uniform waren auch Dienstränge verbunden, die nach Tätigkeitsgruppen und Dienststellung verliehen wurden (geregelt in der Dienstvorschrift (DV) der Deutschen Reichsbahn (DR) 103 .
Nach der politischen Wende wurde die Pflicht zum Führen der Dienstränge im Dienst bei der Deutschen Reichsbahn 1991 abgeschafft.
Dienstrangabzeichen Deutsche Reichsbahn 1974 - 1991
Uniformordnung der Deutschen Reichsbahn (DV127, Th91)
DV 127
Th. 91
Deutsche Reichsbahn
Uniformordnung
(Ufo)
Teilheft 91
Auszug•
Gültig ab 1. Januar 1989
Deutsche Reichsbahn
Drucksachenverlag
Berlin 1988
DV 127
Th. 91
__________________________________________________________________
- 2 -
Herausgeber Ministerium für Verkehrswesen:
und Geschäftsführung: Abteilung Soziale Betreuung
der Deutschen Reichsbahn
In Kraft gesetzt: Der Minister, -SOB-DR-II-3,
vom 22. Juli 1987
1. Auflage
Verlag: Drucksachenverlag
der Deutschen Reichsbahn
Druckgenehmigungs-Nr.: Ag 130/24/88 8
LSV 3810'
Gedruckt in der Deutschen Demokratischen Republik
Gesamtherstellung: Druckerei '
der Reichsbahndirektion Dresden
_________________________________________________________________
- 3 -
Verteiler (Empfangsberechtigte):
Ministerium für Verkehrswesen (gleichzeitig Verteilerstelle)Reichsbahndirektionen (gleichzeitig Verteilerstellen für die
unterstellten Dienststellen und die Bildungseinrichtungen)
- Bezirkskassen
Direktionsbeschaffungsstellen bzw. Amt für Materialwirt-
schaft.in der Rbd Berlin
- Druckereien der Reichsbahndirektionen
- Bahnbetriebswerke
- Bahnbetriebswagenwerke
- Bahnmeistereien
- Instandhaltungswerke Sicherungs-, Fernmelde.- und Prozeß-,
automatisierungetechnik
- Bildungseinrichtungen
Reichsbahnämter (gleichzeitig Verteilerstellen für die un-
terstellten Dienststellen).
Bahnhöfe
Direktion der Ausbesserungswerke der Deutschen Reichsbahn
- Ingenieurbüro für Entwicklung. Technologie und Rationali-
sierung der Fahrzeugausbesserung der Deutschen Reichsbahn
(gleichzeitig Verteilerstelle für die Direktion der Aus-
besserungswerke der Deutschen Reichsbahn und die Dienst-
stellen des Bereiches Fahrzeugausbesserung)
- Rei6hebahnsuebesserungswerke (einschließlich der zu ihnen
gehörenden Bildungseinrichtungen)
Reichsbahnbaudirektion
Bahnhöfe
Direktion der Ausbesserungswerke der Deutschen Reichsbahn
- Ingenieurbüro für Entwicklung. Technologie und Rationali-
sierung der Fahrzeugausbesserung der Deutschen Reichsbahn
(gleichzeitig Verteilerstelle für die Direktion der Aus-
besserungswerke der Deutschen Reichsbahn und die Dienst-
stellen des Bereiches Fahrzeugausbesserung)
- Rei6hebahnsuebesserungswerke (einschließlich der zu ihnen
gehörenden Bildungseinrichtungen)
Reichsbahnbaudirektion
• Entwurfs- und Vermessungebetrieb der Deutschen Reichsbahn,
Informationszentrale Eisenbahnbau (gleichzeitig Verteiler-
stelle für die Reichsbahnbaudirektion und die Dienststel-
len des Bereiches Eisenbahnbau)
- Elektrifizierung- und Ingenieurbau- ) einschließlich der
betriebe Berlin und Dresden )2u ihnen gehörenden
- Gleisbaubetriebe ) Bildungseinrich-
Informationszentrale Eisenbahnbau (gleichzeitig Verteiler-
stelle für die Reichsbahnbaudirektion und die Dienststel-
len des Bereiches Eisenbahnbau)
- Elektrifizierung- und Ingenieurbau- ) einschließlich der
betriebe Berlin und Dresden )2u ihnen gehörenden
- Gleisbaubetriebe ) Bildungseinrich-
tungen
zentrale Dienststellen der Deutschen Reichsbahn und zentrale
Einrichtungen des Verkehrswesens
• Abnahmeamt der Deutschen Reichsbahn
1 Verteilerstelle ist der Drucksachenverlag der
Deutschen Reichsbahn _______________________________________________________________________________
- 4 -
Ausgleich- und Auswertungsamt der ,Deutschen Reichsbahn
Hauptstab für die operative Betriebsleitung der Deutschen .
Reichsbahn
Ingenieurbüro für Rationalisierung des Eisenbahntransports
der Deutschen Reichsbahn
Organisations- und Rechenzentrum der Deutschen Reichsbahn -
Anlagenbau Sicherungs-, Fernmelde- und Prezeßautomatisiei-
rungstechnik der Deutschen Reichsbahn
Wissenschaftlich-Technisches Zentrum der Deutschen Reichs-
bahn
Tarifamt
Verkehrsabrechnungsamt
,- Zentrale Beschaffungsstelle der Deutschen Reichsbahn
Zentrale Revision der' Deutschen Reichsbahn
Zentralstelle Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn
- Zentralstelle Elektrifizierung der Deutschen Reichsbahn
- Zentralstelle Investitionsauftraggeber der Deutschen
Reichsbahn
--Zentralstelle Maschinenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn.
- Zentralstelle Sicherungs-, Fernmelde- und ProzeßautOmati
sierungstechnik der Deutschen Reichsbahn
7 Zentralstelle Wagenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn
• Zentralstelle für Soziale Betreuung der Deutschen Reichs-
bahn
7 Zentralstelle materiell-technische Versorgung der
Deutschen Reichsbahn
Zugfunk der Deutschen Reichsbahn
Zentrales Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR
Schulen der Deutschen Reichsbahn und des Ve-rkehrswesensl
(für Lehrzwecke)
- Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List"
- Ingenieurschule für Verkehrstechnik "Erwin Kramer"
- Ingenieurschule für Tfansportbetriebstechnik
- Betriebsakademie (Z) der Deutschen Reichsbahn.
1 Verteilerstelle ist der Drucksachenverlag der Deutschen
Reichsbahn.
_____________________________________________________________
- 5-
Berichtigungen
Nr. der Bekanntgegeben Gültig Berichtigt
Berichtigung durch ab am durch
_____________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis Seite
Vorbemerkung 9
Erster Abschnitt - Allgemeines -
§ 1 Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt - Bestimmungen zur Uniform -
2 Grundsätze 10
3 Bestandteile und Trageweise 11
4 Dienstrangabzeichen 13
5 Material, Form und Ausstattung 13
6 Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu den Bereichen
der. Deutschen Reichsbahn sowie zu den Haupt-
.dienstzweigen im Bereich Eisenbahntransport 14
Dritter Abschnitt - Bestimmungen für Uniformträger -
§ 7 Kreis der Uniformträger . 15
§ 8 Mitgliedschaft bei der Reichsbahn-Uniformver-
sorgung 16
§. 9 Beginn, Ruhe und Ende der Mitgliedschaft bei der
Reichsbahn-Uniformversorgung 17
§ 10 Leistungen der Mitglieder 18
§ .11 Ersteinkleidung und Bezugseinheiten 19.
§ 12 Bezug der Uniformstücke und. Effekten 20
§ 13 Kauf von Uniformstücken 22.
§ 14 Uniform für Mitglieder von Kulturgruppen der
Deutschen Reichsbahn und der Pioniereisenbahnen . 23
Vierter Abschnitt - Bestimmungen für alle Dienst-
stellen der Deutschen Reichsbahn -
§ 15 Verantwortung der Leiter der Dienststellen 23
16 Anmelden und Aufnahme von Mitgliedern der
Reichsbahn-Uniformversorgung 24
§ 17 Nachweis der Mitglieder 24
____________________________________________________________
- 7 -
Seite
§ 18 Änderungen in der Mitgliederliste 24
§ 19 Abrechnen und überweisen der Beiträge zur
Reichsbahn-Uniformversorgung 24
§ 20 Auslieferung der Uniformstücke und Effekten 25
§ 21 Abmelden. und Abrechnen_ beim Ausscheiden von
Mitgliedern • 25
§ .22 Unregelmäßigkeiten beim Einziehen von For-
derungen 27
Fünfter Abschnitt - Aufgaben der Zentralstelle für
Soziale Betreuung der Deutschen Reichsbahn -
Nebenlager
§ 45 -Einrichten von Nebenlagern 28
§ 46 Aufgaben der. Nebenlager 29
Sechster Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 47 Aufbewahrung und Kassation 30
§ 48 Gesonderte Festlegungen 30
§ 49 Inkrafttreten Ind Außerkrafttreten 30
§ 50 Berichtigungen 30
Anhänge
Anhang I Abkürzungen 31
Anhang II. Bestimmungen über die Abrechnung der
Uniformstücke beim Ausscheiden aus der
Uniformversorgung 32
Anhang. IV Dienstrangabzeichen der Deutschen
Reichsbahn Beilage
_________________________________________________________________
- 9 -
Vorbemerkung
Die Uniformordnung (Ufo), Teilheft 91, Auszug, DV 127 Th. 91,
enthält die für die im Verteiler genannten Beschäftigten
geltenden Bestimmungen der Uniformordnung (Ufo), DV 127.
§1
Geltungsbereich
(1) In der Uniformordnung sind insbesondere
- die Bestandteile der Uniform
- deren Trageweise
- die Dienstrangabzeichen
- der Personenkreis, der zum Tragen der Uniform verpflichtet
bzw. berechtigt ist
▪ die zu entrichtenden finanziellen Beiträge
der Bezug von Uniformstücken und Effekten
- die Abgabepreise und Bezugseinheiten (BZE) sowie
die Aufgaben und die Verantwortung der Uniformträger,
-der Zentralstelle für Soziale Betreuung der Deutschen
Reichsbahn und der übrigen Dienststellen der Deutschen
Reichsbahn für die Uniformversorgung
geregelt.
(2) Die Uniformordnung gilt für des Ministerium für Verkehrs-
wesen, soweit Aufgaben im Leitungsprozeß der Deutschen Reichs-
bahn wahrgenommen werden, sowie für die Leitungsorgane und
Dienststellen der Deutschen Reichsbahn (nachstehend Dienst-
stellen genannt).
(3) Für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die als
Besetzung der Fährschiffe oder der Küstenfähren der Deut-
schen Reichsbahn tätig bzw. die als Beschäftigte des Fähr-
schiffamte's Saßnitz im Besitz eines Befähigungszeugnisses
bzw. Befähigungsnachweises gemäß Anordnung vom 25. November
1974 über die Besetzung der Fahrzeuge in der Seefahrt und
den Sicherheitsdienst an Bord - Seeschiffbesetzungsordnung
(SS60)-(G81.-SDr. Nr. 787) sind, gelten die Bestimmungen der
Uniformordnung der Deutschen Reichsbahn, soweit dies aus-
drücklich geregelt ist. Auf diese Beschäftigten dir Deutschen
Reichsbahn findet hinsichtlich der Festlegung des Kreises
der Uniformträger, der Kennzeichnung, _______________________________________________________________
§§ 1 und 2 - 10 -
der Trageweise, der Tragepflicht, der Form, des Schnittes -
und 'der Ausstattung der Uniform sowie hinsichtlich des Be-
zugsverfahrens die Uniformordnung des Verkehrszweiges See-
verkehr und Hafenwirtschaft vom 8. Dezömber 1983 (MB]..-SDr.
Nr. 3/1984) Anwendung.
(4) Die Uniformordhung findet keine Anwendung auf die Be-
schäftigten der Deutschen Reichsbahn der Pioniereisenbahnen,.,
Für diese Beschäftigten gilt eine gesonderte Uniform-
ordnung.
(5) /n diesem Auszug aus der DV 127 verwendete fachliche
Abkürzungen sind im Anhang I enthalten.
Zweiter Abschnitt
Bestimmungen zur Uniform
§2
Grundsätze
(1) Zum Tragen der Uniform der Deutschen Reichsbahn wäh-
rend der Arbeitszeit sind. diejenigen Beschäftigten der
Deutschen Reichsbahn verpflichtet, die unmittelbar an der .
Personenbeförderung bzw. am Gütertransport beteiligt sind
und die entsprechend ihrem Arbeitsvertrag Arbeitsaufgaben
ausüben, für welche die Mitgliedschaft zur Reichsbahn-Uni-
formversorgung gefordert wird.
Alle anderen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn sind
zum Tragen der Uniform berechtigt, sobald von ihnen ein
Dienstrang geführt werden darf.
(2) Die Leiter der Dienststellen haben zu gewährleisten,
daß die Bestimmungen der Uniformordnung von den Beschäftig-
ten ihres Verantwortungsbereiches eingehalten werden.
(3) Der Zentralstelle für Soziale Betreuung der Deutschen
Reichsbahn obliegen im Rahmen der Uniformversorgung ins-
besondere
- die fachgerechte Lagerung, Verteilung und Abrechnung
__________________________________________________________
- 11- .§§ 2 und 3
der Uniformstücke und Zutaten sowie
- die passgerechte Einkleidung der Uniformträger.
Zur Zentralstelle für Soziale Betreuung der Deutschen
Reichsbahn gehören
die Gruppe Uniformversorgung, Antonstraße 19, Dresden,
8060
das Bezirkslager Berlin, Invalidenstraße 130, Berlin, 1040
das Bezirkslager Cottbus, Lessingstraße 7, Cottbus, 7500
das Bezirkslager Dresden, Antonstraße, Bahnbogen, Dresden,
8060
das Bezirkslager Erfurt, Verlängerte Raiffeisenstraße,
Erfurt, 5000
das Bezirkslager Greifswald, Robert-Blum-Straße 2,
Greifswald, 2200
das Bezirkslager Halle, Hauptbahnhof, Westseite, Eingang
E, ,Leipzig, 7010
das Bezirkslager-Magdeburg, Maybachstraße 26 E, Magdeburg,
3010
das Bezirkslager Schwerin, Am Hauptbahnhof, Eilgüegebäude,
Schwerin, 2758
das Zentrallager Radebeul. Fabrikstraße 3, Radebeul. 8122.
(4) Um den Erwerb von Uniformstücken und Effekten zu er-
leichtern, können Nebenlager eingerichtet werden..
Ober da Einrichten von Nebenlagern entscheidet der Leiter
der Zentralstelle für Soziale Betreuung der Deutschen
*Reichsbahn.
§3
Bestandteile und Trageweise
(1) Die Uniform für die Beschäftigten der Deutschen Reichs-
bahn besteht aus nachstehend aufgeführten Uniformstücken:
a) für Männer Uniformjacke
Sommerjacke
Hemdbluse
Diensthose
Sommer-Diensthose
______________________________________________________________
3 - 12-
Dienstmantel, Kutte oder Mehrzweckjacke
Wettermantel
Diensthemd mit langen Ärmeln
Diensthemd mit kurzen Ärmeln
Binder/Regattes (Selbstbinder)
Schirmmütze
Wintermütze und
Schal;
b) für Frauen Dienstjacke.:
Sommer-Dienstjacke
Hemdbluse
Diensthose
Sommer-Diensthose
Dienstrock
Sommer-Dienst rock
Winter-Dienstmantel, Kutte oder Mehr-
zweckjacke
Wettermantel
Dienstbluse mit langen Ärmeln
Dienstbluse mit kurzen Ärmeln
Binder/Regattas (Selbstbinder)
Dienstkappe
Wintermütze und
Schal;
c) für Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben nach Kategorie 4
(gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. d)
Dienstkittel.
(2) Die Uniform ist stets vollständig, in ordentlichem Zu-
stand und ihrer Zusammensetzung vorschriftsmäßig zu tragen.
(3) Das kombinierte Tragen von Uniform und Zivilkleidung .
ist nicht gestattet. .
(4). Eigenmächtige Veränderungen an den Uniformstücken dür-
fen nicht vorgenommen werden.
_______________________________________________________________
- 13 - 5§ 3, 4 und 5
(5) Staatliche Auszeichnungen sind an der Uniform ent-
sprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu tragen.
(6) Zur Uniform sind schwarze Schuhe zu tragen und im Win-
ter schwarze Handschuhe. Schuhe, Handschuhe und Strümpfe
sind durch den Uniformträger auf eigene Kosten zu beschaffen.
(7) Jeder Uniformträger ist für die ihm übergebenen Uniform-
teile, deren Pflege und schonende Behandlung selbst verant-
wortlich.
Alle mit der Instandhaltung und Reinigung verbundenen Ko-
sten sind von ihm selbst zu tragen. Bei schuldhafter Beschä-
digung oder bei Verlust ist der Uniformträger Schadener-
satzpflichtig.
(8) Verstöße gegen. die Trageweise sind auszuwerten und zu
ahnden, Verantwortlich für des Einhalten der Uniformordnung
ist der Disziplinarvorgesetzte für seinen Verantwortungsbe-
reich.
(9) Das Tragen der Uniform nach Beendigung des Arbeitsrechts-
verhältnisses mit der Deutschen Reichsbahn ist grundsätzlich
nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind ehemalige Uniform-
träger, die nach ihrem ehrenvollen Ausscheiden aus dem Be-
rufsleben an Staatsfeiertagen und zu besonderen Anlässen die
Uniform mit den Abzeichen des während der Dienstzeit bei der
Deutschen Reichsbahn erreichten Dienstranges tragen dürfen.
§4
Dienstrangabzeichen
An der Uniform für die Beschäftigten der Deutschen Reichs-
bahn sind Dienstrangabzeichen nach Anhang IV (siehe Beilage.)
zu tragen.
§5
Material, Form und Ausstattung
Das zur Uniform für die Beschäftigten der Deutschen Reichs.-
bahn zu verwendende Material sowie ihre Form und Ausstat-
tung sind in besonderen Anfertigungsbestimmungen oder Aus-
führungsbeschreibungen, bestätigt durch den Leiter der
______________________________________________________________
§§ 5 und 6 - 14-
Abteilung Soziale Betreuung der Deutschen Reichsbahn im
Ministerium für Verkehrswesen. festgelegt.
§6
Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu den Bereichen der Deut-
schen Reichsbahn sowie zu den Hauptdienstzweigen im Bereich
Eisenbahntransport
(1) Die Hauptdienstzweige im Bereich Eisenbahntransport der
Deutschen Reichsbahn sowie die Bereiche Fahrzeugausbesse-
rung und Eisenbahnbau sind wie folgt durch die Farbe der
Mützenbiesen
Rückendecke der Schulterstücke und
Umrandung der Kragenspiegel
gekennzeichnet:
Bereich Hauptdienstzweig Farbe
_________________________________________________________
a) Eisenbahntransport Betriebs- und Verkehrs-
dienst rot
Maschinenwirtschaft blau
Wagenwirtschaft grau
Bahnanlagen grün
Sicherungs-, Fernmelde-
und Proze6automatisie-
rungstechnik gelb
b) Fahrzeugausbesserung blau
c) Eisenbahnbau grün.
(2) Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn, die zum Tragen
der Uniform Verpflichtet oder berechtigt sind, aber keinem,
der im Abs. 1 Buchstaben a bis c genannten Bereiche bzw.
Hauptdienstzweige angehören, tragen die Farbkennzeichen
nach Abs. 1 Buchst. a in Rot. Das gilt auch für Angehörige
von Kulturgruppen.
(3) Beschäftigte des Fährschiffamtes Saßnitz, die nicht
unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 fallen, tragen die
Uniform und die Dienstrangabzeichen der Deutschen Reichs-
bahn.
_______________________________________________________________
- 15 - §§ 6 und 7
(4) Die Umrandung der Kragenspiegel ist ab Dienstrang
"Reichsbahn-Direktor" goldfarben.
(5) Die Mützenbiesen sind ab Dienstrang "Stellvertreter des
Generaldirektors der Deutschen Reichsbahn" goldfarben.
Dritter Abschnitt
Bestimmungen für die Uniformträger
§7
Kreis der Uniformträger
(1) Zum Kreis der Uniformträger gehören
alle Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn
alle Lehrlinge, die einen Lehrvertrag mit einer Dienst-
stelle der Deutschen Reichsbahn abgeschlossen haben und
ihre theoretische sowie berufspraktische Ausbildung durch
die-Deutsche Reichsbahn erhalten, und
alle im Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Reichs-
bahn stehenden Personen, die nach der Uniformordnung be-
rechtigt sind, die Uniform für die Beschäftigten der
Deutschen Reichsbahn zu tragen
(nachstehend Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn genannt).
(2) Unterschieden wird in
a) Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn, die - soweit nicht
das Tragen von Arbeitsschutzkleidung vorgeschrieben ist -
verpflichtet sind, während der Arbeitszeit Uniform zu
tragen (Kategorie 1)
b) Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn, die zu bestimmten
Anlässen bzw. auf Weisung des Disziplinarvorgesetzten
zum Tragen der Uniform verpflichtet sind (Kategorie 2)
c) alle anderen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn so-
wie Personen, die nicht im Arbeite Rechtsverhältnis mit
der Deutschen Reichsbahn stehen (Kategorie 3), und
d) Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn, die während der
Arbeitszeit verpflichtet sind, den Dienstkittel zu tra-
gen (Kategorie 4).
(3) Die Tätigkeiten der Beschäftigten der Kategorien 1 bis
4 sind in einem Verzeichnis zusammengefasst______________________________________________________________
§§ 7 und 8 - 16 -
Dieses Verzeichnis wurde gesondert herausgegeben.
(4) Beschäftigte des Fährschiffamtes Saßnitz,-die nicht un-
ter die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 fallen und gemäß Kate-
gorie 1 zum Tragen der Uniform verpflichtet sind, tragen
die Uniform und die Dienstrangabzeichen für die Beschäftig-
ten der Deutschen Reichsbahn.'
§6
Mitgliedschaft bei der Reichsbahn-Uniformversorgung
(1) Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn, die gemäß § 7
Abs. 2 Buchst, a verpflichtet sind, Uniform zu tragen
(Kategorie 1), müssen Mitglieder der Reichsbahn-Uniform-
versorgung sein. Die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 gelten
auch für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn gemäß
1 Abs. 3.
Die Aufnahme als Mitglied der Reichsbahn-Uniformversor-
gung erfolgt nach Anmeldung gemäß § 16.
(2) Die Mitgliedschaft für Lehrlinge, die nach Kategorie 1,
Mitglieder sind, umfaßt die Zeit der Berufsausbildung
und erlischt mit deren Beendigung, sofern nicht unmittel-
bar von diesem Zeitpunkt an eine Tätigkeit ausgeübt wird,
welche die weitere Mitgliedschaft bei der Reichsbahn-
Uniformversorgung erfordert.
(3) Wird von einem Mitglied durch einen Anderungsvertrag
oder wird bei Lehrlingen nach Beendigung der Berufsaus-
bildung eine Tätigkeit übernommen, die nicht in der Kate-
gorie 1 aufgeführt ist, endet die Mitgliedschaft bei der -
Reichsbahn-Uniformversorgung.
(4) Die Mitgliedschaft bei der Reichsbahn-Uniformversor-.
gung und die Sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
sind Bestandteil des Arbeitsrechtsverhältnisses mit der
Deutschen Reichsbahn.
_____________________________________________________________
- 17 - 9
§9
Beginn, Ruhe und Ende dar Mitgliedschaft bei der Reichs-
bahn-Uniformversorgung
(1) Die Pflicht der Mitgliedschaft bei dar Reichsbahn-Uni-
formversorgung beginnt mit dem Monat, in dem der Beschäf-
tigte eine uniformtragepflichtige Arbeitsaufgabe (Kate-
gorie 1) aufnimmt.
(2) Die Mitgliedschaft bei der Reichsbahn-Uniformversor-
gung ruht mit allen Rechten und Pflichten bei
Ableistung des Grundwehrdienstes bei den bewaffneten
Organen
einem Studium an Hoch- und Fachschulen
Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der 7. Woche der Ar-
beitsunfähigkeit und
Freistellung gemäß 5 246 des Arbeitsgesetzbuches der
DDR (AGB).
Wird das Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Reichs-
bahn fortgesetzt, setzt die Mitgliedschaft bei der Reichs-
bahn-uniformversorgung wieder ein, wenn eine Tätigkeit
aufgenommen bzw. fortgesetzt wird, für welche die Mit-
gliedschaft zur Reichsbahn-Uniformversorgung vorgesehen
ist.
(3) Endet das Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen
Reichsbahn, erlischt zugleich die Mitgliedschaft bei der
Reichsbahn-Uniformversorgung und damit grundsätzlich die
Berechtigung zum Tragen der Uniform.
Das gilt auch für das Lösen des Arbeiterechtsverhält-
nisses mit der Deutschen Reichsbahn infolge Aufnahme
des Ehrendienstes als Berufssoldat.
(4) Eine durch eine Sonderentticheidung erwirkte Mitglied-
schaft bei der Reichsbahn-Uniformversorgung endet, wenn
der der Entscheidung zugrunde liegende Grund nicht mehr
vorhanden ist.
______________________________________________________________
10 - 18 -
5 10
Leistungen der Mitglieder
(1) Mitglieder der Reichsbahn-Uniformversorgung haben Bei-
träge zu entrichten.
(2) Die Beiträge staffeln sich wie folgt:
Monatsbruttoeinkommen
innerhalb der planmäßigen
Arbeitszeit (Mark) Beitrag/Monat
__________________________________________________
bis zu 300,-- M 2,-- M
300.01 bis 400.-- M 3,-- M
400,01 bis 600,-- M 4,-- M
600,01 bis 1000,-- M 5,-- M
über 1000,-- M 6.-e M.
(3) Die Beiträge sind von dem Monat an zu zahlen, in dem
der Beschäftigte Mitglied geworden ist.
(4) Die Beitragspflicht für Mitglieder der Reichsbahn-Uni-
formversorgung endet mit Ablauf des Monats, in dem ±die
uniformpflichtige Tätigkeit beendet bzw. das Arbeits-
reChtsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn gelöst
wird.
(5) Die Beiträge der Mitglieder werden durch das EDV-Pro-
jekt "Arbeitskräfterechnung" errechnet und vom Lohn/Gehalt
einbehalten. Mitglieder, deren Beiträge von der Dienst-
stelle nicht einbehalten werden können, haben als Einzel-,
einzahler ihre Beiträge vierteljährlich direkt an die
Zentralstelle für Soziale Betreuung der Deutschen Reichs-
bahn, Gruppe Uniformversorgung,, zu überweisen.
(6) Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge wird anteilmäßig .
beim Verfall von Bezugseinheiten vorgenommen, falls Ein. .
schränkungen in der Belieferung vorhanden waren. Die Er-.
mittlung des Rückzahlungsbetrages erfolgt im EDV-Projekt
"Arbeitskräfterechnung an Hand der Daten (verfallene Be- 3
zugseinheiten) und der jährlichen Beitragssumme. Die'Rückm;
zahlung erfolgt einmal jährlich.
_________________________________________________________________
- 19 § 11
§11
Ersteinkleidung und Bezugseinheiten
(1) Nach Aufnahme der Mitgliedschaft bei der Reichsbahn-
Uniformversorgung erhält das Mitglied eine Uniform als
Ersteinkleidung. Der Tag der Abholung der Uniform gilt als
Stichtag für den Uniformbezug.
(2) Die Ersteinkleidung besteht aus je einem der im § 3
Abs. 1 genannten Uniformstücke. Zusätzlich wird zur Erst-
einkleidung ausgegeben
- 1 Diensthemd mit langen Ärmeln
- 1 Diensthemd mit kurzen Ärmeln bzw.
- 1 Dienstbluse mit langen Ärmeln
- 1 Dienstbluse mit kurzen Ärmeln sowie
- 1 Binder.
(3) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beanspru-
chung der Uniform während der Arbeitszeit wird nach folgen-
den Beziehergruppen unterschieden, in denen den Mitgliedern
der Reichsbahn-Uniformversorgung je Bezugsjahr folgende Be-
zugseinheiten zur Verfügung stehen:
Beziehergruppe 1 180 Bezugseinheiten
Beziehergruppe 2 156 8ezugseinhe1ten
Beziehergruppe 3 120 Bezugseinheiten.
(4) Das erste Bezugsjahr beginnt mit dem Monet der ersten
Ausgabe von Uniformstücken der Ersteinkleidung.
Mit Beginn des zweiten Bezugsjahres stehen den Mitgliedern
der Reichsbahn-Uniformversorgung je Bezugsjahr die im Abe. 3
genannten Bezugseinheiten zur Verfügung. Die Bezugeeinheiten
des 2. Bezugsjahres können bei Bedarf auch im 1. Bezugsjahr
in Anspruch genommen werden.
(5) Ruhte die Mitgliedschaft bei der Reichsbahn-Uniformver-
sorgung, werden die Bezugseinheiten für das laufende Bezugs-
jahr anteilig gewährt.
______________________________________________________________
§ 11 und 12 - 20-
(6) Die Mitglieder können selbs entscheiden, welche Uni-
lormstücke sie im Rahmen der verfügbaren Bezugseinheiten
abfordern.
(7) Nicht in Anspruch genommene Bezugseinheiten, jedoch
nicht sehr als
- 180 Bezugseinheiten in der Beziehorgruppe 1
- 156 Bezugseinheiten in der Bezlehergruppe 2 bzw.
- 120 Bezugseinheiten in der Beziehergruppe 3,
können auf das folgende Bezugsjahr übertragen werden.
(8) Die für die einzelnen Uniformstücke erforderlichen Be-
zugseinheiten sind im Verzeichnis "Abgabepreise und Re-
zugseinheiten" enthalten, des gesondert herausgegeben
wurde.
§ 22
Bezug der Uniformtücke und Effekten
(1) Alle Uniformstücke sind von den Bezirks- und Nebenla-
gern der Zentralstelle für Soziale Betreuung der Deutschen
Reichsbahn, Gruppe Uniformversorgung, zu beziehen.
(2) Die Ausgabe der Ersteinkleidung erfolgt nur dann, wenn
die Anmeldung als Mitglied der Reichsbahn-Uniformversorgung.
vorgelegt wird.
(3) Neu aufgenommene Mitglieder können die zur Ersteinklei-
dung gehörenden Uniformstücke entsprechend der Jahreszeit
beziehen.
Die insgesamt zur Ersteinkleidung gehörenden Uniformstücke
müssen jedoch innerhalb des 1. Bezugsjahres abgeholt werden.
Nach Ablauf dieser Frist erlischt jeglicher Anspruch auf
Uniformstücke im Rahmen der Ersteinkleidung.
(4) fiber die verfügbaren Bezugzeinheiten wird jedes Mit-
glied monatlich durch den Lohnzettel unterrichtet
(Position BE).
_______________________________________________________________
- 21 - §12
(5) Nach der Beförderung eines Mitgliedes entsprechend der
Dienstrangordnung der Deutschen Reichsbahn (ORO), Dv 103,
werden die Sterne und - bei Veränderung der Ranggruppe -
die Schulterstücke und Mützenkordel kostenlos abgegeben.
Der neue Dienstrang muss aus dem Dienst- bzw. Betriebsaus-
weis des Mitgliedes zu ersehen sein
(6) Kittelträger können jährlich kostenlos einen Dienstkit-
tel beziehen.
(7) sollen Uniformstücke über die Dienststelle zugesandt
werden, ist ein formloser Abforderungsauftrag in zwei-
facher Ausfertigung beim zuständigen Bezirkslager einzu-
reichen. Die Dienst-stellen sind verpflichtet, dem Bezirks-
lager Behältnisse zum Versand zur Verfügung zu stellen.
Für das ordnungsgemäße Aushändigen der Uniformstücke an die
Mitglieder gegen Empfangsbestätigung ist die Dienststelle
verantwortlich,
Einen quittierten Abforderungsauftrag hat die Dienststelle
dem zuständigen Bezirkslager zurückzugeben,
Uniformstücke, die zum Umtausch zurückgesandt werden, sind
von der Dienststelle besonders nachzuweisen.
(8) werden Uniformstücke durch einen Beauftragten des Mit-
gliedes abgeholt, muß eine Vollmacht vorgelegt werden.
Der Beauftragte hat seinen Dienst- bzw. Betriebsausweis
vorzulegen.
(9) Zur Sicherung einer optimalen Versorgung der zum Tragen
der Uniform verpflichteten bzw. berechtigten Beschäftigten
mit Uniformstücken im Rahmen des volkswirtschaftlich bilan-
zierten Volumens kann die Reichsbahn-Uniformversorgung Be-
schränkungen in der Ausgabe einzelner Uniformstücke festle-
gen. Diese Maßnahmen bedürfen der vorhergehenden Zustimmung
des Leiters der Zentralstelle für Soziale Betreuung der Deut-
schen Reichsbahn, die befristet zu geben ist.
_______________________________________________________________
§13 - 22 -
§ 13
Kauf von Uniformstücken
(1) Zum Tragen der Uniform Berechtigte der Kategorie 2 oder
3 beziehen die Uniformstücke vom zuständigen Bezirks- oder
Nebenlager der Zentralstelle für Soziale Betreuung der
Deutschen Reichsbahn, Gruppe Uniformversorgung, gegen Be-
Zahlung des Abgabepreises.
(2) Die für die einzelnen Uniformstücke verbindlichen Ab-
gabepreise sind durch Aushang in den Bezirks- und Neben-
lagern bekanntzugeben.
(3) Die zum Tragen der Uniform Berechtigten der Kategorien
2 und 3 können beim Erstkauf Uniformstücke entsprechend
§ 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 erwerben.
(4) Beschäftigte des Fährschiffamtes Saßnitz, die zum Tra-
gen der Uniform berechtigt sind, dürfen nur die Uniform für
die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn erwerben.
(5) Beim Kauf der Uniformstücke haben sich die dazu Berech-
tigten durch ihren Dienst-, Betriebs- bzw. Studentenaus-
weis auszuweisen. Sie erklären it ihrer Unterschrift auf
dem Kaufbeleg, daß sie nicht Mitglied der Reichsbahn-Uni-
formversorgung sind.
(6) Beschäftigte der Kategorie 2 gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b,
deren Anspruch nicht aus dem Dienst- bzw. Betriebeausweis
hervorgeht, haben beim Kauf von Uniformstücken eine Be-
stätigung des übergeordneten Leiters vorzulegen. Diese
Bestätigung gilt 12 Monate.
(7) Beschäftigte, die nach § 7 Abs. 2 Buchst. d zum Tragen
des Dienstkittels verpflichtet sind, können jährlich zu-
sätzlich einen Dienstkittel zum Abgabepreis beziehen._____________________________________________________________
- 23 - §§ 14 und 15
§14
Uniform für Mitglieder von Kulturgruppen der Deutschen
Reichsbahn und der Pioniereisenbahnen
(1) Für Mitglieder von Kulturgruppen der Deutschen Reichs-
bahn können die Dienststellen der Deutschen Reichsbahn
Uniformstücke gegen Bezahlung beziehen.
(2) Diese Mitglieder dürfen die Uniform nur bei öffent-
lichen Veranstaltungen tragen.
(3) Zur Uniform der Kulturgruppe sind Schulterstücke ent-
sprechend der Einstufung des Volkskunstkollektivs zu tra-
gen, jedoch mit einer Lyra an Stelle der Sterne, und zwar
- Oberstufe Ranggruppe /II
- Mittelstufe Ranggruppe II
• übrige Ranggruppe I
- Kinder- und
Ougendgruppen jeweils 1 Ranggruppe niedriger.
(4) Für die Angehörigen der Pioniereisenbahnen gilt eine
besondere Uniformordnung.
Vierter Abschnitt
Bestimmungen für alle Dienststellen der Deutschen Reichsbahn
§15
Verantwortung der Leiter der Dienststellen
(1) Die Leiter der Dienststellen sind für die Aufgaben der
Uniformversorgung in ihrem Verantwortungsbereich verant-
wortlich.
(2) Der Leiter des Fährschiffamtes Saßnitz und die Zentral-
stelle für Soziale Betreuung der Deutschen Reichsbahn ver-
einbaren die Aufgaben zur Uniformversorgung für das Fähr-,
schiffamt.
____________________________________________________________
§16 bis 19 - 24 -
§ 16
Anmelden 'und
Aufnahme von Mitgliedern der
Reichsbahn-Uni-
formversorgung
Die Aufnahme
als Mitglied der Reichsbahn-Uniformversorgung
erfolgt nach
Anmeldung-aUrch die Dienststelle. Die Aufnahme
erfolgt in dem
Monat, in dem der erste Beitrag einbehalten
wird.
§ 17
Nachweis der Mitglieder
(1) Als
Nachweis der Mitglieder der Reichsbahn-Uniformver-
sorgung dient bei
der Dienststelle die EDV-Druckliote "Mit-
gliederliste
Uniformversorgung".
(2) Die
Richtigkeit der Angaben in dieser Mitgliederliete
ist vom
Leiter der Dienststelle durch Unterschrift zu be-
stätigen.
Die
Druckliste "Mitgliederliste Uniformversorgung" ist bei
der
Dienststelle so lange
aufzubewahron, bis eine neue be-
stätigt vorliegt.
§18
Änderrungen in der Mitgliederliste
(1) Bei
Zu-bzw. Abgang infolge Wechsels der Dienststelle
Ist der Naue
der Dienststelle und die Dienststellennummer
der
bisherigen bzw. der nnuen Dienststelle
zusätzlich anzu-
geben. Beim Ruhen der Mitgliedschaft ist der Grund des
Ruhens zu vermerken.
(2) Alle weiteren
im Laufe
des Jahres eintretenden Verän-
derungen sind
in die Mitgliederliste einzi4ragen.
§19
Abrechnen .und
Oberweisen der Beiträge zur Reichsbahn-
Uniformversorgung
(1) Die
Rechnungsetelle für Arbeitskräfte und Löhne hat
dem zuständigen Bezirkelager die Summe der für den laufen-
den Monet ausgewiesunen Beiträge bis zum 8. des folgenden
_______________________________________________________________
- 25 - §§ 19, 20 und 21
Monats zu bestätigen. An Beschäftigte zurückgezahlte Bei-
tragsanteile sind gesondert aufzuführen.
(2) Alle nicht
über die Reichsbahndirektionen abrechnenden
Diensstellen
haben die Beiträge bis zum 14, dos Nachmonats
an die Zentralstelle für Soziale Betreuung der Deutschen
Reichsbahn;
Gruppe Uniformversorgung, zu überweisen.
(3) Die Abteilung Finanzen der Reichsbahndirektion hat die
Beiträge zur Uniformversorgung insgesamt bis zum 14. des
Nachmonate an
die Zentralstelle für Soziale Betreuung
der
Deutschen Reichsbahn, Gruppe Uniformversorgung, zu über-
weisen.
§ 20
Auslieferung der Uniformstücke und Effekten.
(1) Die Beschäftigten können Uniformstücke erhalten, wenn
in den Unterlagen über die Mitgliedschaft verfügbare Be-
zugseinheiten
vorhanden sind.
(2) send
gewünschte Uniformstücke nicht am Lager,
hat das
Bezirkslager die Dienststelle zu verständigen, wenn die be-
stellten
Uniformstücke wieder vorrätig sind.
(3) Der
Versend der Uniformstücke erfolgt
in den yen der
Dienststelle bereitgestellten Behältnissen.
(4) Uniformstücke, die zum Umtausch an das Bezirkslager gesandt
werden sind von
der Dienststelle gesondert nachzuweisen.
§ 21
Abmelden und Abrechnen beim Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Scheiden Mitglieder aus der Reichubahn-Uniformversor-
gung aus, ist
die Dienststelle verpflichtet, unverzüglich
beim
zuständigen Bezirksleger
festzustellen, ob und in
welcher Höhe Forderungen der Uniformversorgung gegenüber
dem
ausscheidenden Mitglied bestehen.
Bestehen
solche Forderungen, hat das Bezirkslager der
Dienststelle umgehend die
entsprechend ausgefüllte Auffor-
derung zur Abrechnung von Uniformstücken (Vordruck-Beet.- ________________________________________________________________
§ 21 - 26 -
Nr. 127 01)
in doppelter Ausfertigung zu übersenden.
Die
Dienststelle hat dem ausscheidenden Mitglied die
erste
Ausfertigung der Aufforderung zur Abrechnung von Uniform-
stücken zu übergeben.
(2) Die
Abrechnung von Uniformstücken der aus
der Uniform-
versorgung ausscheidenden Mitglieder erfolgt gemäß den
Be-
stimmungen über
die Abrechnung der Uniformstücke beim Aus-
scheiden aus der Reichsbahn-Uniformversorgung (Anhang
II).
(3) Für das Einziehen der Forderungen der Reichsbahn-Uni-
formversorgung
ist die Dienststelle verantwortlich, mit
der das Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Reichs-
bahn bestand.
Sie hat für das Bezahlen der noch offenste-
henden
Forderungen durch das ausscheidende Mitglied ent-
sprechend den Festlegungen auf der Rückseite des Uniform-
auslieferungsscheines
-
Uniformauslieferungsschein - Männer (Vordruck-Best.-
Nr.
127 02),
-
Uniformauslieferungsschein
-Freuen (Vordruck-Best.-
Nr.
127 03) bzw.
•
Uniformauslieferungsschein - blanko
(Vordruck-Best.-
Nr.
12704)
zu sorgen.
Einbehaltene Beträge sind unter Angabe der auf der
Auffor-
derung zur Abrechnung von Uniformstücken vermerkten Bear-
beitungsnummer umgehend
auf das Konto der Zentralstelle
für Soziale Betreuung der Deutschen Reichsbahn, Gruppe
Uniformversorgung, zu überweisen.
(4) Das Duplikat der Aufforderung zur Abrechnung von Uni-
formstücken verbleibt als Prüfungsunterlage bei der
Dienststelle.
(5) Effekten des Personenkreises gemäß § 9 Abs. 3 sind
durch die Dienststelle einzuziehen.____________________________________________________________
- 27 - §§ 21 und 22
(6) Der Dienststelle zurückgegebene Uniformstücke sind
nach der Dienstvorschrift über die Erfassung und den
'Nachweis
der Geräte (Gerätevorschrift), DV 222,
zu behan-
deln und in der Lagerdispositionskartei als Geräte zu er-
fassen.
Der Leiter der Dienststelle hat die weitere Verwendung der
Altkleidung in seinem Verantwortungsbereich zu regeln.
Die Dienststelle hat die Empfangsbescheinigung über die
vereinnahmten Uniformstücke an das zuständige Bezirkslager
zu senden. Mit dieser Empfangsbescheinigung schließt
das
Bezirkslager das Konto des
ausscheidenden Mitgliedes ab.
(7) Auf bestellte und genehmigte, aber noch
nicht ausge-
lieferte
Uniformstücke haben ausscheidende
Mitglieder kei-
nen Anspruch.
§ 22
Unregelmäßigkeiten beim Einziehen von Forderungen
(1) Die Dienststelle ist verpflichtet, vor dem Lösen eines
Arbeitsrechtsverhältnisses mit der Deutschen Reichsbahn
dafür zu
sorgen, dass eventuell noch bestehende Forderungen
der Uniformversorgung gegenüber einem ausscheidenden Mit-
glied von
diesem erfüllt werden.
(2) Bei einer Kündigung oder fristlosen Entlassung ist von
der Dienststelle gemäß Ziffer 4 der Erklärung auf
der
Rückseite
des jeweiligen Uniformauslieferungsscheines zu
verfahren.
(3) Werden die Forderungen der Uniformversorgung, die durch
Ausscheiden
von Mitgliedern entstanden sind, nicht erfüllt,
hat der Leiter des Bezirkslagers darüber den
zuständigen
übergeordneten Leiter innerhalb von 14 Tagen nach
Bekannt-
werden zu
unterrichten.
(4) Ist durch Verschulden des Leiters der Dienststelle ein
Schaden entstanden, so ist der übergeordnete Leiter ver-
pflichtet, den für die Verletzung der
Bestimmungen gemäß
_____________________________________________________________
§§ 22 und 45 - 28 -
§ 21 Absätze 1 bis 7 und § 22 Absätze 1 und 2 verantwort-
lichen
Leiter der Dienststelle gemäß §§ 260 bis 266 des
AGB für den
der Deutschen Reichsbahn entstandenen
Schaden
materiell verantwortlich zu machen.
Fünfter Abschnitt
Aufgaben der Zentralstelle für Soziale Betreuung der
Deut-
schen
Reichsbahn, Gruppe Uniformversorgung
Nebenlager
§45
Einrichten von Nebenlagern
(1) Nebenlager als Außenstellen der Bezirkslager können bei
den Dienststellen
der Deutschen Reichsbahn eingerichtet
werden.
(2) Das Einrichten eines Nebenlagers ist auf Grund der
Ent-
scheidung des
Leiters der Zentralstelle für Soziale Betreu-
ung
der-Deutschen Reichsbahn zwischen dem Leiter der Dienst-
stelle und dem Gruppenleiter Uniformversorgung vertraglich
zu vereinbaren.
Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muß insbesondere sein
die Gewährleistung der materiell-technischen Voraussetzungen
für die
Arbeit des Nebenlagers durch die
Dienststelle
- die
ständige Sicherung des
Arbeitskräftebedarfs für des.
Nebenlager
durch die Dienststelle
die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung durch die -
Dienststelle
sowie
die exakte
Abgrenzung der fachlichen
Aufgaben und .der
Verantwortung
zwischen dem Nebenlager und der
Dienststelle
mit dem Ziel,
eine ordnungsgemäße Arbeitsweise
des Neben-
lagers nach
den Bestimmungen der
Uniformordnung zu gewähr-
leisten.
(3) Das
Schaffen der materiell-technischen und
personellen
Voraussetzungen
für die Arbeit der Nebenlager
obliegt dem
Leiter der jeweiligen Dienststelle,
bei der das Nebenlager
eingerichtet
werden soll.
________________________________________________________________
- 29 - §5 45 und 46
Personelle Veränderungen im Nebenlager dürfen vom
Leiter
der
Dienststelle nur im Einvernehmen mit dem Leiter des
Bezirkslagers erfolgen.
(4) Die fachliche Anleitung und Kontrolle gegenüber den im
Nebenlager eingesetzten Beschäftigten erfolgt durch
das Be-
zirkslager. Der Leiter des Bezirkslagers ist berechtigt,
diesen Beschäftigten Aufträge zu erteilen.
§46
Aufgaben der Nebenlager
(1) Die Nebenlager haben insbesondere die Bestimmungen der
§§ 39 bis 44 sinngemäß anzuwenden.
(2) Aufgabe der Nebenlager ist es, die Beschäftigten der
Deutschen Reichsbahn in den von ihnen zu betreuenden Dienet-
stellen mit passgerechten Uniformstücken zu versorgen.
(3) Die Uniformstücke und Effekten sind an die Mitglieder
der
Reichsbahn-Uniformversorgung nur auf
Grund der Vorlie-
genden EDV-Drucklisten auszugeben. Daneben erfolgt der Ver-
kauf von
Effekten und Zutaten.
(4) Der Verkauf von
Uniformstücken an die zum Tragen
der
Uniform berechtigten
Beschäftigten der Deutschen
Reichsbahn
ist nur dann gestattet, wenn der Leiter des Bezirkslagers
dazu die Genehmigung erteilt hat. Diese Genehmigung
darf
nur dann erteilt
werden, wenn das Nebenlager mit
mindestens
zwei
Arbeitskräften besetzt ist.
(5) Der Bearbeiter im
Nebenlager ist für den gesamten Lager-
bestand und für die
ordnungsgemäße Abrechnung der
Verkaufs-
erlöse verantwortlich.
(6) Die Arbeits- und
Ausgabezeiten der Nebenlager sind
denen der Bezirkslager anzupassen.
________________________________________________________________
§§ 47 bis 50 - 30 -
Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen
§47
Aufbewahrung und Kassation
Die
Aufbewahrung und Kassation des dienstlichen Schriftgutes
richtet sich
nach der Ordnung über die Arbeit in
den Archi-
ven des Verkehrswesens,
Teilheft 41, Vereinfachte Schrift-
gutkassationen
im Verkehrszweig Deutsche Reichsbahn,
DV 0184 Th. 41.
§ 48
Gesonderte Festlegungen
Der Leiter
des Fährschiffamtes Saßnitz ist berechtigt, für
die
Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 3 hinsichtlich des Kreises
der
Uniformträger, der Kennzeichnung, der
Trageweise, der
Tragepflicht,
der Form, des Schnittes und der Ausstattung
der Uniform
sowie des Bezugsverfahrens der Uniformen
des
Verkehrszweiges Seeverkehr und Hafenwirtschaft gesonderte
Festlegungen
zu treffen.
§ 49
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die Uniformordnung (Ufo), DV 127, tritt am 1. Januar 1989
in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die
Uniformordnung der Deutschen
Reichsbahn
(Ufo), DV 127, gültig ab 1. April ein-
schließlich hierzu erlassenen Ergänzungen außer Kraft.
§50
Berichtigungen
Dee Leiter der
Abteilung Soziale Betreuung der Deutschen.
Reichsbahn im
Ministerium für Verkehrswesen ist berechtigt,
zu dieser Uniformordnung Berichtigungen zu erlassen, sofern
davon keine grundsätzlichen Fragen berührt werden._______________________________________________________________
- 31 ,Anhang
(Zu § 1 Abs. 5)
Abkürzungen
AdS
Anzahl der Sätze
A-Nr.
Ausgangs-Nummer
BZE
Bezugseinheiten
(Nit
Dienststelle
DV Dienstvorschrift
E-Nr. Eingangs-Nummer
EDV Elektronische Datenverarbeitung
GB1. Gesetzblatt
Gr. Ufv Gruppe Uniformversorgung
Kennummer
Kennz. Ufv Kennziffer Uniformversorgung
Lech.-Nr. Lieferschein-Nummer
MB1.-SDr. Sonderdruck der Verfügungen und
Mitteilungen
des Ministeriums für Verkehrswesen
N. a. L. Nicht am
Lager
Re-Nr./Datum Rechnungs-Nummer/Datum
Sm Abg.pr. Summe Abgabepreis
TGL Symbol für Standards
VA Verarbeitungsart
verfgb. BZE verfügbare Bezugseinheiten
ZSB Zentralstelle für Soziale Betreuung
der Deutschen Reichsbahn
___________________________________________________________
Anhang It - 32 -
(zu e 21 Abs, 2)
Bestimmungen
über die Abrechnung der Uniformstücke beim
Ausscheiden aus der Reichsbahn-Uniformversorgung
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Reichsbahn-Uni-
formversorgung
sind die Uniformstücke abzurechnen.
Dazu ist wie folgt zu verfahren:
1.
Entsprechend der Bezugsjahressumme von
180 Bezugseinheiten für die
Beziehergruppe 1 •
156 Bezugseinheiten für die
Ipziehergruppe
2 bzw.
120 Bezugseinheiten für
die
Beziehergruppe
3
ist ein
monatlicher Anteil
für die
Beziehergruppe 1 von 15 Bezugseinheiten
für die
Beziehergruppe 2 von 13 Bezugseinheiten bzw.
für die
Beziehergruppe 3 von 10 Bezugseinheiten
zu berechnen.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Reichsbahn-
Uniformversorgung ist die Anzahl der
Zuviel in Anspruch
genommenen
Bezugseinheiten wie folgt zu
ermitteln:
a) für ausscheidende Mitglieder, die im Laufe
der letz-
ten 24 Monate Mitglied der
Reichsbahn-Uniformversor-
gung wurden und eine Ersteinkleidung erhalten haben.
Die
Bezugseinheiten für alle empfangenen
Uniform-
stücke.
abzüglich des Anteils an
Bezugseinheiten vom
Beginn bis zum Ende der Mitgliedschaft (Anzahl der
Monate,
multipliziert mit 15, 13 bzw. 10),
ergeben
die Zuviel in Anspruch genommenen Bezugseinheiten;
b) für alle
ausscheidenden Mitglieder, deren
Mitglied-
schaft bei der
Reichsbahn-Uniformversorgung mehr als
,24 Monate beträgt.
Die
Bezugseinheiten aller im laufenden
Bezugsjahr .
empfangenen Uniformstücke, abzüglich des Anteils an
Bezugseinheiten für das laufende Bezugsjahr bis zum
Ausscheiden unter Berücksichtigung der eventuell aus
dem Vorjahr noch nicht in Anspruch genommenen Bezugs-
einheiten
(Anzahl der Monate, multipliziert mit 15,
13 bzw. 10 plus Rest aus dem Vorjahr), ergeben die
Zuviel
in Anspruch genommenen_____________________________________________________________
- 33 - noch Anhang II
Als letzter Monet der Mitgliedschaft bei der Reichsbahn-
UniformversOrgung gilt
der Monat, für den nach der Lohn-
abrechnung der letgte Mitgliederbeitrag einbehalten wur-
de.
2. Für den
Ausgleich der in Ziff. 1 ermittelten zuviel in
Anspruch genommenen Bezugseinheiten bestehen
folgende
Möglichkeiten:
a) Bezahlung der zuviel in Anspruch genommenen Bezugs-
einheiten zum Werte von
1,-- M je Bezugseinheit
mit einer
Ermäßigung von 50 96, wenn die Bezahlung in-
nerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus der
Reichsbahn-Uniformversorgung erfolgt. Alle empfangenen
Uniformstücke verbleiben in
diesem Falle im Besitz
des aus der Reichsbahn-Uniformversorgung Ausgeschie-
denen;
b) Rückgabe
der zuletzt empfangenen
Uniformstücke - außer
Diensthemd, Dienstbluse, Hemdbluse, Binder, Schirm-
mütze, Wintermütze, Dienstkappe und Schal - an
die
Dienststelle im Werte der zuviel in
Anspruch genommenen
Bezugseinheiten.
In diesem Falle müssen stets so
viele Uniformstücke
zurückgegeben werden, wie dies
zur restlosen Deckung
der zuviel in Anspruch genommenen Bezugseinheiten er-
forderlich ist;
c) können die zuviel in Anspruch
genommenen Bezugsein-
heiten nicht restlos durch die zurückgegebenen Uni-
formstücke gedeckt werden oder möchte der Ausschei-
dende einzelne Uniformstücke behalten, die zum Aus-
gleich der zuviel in Anspruch
genommenen Bezugsein-
heiten
zurückzugeben wären, ist der
Ausgleich ent-
sprechend Buchst, a durchzuführen.
3.
Berechnungsbeispiele für die Ziffern
1 und 2
a) Ein Mitglied der
Reichsbahn-Uniformversorgung schei-
det mit Ablauf des Monats August 1986 aus. Die Mit-
gliedschaft bei der Reichsbahn-Uniformversorgung be-
steht ab Monat Februar 1986.
_______________________________________________________________
noch Anhang
II - 34 -
Das Mitglied gehört zur Beziehergruppe 2.
Als Ersteinkleidung empfangene Uniformstücke
für 237
BZE
im Mai 1986 empfangene Uniformstücke
für 63 BZE
Summe 300 BZE
abzüglich des Anteils an Bezugseinheiten
vom Beginn bis zum Ende der Mitgliedschaft
(19 Monate, multipliziert mit 13 BZE) .
247 BZE
zuviel in Anspruch genommene Bezugseinhei-
ter, 53
BZE
möglicher Ausgleich nach Ziff. 2
Buchst. a 26,50 Ms
b) ein Mitglied der 'Reichsbahn-Uniformversorgung schei-
det mit Ablauf des Monats April 1987 aus. Die-Mit-
gliedschaft bei der
Reichsbahn-Uniformversorgung be-
steht
ab März 1985.
Des Mitglied gehört zur Beziehergruppe 3.
Restliche Bezugseinheiten aus dem Vorjahr
35 BZE
im laufenden Bezugsjahr empfangene Uniform-
stücke
für
130 BZE
-abzüglich des. Anteils an
Bezugseinheiten für
das laufende Bezugsjahr bis zum Ausscheiden
unter Berücksichtigung der aus dem
Vorjahr
noch nicht in Anspruch genommenen
Bezugsein-
heiten
(2 Monate, multipliziert mit 10 BZE
plus
35 BZE) 55 BZE
zuviel in Anspruch genommene Bezugseinheiten 75 BZE.
Der Ausgleich erfolgt durch Rückgabe der zuletzt empfan-
genen Uniformstücke
1 Uniformjacke 43 BZg
1 Wettermantel 38 BZE
Summe 81 BZE.
Möchte der
Ausscheidende den Wettermantel
behalten oder
kann er
nur ein Uniform-Jackett
zurückgeben, hat er-ge-
mäß Ziff.
2>Buchst. a für die somit 'noch
verbleibenden
zuviel in
Anspruch genommene____________________________________________________________________
- 35 - noch Anhang
II
Monats nach dem
Ausscheiden 16,-- M zu bezahlen.
Scheidet ein
Mitglied der Reichsbahn-Uniformversorgung aus,
weil
das
Arbeitsrechtsverhältnis mit der
Deutschen Reichsbahn
wegen
Erreichene der Altersgrenze gelöst
wird oder
auf
Veranlassung der dafür
zuständigen Stelle die Uber-
nahme
einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn erfolgt,
mit
deren Ausübung die Mitgliedschaft bei
der Reichsbahn-
Uniformversorgung erlischt,
entfällt due Abrechnen der zuviel
in Anspruch genommenen Be-
zugseinheiten.
Alle empfangenen
Uniformstücke sowie auch die
Effekten können
im Besitz des
aus der
Reichsbahn-Uniformversorgung
Ausschei-
denden
verbleiben.
____________________________________________________________________
Dieser Text wurde aus der Original Vorschrift
elektronisch ausgelesen.
Bei der Datenerfassung kann es vorkommen, dass nicht
alle Wörter korrekt übernommen
und dargestellt werden.
Dementsprechend kann es zu Fehlern in der Rechtschreibung,
Grammatik oder setzen der Satzzeichen kommen. Wir bitten um Verständnis
Dienstrangabzeichen Deutsche Reichsbahn 1974 - 1991