Tragevorschrift für Auszeichnungen
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Orden und Ehrenzeichen (Tragevorschrift)
Verordnung über das Tragen der Ehrenzeichen zu staatlichen Auszeichnungen vom 19. April 1978, Sonderdruck Nr. 952 des Gesetzblattes der DDR
Für das Tragen der Ehrenzeichen zu staatlichen Auszeichnungen gemäß §3 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. April 1977 über die Stiftung und Verleihung staatlicher Auszeichnungen (GBI. I Nr. 10 S. 106) wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Ehrenzeichen (Orden und Medaillen) zu staatlichen Auszeichnungen werden in der Regel an einer Spange getragen. Zu dem Ehrenzeichen kann eine Interimsspange gehören. Trifft das nicht zu, so ist die Spange zum Ehrenzeichen zugleich Interimsspange.
(2) Ehrenzeichen werden an Staatsfeiertagen und an Ehrentagen der jeweiligen Bereiche getragen. Zu besonderen Anlässen ist das Tragen der Ehrenzeichen im einzelnen festzulegen.
(3) Mehrfach Ausgezeichnete sind berechtigt, nur das Ehrenzeichen der höchsten ihnen verliehenen staatlichen Auszeichnung zu tragen.
(4) Die Interimsspangen können ständig getragen werden.
§ 2
(1) Die Ehrenzeichen oder Interimsspangen sind in der Reihenfolge anzulegen wie in der Anlage angeführt.
(2) Die Ehrenzeichen oder Interimsspangen zu staatlichen Auszeichnungen, die nicht mehr verliehen werden und die nicht in der Anlage aufgeführt sind, sind entsprechend der in der Anlage festgelegten Rangfolge einzuordnen.
(3) Der "Karl-Marx-Orden" und die Medaille "Goldener Stern" zum Ehrentitel "Held der Deutschen Demokratischen Republik" werden in der Mitte über allen Ehrenzeichen oder Interimsspangen getragen.
(4) Von den weiteren staatlichen Auszeichnungen kann das Ehrenzeichen der jeweils höchsten Auszeichnung einzeln in der Mitte über allen Ehrenzeichen oder Interimsspangen getragen werden.
(5) Werden mehrere Ehrenzeichen zu gleichrangigen bereichsspezifischen staatlichen Auszeichnungen getragen, so hat das Ehrenzeichen des Bereichs, in dem der Ausgezeichnete tätig ist, den Vorrang.
(6) Wurden einem Ausgezeichneten mehrere Stufen oder Klassen einer staatlichen Auszeichnung verliehen, so braucht nur das Ehrenzeichen der höchsten verliehenen Stufe oder Klasse getragen zu werden. Beim Tragen der Ehrenzeichen aller Stufen oder Klassen einer staatlichen Auszeichnung sind diese unmittelbar nacheinander einzuordnen.
(7) Es können bis zu 5 Ehrenzeichen oder Interimsspangen in einer Reihe angeordnet werden.
(8) Das Tragen der Ehrenzeichen kann für Angehörige der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik sowie für Beschäftigte in Bereichen, in denen Dienstbekleidung getragen wird, unter Berücksichtigung dieser Verordnung in den Dienstvorschriften weiter ausgestaltet werden.
§ 3
(1) Ehrenzeichen zu Auszeichnungen anderer Staaten und internationaler Organisationen können bei entsprechenden Anlässen auf der linken Brustseite in der Regel nach den Ehrenzeichen zu den Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik getragen werden.
(2) Sind mit der Verleihung anderer Auszeichnungen gemäß ¤ 7 des Gesetzes vom 7. April 1977 über die Stiftung und Verleihung staatlicher Auszeichnungen Ehrenzeichen verbunden, so können sie auf der linken Brustseite nach den Ehrenzeichen zu staatlichen Auszeichnungen eingeordnet werden.
§4
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 19. April 1978