1. Aufgaben im Reiseverkehr - Transportpolizei

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1. Aufgaben im Reiseverkehr

Aufgaben > Operativer Dienst Transportpolizei
1. Aufgaben der Transportpolizei im Reiseverkehr
Die ständig wachsenden  materiellen und kulturellen Bedürfnisse
der Bürger entsprechend der von  unserer Partei gestellten Haupt-
aufgabe  immer  besser zu befriedigen, schließt eine hohe Qualität
und ein  hohes  Niveau des  Berufs-  und Reiseverkehrs  mit der
Eisenbahn  ein. Dazu gehören  vor allem  eine hohe  Ordnung und
Sicherheit, Pünktlichkeit, Sauberkeit sowie eine gute Betreuung
und  Versorgung der Reisenden.
 Auch der ständig zunehmende  internationale Reiseverkehr, ein-
schließlich des Tourismus, stellen in dieser Hinsicht höhere An-
forderungen.
 Dem dienen u. a.:
— der  weitere Ausbau der Verkehrsverbindungen    zu den soziali-
 stischen Bruderländern,
— die Herstellung attraktiver Verkehrsbedingungen  zwischen den
 Bezirksstädten und  der Hauptstadt der DDR, Berlin,
— die  Erhöhung  der Streckendurchlaßfähigkeit   und der Reise-
 geschwindigkeit,
— die Modernisierung  des Reisezugwagenparks.
 Die Transportpolizei hat entsprechend ihrer Verantwortung zur
Gewährleistung  einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit
im Reiseverkehr zur   Verwirklichung dieser bedeutenden gesell-
schaftspolitischen Aufgabe beizutragen.
 Sie hat vor allem durch eine hohe Präsenz der operativ-vorbeu-
genden  Tätigkeit der Schutzpolizei auf Personenbahnhöfen und in
den  Zügen des Berufs-, Reise- und Touristenverkehrs, z. B. durch
Demonstrationsstreifen, Straftaten u. a. Rechtsverletzungen wirk-
sam vorzubeugen.
 Entsprechend  dem VP-Gesetz   obliegt der Transportpolizei die
Aufgabe, den  Personen- und Reiseverkehr zu schützen und  damit
einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit im Gesamtterritorium zu leisten. Daraus folgt,
daß Schwerpunkt der gesamten  operativen Tätigkeit, des Zusam-
menwirkens mit anderen Sicherheitsorganen sowie der Zusammen-
arbeit mit den Eisenbahnern und anderen gesellschaftlichen Kräf-
ten in diesem Bereich stets die Erreichung eines hohen vorbeugen-
den Effekts zur  Verhütung von  Gefahren und   Störungen der
öffentlichen Ordnung und  Sicherheit ist. Vor allem mit dieser
Zielstellung werden die   Angehörigen  des schutzpolizeilichen
Streifendienstes entsprechend der Lage operativ beweglich und
schwerpunktmäßig   auf den Personenbahnhöfen  und  in  Zügen
eingesetzt. Bewährt haben sich hierbei u. a. der überbezirkliche
sowie der kombinierte Einsatz von Schutzpolizisten in Uniform und
in Zivil bzw. mit Kräften anderer operativer Fachrichtungen.
 Um der vielgestaltigen und höheren Anforderung an die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit im Reiseverkehr jederzeit gerecht zu
werden, ist beim Einsatz  der operativen Kräfte insbesondere
auszugehen von
— der sich ständig entwickelnden und verändernden polizeilichen
 Lage im eigenen, Nachbar- und örtlichen Bereich und den sich
 daraus ergebenden und zu erwartenden  Forderungen  und An-
 forderungen,
-- örtlichen und zeitlichen Konzentrationen von Personen auf
 Bahnhöfen  und in  Zügen im Berufs-, Reise- und Touristenver-
 kehr, von Großveranstaltungen u. a. bedeutenden Ereignissen.
 Zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf
den Personenbahnhöfen  und in den Zügen des Berufs-, Reise- und
Touristenverkehrs obliegt der Transportpolizei,
— Straftaten, die hier vorwiegend in der Öffentlichkeit begangen
 werden, vorzubeugen, festzustellen und aufzuklären,
— Verfehlungen  und Ordnungswidrigkeiten  zu verhindern,  zu
 verfolgen bzw. zu ahnden,
— Ursachen  und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und
 Ordnungswidrigkeiten aufzudecken und beseitigen zu helfen,
— Störungen  der öffentlichen Ordnung   und Sicherheit durch
 Zusammenrottung  von Personen, rowdyhafte  Ausschreitungen
 oder asoziales Verhalten zu verhindern und  konsequent  zu
 unterbinden,
— in  Fahndung stehende Personen oder Sachen zu ermitteln sowie
 aus   Heimen oder dem    Elternhaus entwichene  Kinder und
 Jugendliche aufzugreifen,
— den  Sonderzugverkehr bei Großveranstaltungen bzw. bei der
 Kinderferienaktion abzusichern.
 Die Erfüllung dieser Aufgaben stellt an die hierzu eingesetzten
Schutzpolizisten und ABV (T) hohe Anforderungen.
 Im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehend, muß sich der Trans-
portpolizist stets darüber klar sein, daß er durch sein Verhalten, sein
Auftreten, der gewissenhaften Erfüllung ihm übertragener Auf-
gaben  bei  der Gewährleistung der  öffentlichen Ordnung  und
Sicherheit Ansehen und Autorität der DDR sowie das Vertrauens-
verhältnis Bürger — Staat maßgeblich mitbestimmt.
Jederzeit  zu den verschiedensten  Anlässen, Ereignissen und
Vorkommnissen  politisch und rechtlich richtige sowie erziehungs-
wirksame  Entscheidungen  zu treffen, zweckmäßige   Maßnahmen
einzuleiten und Handlungen vorzunehmen, erfordert u. a. die Be-
herrschung  der Bestimmungen einschlägiger Rechtsvorschriften
und Weisungen, ein enges Vertrauensverhältnis, insbesondere zu
den Eisenbahnern  sowie hohe physische und psychische Leistungs-
bereitschaft und entschlossenes, konsequentes Handeln.



    1.1 Die  operativ-vorbeugende Tätigkeit
     auf  Personenbahnhöfen,
       insbesondere auf Reiseknotenbahnhöfen

Aus  der ständigen  Bewegung und Konzentration von  Menschen,
Reisegepäck und Expreßgütern  sowie Technik erwachsen  sowohl
örtlich, zeitlich als auch situationsbedingt unterschiedliche Anfor-
derungen an die operative Tätigkeit der Transportpolizei. Dabei
sind stets die engen Verflechtungsbeziehungen des Geschehens auf
den  Bahnhöfen und dem  Territorialgebiet zu beachten. Die Praxis
zeigt, daß enge Berührungspunkte bestehen und nicht schematisch
eine Trennungslinie zwischen den auf örtlichem Territorium auf-
tretenden  Vorkommnissen und solchen, die die öffentliche Ordnung
und Sicherheit auf den  Personenbahnhöfen  betreffen, gezogen
werden kann. Oftmals suchen Rechtsverletzer — nach  Durchfüh-
rung ihrer Handlungen im örtlichen Territorium — das Gelände der
Eisenbahn auf, um sich in den MITROPA-Gaststätten oder  Bahn-
hofsvorhallen aufzuhalten oder um Diebesgut in der Gepäckauf-
bewahrung  bzw. in Gepäckaufbewahrungsautomaten  unterzustel-
len. Im   Rahmen  der operativ-vorbeugenden Tätigkeit   kommt
deshalb der ständigen  Beobachtung der Personenbewegung  eine
außerordentliche Bedeutung zu.
 Ihre  Anwendung,   verbunden mit  einem richtigen taktisch-
methodischen Verhalten  des Schutzpolizisten, führte bereits oft zu
bedeutsamen Personenfahndungserfolgen, zum Stellen von Tätern
auf frischer Tat  sowie zur  Feststellung und Beseitigung von
Ursachen und Bedingungen  für Straftaten.
Die Erfahrungen  beweisen, daß zur Fahndung stehende Personen,
einschließlich die aus Heimen und  dem Elternhaus entwichenen
Kinder und Jugendlichen, vorrangig  die Eisenbahn zur Ortsver-
änderung  benutzen. Sie fahren mit Reisezügen und halten sich in
MITROPA-   oder Bahnhofsgaststätten auf.
  Auf der Grundlage  der einschlägigen dienstlichen Weisungen
kommt  es  besonders   auf das taktisch richtige Verhalten bei
Personenfahndungen  an. Solche wichtigen Prinzipien wie:
—  auffällige Merkmale der Personenbeschreibung fest einprägen;
—  verdächtig erscheinende Personen unauffällig und längere Zeit
  beobachten;
—  sich selbst wenig bewegen und dabei die Personenbewegung von
  einem günstigen Beobachtungsstandpunkt verfolgen,
sind zu beachten.
 Die Fahndung  nach Sachen erfordert eine enge Zusammenarbeit
mit den Eisenbahnern.  Von besonderer Bedeutung ist dabei die
Verfahrensweise bei gefundenen Sachen und Gegenständen, bevor
sie als Fundsache erklärt und abverfügt werden.
 Werden  aus Heimen oder dem Elternhaus entwichene Kinder und
Jugendliche festgestellt, sind neben den einzuleitenden Rückfüh-
rungsmaßnahmen   solche Fragen zu klären, wie
—  seit wann ist das Kind oder der Jugendliche von wo abgängig,
—  welche Gründe, Motive gibt es dafür,
—  wie lange war der Betreffende bis zur Ergreifung unterwegs, an
  welchen Orten hat er sich aufgehalten (vor allem  auch zur
  Nachtzeit),
—  wie hat er seinen Lebensunterhalt bestritten.
 Die Klärung solcher Fragen kann bedeutsam sein zur Aufklärung
von Straftaten mit unbekanntem  Täter (zu beachten  besonders
Einbrüche in Gartenlauben, Wochenendgrundstücken)   sowie zur
Informierung von  Erziehungsträgern, staatlichen Organen,  um
Ursachen  und  Bedingungen für das  Verhalten der  Kinder und
Jugendlichen zu ergründen, aber  auch um  zielgerichtete Erzie-
hungsmaßnahmen   ihnen gegenüber einzuleiten.
 Bei der Lösung von  Aufgaben zur  Gewährleistung der öffent-
lichen Ordnung  und Sicherheit auf  Personenbahnhöfen ist  zu
beachten, daß gemäß des Generalvertrages zwischen dem MfV und
der MITROPA  1 diese in den ihr zur Nutzung überlassenen Räumen
das Hausrecht ausübt.
 Personen, die die festgelegte Ordnung nicht beachten   oder
Anordnungen  nicht Folge leisten, kann der Aufenthalt in solchen
Einrichtungen  durch Angestellte der MITROPA    bzw.  der  DR
untersagt werden. Soweit erforderlich, hat der Dienstvorsteher der
DR die MITROPA   dabei zu unterstützen.
 Dienstliche Handlungen sind durch Transportpolizisten nur vor-
zunehmen, wenn:
—  Fahndungskontrollen vorgenommen  werden  müssen;
—  das   MITROPA-Personal aufgrund besonderer Umstände seinen
Pflichten oder Rechten nicht mehr  nachkommen kann und ein
  polizeiliches Einschreiten unumgänglich ist bzw. berechtigt um
  das Einschreiten ersucht wird.
  Beispiel:
  Zwei  männliche Personen erschienen in einer MITROPA-Gast-
  stätte, setzten sich an einen Tisch und belästigten andere
  Reisende. Trotz intensiver Ermahnung  durch das   MITROPA-
  Personal setzten sie ihre die Ruhe und   Ordnung erheblich
  störenden Handlungen fort. Der Aufforderung, die  MITROPA-
  Gaststätte zu verlassen, kamen sie nicht nach.
  Der Leiter der MITROPA-Gaststätte  verständigte daraufhin die
  Transportpolizei und bat um Unterstützung.
  Hier besteht die unmittelbare Pflicht des Einschreitens der
  Transportpolizei.
—  das MITROPA-Personal    selbst gesetzliche Pflichten verletzt.
  Beispiel:
  Ein Reisender teilt einem Transportpolizisten in der Bahnhofs-
  vorhalle mit, daß ein Kellner in der MITROPA-Gaststätte an
  einen stark betrunkenen  Bürger weiterhin alkoholische Ge-
  tränke verabreicht.
  Der Transportpolizist hat in diesem Fall einzuschreiten und an
  den Kellner gemäß  § 11 Abs. 1  VP-Gesetz die Forderung zu
  stellen, das rechtswidrige Handeln zu unterlassen.
  Gegebenenfalls ist auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 der OWVO
  gegen den Kellner ein Ordnungsstrafverfahren einzuleiten. Der
  Leiter der MITROPA-Gaststätte  ist von der Ordnungswidrigkeit
  des Kellners zu unterrichten.
  Der Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens hat eine gründliche
  Prüfung   des Sachverhalts, der  Umstände und  Bedingungen
  sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Rechtsverletzers
  — in diesem Falle des Kellners — vorauszugehen.
  Unter  Beachtung des im § 21(2) OWG  genannten Grundsatzes
  können hier durchaus auch disziplinare Maßnahmen des Leiters
  der MITROPA   ausreichend oder angemessen  sein.
—  Gesetzesverstöße durch Gäste begangen werden.
  Beispiel:
  Ein Bürger teilt dem Diensthabenden eines  Transportpolizei-
  Reviers mit, daß in der MITROPA-Gaststätte zwei  männliche
  Bürger Schund-   und Schmutzliteratur sowie pornographische
  Bilder an Gäste, u. a. auch an Jugendliche, zum Verkauf anbieten.
  Der Diensthabende veranlaßt die Zuführung der Bürger gemäß
  § 12 Abs. 2 des VP-Gesetzes zur Klärung des Sachverhalts und
  Prüfung,  ob ein Verstoß gegen die §§ 4 und 14 der Verordnung
  zum Schutze  der Kinder und  Jugendlichen vom 26. März 1969
  oder gegen andere Rechtsvorschriften vorliegt.
Im Interesse der wirkungsvollen Vorbeugung und  Bekämpfung
von  Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sowie Störungen
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es notwendig, Erschei-
nungen  der Asozialität2 auf Personenbahnhöfen die erforderliche
Aufmerksamkeit   zu widmen.
Die Bekämpfung der As ozialität verlangt u. a. eine enge komplexe
Zusammenarbeit   der Transportpolizei mit den anderen Dienst-
zweigen der Volkspolizei, anderen zuständigen staatlichen Organen
und  den gesellschaftlichen Kräften.
Der ständige gegenseitige Informationsaustausch sowie die Ko-
ordinierung erforderlicher operativer Maßnahmen sind wichtige
Voraussetzungen zur Überwindung  dieser negativen Erscheinung.3
Operative Maßnahmen dazu sind:
—  die zielgerichtete Beobachtung  asozialer. Personen (Aufent-
haltsort, Verhaltensweise und Kontakte);
—  Vorbeugungsgespräche  mit gefährdeten Personen mit dem Ziel
der Einleitung erforderlicher erzieherischer Maßnahmen durch
andere zuständige staatliche Organe, Betriebe, Erziehungs-
berechtigte usw.;
—  die Durchsetzung staatlicher Kontrollmaßnahmen (gemäß §§ 47,
48 und 238 StGB).
Bei der  Durchsetzung staatlicher Kontrollmaßnahmen ist es im
engen Zusammenwirken    mit den örtlichen VP-Dienststellen wich-
tig, daß den zuständigen TPR und damit auch den Angehörigen des
schutzpolizeilichen Streifendienstes die Personen bekannt sind,
denen solche Auflagen gemäß § 48 Abs. 3 Ziff. 2 StGB erteilt wurden,
die der Betreffende bei seinem Aufenthalt auf dem Gelände der DR
zu befolgen hat. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der nach § 48
StGB  Verurteilte Aufenthaltsverbot für einen Bahnhof hat oder
wenn  ihm das Zusammentreffen  mit bestimmten Personen unter-
sagt ist.
Im  engen Zusammenhang  mit der  Bekämpfung von Erscheinun-
gen  der Asozialität steht die Aufgabe zur Vorbeugung und Ver-
hinderung des  Alkoholmißbrauchs.   Der  Alkoholmißbrauch ist
neben anderen schädlichen  Auswirkungen häufig die Ursache für
die Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des
Zusammenlebens  der Bürger.
Straftaten, die häufig unter Einfluß von Alkohol auf Personen-
bahnhöfen  begangen werden, sind u. a.:
—  Widerstand gegen staatliche Maßnahmen (§ 212 StGB),
—  Öffentliche Herabwürdigung (§ 220 StGB),
—  Mißachten  staatlicher und gesellschaftlicher Symbole (§ 222
StGB) und  das Beschädigen öffentlicher   Bekanntmachungen
(§ 223 StGB),
             —  Körperverletzungen (§ 115 StGB).
Im sozialistischen Recht wurde — neben anderen Festlegungen —
mit dem §  14 OWVO    eine ordnungsrechtliche  Bestimmung ge-
schaffen, mit der dazu beigetragen werden soll, den Alkoholmiß-
brauch zu bekämpfen.
 Mit der Anwendung   des  § 14 OWVO allein kann jedoch   dem
Alkohohnißbrauch  nicht  wirksam entgegengetreten werden. Die
operativen Kräfte haben  deshalb neben   dem Einschreiten bei
Ordnungwidrigkeiten nach § 14  OWVO auch darauf zu achten, daß
Ursachen und begünstigende Bedingungen   aufgedeckt und besei-
tigt werden. In der Tätigkeit der operativen Kräfte ist die Be-
kämpfung   der Ordnungswidrigkeiten  nach § 14  Abs. 2   OWVO
besonders zu beachten. Es ist stets zu überprüfen, wo der betref-
fende Bürger Alkohol  getrunken hat und ob hierbei auch andere
Personen ihre Rechtspflichten verletzt haben.4
 Beim Verhalten  gegenüber  betrunkenen Personen sollten u. a.
folgende Grundregeln beachtet werden:
— zunächst die Lage beurteilen, wozu insbesondere eine Einschät-
 zung über  den Grad der  Trunkenheit und  das Verhalten der
 betreffenden  Person (fröhlich, belästigend, aggressiv usw.) ge-
 hört,
— wenn  zweckmäßig  und möglich, rechtzeitig Verstärkung her-
 beirufen, um jederzeit die Lage zu beherrschen,
— vom  Grad  der Trunkenheit und dem Verhalten des Betrunkenen
 hängt ab, wie der Schutzpolizist einschreitet,
— bestimmt,  selbstsicher und ruhig, aber nie „von oben herab", an
 den  Betrunkenen herantreten.  Ihn, sofern er die Regeln des
 sozialistischen Zusammenlebens nur geringfügig verletzt hat,
 möglichst durch Ermahnungen   und Belehrung zu gesellschafts-
 gemäßem Verhalten veranlassen,
— bei erheblichen Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen
 Ordnung  und  Sicherheit unverzüglich und energisch einschrei-
 ten und  notwendige polizeiliche Maßnahmen, ggf. auch unter
 Anwendung  körperlicher  Gewalt, durchsetzen.
 Wird eine Person infolge Alkoholmißbrauchs hilflos aufgefunden,
ist sie einer medizinischen Behandlungsstelle zuzuführen. Die
Zuführung zu einer medizinischen Behandlungsstelle5 ist insbeson-
dere dann vorzunehmen,  wenn hilflose Personen im Zustand der
Trunkenheit
— mit sichtbaren körperlichen Verletzungen hilflos aufgefunden
 werden  oder
— Verletzungen der inneren Organe oder eine Alkoholintoxikation
 (Alkoholvergiftung) anzunehmen ist.
 Die Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen beim jeweiligen Rat
des Kreises kann für ihr Kreisgebiet festlegen, an welche medizi-
nischen Behandlungsstellen derartige hilflose Personen zuzuführen
sind. Diese Behandlungsstellen müssen dem Transportpolizisten
bekannt sein, damit eine Hilfeleistung unverzüglich erfolgen kann.
 Ensprechend  den dienstlichen Weisungen dürfen Personen, die im
Zustand der Trunkenheit mit einer sichtbaren körperlichen Ver-
letzung hilflos aufgefunden oder bei denen den Umständen nach
eine Verletzung innerer Organe oder eine Alkoholvergiftung an-
zunehmen   ist, nicht in Gewahrsam der Volkspolizei  genommen
werden.
 In  Gewahrsam der Volkspolizei darf eine Person im Zustand der
Trunkenheit nur dann  genommen werden,  wenn die Voraussetzun-
gen nach § 15  Abs. 1 VP-Gesetz vorliegen, z. B. wenn durch ihr
Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefähr-
det oder gestört wird. Das kann z. B. sein, wenn starker ruhestören-
der Lärm verursacht, der  Eisenbahnverkehr gestört, Leben und
Gesundheit anderer Personen gefährdet oder andere Bürger  un-
gebührlich belästigt werden. Dabei ist stets zu beachten, ob nicht auf
andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann.
 Durch den Gewahrsam  wird die erhebliche Störung der öffent-
lichen  Ordnung und Sicherheit unterbunden.  Zugleich wird die
Sicherheit dieser Person selbst gewährleistet. Bei der Unterbrin-
gung in den    Gewahrsamsräumen der Volkspplizei sind die ent-
sprechenden Festlegungen für diese  Maßnahme zu beachten.
 Wer infolge Alkoholrnißbrauchs eine Störung oder eine Schädi-
gung seines Gesundheitszustands erleidet und deshalb ärztliche
Hilfe erhält, ist zur Bezahlung der Behandlungskosten heranzuzie-
hen, desgleichen zur Zahlung der Fahrkosten, sofern er durch ein
Kraftfahrzeug des Deutschen  Roten Kreuzes der DDR,  des Ret-
tungsamtes, der Volkspolizei oder der Feuerwehr befördert wurde.
Die Kosten für den Transport  werden  nach der Zweiten Durch-
führungsverordnung  über die Kosten für ärztliche  Behandlung
und Beförderung bei Alkoholmißbrauch berechnet. Danach beträgt
die Gebühr für eine Beförderung bis zu 20 km generell 50,— Mark
und für jeden angefangenen Kilometer 1,00 Mark.
Die  Kosten für  den   Gewahrsam und die Verpflegung in  den
Gewahrsamsräumen    der Volkspolizei  werden  nach   der ent-
sprechenden dienstlichen Weisung berechnet.
 Zu weiteren Einzelfragen des Kampfes gegen den  Alkoholmiß-
brauch wird hier nicht näher eingegangen, weil dazu ausführliche
Darlegungen in anderen Lehrheften des Grundwissens des Volks-
polizisten enthalten sind.
 In der operativ-vorbeugenden Tätigkeit ist dem    wirksamen
Schutz des persönlichen  Eigentums  der Reisenden   besondere
Aufmerksamkeit  zu widmen.
Diebstähle  von persönlichem   Eigentum (Koffer, Reisetaschen,
Bekleidung usw.) haben für den betroffenen Bürger oft weitrei-
chende Folgen. Sie führen z. B. mitunter dazu, daß der Bürger eine
beabsichtigte Urlaubsreise verschieben bzw. ganz aufgeben, Un-
bequemlichkeiten auf sich nehmen muß  oder daß wichtige Unter-
lagen oder Dokumente, Papiere u. a. m. verloren gehen.
 Deshalb hat der  Transportpolizist vor allem in den aus der
Analyse  bekannten  diebstahlsgefährdeten Bereichen nicht nur
durch die Präsenz seines Auftretens vorbeugend zu wirken, sondern
die Verhaltensweisen der Reisenden ständig in seine beobachtende
Tätigkeit mit einzubeziehen.
 Stellt er z. B. fest, daß ein Reisender sein Gepäck unbeaufsichtigt
in der Bahnhofshalle abstellt, um sich am Schalter eine Fahrkarte
zu kaufen, oder daß er Gepäck bzw. Bekleidungsstücke unbeauf-
sichtigt in einem zur Abfahrt bereitgestellten Zug zurückläßt, um am
Bahnsteigkiosk einzukaufen o. ä., sollte er den Reisenden höflich,
aber bestimmt auf sein sorgloses Verhalten aufmerksam machen.
 Nicht nur die Reisenden gehen mitunter mit ihrem persönlichen
Eigentum sorglos um, auch die Beschäftigten der DR verstoßen im
Umgang   mit Reisegepäck und Expreßgut zuweilen gegen elemen-
tare Sicherheitsbestimmungen. So  werden z. B. Reisekoffer und
Expreßgut, schon lange bevor der Zug in den Bahnhof einfährt, auf
den jeweiligen Bahnsteigen unbeaufsichtigt abgestellt.6 Hier wer-
den Diebstähle fast ausschließlich von Personen begangen, die nicht
im Beschäftigungsverhältnis der DR stehen.
 Eine typische Begehungsweise ist die Wegnahme von Koffern, die
auf Bahnsteigen (u. a. auf Gepäckkarren) unbeaufsichtigt abgestellt
sind. Vereinzelt erfolgen Diebstähle auch aus Gepäckwagen bzw.
Expreßgutwagen. Diese Diebstähle  werden überwiegend  in den
späten Abendstunden oder zur Nachtzeit ausgeführt. Dabei treten
vorwiegend Täter in Erscheinung, die
— aus  der günstigen Gelegenheit heraus kurzfristig den Tatent-
 schluß fassen;
— zielgerichtet, bereits mit der Absicht, Koffer zu entwenden, den
 Bahnsteig betreten. Dabei handelt es sich in der Regel  um
 Vorbestrafte und andere kriminell gefährdete Personen.
 Nach der Tatausführung wird in Parkanlagen oder an anderen,
wenig belebten Orten das entwendete Gepäck geöffnet. Teilweise
werden nur bestimmte Gegenstände entnommen und  der Koffer mit
dem restlichen Inhalt zurückgelassen.
 Andere Täter entfernen sofort am Tatort die Kofferbezettelung,
um mit dem  Diebesgut nicht aufzufallen. Sie begeben sich an eine
unübersichtliche Stelle des Bahnhofs, entwenden dort Gegenstände
und hinterlegen den Koffer in der Handgepäckaufbewahrung oder
im Gepäckautomaten, ohne ihn später abzuholen. Das entwendete
Gepäck wird aber auch mit in die eigene Wohnung genommen oder
zu bekannten  Personen  gebracht, denen die Täter  Teile des
Diebesguts  schenken oder verkaufen (Kleidungsstücke, Parfüm,
Seife). Vereinzelt wird wertvolleres Diebesgut in Pfandleihen
versetzt.
  Diebstähle von Reisegepäck  werden aber teilweise auch von
Eisenbahnern  und anderen  Personen begangen, die die örtlichen
Verhältnisse des Bahnhofs gut  kennen, mit der Abfertigung und
Beförderung  von  Reisegepäck jedoch keine  direkte Beziehung
haben. Besonderheiten in der  Begehungsweise bestehen insoweit,
daß sie sowohl Koffer von Bahnsteigen (Gepäckkarren) als auch aus
unbeaufsichtigten und unverplombten   Gepäckwagen  entwenden.
Ihr Vorgehen geschieht oft planmäßig und fortgesetzt handelnd.
  Eine raffinierte, wenn auch  nur vereinzelt auftretende Be-
gehungsweise ist der Umtausch von Koffern, die auf Gepäckkarren
lagern. Die Tatvorbereitung beginnt mit der Beschaffung eines
Koffers (er kann aus vorherigen Diebstählen stammen). In diesen
Koffer werden meistens nicht mehr benötigte Gegenstände gelegt.
Anschließend begibt sich der Täter auf' den Bahnsteig und stellt
seinen Koffer auf den mit anderem Reisegepäck beladenen Gepäck-
karren ab. Unmittelbar  danach wird ein  von ihm ausgesuchter
Koffer mitgenommen,   während der von ihm mitgebrachte Koffer
auf dem  Gepäckkarren verbleibt. Diese auch in den Tagesstunden
durchgeführte Begehungsweise setzt eine relativ gute Kenntnis der
örtlichen Lage voraus. Da der auf dem Gepäckkarren hinterlassene
Koffer weder einen Gepäckscheinklebezettel noch einen Kofferan-
hänger enthält, erscheint er als überzähliges Reisegepäck und wird
der Fundsammelstelle der  DR zugeführt.
  Die zielgerichtete Wirksamkeit des Transportpolizisten im opera-
tiven Dienst zur Vorbeugung und   Bekämpfung solcher Diebstähle
setzt voraus, daß
—  er die polizeiliche Lage auf diesem Gebiet in seinem Tätigkeits-
  bereich beherrscht;
—  er die Schwerpunktbereiche (Bahnhofshalle, MITROPA,  Bahn-
  steige usw.), Schwerpunktzeiten, Tatmethoden, Verhaltenswei-
  sen der Täter, bevorzugtes Diebesgut, die günstigsten Flucht-
  wege,  vorhandene   Personenbeschreibungen —  sie sind  im
  Streifenbuch einzutragen — kennt;
—  ihm die Personen  bekannt sind, die wegen einschlägiger Vor-
  straf en oder aus anderen Gründen verdächtig sind;
—  ihm aus der Beobachtung  der Personenbewegung solche Perso-
  nen bekannt  sind, die sich entgegen den allgemeinen Gewohn-
  heiten von Reisenden verhalten und die sich in verdächtiger
  Weise auf dem Bahnhof, in Zügen oder in MITROPA-Gaststätten
  bewegen.
  Richtiges methodisch-taktisches Verhalten des Schutzpolizisten
hat schon oft zur Aufklärung von Diebstählen geführt.
Beispiele:
 Auf  einem  Bahnhof  wurde  durch gute beobachtende  Tätigkeit
eines Transportpolizisten ein Täter an einem Gepäckkarren gestellt,
als er einen Koffer von diesem entwendete.
 In einem anderen Fall konnte ebenfalls durch gute beobachtende
Tätigkeit ein Täter gestellt werden, der sich das Gepäck eines älteren
Ehepaares  aus  einem Gepäckautomaten   widerrechtlich  aneignen
wollte. Der Täter  hat  —  unter Vortäuschung   der „Hilfe  beim
Einschließen  des  Gepäcks" — den richtigen Schlüssel unauffällig
mit einem  bereits vorher   erworbenen Schlüssel vertauscht  und
diesen an das Ehepaar übergeben.
 Nachdem  sich das Ehepaar entfernt hatte, öffnete der Täter den
Gepäckautomaten    und wollte das Gepäck in seinen Besitz bringen.
 Die  operativ-vorbeugende Tätigkeit ist deshalb u. a. auch auf die
Verhinderung  und  Aufdeckung  von  Diebstählen aus  Gepäckauto-
maten sowie auf die Benutzung dieser Automaten  als Versteck für
Diebesgut  zu richten.
 In die operativ-vorbeugende Tätigkeit auf Reiseknotenbahnhöfen
sind ggf. auch die vorhandenen Bahnpostämter  mit einzubeziehen.
Dabei ist bei der Streifentätigkeit besonders auf diebstahlsgefähr-
dete Stellen zu achten (z. B. beladene und unbeaufsichtigt abgestellte
Bahnpostwagen   und Postkarren auf Bahnsteigen). Im Falle solcher
Feststellungen sind gemäß § 11 Abs. 3 VP-Gesetz an den zuständigen
Leiter  bzw.  Brigadier    Forderungen zur   Beseitigung  dieser
diebstahlsbegünstigenden   Bedingungen zu stellen.
 Die  Beobachtung ist auf die Personenbewegung an solchen Orten
zu richten. Zur Verhütung und Aufklärung von Diebstählen ist die
Herstellung einer ständigen Informationstätigkeit der operativen
Kräfte der Transportpolizei untereinander  und die enge   Zusam-
menarbeit mit den Postangestellten erforderlich. Der Einsatz ge-
deckter Beobachtungsposten  und  von Schutzpolizisten in Zivil hat
sich zur Lösung dieser, aber auch anderer Aufgaben in der Praxis
vielfach bewährt.
 Größte   Aufmerksamkeit in  der polizeilichen Tätigkeit ist der
Vorbeugung,   Aufdeckung   und Aufklärung  von  Straftaten   und
anderen Rechtsverletzungen, begangen   durch Jugendliche,  sowie
der rechtzeitigen Erkennung und Auflösung negativer und kriminell
gefährdeter Gruppierungen   zu widmen.  Derartigen Rechtsverlet-
zungen sowie  rowdyhaften   oder disziplinlosen Verhaltensweisen,
die in Bahnhofsvorhallen, MITROPA-Gaststätten,  Wartesälen   und
in Reisezügen auftreten, ist differenziert und konsequent zu be-
gegnen. Beim  Einschreiten gegen jugendliche Rechtsverletzer ist
stets der dialektische Zusammenhang zu beachten, der zwischen der
Bekämpfung    von Ordnungswidrigkeiten,  Verfehlungen    und der
Bekämpfung  der, Jugendkriminalität besteht.
Diesen Zusammenhang     zu  beachten  ist deshalb wichtig, well
oftmals durch das rechtzeitige Einschreiten der Transportpolizisten
bei  geringfügigen Rechtsverletzungen Ausweitungen  der Störung
verhindert und Straftaten vorgebeugt wird.
 Dabei  sei zunächst darauf hingewiesen,  daß die soziale Kon-
taktaufnahme  Jugendlicher, ihr gruppenweiser   Zusammenschluß,
durchaus positiven Zielen dienen kann.  Nicht jedes   Zusammen-
treffen Jugendlicher, z. B. auf einem Bahnhof, muß negativ sein. Die
Aufmerksamkeit  des Schutzpolizisten im  Streifendienst auf Per-
sonenbahnhöfen ist  insbesondere darauf  zu richten, daß sich aus
zunächst gesellschaftsgemäßem    Verhalten  von   Gruppierungen
Jugendlicher keine  ordnungsstörenden  oder kriminellen Erschei-
nungen entwickeln.
 Bei der Beurteilung von  Gruppierungen Jugendlicher ist grund-
sätzlich von ihren Verhaltensweisen und nicht vordergründig von
ihrem   Aussehen (Kleidung, lange Haare) auszugehen. Kriminelle
Gefährdung kann  sich u. a. äußern in:
— ungebührlichen   Belästigungen von Bürgern  auf B ahnhof svor-
 plätzen, in Bahnhofshallen  und auf   Bahnsteigen bzw. in der
 MITROPA;
— Beschädigungen   öffentlicher Bekanntmachungen   oder von Ein-
 richtungen  in den vorgenannten Bereichen;
— Stören  des sozialistischen  Zusammenlebens der Bürger in der
 Öffentlichkeit durch übermäßiges   Lärmen u. a. m.
 Charakter   und  Ziele solcher Gruppierungen  zu   bestimmen,
erfordert von  dem Transportpolizisten  einerseits, sie unter Be-
obachtung  und  Kontrolle zu halten, aber  auch durch  konkrete
Informationen über ihre Person und Verhaltensweisen  vorhandene
Möglichkeiten der Kriminalpolizei und der örtlichen Dienststellen
der  DVP schnell und operativ zu nutzen, um insbesondere  durch
erziehungswirksame     Maßnahmen die Auflösung  dieser  Gruppen
und ihre Umerziehung im positiven Sinne  anzustreben,
 Als eine gute Methode  haben  sich    Vorbeugungsgeeräche der
Transportpolizisten erwiesen, um Ursachen,  Motive  und  andere
begünstigende Umstände  zu  erforschen, auf die negative Verhal-
tensweisen von Jugendlichen  zurückzuführen sind.
 Solche Vorbeugungsgespräche    sind für eine zielgerichtete In-
formationstätigkeit an die dafür zuständigen staatlichen Organe,
gesellschaftlichen Organisationen u. a. Einrichtungen zwecks Ein-
leitung erforderlicher  Maßnahmen und  Wahrnehmung   ihrer Ver-
antwortung  sehr bedeutsam.

1.2.    Zur operativ-vorbeugenden Tätigkeit in den Zügen
       des Reise-, Berufs- und Sonderzugverkehrs

Züge des Reise- und Berufsverkehrs
Der Einsatz von Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendien-
stes in  Zügen des Reise- und Berufsverkehrs ist eine spezifische
Methode der operativ-vorbeugenden Tätigkeit. Er hat schwerpunkt-
mäßig, insbesondere abhängig  von örtlichen und zeitlichen Kon-
zentrationen der Reisenden bzw. Werktätigen zu erfolgen. Auch
hierbei steht die Vorbeugung von  Gefahren und Störungen  der
öffentlichen Ordnung  und  Sicherheit sowie von Straftaten u. a.
Rechtsverletzungen im Vordergrund.
  Die Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendienstes haben
sich in den  Zügen des Reise- und Berufsverkehrs besonders auf
folgende  Aufgaben zu konzentrieren:
—  Vorbeugung  und Bekämpfung  von Straftaten und Verfehlungen
  gegen das persönliche Eigentum der Reisenden, vorwiegend auf
  Diebstähle von Handgepäck,  Brieftaschen, Geldbörsen, Foto-
  apparate und   Oberbekleidung. Die Auswertung  von Ermitt-
  lungsverfahren zeigt, daß die Täter, unter Ausnutzung sorgloser
  Verhaltensweisen von Reisenden, in unterschiedlichen Zügen
  und  auf verschiedenen Strecken tätig werden und teilweise
  Straftatenhäufungen verursachen. Die Täter nutzen vor allem
  solche begünstigenden Bedingungen aus, wie  zeitweiliges Ent-
  fernen der Reisenden aus dem Abteil unter Zurücklassung ihres
  unbeaufsichtigten Gepäcks sowie das Schlafen der Reisenden.
—  Vorbeugung  und Bekämpfung   von Straftaten und  Ordnungs-
  widrigkeiten, die sich gegen das sozialistische Eigentum richten,
  z. B. rowdyhafte Handlungen, wie das Beschädigen der Innen-
  einrichtungen der Reisezüge.
  Betroffen sind dabei erfahrungsgemäß   Züge besonders  des
  Vorort- und S-Bahnverkehrs  zum  Wochenende mit  Besuchern
  *von Tanzveranstaltungen sowie Reisezüge mit Teilnehmern von
  Sportveranstaltungen (z. B. Fußballspiele), die in ihre Heimatorte
  zurückfahren.
—  Vorbeugung  anderer Gefahren und Störungen, die sich negativ
  auf die Sicherheit und Pünktlichkeit des Reise- und Berufsver-
  kehrs auswirken können, z. B. Verstöße gegen die §§ 79 bis 81 der
  BO in Verbindung mit § 7 der OWVO, wie
  • Auf- oder Abspringen von Zügen  während der Fahrt;
  • unbefugtes Betreten oder überschreiten der Bahnanlagen;
  • vorzeitiges Öffnen der Türen während der Fahrt.
  Die Praxis zeigt, daß die Motive für das Auf- oder Abspringen
  während  der Fahrt oder des unbefugten Betretens bzw. über-
schreitens der Bahnanlagen darin liegen können, den nächsten
  Anschlußzug   oder ein anderes Verkehrsmittel oder trotz des
  verspätet eingetroffenen Zuges die Arbeitsstelle noch rechtzeitig
  zu  erreichen. Die exakte Kenntnis über häufig auftretende
  Ordnungswidrigkeiten  mit derartigen Motiven ist für die Ur-
  sachenerforschung, für die weiteren operativen Maßnahmen und
  für Informationen  an die zuständigen Leiter der Betriebe,
  staatlichen Organe, DR, des Kraftverkehrs usw. von Bedeutung,
  um  eventuelle Veränderungen der Fahrtzeiten und Anschlüsse
  vorzunehmen,  entsprechende  erzieherische  Maßnahmen ein-
  zuleiten oder eine wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit durch-
  zuführen.
—  Durchführung  von Fahndungsmaßnahmen      und  Beobachtung
  der Personenbewegung.  Dabei  sind die unter 1.2. gegebenen
  Hinweise zu beachten.
  Weitere Schwerpunktaufgaben der operativ-vorbeugenden Tätig-
keit in Zügen enthalten die einschlägigen Weisungen des Ministers
des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei.
  Ausgehend von der polizeilichen Lage und der jeweiligen kon-
kreten Aufgabenstellung wird es oft zweckmäßig sein, in Abstim-
mung   mit den  Nachbar-TPA  Zugstreifen überbezirklich einzuset-
zen.
  Zum Zwecke  des Informationsaustausches und der Unterstüt-
zung z. B. zur evtl. Übernahme von Personen, die wegen Verletzung
der öffentlichen Ordnung    und Sicherheit von der Fahrt aus-
geschlossen werden, sind die an der Streckenführung liegenden
Dienststellen der Transportpolizei über die   Anwesenheit von
Zugstreifen in den jeweiligen Zügen zu verständigen.
  Die Zugstreife nimmt  mit Beginn ihres  Dinstes sofort die
Verbindung mit dem  Zugpersonal auf, um Fragen der Ordnung und
Sicherheit zu besprechen und erforderliche Maßnahmen festzule-
gen. Dabei ist die Verantwortlichkeit der Eisenbahner entsprechend
den  Rechtsvorschriften zu beachten. Das Zugpersonal ist bei der
Wahrnehmung seiner Pflichten zur Durchsetzung von Ordnung und
Sicherheit, insbesondere bei der Erfüllung der  Aufgaben ent-
sprechend  der Eisenbahn-Bau-  und Betriebsordnung (Anlagen 1
bis  5), der Eisenbahn-Verkehrsordnung und dem Gesetz zur Be-
kämpfung   von Ordnungswidrigkeiten, auf Ersuchen zu unterstüt-
zen.
  Aus taktisch-methodischen Gründen ist es in der operativ-vor-
beugenden  Tätigkeit zweckmäßig, durch den Zug zu gehen, um sich
zuerst einen genauen Überblick  über die Lage und Situation zu
verschaffen. Bei Feststellung von Rechtsverletzungen oder bei
Feststellung von Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind
bzw. bei Gefahren  und anderen Störungen ist — unter Beachtung
der taktischen Prinzipien — sofort einzuschreiten.
  Konkrete Aufträge (z. B. vorläufige Festnahmen, Beschlagnah-
men,   Durchsuchungen) sind entsprechend den Festlegungen (über
Zeit, Ort und taktische Methode) zielgerichtet auszuführen. Auf den
Haltebahnhöfen  wird die Zugstreife in der Regel den Zug verlassen,
beobachtende Tätigkeit auf den Bahnsteigen durchführen und mit
den  auf den Haltebahnhöfen eingesetzten Angehörigen des schutz-
polizeilichen Streifendienstes Informationen über die Lage aus-
tauschen  und eng zusammenwirken.
  Weitere Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten sowie die Art der
Ausrüstung  der Zugstreifen sind in den einschlägigen dienstlichen
Weisungen enthalten.


Züge des Sonderzugverkehrs

Der Sonderzugverkehr wird zur Anreise bzw. Rückfahrt von großen
Menschenmassen,  z. B. Teilnehmern an Kultur-, Sport- und anderen
Veranstaltungen oder im Rahmen  der Kinderferienaktion durch-
geführt. Die Absicherung  dieser Transporte ist eine spezifische
Methode  der operativ-vorbeugenden Tätigkeit der Transportpolizei.
  Die zur Begleitung von Sondertransporten eingesetzten Schutz-
polizisten haben die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit den
Eisenbahnern  und Transportleitern, freiwilligen Helfern, Angehö-
rigen des DRK und  den Erziehern,
—  eigenmächtiges Ein- oder Aussteigen in jedem Falle zu unter-
  binden und das Betreten der Gleisanlagen, das Herauslehnen aus
  den Waggons und das Öffnen der Wagentüren während der Fahrt
  zu verhindern;
—  zu verhindern, daß leere Flaschen, Abfälle aller Art und andere
  Gegenstände  aus dem Wagen geworfen werden;
—  bei der Fahrt in Mannschaftswagen darauf einzuwirken, daß im
  Interesse einer hohen Sicherheit die Vorlegebäume an den Türen
  eingehängt sind und nicht zugelassen wird, sich während der
  Fahrt hinauszubeugen oder die Beine aus dem Wagen hängen zu
  lassen;
—  das Mitfahren in Bremserhäuschen oder auf den  Bremsbühnen
  zu unterbinden;
—  Einfluß darauf zunehmen, daß die Türen der Mannschaftswagen
  in jedem Fall (geschlossen oder geöffnet) durch den überwurf-
  haken  festgelegt sind, da bei Nichtbeachtung von zurollenden
  Türen  schwere  Kopfverletzungen verursacht werden können.
  Bei Dunkelheit dürfen Schiebetüren nur so weit geöffnet werden,
  wie dies der eingerastete und gesicherte Überwurf zuläßt;
—  darauf einzuwirken, daß die  Ausschmückung  der  Wagen nur
  entsprechend  den  Sicherheitsbestimmungen erfolgt und das
  Hinaushalten von Fahnen, Transparenten und ähnlichen Gegen-
  ständen aus den Wagen unterbunden wird;
—  die  Benutzung von grün- und rotgeblendeten  Taschenlampen
  sowie von Blasinstrumenten, Signalhörnern und ähnlichem nicht
  zuzulassen, um die Betriebssicherheit nicht zu gefährden.
  Sie  haben   darüber    hinaus   die eingesetzten   Trans-
portbegleiter, Erzieher oder Aufsichtspersonen bei der  Wahr-
nehmung   ihrer eigenverantwortlichen Pflichten zur Gewährlei-
stung von Ordnung,  Disziplin und Sicherheit zu unterstützen. Das
kann sich z. B. auf ordnungsregelnde Maßnahmen, wie das geschlos-
sene Ein- und Aussteigen gebildeter Gruppen beziehen.
  Im  Rahmen der Kinderferienaktion ist in enger Zusammenarbeit
mit den  Eisenbahnern, freiwilligen Helfern, Transportleitern und
Erziehern konsequent solchen falschen Verhaltensweisen entgegen-
zuwirken, wie:
—  Auf- oder Abspringen von fahrenden  Zügen;
—  Betreten von Bahnanlagen  an den für die Öffentlichkeit nicht
  zugelassenen Stellen;
—  Nichtbeachtung der Warnschilder in den Personenwagen (z. B.
  Öffnen der Tür während  der Fahrt verboten);
—  zu nahes  Herantreten an die  Bahnsteigkante  bei Ein- und
  Durchfahrt von Zügen;
—  Spielen auf dem Bahngelände;
—  Nichtbeaufsichtigung des persönlichen Reisegepäcks.
 Im    Zusammenhang mit Ferientransporten ist eine hohe öffent-
liche Ordnung und Sicherheit auf den Abgangs-, Unterwegshalte-
und   Bestimmungsbahnhöfen im  Sonderzugverkehr, auf den Kno-
tenbahnhöfen  im  Regelzugverkehr, während des Ein- und  Aus-
steigens sowie beim reibungslosen Zu- und Abgang zu gewährlei-
sten. Die in Sonderzügen eingesetzten Transportleiter und Wagen-
verantwortlichen bzw. Helfer und Erzieher sind entsprechend der
Situation wirksam zu unterstützen.
 Zur vorausschauenden  operativ-vorbeugenden Tätigkeit• gehört
auch eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit.
Die Praxis  bestätigt, daß dort, wo die Öffentlichkeitsarbeit unter
Anwendung   der verschiedensten Formen und Methoden,  wie z. B.
Dia-Vorträge, Aussprachen  mit Eltern, Lehrern, FDJ-Funktionä-
ren, Pionierleitern, Schulungen der Transportleiter und -begleiter,
Veröffentlichungen in Publikationsorganen der Bezirke, Kreise und
Betriebe auf  die Aufgaben, Verantwortlichkeit und Verhaltens-
weisen vor und während des Transports ausgerichtet und konzen-
triert wurde, es zu keinen oder nur zu geringen Vorkommnissen
kam.


1.3.    Das  Verhalten  und Einschreiten bei Straftaten
       und  anderen  Rechtsverletzungen  sowie bei Gefahren
       und  Störungen  der öffentlichen Ordnung
       und Sicherheit im  Reiseverkehr

Das Verhalten beim Einschreiten stellt an jeden Transportpolizisten
hohe  Anforderungen.  Jede Situation ist anders und erfordert ein
differenziertes Vorgehen.   Auch die Menschen  sind  sehr unter-
schiedliche Persönlichkeiten mit individuell typischen Eigenschaf-
ten, Verhaltensweisen und Reaktionsformen.   Auf den einen wirkt
die Belehrung oder Verwarnung  in der Öffentlichkeit beschämend,
auf den anderen   provozierend. Ein Erwachsener reagiert in man-
chen  Situationen anders als ein Jugendlicher  oder ein Greis; er
verhält sich anders als ein Kind, und gewöhnlich ist bei einer Frau
mit  anderen   Reaktionen zu  rechnen als  bei einem  Mann.  Die
Menschen    besitzen nämlich   außer ihren individuell typischen
Eigenarten  auch solche, die gruppenspezifisch sind, z. B. Alters-
besonderheiten oder geschlechtscharakteristische Merkmale.7
 Jeder Transportpolizist muß  daher psychologische und  pädago-
gische  Grundkenntnisse besitzen, um mit   Menschen umgehen   zu
können. Er   muß  entschlossen, prinzipienfest, aber mit dem not-
wendigen   Taktgefühl  gegen  jede  Verletzung  der öffentlichen
Ordnung   und Sicherheit einschreiten und auch bei komplizierten
Situationen die notwendige Übersicht behalten.
 Vor   dem polizeilichen Einschreiten hat der Transportpolizist zu
prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind.
 Bei Störungen  oder Gefährdungen der öffentlichen Ordnung  und
Sicherheit durch einen Bürger hat sich der Transportpolizist unter
exakter Grußerweisung   deutlich mit Dienstgrad und   Namen vor-
zustellen und die in der einschlägigen dienstlichen Weisung fest-
gelegten Anreden   zu verwenden, sofern dies nicht die konkreten
Umstände   von vornherein ausschließen (z. B. Betrunkene). Die Wahl
der richtigen Anredeform ist nicht Selbstzweck. Sie ist ein psycho-
logisches Mittel, dem Einschreiten die  notwendige erzieherische
Wirksamkeit zu verleihen.
 Ziel des Einschreitens ist, Gefahren vorzubeugen, Störungen der
öffentlichen Ordnung  und Sicherheit abzuwenden und  den   Kampf
gegen die Kriminalität sowie andere Rechtsverletzungen zu führen.
 Dabei hat der Transportpolizist allen eigenen Feststellungen bzw.
Hinweisen  von  Bürgern über Rechtsverletzungen, anderen  Gefah-
ren oder  Störungen  nachzugehen und die erforderlichen  Maßnah-
men einzuleiten.
Stellt der Transportpolizist beispielsweise eine Straftat fest bzw.
einen Täter  auf frischer Tat, oder wird ihm durch Hinweise oder
Anzeige eine Straftat bekannt, hat er selbständig die erforderlichen
Maßnahmen   zu ergreifen.
  Das können  z. B. sein:
—  die Verfolgung  von Tätern;
—  die vorläufige Festnahme  von Tätern auf frischer Tat;
—  die   Zuführung von   Personen zur Dienststelle, die der  Tat
  dringend  verdächtig,sind (§ 95 StPO);
—  die Sicherung des Ereignisortes;
—  die   Sicherung von  Spuren   und  anderen  Beweismitteln vor
  Vernichtung;
—  die Feststellung und  Trennung von Zeugen;
—  die Aufnahme  der  Personalien der Beteiligten;
—  die Feststellung des Sachverhalts;
—  die sofortige Meldung an den Vorgesetzten bzw. Diensthabenden
  auf  der Grundlage bestehender Weisungen;
—  verdächtige Personen zu  beobachten.
  An Havarie- und Brandorten hat er z. B. zusätzlich:
—  gerettetes Inventar vor Diebstahl zu schützen;
—  dafür  zu sorgen, daß die  Havarie- bzw. Brandstelle bis  zum
  Eintreffen des Untersuchungsorgans  unverändert bleibt;
—  Gegenstände,  wie  Zündmittel, Chemikalien, Schriftstücke u. ä.,
  sicherzustellen.
  Bei Diebstählen an persönlichem   Eigentum auf  Personenbahn-
höfen werden, abhängig von  der jeweiligen Situation, in der Regel
folgende     Sofortmaßnahmen bzw. Überlegungen zweckmäßig  sein:
—  Feststellung des  Sachverhalts (wann,  wo, unter welchen  Um-
  ständen   wurde dem Geschädigten was entwendet),
—  einschätzen, welchen günstigsten Fluchtweg  der Täter  genom-
  men   haben könnte.
  Am   Ausgang  bzw.  den   Ausgängen des  Bahnhofs Zeugen  er-
  mitteln (Taxifahrer, andere sich in diesen Bereichen aufhaltende
  Bürger), die den Täter gesehen haben  könnten;
  über   den  Diensthabenden   des Transportpolizei-Reviers   —
  Operativen  Diensthabenden  des  TPA  Information zum    VPKA
  zur  Einbeziehung   von  Funkstreifenwagen  und   Streifen im
  örtlichen Territorium, wenn  Aussicht  besteht, daß der Täter
  hierdurch gestellt werden kann.
—  Überprüfung    von   Versteckmöglichkeiten  nach   abgelegtem
  Diebesgut (Toiletten, Papierbehältnisse u. a. m.);
—  Beobachtung   der Gepäckschließfächer  bzw.    Überprüfung in
  Verbindung  mit dem  verantwortlichen  Eisenbahner, wenn  aus
  den  bisherigen Sofortmaßnahmen     Anhaltspunkte   vorhanden
  sind, daß der Täter Diebesgut dort abgelegt haben kann;
—  Suche  nach abgelegtem Diebesgut in der   Gepäckaufbewahrung;
— Anzeigenaufnahme    im Transportpolizei-Revier oder durch die
 Kriminalpolizei und Einleitung aller weiteren Maßnahmen.
 Schnelles und überlegtes Handeln hat oft zum Stellen von Tätern
auf frischer Tat geführt.
 Beispiel:
 Ein  Bürger teilt einem Angehörigen des schutzpolizeilichen
Streifendienstes mit, daß ihm vor 5 Minuten  in der Nähe  der
Fahrkartenausgabe der Reisekoffer entwendet wurde.
 Der Schutzpolizist ging davon aus, daß der Täter den Bahnhof
bereits verlassen haben kann, begab sich sofort zu dem vor dem
Bahnhof befindlichen Taxistand und brachte in Erfahrung, daß um
die  fragliche Zeit eine männliche  Person mit  einem auf die
Beschreibung  des Geschädigten passenden Koffers vorbeigekom-
men  und in Richtung des nahegelegenen Parks gelaufen sei.
 Die weiteren nunmehr   durch die Kriminalpolizei eingeleiteten
Maßnahmen   führten zur vorläufigen Festnahme des Täters. Durch
Vergleich vorliegender Personenbeschreibungen und des bei der
Hausdurchsuchung   vorgefundenen Diebesguts konnte der auf dem
Bahnhof  bestehende Brennpunkt  an Diebstählen aufgeklärt wer-
den.
 Bei einem Diebstahl in einem abfahrtbereiten Reisezug sind durch
den  Schutzpolizisten vor allem unverzüglich die im Zug (Tatort-
bereich) befindlichen Reisenden zu befragen.
 Ist der Geschädigte aus bestimmten Gründen nicht bereit, erst mit
dem  nächsten  Zug seine Reise anzutreten, ist er zur Anzeigeer-
stattung an die am Zielort gelegene Dienststelle der Transportpolizei
oder örtlichen Volkspolizei zu verweisen. Gibt es Anhaltspunkte
dafür, daß der  Täter sich im  Zug befindet, ist der Zug nach
Möglichkeit, ggf. mit Unterstützung von Eisenbahnern, beiderseitig
abzusichern und zu durchsuchen.
 Im Falle der Abfahrt des Zuges darf der Schutzpolizist in einer
solchen Situation gegebenenfalls seinen Streifenbereich verlassen,
um den  Täter im Zug während der Fahrt ausfindig zu machen. Der
Diensthabende  ist vom Verlassen des Streifenbereichs, sobald es die
Lage gestattet, zu unterrichten bzw. unterrichten zu lassen. Das
Verlassen des Streifenbereichs kann auch bei anderen zwingenden
Gründen  zutreffen.8
 Bei Diebstahlshandlungen   während der Zugfahrt sollte der im
Zug  anwesende Transportpolizist u. a.
—  bei der  Aufnahme des  Sachverhalts  insbesondere klären, in
  welcher Zeit das Gepäck oder die Sachen unbeaufsichtigt waren,
—  die  Überprüfung des  Zuges,  vor allem der Toiletten, u. a.
  Versteckmöglichkeiten vornehmen,
—  eine Befragung der im Abteil (Tatort) und in den Nebenabteilen
  mitreisenden Bürger durchführen,
—   wenn Hinweise bekannt werden (zur Person,  Diebesgut), daß der
   Täter auf einem bestimmten oder einem der  Unterwegsbahnhöfe
   ausgestiegen ist, auf dem  nächstfolgenden  Bahnhof  den Zug
  verlassen  (wenn seine Aufgabe das zuläßt) und die notwendigen
  operativen Maßnahmen  telefonisch, entweder  mit der zuständi-
   gen  Dienststelle der Transportpolizei unmittelbar (TPR oder
   TPG) oder über den Diensthabenden seiner Dienststelle einleiten.
 In private  Streitigkeiten von Bürgern hat sich der Transport-
polizist nicht einzumischen, sofern nicht eine akute  Gefahr für
Personen besteht, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört ist
oder von Bürgern  begründeter Schutz verlangt  wird.
 Beispiel:
 Während    des Streifendienstes stellt ein Schutzpolizist fest, daß
sich  zwei männliche    Personen in  der Bahnhofsvorhalle heftig
streiten und die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung besteht.
Andere    Bürger werden   darauf aufmerksam    und  begeben sich
dorthin.
 In diesem Falle schreitet der Schutzpolizist gemäß § 11 Abs. 3 des
VP-Gesetzes ein, fordert die Personen auf, den Streit einzustellen
und sofort  Ruhe zu bewahren. Ferner fordert er die umherstehen-
den  Personen zum Weitergehen   auf.
 Der Erfolg des Einschreitens  ist wesentlich vom richtigen tak-
tischen Verhalten in der jeweils gegebenen   konkreten Situation
abhängig,  wobei die Art und der Grad der Störung der öffentlichen
Ordnung  und  Sicherheit die Form des Einschreitens des Transport-
polizisten im Rahmen   seiner Befugnisse und   Möglichkeiten be-
stimmt (z. B. handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, ist die
Handlung   durch Rowdytum  geprägt, sind es mehrere Personen, ist
mit einer     Menschenansammlung zu rechnen usw.).
 Zu beachten ist, daß unüberlegtes Handeln willkommener   Anlaß
zu Provokationen und  Ausschreitungen  sein kann.
 Der  Ausspruch  einer   Verwarnung mit   Ordnungsgeld oder die
Belehrung  des  Rechtsverletzers hat möglichst an wenig belebter
Stelle zu erfolgen. Beim Einschreiten gegen Jugendliche sind die
altersbedingten  Besonderheiten zu beachten.
 Uneinsichtigen Bürgern  gegenüber  muß der Schutzpolizist selbst
Ruhe    bewahren sowie klug  und überlegt seine   Entscheidungen
treffen. Bleiben alle Bemühungen  erfolglos,   hat er nicht  vom
eigentlichen Grund des Einschreitens abzuweichen   oder sich das
Konzept  des eigenen Handelns entgleiten zu lassen. Er darf sich auf
keinen   Disput einlassen sowie sich nicht  provozieren  und  zu
unüberlegten  Äußerungen   hinreißen lassen. Die zur  Gewährlei-
stung der öffentlichen   Ordnung und Sicherheit   unumgänglichen
Maßnahmen    hat er mit aller Konsequenz durchzusetzen.
 Bei  Streifen zur Nachtzeit sind zusätzliche Verhaltensregeln zu
beachten. Zu anderen   Personen ist ein ausreichender Abstand zu
halten, und der eigene Standort  ist stets so zu wählen, daß der
Angehörige   des  schutzpolizeilichen Streifendienstes nicht von
hinten angegriffen werden kann. Während  der Dunkelheit tritt er an
Personen so heran, daß er die Lichtquelle möglichst im Rücken hat
und die gegenüberstehende Person gut beobachten kann. Macht sich
eine  Überprüfung des Personalausweises oder anderer   Dokumente
erforderlich, so blickt er abwechselnd auf das Dokument und  auf
die betreffende Person,   um auf verdächtige Bewegungen   sofort
reagieren  zu können.  Nähern   sich dem Schutzpolizisten   beim
Streifengang Personen  von hinten, soll er möglichst stehenbleiben
und sie vorbeigehen  lassen. In diesen Fällen ist es ratsam  und
zweckmäßig,  die  Richtung des Streifengangs zu ändern  und  den
Personen entgegenzugehen.
 Während   der Streife haben  Unterhaltungen,  soweit sie nicht
unmittelbar aus dienstlichen Gründen erforderlich sind, zu unter-
bleiben.  Rauchen   und Essen   sind während  der Streife  nicht
gestattet; die dafür eingerichteten Pausen verbringt der Angehörige
des schutzpolizeilichen Streifendienstes in der Dienststelle oder an
anderen festgelegten Orten.
 Bei der   Wahrnehmung  von Signalen oder Hilferuf en begibt sich
der Schutzpolizist sofort an den Ort, von  dem aus  die  Zeichen
gegeben werden, um polizeilich tätig zu werden bzw. Hilfe zu leisten.
Auf seinem  Weg achtet er auf    entgegenkommende Personen,  aus
deren Verhalten sich  Hinweise  oder  Schlußfolgerungen auf  das
Vorkommnis,  auf Beteiligte, Flüchtige   und ähnliches   ergeben
können. Wird z. B. eine Person als flüchtig erkannt, so muß er sich
ihr entgegenstellen und, wenn erforderlich, die Personalien fest-
stellen oder sie der Wache zuführen.
 Erhält der Schutzpolizist als erster in seinem Bereich von einem
Ereignis Kenntnis oder trifft er dort als erster ein, hat er sofort
seinen Diensthabenden  zu informieren. Verletzten Personen leistet
er unverzüglich Erste Hilfe. Ist ihr Transport in ein Krankenhaus
notwendig, notiert er  sich  die Personalien und  sorgt für  die
Sicherheit ihres Eigentums.
 Bei Unfällen mit  schweren Personenschäden  ist das nächstlie-
gende  Krankenhaus bzw.  die Poliklinik oder die nächste ärztliche
Praxis zu benachrichtigen.
 Er hat nach dem  Grundsatz zu handeln:
 Nichts berühren, nichts verändern, Unberufene fernhalten, bis die
Kriminalpolizei oder der Abschnittsbevollmächtigte eintreffen. Der
Ereignisort ist so zu sichern, daß Spuren  und  anderes  Beweis-
material nicht vernichtet oder beseitigt werden können. Spuren, die
durch den   Angehörigen  des schutzpolizeilichen Streifendienstes
unumgänglich  selbst verursacht wurden, müssen markiert  werden.
Er muß  sich bemühen, in jeder Situation Ruhe zu bewahren, klar zu
überlegen und  eindeutige Anordnungen zu treffen.
  Es kann möglich sein, daß eine Reihe von Maßnahmen gleichzeitig
zu treffen sind, wie z. B.:
—  Fahndungsmaßnahmen     nach einem Flüchtigen einleiten;
—  Hilfeleistungen für Verletzte veranlassen;
—  Spuren vor  Vernichtung sichern;
—  am Ereignis- bzw. Feststellungsort unberechtigt  anwesende
  Personen auffordern, sich zu entfernen;
—  Zeugen feststellen, getrennt halten und beobachten usw.
  Um  diese Aufgaben zu lösen, wendet er sich in erster Linie an die
im Dienst befindlichen freiwilligen Helfer, Eisenbahner oder an
andere zuverlässige Bürger. Der Transportpolizist darf am Er-
eignisort nicht rauchen und nichts wegwerfen, damit keine Irrtümer
über eventuell zurückgelassene Gegenstände des Täters entstehen
können. Ebenso sind keine überflüssigen Unterhaltungen zu führen.
Mehr  als Sofortmaßnahmen  darf der  Schutzpolizist ohne Anwei-
sung nicht vornehmen. Die erforderlichen Ermittlungen obliegen
dem   Untersuchungsorgan. Wichtig ist für den Schutzpolizisten, daß
er alles, was im Zusammenhang mit dem Ereignis  steht, in seinem
Diensttagebuch notiert.
  Dazu gehört zum Beispiel:
—  Zu  welcher Zeit erhielt er von dem Ereignis oder von  dem
  Vorkommnis  Kenntnis?
—  Wer teilte ihm dieses Vorkommnis mit (Personalien notieren)?
—  Welche Personen befanden sich beim Eintreffen am Ereignisort?
—  Welche Personen   waren  Augenzeugen,   welche  anwesenden
  Personen könnten  Zeugen sein?
—  Wie war der Zustand am Ereignisort, bevor durch Hilfeleistung
  oder Gefahrenbeseitigung  Veränderungen vorgenommen   wur-
  den?
  Wie war vor seinem Eingreifen die Lage der Verletzten und wo
  befanden sich  Spuren, die durch  das Eingreifen verwischt
  wurden?
—  Welche Veränderungen  mußten vorgenommen   werden, um Ver-
  letzten helfen zu können sowie Gefahren zu beseitigen?
—  Welche Veränderungen   haben sich durch Witterungseinflüsse
  ergeben?
—  Welche Erscheinungen  wurden noch wahrgenommen?
Bei der  Durchführung polizeilicher Handlungen in Diensträumen
und auf Dienstposten der Eisenbahn hat der Schutzpolizist sich so
zu verhalten und zu gewährleisten, daß die dort tätigen Eisenbahner
von ihren Dienstpflichten nicht abgelenkt oder bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht behindert werden. Zur Abwehr oder Beseiti-
gung  von unmittelbaren Gefahren oder Störungen ist der Schutz-
polizist befugt, in den Betriebs- und Verkehrsablauf einzugreif en,
wenn
— die öffentliche Ordnung und  Sicherheit erheblich beeinträchtigt
 ist und die Beseitigung dieses Zustands keinen Aufschub duldet,
— die Gefahren  oder Störungen   durch die  DR nicht mit eigenen
 Kräften  und Mitteln abgewehrt werden    können oder
— Eisenbahner  nicht gegenwärtig sind.
 Der Eingriff in den Betriebs- und Verkehrsablauf hat sich dabei
auf die Einleitung oder Durchführung  notwendiger Sofortmaßnah-
men  zu beschränken. Wurden  die Maßnahmen    ohne Kenntnis der
DR getroffen, ist die zuständige Dienststelle der DR unverzüglich
davon zu  unterrichten.
 Die Arbeitsschutzanordnungen   für die einzelnen Betriebe des
Eisenbahnbetriebs sind von den Angehörigen der Transportpolizei
einzuhalten bzw. zu beachten.
 Stellt ein Transportpolizist Fahrleitungsstörungen fest, hat er in
Abhängigkeit vom    Umfang der Störung und der konkreten Situa-
tion folgende Sofortmaßnahmen  einzuleiten:
— Nächste  Betriebsstelle der DR und   eigene Dienststelle unver-
 züglich verständigen, um sachkundige Eisenbahner (z. B. Schalt-
 berechtigte) anzufordern;
— gefährdete Zugfahrten  durch Schutzhaltesignale stellen;
— den Gefährdungsbereich (z. B.  bei gerissenen Fahrleitungen) im
 Umkreis  von mindestens 20 m absperren;
 Zur Beachtung:
 Schaltarbeiten und die Erdung der Fahrleitung mittels Erdungs-
stangen ist nur den dazu berechtigten Eisenbahnern gestattet; dem
Schutzpolizisten ist diese Tätigkeit untersagt.


1.4.   Das komplexe       Zusammenwirken zur  Gewährleistung
      der öffentlichen Ordnung  und Sicherheit
       im Reiseverkehr

Die öffentliche Ordnung und  Sicherheit im Reiseverkehr zuverläs-
sig zu gewährleisten, erfordert ein enges komplexes   Zusammen-
wirken
— der operativen Kräfte des eigenen TPA,
— mit den  Nachbar-TPA,
— mit den  VPKÄ  bzw. VPR.
 Das Zusammenwirken    aller beteiligten Kräfte darf nicht erst bei
eingetretenen Vorkommnissen  einsetzen, sondern es muß vor allem
vorausschauend mit  dem Ziel erfolgen, Störungen der öffentlichen
Ordnung und  Sicherheit nicht zuzulassen.
 Es hat vor allem zur Vorbeugung und  Bekämpfung von Straftaten
u. a. Rechtsverletzungen, zur Gewährleistung der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit bei der Anreise bzw. Rückfahrt zu Kultur-,
Sport- und anderen Veranstaltungen (u. a. Fußballspiele, Jugend-
tanzveranstaltungen) sowie bei Fahndungen eine besondere Be-
deutung.
 Erfahrungen zeigen, daß z. B. dort, wo die ABV (T) regelmäßig den
Kontakt mit den Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendien-
stes ihres Zuständigkeitsbereichs suchen, ihnen Hinweise für ihre
operativ-vorbeugende Tätigkeit gegeben und taktisch-methodische
Verhaltensweisen übermittelt werden, es in der Arbeit auch Erfolge
gibt.
 Der ABV (T) sollte die Schutzpolizisten auf dem Personenbahnhof
u. a. darüber informieren, mit welchen freiwilligen Helfern sie bei
Eintritt bestimmter Ereignisse am zweckmäßigsten   zusammen-
arbeiten können. Umgekehrt  wiederum  sind die  Hinweise der
Schutzpolizisten für den ABV  (T) eine gute Grundlage für die
Aufgaben  und Aufträge an die freiwilligen Helfer.
 Im Zusammenwirken mit der Kriminalpolizei haben sich Formen
und Methoden herausgebildet und bewährt, wie:
— das übermitteln von Informationen zu Straftaten, insbesondere
 'zu Schwerpunkten der Kriminalität  (Tatorte, Tatzeiten, Be-
 gehungsweisen, Ursachen und Bedingungen, Verdächtige usw.);
— die Auswertung der Ergebnisse bei der Vorbeugung  und Auf-
 klärung von Straftaten, die aufgrund von Hinweisen der Schutz-
 polizei und ABV (T) erreicht werden konnten. (Diese so wichtige
 Seite der Arbeit fördert wesentlich weitere schöpferische Aktivi-
 täten.)
— das Auftreten von Offizieren der Kriminalpolizei bei den Dienst-
 einweisungen und  Schulungen der  Dienstschichten der Trans-
 portpolizei-Reviere zu den Schwerpunkten der Kriminalität und
 zu Fragen des taktisch-methodischen Verhaltens.
 Diese bewährten Arbeitsweisen können dennoch nicht den stän-
digen unmittelbaren persönlichen Kontakt der mit der Bekämpfung
der Kriminalität im Reiseverkehr beauftragten Kriminalisten zu
den einzelnen Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendienstes
und den ABV (T) ersetzen.
Bei  der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
in den Zügen des Reise-, Berufs- und Sonderzugverkehrs gewinnt
das überbezirkliche  Zusammenwirken zwischen den  Transport-
polizei-Ämtern sowie entlang der Strecke liegenden Volkspolizei-
Kreisämtern immer  mehr an Bedeutung.
 Die Wirksamkeit der operativ-vorbeugenden Tätigkeit hängt hier
in entscheidendem Maße oft davon ab, wie auf der Grundlage einer
schnellen Informationsübermittlung  der   schwerpunktmäßige,
perativ-bewegliche, wenn notwendig, auch überbezirkliche Einsatz
der Kräfte, organisiert werden kann.
 Im   Zusammenwirken mit  den VPKÄ bzw.  VPR haben sich  u. a.
bewährt:
—  der unmittelbare Informations- und Erfahrungsaustausch zwi-
  schen den auf  den Personenbahnhöfen eingesetzten Schutz-
  polizisten und den Schutzpolizisten der angrenzenden VPR bzw.
  zwischen ABV  (T) und ABV,
—  ein zielgerichteter Informationsaustausch zwischen TPA bzw.
  TPR  und dem  VPKA,  z. B. über flüchtige Rechtsbrecher, auf-
  getretene Vorkommnisse, geplante Veranstaltungen, zu denen
  Besucher mit  der Eisenbahn anreisen (Charakter, Ort, Zeit,
  Teilnehmerkreis usw.),
—  die gegenseitige Unterstützung bei eingetretenen Störungen der
  öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Zusammenarbeit mit den Eisenbahnern
und anderen gesellschaftlichen Kräften

Die zielgerichtete Zusammenarbeit des Schutzpolizisten mit den
Eisenbahnern u. a. gesellschaftlichen Kräften setzt die Kenntnis der
exakten Lage im Streifenbereich und ein initiativreiches, schöpfe-
risches Handeln in der operativ-vorbeugenden Tätigkeit voraus.
 So ist z. B. von den Schwerpunktorten und -zeiten begangener
Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten ausgehend, zu
überlegen, mit welchen Kräften ständig, zeitweilig oder vielleicht
auch nur bei bestimmten Vorkommnissen  zusammenzuarbeiten ist.
 Es ist zweckmäßig, daß  der Schutzpolizist für einen längeren
Zeitraum im  gleichen Streifenbereich eingesetzt wird, um die
Voraussetzungen zu schaffen, den erforderlichen Personenkreis für
die unmittelbare Zusammenarbeit  kennenzulernen  und das not-
wendige Vertrauensverhältnis mit ihnen herzustellen.
 Zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im
Reiseverkehr ist vor allem mit den Eisenbahnern und anderen auf
Bahnhöfen und in den Zügen tätigen gesellschaftlichen Kräften ein
enger und ständiger Kontakt zu unterhalten, die aufgrund der Art
ihrer Tätigkeit an bestimmten Orten am besten in der Lage sind, die
operative Tätigkeit des Schutzpolizisten zu unterstützen.
 Das sind insbesondere:
 Auf Bahnhöfen
—  Aufsicht, Beschäftigte der Auskunft und der Fahrkartenausgabe
  sowie der Gepäckabfertigung, Angehörige des DRK, Verkaufs-
  kräfte von Kiosken und anderen auf dem Bahnhof befindlichen
  Verkaufseinrichtungen, Angehörige der MITROPA und vor dem
  Bahnhof stationierte Taxifahrer.
In den Zügen
—  Zugführer, Zugschaffner, Zugrevisoren, das Personal der MIT-
  ROPA,  Lehrpersonal  und gegebenenfalls auch die auf bestimm-
  ten Strecken regelmäßig fahrenden Bürger.
 Bei der    Zusammenarbeit wird die jeweils konkret zu lösende
Aufgabe  zu berücksichtigen sein.
 Bei Fahndungen  ist es beispielsweise zweckmäßig, besonders mit
solchen  Beschäftigten der DR, wie Aufsichten, Zugführern bzw.
Zugschaffner  sowie  ggf. auch  MITROPA-Personal,   zusammen-
zuarbeiten und ihnen bestimmte Angaben über gesuchte Personen
oder Sachen zu geben. Dazu muß jedoch gesichert werden, daß diese
Personen auch jederzeit — unter Beachtung bestimmter Verhaltens-
weisen — die  Transportpolizei schnell verständigen können.
 Für die Vorbeugung und  Aufklärung von Diebstählen ist u. a. die
enge Zusammenarbeit   mit  den Beschäftigten der Gepäckabferti-
gungen besonders bedeutsam. Erfahrungsgemäß   nutzen Täter z. B.
die Möglichkeit, Diebesgut für eine bestimmte Zeit in der Gepäckab-
fertigung oder in den Gepäckautomaten zu hinterlegen. Hinweise
von  den Beschäftigten über solches Gepäck führen oft zur Auf-
klärung  von Straftaten. Es erweist sich hier als zweckmäßig, mit
diesen Beschäftigten bestimmte Varianten über mögliche Gesprä-
che  mit den Verdächtigen festzulegen, damit eine schnelle Ver-
ständigung der Transportpolizei vorgenommen  werden kann.
 Bei Diebstählen von  Gepäckstücken  oder  anderen Sachen in
Wartesälen, Bahnhofsvorhallen, in   Zügen usw. ist es ebenfalls
zweckmäßig,   den genannten Personenkreis zur Mitarbeit bei der
Aufklärung aufzufordern. Dazu sind ihnen ggf. Beschreibungen von
diesen  Gegenständen und eventuell von•Personen zu übermitteln.
Die Zusammenarbeit   mit  den Beschäftigten der DR, dem MIT-
ROPA-Personal  und  anderen Personen ist vor allem in vorbeugen-
der Hinsicht zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen  zu
Rechtsverletzungen und anderen Störungen ständig zu nutzen. Dazu
gehört u. a., daß die Reisenden auch von den Eisenbahnern auf den
Bahnhöfen  oder in den Reisezügen  darauf hingewiesen werden,
Gepäckstücke  oder Bekleidungsgegenstände nicht unbeaufsichtigt
zu lassen oder auch die Gepäckautomaten richtig zu verschließen.
In  der Zusammenarbeit ist auch zu beachten, daß den auf den
Personenbahnhöfen    und in Reisezügen im Dienst befindlichen
Eisenbahnern, z. B. Aufsichten und Zugführern, gesetzliche Pflich-
ten  zur Durchsetzung   von Ordnung   und  Sicherheit obliegen.
Entsprechend  der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, dem Ge-
setz zur  Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten und der Vorläu-
figen Anweisung  des Ministers für Verkehrswesen zur Durchfüh-
rung von Ordnungsstrafverfahren  und zur Erteilung von Verwar-
nungen mit Ordnungsgeld  im Bereich der DR vom  27. Januar 1969
haben sie für Ruhe und Ordnung  auf den Personenbahnhöfen und
in  den Reisezügen zu  sorgen und   Ordnungswidrigkeiten ggf.
eigenverantwortlich zu ahnden. Der Schutzpolizist sollte nicht in
ihre Verantwortung eingreifen, sondern nur auf Ersuchen unter-
stützend tätig werden.
  Wurden durch Hinweise oder Informationen von  Eisenbahnern
u. a. gesellschaftlichen Kräften Straftaten oder andere Rechtsver-
letzungen verhindert oder aufgeklärt, Gefahren abgewendet oder
Störungen beseitigt, durch die das Leben und die Gesundheit von
Menschen  oder das sozialistische oder persönliche Eigentum be-
droht waren, sollte nie vergessen werden, das in entsprechender
Weise zu würdigen.
 Das führt zur Stabilisierung und höheren Qualität in der Zusam-
menarbeit, stärkt  das Selbstvertrauen und fördert — wie  das
Erfahrungen  in der Arbeit  belegen —  das  schöpferische und
eigenverantwortliche Handeln der gesellschaftlichen Kräfte bei der
Lösung der gemeinsamen  Aufgabe, der Gewährleistung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit.
 

 
Quellenangaben:
Inhaltsverzeichnis und Anlagen:
Literaturqellen-verzeichnis:
IG TRANSPORTPOLIZEI
Interessengemeinschaft
(VEB Schwellenschutz)
Leiter der IG:  Ingo Moschall
Postanschrift: Hauptstraße 34c, 17192 Klink
Stand: 19.03.2024
Kontakt
E-Mail: Info@transportpolizei.de
Telefon: (03991) 6156602
Handy: 0152 2231 5862
Postanschrift: Hauptstraße 34c, 17192 Klink

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