1. Aufgaben im Reiseverkehr
Aufgaben > Operativer Dienst Transportpolizei
1. Aufgaben der Transportpolizei im Reiseverkehr
Die ständig wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse
der Bürger entsprechend der von unserer Partei gestellten Haupt-
aufgabe immer besser zu befriedigen, schließt eine hohe Qualität
und ein hohes Niveau des Berufs- und Reiseverkehrs mit der
Eisenbahn ein. Dazu gehören vor allem eine hohe Ordnung und
Sicherheit, Pünktlichkeit, Sauberkeit sowie eine gute Betreuung
und Versorgung der Reisenden.
Auch der ständig zunehmende internationale Reiseverkehr, ein-
schließlich des Tourismus, stellen in dieser Hinsicht höhere An-
forderungen.
Dem dienen u. a.:
— der weitere Ausbau der Verkehrsverbindungen zu den soziali-
stischen Bruderländern,
— die Herstellung attraktiver Verkehrsbedingungen zwischen den
Bezirksstädten und der Hauptstadt der DDR, Berlin,
— die Erhöhung der Streckendurchlaßfähigkeit und der Reise-
geschwindigkeit,
— die Modernisierung des Reisezugwagenparks.
Die Transportpolizei hat entsprechend ihrer Verantwortung zur
Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit
im Reiseverkehr zur Verwirklichung dieser bedeutenden gesell-
schaftspolitischen Aufgabe beizutragen.
Sie hat vor allem durch eine hohe Präsenz der operativ-vorbeu-
genden Tätigkeit der Schutzpolizei auf Personenbahnhöfen und in
den Zügen des Berufs-, Reise- und Touristenverkehrs, z. B. durch
Demonstrationsstreifen, Straftaten u. a. Rechtsverletzungen wirk-
sam vorzubeugen.
Entsprechend dem VP-Gesetz obliegt der Transportpolizei die
Aufgabe, den Personen- und Reiseverkehr zu schützen und damit
einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit im Gesamtterritorium zu leisten. Daraus folgt,
daß Schwerpunkt der gesamten operativen Tätigkeit, des Zusam-
menwirkens mit anderen Sicherheitsorganen sowie der Zusammen-
arbeit mit den Eisenbahnern und anderen gesellschaftlichen Kräf-
ten in diesem Bereich stets die Erreichung eines hohen vorbeugen-
den Effekts zur Verhütung von Gefahren und Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Vor allem mit dieser
Zielstellung werden die Angehörigen des schutzpolizeilichen
Streifendienstes entsprechend der Lage operativ beweglich und
schwerpunktmäßig auf den Personenbahnhöfen und in Zügen
eingesetzt. Bewährt haben sich hierbei u. a. der überbezirkliche
sowie der kombinierte Einsatz von Schutzpolizisten in Uniform und
in Zivil bzw. mit Kräften anderer operativer Fachrichtungen.
Um der vielgestaltigen und höheren Anforderung an die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit im Reiseverkehr jederzeit gerecht zu
werden, ist beim Einsatz der operativen Kräfte insbesondere
auszugehen von
— der sich ständig entwickelnden und verändernden polizeilichen
Lage im eigenen, Nachbar- und örtlichen Bereich und den sich
daraus ergebenden und zu erwartenden Forderungen und An-
forderungen,
-- örtlichen und zeitlichen Konzentrationen von Personen auf
Bahnhöfen und in Zügen im Berufs-, Reise- und Touristenver-
kehr, von Großveranstaltungen u. a. bedeutenden Ereignissen.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf
den Personenbahnhöfen und in den Zügen des Berufs-, Reise- und
Touristenverkehrs obliegt der Transportpolizei,
— Straftaten, die hier vorwiegend in der Öffentlichkeit begangen
werden, vorzubeugen, festzustellen und aufzuklären,
— Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, zu
verfolgen bzw. zu ahnden,
— Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und
Ordnungswidrigkeiten aufzudecken und beseitigen zu helfen,
— Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch
Zusammenrottung von Personen, rowdyhafte Ausschreitungen
oder asoziales Verhalten zu verhindern und konsequent zu
unterbinden,
— in Fahndung stehende Personen oder Sachen zu ermitteln sowie
aus Heimen oder dem Elternhaus entwichene Kinder und
Jugendliche aufzugreifen,
— den Sonderzugverkehr bei Großveranstaltungen bzw. bei der
Kinderferienaktion abzusichern.
Die Erfüllung dieser Aufgaben stellt an die hierzu eingesetzten
Schutzpolizisten und ABV (T) hohe Anforderungen.
Im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehend, muß sich der Trans-
portpolizist stets darüber klar sein, daß er durch sein Verhalten, sein
Auftreten, der gewissenhaften Erfüllung ihm übertragener Auf-
gaben bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit Ansehen und Autorität der DDR sowie das Vertrauens-
verhältnis Bürger — Staat maßgeblich mitbestimmt.
Jederzeit zu den verschiedensten Anlässen, Ereignissen und
Vorkommnissen politisch und rechtlich richtige sowie erziehungs-
wirksame Entscheidungen zu treffen, zweckmäßige Maßnahmen
einzuleiten und Handlungen vorzunehmen, erfordert u. a. die Be-
herrschung der Bestimmungen einschlägiger Rechtsvorschriften
und Weisungen, ein enges Vertrauensverhältnis, insbesondere zu
den Eisenbahnern sowie hohe physische und psychische Leistungs-
bereitschaft und entschlossenes, konsequentes Handeln.
auf Personenbahnhöfen,
insbesondere auf Reiseknotenbahnhöfen
Aus der ständigen Bewegung und Konzentration von Menschen,
Reisegepäck und Expreßgütern sowie Technik erwachsen sowohl
örtlich, zeitlich als auch situationsbedingt unterschiedliche Anfor-
derungen an die operative Tätigkeit der Transportpolizei. Dabei
sind stets die engen Verflechtungsbeziehungen des Geschehens auf
den Bahnhöfen und dem Territorialgebiet zu beachten. Die Praxis
zeigt, daß enge Berührungspunkte bestehen und nicht schematisch
eine Trennungslinie zwischen den auf örtlichem Territorium auf-
tretenden Vorkommnissen und solchen, die die öffentliche Ordnung
und Sicherheit auf den Personenbahnhöfen betreffen, gezogen
werden kann. Oftmals suchen Rechtsverletzer — nach Durchfüh-
rung ihrer Handlungen im örtlichen Territorium — das Gelände der
Eisenbahn auf, um sich in den MITROPA-Gaststätten oder Bahn-
hofsvorhallen aufzuhalten oder um Diebesgut in der Gepäckauf-
bewahrung bzw. in Gepäckaufbewahrungsautomaten unterzustel-
len. Im Rahmen der operativ-vorbeugenden Tätigkeit kommt
deshalb der ständigen Beobachtung der Personenbewegung eine
außerordentliche Bedeutung zu.
Ihre Anwendung, verbunden mit einem richtigen taktisch-
methodischen Verhalten des Schutzpolizisten, führte bereits oft zu
bedeutsamen Personenfahndungserfolgen, zum Stellen von Tätern
auf frischer Tat sowie zur Feststellung und Beseitigung von
Ursachen und Bedingungen für Straftaten.
Die Erfahrungen beweisen, daß zur Fahndung stehende Personen,
einschließlich die aus Heimen und dem Elternhaus entwichenen
Kinder und Jugendlichen, vorrangig die Eisenbahn zur Ortsver-
änderung benutzen. Sie fahren mit Reisezügen und halten sich in
MITROPA- oder Bahnhofsgaststätten auf.
Auf der Grundlage der einschlägigen dienstlichen Weisungen
kommt es besonders auf das taktisch richtige Verhalten bei
Personenfahndungen an. Solche wichtigen Prinzipien wie:
— auffällige Merkmale der Personenbeschreibung fest einprägen;
— verdächtig erscheinende Personen unauffällig und längere Zeit
beobachten;
— sich selbst wenig bewegen und dabei die Personenbewegung von
einem günstigen Beobachtungsstandpunkt verfolgen,
sind zu beachten.
Die Fahndung nach Sachen erfordert eine enge Zusammenarbeit
mit den Eisenbahnern. Von besonderer Bedeutung ist dabei die
Verfahrensweise bei gefundenen Sachen und Gegenständen, bevor
sie als Fundsache erklärt und abverfügt werden.
Werden aus Heimen oder dem Elternhaus entwichene Kinder und
Jugendliche festgestellt, sind neben den einzuleitenden Rückfüh-
rungsmaßnahmen solche Fragen zu klären, wie
— seit wann ist das Kind oder der Jugendliche von wo abgängig,
— welche Gründe, Motive gibt es dafür,
— wie lange war der Betreffende bis zur Ergreifung unterwegs, an
welchen Orten hat er sich aufgehalten (vor allem auch zur
Nachtzeit),
— wie hat er seinen Lebensunterhalt bestritten.
Die Klärung solcher Fragen kann bedeutsam sein zur Aufklärung
von Straftaten mit unbekanntem Täter (zu beachten besonders
Einbrüche in Gartenlauben, Wochenendgrundstücken) sowie zur
Informierung von Erziehungsträgern, staatlichen Organen, um
Ursachen und Bedingungen für das Verhalten der Kinder und
Jugendlichen zu ergründen, aber auch um zielgerichtete Erzie-
hungsmaßnahmen ihnen gegenüber einzuleiten.
Bei der Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit auf Personenbahnhöfen ist zu
beachten, daß gemäß des Generalvertrages zwischen dem MfV und
der MITROPA 1 diese in den ihr zur Nutzung überlassenen Räumen
das Hausrecht ausübt.
Personen, die die festgelegte Ordnung nicht beachten oder
Anordnungen nicht Folge leisten, kann der Aufenthalt in solchen
Einrichtungen durch Angestellte der MITROPA bzw. der DR
untersagt werden. Soweit erforderlich, hat der Dienstvorsteher der
DR die MITROPA dabei zu unterstützen.
Dienstliche Handlungen sind durch Transportpolizisten nur vor-
zunehmen, wenn:
— Fahndungskontrollen vorgenommen werden müssen;
— das MITROPA-Personal aufgrund besonderer Umstände seinen
Pflichten oder Rechten nicht mehr nachkommen kann und ein
polizeiliches Einschreiten unumgänglich ist bzw. berechtigt um
das Einschreiten ersucht wird.
Beispiel:
Zwei männliche Personen erschienen in einer MITROPA-Gast-
stätte, setzten sich an einen Tisch und belästigten andere
Reisende. Trotz intensiver Ermahnung durch das MITROPA-
Personal setzten sie ihre die Ruhe und Ordnung erheblich
störenden Handlungen fort. Der Aufforderung, die MITROPA-
Gaststätte zu verlassen, kamen sie nicht nach.
Der Leiter der MITROPA-Gaststätte verständigte daraufhin die
Transportpolizei und bat um Unterstützung.
Hier besteht die unmittelbare Pflicht des Einschreitens der
Transportpolizei.
— das MITROPA-Personal selbst gesetzliche Pflichten verletzt.
Beispiel:
Ein Reisender teilt einem Transportpolizisten in der Bahnhofs-
vorhalle mit, daß ein Kellner in der MITROPA-Gaststätte an
einen stark betrunkenen Bürger weiterhin alkoholische Ge-
tränke verabreicht.
Der Transportpolizist hat in diesem Fall einzuschreiten und an
den Kellner gemäß § 11 Abs. 1 VP-Gesetz die Forderung zu
stellen, das rechtswidrige Handeln zu unterlassen.
Gegebenenfalls ist auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 der OWVO
gegen den Kellner ein Ordnungsstrafverfahren einzuleiten. Der
Leiter der MITROPA-Gaststätte ist von der Ordnungswidrigkeit
des Kellners zu unterrichten.
Der Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens hat eine gründliche
Prüfung des Sachverhalts, der Umstände und Bedingungen
sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Rechtsverletzers
— in diesem Falle des Kellners — vorauszugehen.
Unter Beachtung des im § 21(2) OWG genannten Grundsatzes
können hier durchaus auch disziplinare Maßnahmen des Leiters
der MITROPA ausreichend oder angemessen sein.
— Gesetzesverstöße durch Gäste begangen werden.
Beispiel:
Ein Bürger teilt dem Diensthabenden eines Transportpolizei-
Reviers mit, daß in der MITROPA-Gaststätte zwei männliche
Bürger Schund- und Schmutzliteratur sowie pornographische
Bilder an Gäste, u. a. auch an Jugendliche, zum Verkauf anbieten.
Der Diensthabende veranlaßt die Zuführung der Bürger gemäß
§ 12 Abs. 2 des VP-Gesetzes zur Klärung des Sachverhalts und
Prüfung, ob ein Verstoß gegen die §§ 4 und 14 der Verordnung
zum Schutze der Kinder und Jugendlichen vom 26. März 1969
oder gegen andere Rechtsvorschriften vorliegt.
von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sowie Störungen
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es notwendig, Erschei-
nungen der Asozialität2 auf Personenbahnhöfen die erforderliche
Aufmerksamkeit zu widmen.
Die Bekämpfung der As ozialität verlangt u. a. eine enge komplexe
Zusammenarbeit der Transportpolizei mit den anderen Dienst-
zweigen der Volkspolizei, anderen zuständigen staatlichen Organen
und den gesellschaftlichen Kräften.
Der ständige gegenseitige Informationsaustausch sowie die Ko-
ordinierung erforderlicher operativer Maßnahmen sind wichtige
Voraussetzungen zur Überwindung dieser negativen Erscheinung.3
Operative Maßnahmen dazu sind:
— die zielgerichtete Beobachtung asozialer. Personen (Aufent-
haltsort, Verhaltensweise und Kontakte);
— Vorbeugungsgespräche mit gefährdeten Personen mit dem Ziel
der Einleitung erforderlicher erzieherischer Maßnahmen durch
andere zuständige staatliche Organe, Betriebe, Erziehungs-
berechtigte usw.;
— die Durchsetzung staatlicher Kontrollmaßnahmen (gemäß §§ 47,
48 und 238 StGB).
Bei der Durchsetzung staatlicher Kontrollmaßnahmen ist es im
engen Zusammenwirken mit den örtlichen VP-Dienststellen wich-
tig, daß den zuständigen TPR und damit auch den Angehörigen des
schutzpolizeilichen Streifendienstes die Personen bekannt sind,
denen solche Auflagen gemäß § 48 Abs. 3 Ziff. 2 StGB erteilt wurden,
die der Betreffende bei seinem Aufenthalt auf dem Gelände der DR
zu befolgen hat. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der nach § 48
StGB Verurteilte Aufenthaltsverbot für einen Bahnhof hat oder
wenn ihm das Zusammentreffen mit bestimmten Personen unter-
sagt ist.
Im engen Zusammenhang mit der Bekämpfung von Erscheinun-
gen der Asozialität steht die Aufgabe zur Vorbeugung und Ver-
hinderung des Alkoholmißbrauchs. Der Alkoholmißbrauch ist
neben anderen schädlichen Auswirkungen häufig die Ursache für
die Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des
Zusammenlebens der Bürger.
Straftaten, die häufig unter Einfluß von Alkohol auf Personen-
bahnhöfen begangen werden, sind u. a.:
— Widerstand gegen staatliche Maßnahmen (§ 212 StGB),
— Öffentliche Herabwürdigung (§ 220 StGB),
— Mißachten staatlicher und gesellschaftlicher Symbole (§ 222
StGB) und das Beschädigen öffentlicher Bekanntmachungen
(§ 223 StGB),
— Körperverletzungen (§ 115 StGB).
Im sozialistischen Recht wurde — neben anderen Festlegungen —
mit dem § 14 OWVO eine ordnungsrechtliche Bestimmung ge-
schaffen, mit der dazu beigetragen werden soll, den Alkoholmiß-
brauch zu bekämpfen.
Mit der Anwendung des § 14 OWVO allein kann jedoch dem
Alkohohnißbrauch nicht wirksam entgegengetreten werden. Die
operativen Kräfte haben deshalb neben dem Einschreiten bei
Ordnungwidrigkeiten nach § 14 OWVO auch darauf zu achten, daß
Ursachen und begünstigende Bedingungen aufgedeckt und besei-
tigt werden. In der Tätigkeit der operativen Kräfte ist die Be-
kämpfung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 2 OWVO
besonders zu beachten. Es ist stets zu überprüfen, wo der betref-
fende Bürger Alkohol getrunken hat und ob hierbei auch andere
Personen ihre Rechtspflichten verletzt haben.4
Beim Verhalten gegenüber betrunkenen Personen sollten u. a.
folgende Grundregeln beachtet werden:
— zunächst die Lage beurteilen, wozu insbesondere eine Einschät-
zung über den Grad der Trunkenheit und das Verhalten der
betreffenden Person (fröhlich, belästigend, aggressiv usw.) ge-
hört,
— wenn zweckmäßig und möglich, rechtzeitig Verstärkung her-
beirufen, um jederzeit die Lage zu beherrschen,
— vom Grad der Trunkenheit und dem Verhalten des Betrunkenen
hängt ab, wie der Schutzpolizist einschreitet,
— bestimmt, selbstsicher und ruhig, aber nie „von oben herab", an
den Betrunkenen herantreten. Ihn, sofern er die Regeln des
sozialistischen Zusammenlebens nur geringfügig verletzt hat,
möglichst durch Ermahnungen und Belehrung zu gesellschafts-
gemäßem Verhalten veranlassen,
— bei erheblichen Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit unverzüglich und energisch einschrei-
ten und notwendige polizeiliche Maßnahmen, ggf. auch unter
Anwendung körperlicher Gewalt, durchsetzen.
Wird eine Person infolge Alkoholmißbrauchs hilflos aufgefunden,
ist sie einer medizinischen Behandlungsstelle zuzuführen. Die
Zuführung zu einer medizinischen Behandlungsstelle5 ist insbeson-
dere dann vorzunehmen, wenn hilflose Personen im Zustand der
Trunkenheit
— mit sichtbaren körperlichen Verletzungen hilflos aufgefunden
werden oder
— Verletzungen der inneren Organe oder eine Alkoholintoxikation
(Alkoholvergiftung) anzunehmen ist.
Die Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen beim jeweiligen Rat
des Kreises kann für ihr Kreisgebiet festlegen, an welche medizi-
nischen Behandlungsstellen derartige hilflose Personen zuzuführen
sind. Diese Behandlungsstellen müssen dem Transportpolizisten
bekannt sein, damit eine Hilfeleistung unverzüglich erfolgen kann.
Ensprechend den dienstlichen Weisungen dürfen Personen, die im
Zustand der Trunkenheit mit einer sichtbaren körperlichen Ver-
letzung hilflos aufgefunden oder bei denen den Umständen nach
eine Verletzung innerer Organe oder eine Alkoholvergiftung an-
zunehmen ist, nicht in Gewahrsam der Volkspolizei genommen
werden.
In Gewahrsam der Volkspolizei darf eine Person im Zustand der
Trunkenheit nur dann genommen werden, wenn die Voraussetzun-
gen nach § 15 Abs. 1 VP-Gesetz vorliegen, z. B. wenn durch ihr
Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefähr-
det oder gestört wird. Das kann z. B. sein, wenn starker ruhestören-
der Lärm verursacht, der Eisenbahnverkehr gestört, Leben und
Gesundheit anderer Personen gefährdet oder andere Bürger un-
gebührlich belästigt werden. Dabei ist stets zu beachten, ob nicht auf
andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann.
Durch den Gewahrsam wird die erhebliche Störung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit unterbunden. Zugleich wird die
Sicherheit dieser Person selbst gewährleistet. Bei der Unterbrin-
gung in den Gewahrsamsräumen der Volkspplizei sind die ent-
sprechenden Festlegungen für diese Maßnahme zu beachten.
Wer infolge Alkoholrnißbrauchs eine Störung oder eine Schädi-
gung seines Gesundheitszustands erleidet und deshalb ärztliche
Hilfe erhält, ist zur Bezahlung der Behandlungskosten heranzuzie-
hen, desgleichen zur Zahlung der Fahrkosten, sofern er durch ein
Kraftfahrzeug des Deutschen Roten Kreuzes der DDR, des Ret-
tungsamtes, der Volkspolizei oder der Feuerwehr befördert wurde.
Die Kosten für den Transport werden nach der Zweiten Durch-
führungsverordnung über die Kosten für ärztliche Behandlung
und Beförderung bei Alkoholmißbrauch berechnet. Danach beträgt
die Gebühr für eine Beförderung bis zu 20 km generell 50,— Mark
und für jeden angefangenen Kilometer 1,00 Mark.
Die Kosten für den Gewahrsam und die Verpflegung in den
Gewahrsamsräumen der Volkspolizei werden nach der ent-
sprechenden dienstlichen Weisung berechnet.
Zu weiteren Einzelfragen des Kampfes gegen den Alkoholmiß-
brauch wird hier nicht näher eingegangen, weil dazu ausführliche
Darlegungen in anderen Lehrheften des Grundwissens des Volks-
polizisten enthalten sind.
In der operativ-vorbeugenden Tätigkeit ist dem wirksamen
Schutz des persönlichen Eigentums der Reisenden besondere
Aufmerksamkeit zu widmen.
Diebstähle von persönlichem Eigentum (Koffer, Reisetaschen,
Bekleidung usw.) haben für den betroffenen Bürger oft weitrei-
chende Folgen. Sie führen z. B. mitunter dazu, daß der Bürger eine
beabsichtigte Urlaubsreise verschieben bzw. ganz aufgeben, Un-
bequemlichkeiten auf sich nehmen muß oder daß wichtige Unter-
lagen oder Dokumente, Papiere u. a. m. verloren gehen.
Deshalb hat der Transportpolizist vor allem in den aus der
Analyse bekannten diebstahlsgefährdeten Bereichen nicht nur
durch die Präsenz seines Auftretens vorbeugend zu wirken, sondern
die Verhaltensweisen der Reisenden ständig in seine beobachtende
Tätigkeit mit einzubeziehen.
Stellt er z. B. fest, daß ein Reisender sein Gepäck unbeaufsichtigt
in der Bahnhofshalle abstellt, um sich am Schalter eine Fahrkarte
zu kaufen, oder daß er Gepäck bzw. Bekleidungsstücke unbeauf-
sichtigt in einem zur Abfahrt bereitgestellten Zug zurückläßt, um am
Bahnsteigkiosk einzukaufen o. ä., sollte er den Reisenden höflich,
aber bestimmt auf sein sorgloses Verhalten aufmerksam machen.
Nicht nur die Reisenden gehen mitunter mit ihrem persönlichen
Eigentum sorglos um, auch die Beschäftigten der DR verstoßen im
Umgang mit Reisegepäck und Expreßgut zuweilen gegen elemen-
tare Sicherheitsbestimmungen. So werden z. B. Reisekoffer und
Expreßgut, schon lange bevor der Zug in den Bahnhof einfährt, auf
den jeweiligen Bahnsteigen unbeaufsichtigt abgestellt.6 Hier wer-
den Diebstähle fast ausschließlich von Personen begangen, die nicht
im Beschäftigungsverhältnis der DR stehen.
Eine typische Begehungsweise ist die Wegnahme von Koffern, die
auf Bahnsteigen (u. a. auf Gepäckkarren) unbeaufsichtigt abgestellt
sind. Vereinzelt erfolgen Diebstähle auch aus Gepäckwagen bzw.
Expreßgutwagen. Diese Diebstähle werden überwiegend in den
späten Abendstunden oder zur Nachtzeit ausgeführt. Dabei treten
vorwiegend Täter in Erscheinung, die
— aus der günstigen Gelegenheit heraus kurzfristig den Tatent-
schluß fassen;
— zielgerichtet, bereits mit der Absicht, Koffer zu entwenden, den
Bahnsteig betreten. Dabei handelt es sich in der Regel um
Vorbestrafte und andere kriminell gefährdete Personen.
Nach der Tatausführung wird in Parkanlagen oder an anderen,
wenig belebten Orten das entwendete Gepäck geöffnet. Teilweise
werden nur bestimmte Gegenstände entnommen und der Koffer mit
dem restlichen Inhalt zurückgelassen.
Andere Täter entfernen sofort am Tatort die Kofferbezettelung,
um mit dem Diebesgut nicht aufzufallen. Sie begeben sich an eine
unübersichtliche Stelle des Bahnhofs, entwenden dort Gegenstände
und hinterlegen den Koffer in der Handgepäckaufbewahrung oder
im Gepäckautomaten, ohne ihn später abzuholen. Das entwendete
Gepäck wird aber auch mit in die eigene Wohnung genommen oder
zu bekannten Personen gebracht, denen die Täter Teile des
Diebesguts schenken oder verkaufen (Kleidungsstücke, Parfüm,
Seife). Vereinzelt wird wertvolleres Diebesgut in Pfandleihen
versetzt.
Diebstähle von Reisegepäck werden aber teilweise auch von
Eisenbahnern und anderen Personen begangen, die die örtlichen
Verhältnisse des Bahnhofs gut kennen, mit der Abfertigung und
Beförderung von Reisegepäck jedoch keine direkte Beziehung
haben. Besonderheiten in der Begehungsweise bestehen insoweit,
daß sie sowohl Koffer von Bahnsteigen (Gepäckkarren) als auch aus
unbeaufsichtigten und unverplombten Gepäckwagen entwenden.
Ihr Vorgehen geschieht oft planmäßig und fortgesetzt handelnd.
Eine raffinierte, wenn auch nur vereinzelt auftretende Be-
gehungsweise ist der Umtausch von Koffern, die auf Gepäckkarren
lagern. Die Tatvorbereitung beginnt mit der Beschaffung eines
Koffers (er kann aus vorherigen Diebstählen stammen). In diesen
Koffer werden meistens nicht mehr benötigte Gegenstände gelegt.
Anschließend begibt sich der Täter auf' den Bahnsteig und stellt
seinen Koffer auf den mit anderem Reisegepäck beladenen Gepäck-
karren ab. Unmittelbar danach wird ein von ihm ausgesuchter
Koffer mitgenommen, während der von ihm mitgebrachte Koffer
auf dem Gepäckkarren verbleibt. Diese auch in den Tagesstunden
durchgeführte Begehungsweise setzt eine relativ gute Kenntnis der
örtlichen Lage voraus. Da der auf dem Gepäckkarren hinterlassene
Koffer weder einen Gepäckscheinklebezettel noch einen Kofferan-
hänger enthält, erscheint er als überzähliges Reisegepäck und wird
der Fundsammelstelle der DR zugeführt.
Die zielgerichtete Wirksamkeit des Transportpolizisten im opera-
tiven Dienst zur Vorbeugung und Bekämpfung solcher Diebstähle
setzt voraus, daß
— er die polizeiliche Lage auf diesem Gebiet in seinem Tätigkeits-
bereich beherrscht;
— er die Schwerpunktbereiche (Bahnhofshalle, MITROPA, Bahn-
steige usw.), Schwerpunktzeiten, Tatmethoden, Verhaltenswei-
sen der Täter, bevorzugtes Diebesgut, die günstigsten Flucht-
wege, vorhandene Personenbeschreibungen — sie sind im
Streifenbuch einzutragen — kennt;
— ihm die Personen bekannt sind, die wegen einschlägiger Vor-
straf en oder aus anderen Gründen verdächtig sind;
— ihm aus der Beobachtung der Personenbewegung solche Perso-
nen bekannt sind, die sich entgegen den allgemeinen Gewohn-
heiten von Reisenden verhalten und die sich in verdächtiger
Weise auf dem Bahnhof, in Zügen oder in MITROPA-Gaststätten
bewegen.
Richtiges methodisch-taktisches Verhalten des Schutzpolizisten
hat schon oft zur Aufklärung von Diebstählen geführt.
Beispiele:
Auf einem Bahnhof wurde durch gute beobachtende Tätigkeit
eines Transportpolizisten ein Täter an einem Gepäckkarren gestellt,
als er einen Koffer von diesem entwendete.
In einem anderen Fall konnte ebenfalls durch gute beobachtende
Tätigkeit ein Täter gestellt werden, der sich das Gepäck eines älteren
Ehepaares aus einem Gepäckautomaten widerrechtlich aneignen
wollte. Der Täter hat — unter Vortäuschung der „Hilfe beim
Einschließen des Gepäcks" — den richtigen Schlüssel unauffällig
mit einem bereits vorher erworbenen Schlüssel vertauscht und
diesen an das Ehepaar übergeben.
Nachdem sich das Ehepaar entfernt hatte, öffnete der Täter den
Gepäckautomaten und wollte das Gepäck in seinen Besitz bringen.
Die operativ-vorbeugende Tätigkeit ist deshalb u. a. auch auf die
Verhinderung und Aufdeckung von Diebstählen aus Gepäckauto-
maten sowie auf die Benutzung dieser Automaten als Versteck für
Diebesgut zu richten.
In die operativ-vorbeugende Tätigkeit auf Reiseknotenbahnhöfen
sind ggf. auch die vorhandenen Bahnpostämter mit einzubeziehen.
Dabei ist bei der Streifentätigkeit besonders auf diebstahlsgefähr-
dete Stellen zu achten (z. B. beladene und unbeaufsichtigt abgestellte
Bahnpostwagen und Postkarren auf Bahnsteigen). Im Falle solcher
Feststellungen sind gemäß § 11 Abs. 3 VP-Gesetz an den zuständigen
Leiter bzw. Brigadier Forderungen zur Beseitigung dieser
diebstahlsbegünstigenden Bedingungen zu stellen.
Die Beobachtung ist auf die Personenbewegung an solchen Orten
zu richten. Zur Verhütung und Aufklärung von Diebstählen ist die
Herstellung einer ständigen Informationstätigkeit der operativen
Kräfte der Transportpolizei untereinander und die enge Zusam-
menarbeit mit den Postangestellten erforderlich. Der Einsatz ge-
deckter Beobachtungsposten und von Schutzpolizisten in Zivil hat
sich zur Lösung dieser, aber auch anderer Aufgaben in der Praxis
vielfach bewährt.
Größte Aufmerksamkeit in der polizeilichen Tätigkeit ist der
Vorbeugung, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten und
anderen Rechtsverletzungen, begangen durch Jugendliche, sowie
der rechtzeitigen Erkennung und Auflösung negativer und kriminell
gefährdeter Gruppierungen zu widmen. Derartigen Rechtsverlet-
zungen sowie rowdyhaften oder disziplinlosen Verhaltensweisen,
die in Bahnhofsvorhallen, MITROPA-Gaststätten, Wartesälen und
in Reisezügen auftreten, ist differenziert und konsequent zu be-
gegnen. Beim Einschreiten gegen jugendliche Rechtsverletzer ist
stets der dialektische Zusammenhang zu beachten, der zwischen der
Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, Verfehlungen und der
Bekämpfung der, Jugendkriminalität besteht.
Diesen Zusammenhang zu beachten ist deshalb wichtig, well
oftmals durch das rechtzeitige Einschreiten der Transportpolizisten
bei geringfügigen Rechtsverletzungen Ausweitungen der Störung
verhindert und Straftaten vorgebeugt wird.
Dabei sei zunächst darauf hingewiesen, daß die soziale Kon-
taktaufnahme Jugendlicher, ihr gruppenweiser Zusammenschluß,
durchaus positiven Zielen dienen kann. Nicht jedes Zusammen-
treffen Jugendlicher, z. B. auf einem Bahnhof, muß negativ sein. Die
Aufmerksamkeit des Schutzpolizisten im Streifendienst auf Per-
sonenbahnhöfen ist insbesondere darauf zu richten, daß sich aus
zunächst gesellschaftsgemäßem Verhalten von Gruppierungen
Jugendlicher keine ordnungsstörenden oder kriminellen Erschei-
nungen entwickeln.
Bei der Beurteilung von Gruppierungen Jugendlicher ist grund-
sätzlich von ihren Verhaltensweisen und nicht vordergründig von
ihrem Aussehen (Kleidung, lange Haare) auszugehen. Kriminelle
Gefährdung kann sich u. a. äußern in:
— ungebührlichen Belästigungen von Bürgern auf B ahnhof svor-
plätzen, in Bahnhofshallen und auf Bahnsteigen bzw. in der
MITROPA;
— Beschädigungen öffentlicher Bekanntmachungen oder von Ein-
richtungen in den vorgenannten Bereichen;
— Stören des sozialistischen Zusammenlebens der Bürger in der
Öffentlichkeit durch übermäßiges Lärmen u. a. m.
Charakter und Ziele solcher Gruppierungen zu bestimmen,
erfordert von dem Transportpolizisten einerseits, sie unter Be-
obachtung und Kontrolle zu halten, aber auch durch konkrete
Informationen über ihre Person und Verhaltensweisen vorhandene
Möglichkeiten der Kriminalpolizei und der örtlichen Dienststellen
der DVP schnell und operativ zu nutzen, um insbesondere durch
erziehungswirksame Maßnahmen die Auflösung dieser Gruppen
und ihre Umerziehung im positiven Sinne anzustreben,
Als eine gute Methode haben sich Vorbeugungsgeeräche der
Transportpolizisten erwiesen, um Ursachen, Motive und andere
begünstigende Umstände zu erforschen, auf die negative Verhal-
tensweisen von Jugendlichen zurückzuführen sind.
Solche Vorbeugungsgespräche sind für eine zielgerichtete In-
formationstätigkeit an die dafür zuständigen staatlichen Organe,
gesellschaftlichen Organisationen u. a. Einrichtungen zwecks Ein-
leitung erforderlicher Maßnahmen und Wahrnehmung ihrer Ver-
antwortung sehr bedeutsam.
1.2. Zur operativ-vorbeugenden Tätigkeit in den Zügen
des Reise-, Berufs- und Sonderzugverkehrs
Züge des Reise- und Berufsverkehrs
Der Einsatz von Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendien-
stes in Zügen des Reise- und Berufsverkehrs ist eine spezifische
Methode der operativ-vorbeugenden Tätigkeit. Er hat schwerpunkt-
mäßig, insbesondere abhängig von örtlichen und zeitlichen Kon-
zentrationen der Reisenden bzw. Werktätigen zu erfolgen. Auch
hierbei steht die Vorbeugung von Gefahren und Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie von Straftaten u. a.
Rechtsverletzungen im Vordergrund.
Die Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendienstes haben
sich in den Zügen des Reise- und Berufsverkehrs besonders auf
folgende Aufgaben zu konzentrieren:
— Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten und Verfehlungen
gegen das persönliche Eigentum der Reisenden, vorwiegend auf
Diebstähle von Handgepäck, Brieftaschen, Geldbörsen, Foto-
apparate und Oberbekleidung. Die Auswertung von Ermitt-
lungsverfahren zeigt, daß die Täter, unter Ausnutzung sorgloser
Verhaltensweisen von Reisenden, in unterschiedlichen Zügen
und auf verschiedenen Strecken tätig werden und teilweise
Straftatenhäufungen verursachen. Die Täter nutzen vor allem
solche begünstigenden Bedingungen aus, wie zeitweiliges Ent-
fernen der Reisenden aus dem Abteil unter Zurücklassung ihres
unbeaufsichtigten Gepäcks sowie das Schlafen der Reisenden.
— Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten, die sich gegen das sozialistische Eigentum richten,
z. B. rowdyhafte Handlungen, wie das Beschädigen der Innen-
einrichtungen der Reisezüge.
Betroffen sind dabei erfahrungsgemäß Züge besonders des
Vorort- und S-Bahnverkehrs zum Wochenende mit Besuchern
*von Tanzveranstaltungen sowie Reisezüge mit Teilnehmern von
Sportveranstaltungen (z. B. Fußballspiele), die in ihre Heimatorte
zurückfahren.
— Vorbeugung anderer Gefahren und Störungen, die sich negativ
auf die Sicherheit und Pünktlichkeit des Reise- und Berufsver-
kehrs auswirken können, z. B. Verstöße gegen die §§ 79 bis 81 der
BO in Verbindung mit § 7 der OWVO, wie
• Auf- oder Abspringen von Zügen während der Fahrt;
• unbefugtes Betreten oder überschreiten der Bahnanlagen;
• vorzeitiges Öffnen der Türen während der Fahrt.
Die Praxis zeigt, daß die Motive für das Auf- oder Abspringen
während der Fahrt oder des unbefugten Betretens bzw. über-
schreitens der Bahnanlagen darin liegen können, den nächsten
Anschlußzug oder ein anderes Verkehrsmittel oder trotz des
verspätet eingetroffenen Zuges die Arbeitsstelle noch rechtzeitig
zu erreichen. Die exakte Kenntnis über häufig auftretende
Ordnungswidrigkeiten mit derartigen Motiven ist für die Ur-
sachenerforschung, für die weiteren operativen Maßnahmen und
für Informationen an die zuständigen Leiter der Betriebe,
staatlichen Organe, DR, des Kraftverkehrs usw. von Bedeutung,
um eventuelle Veränderungen der Fahrtzeiten und Anschlüsse
vorzunehmen, entsprechende erzieherische Maßnahmen ein-
zuleiten oder eine wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit durch-
zuführen.
— Durchführung von Fahndungsmaßnahmen und Beobachtung
der Personenbewegung. Dabei sind die unter 1.2. gegebenen
Hinweise zu beachten.
Weitere Schwerpunktaufgaben der operativ-vorbeugenden Tätig-
keit in Zügen enthalten die einschlägigen Weisungen des Ministers
des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei.
Ausgehend von der polizeilichen Lage und der jeweiligen kon-
kreten Aufgabenstellung wird es oft zweckmäßig sein, in Abstim-
mung mit den Nachbar-TPA Zugstreifen überbezirklich einzuset-
zen.
Zum Zwecke des Informationsaustausches und der Unterstüt-
zung z. B. zur evtl. Übernahme von Personen, die wegen Verletzung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von der Fahrt aus-
geschlossen werden, sind die an der Streckenführung liegenden
Dienststellen der Transportpolizei über die Anwesenheit von
Zugstreifen in den jeweiligen Zügen zu verständigen.
Die Zugstreife nimmt mit Beginn ihres Dinstes sofort die
Verbindung mit dem Zugpersonal auf, um Fragen der Ordnung und
Sicherheit zu besprechen und erforderliche Maßnahmen festzule-
gen. Dabei ist die Verantwortlichkeit der Eisenbahner entsprechend
den Rechtsvorschriften zu beachten. Das Zugpersonal ist bei der
Wahrnehmung seiner Pflichten zur Durchsetzung von Ordnung und
Sicherheit, insbesondere bei der Erfüllung der Aufgaben ent-
sprechend der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (Anlagen 1
bis 5), der Eisenbahn-Verkehrsordnung und dem Gesetz zur Be-
kämpfung von Ordnungswidrigkeiten, auf Ersuchen zu unterstüt-
zen.
Aus taktisch-methodischen Gründen ist es in der operativ-vor-
beugenden Tätigkeit zweckmäßig, durch den Zug zu gehen, um sich
zuerst einen genauen Überblick über die Lage und Situation zu
verschaffen. Bei Feststellung von Rechtsverletzungen oder bei
Feststellung von Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind
bzw. bei Gefahren und anderen Störungen ist — unter Beachtung
der taktischen Prinzipien — sofort einzuschreiten.
Konkrete Aufträge (z. B. vorläufige Festnahmen, Beschlagnah-
men, Durchsuchungen) sind entsprechend den Festlegungen (über
Zeit, Ort und taktische Methode) zielgerichtet auszuführen. Auf den
Haltebahnhöfen wird die Zugstreife in der Regel den Zug verlassen,
beobachtende Tätigkeit auf den Bahnsteigen durchführen und mit
den auf den Haltebahnhöfen eingesetzten Angehörigen des schutz-
polizeilichen Streifendienstes Informationen über die Lage aus-
tauschen und eng zusammenwirken.
Weitere Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten sowie die Art der
Ausrüstung der Zugstreifen sind in den einschlägigen dienstlichen
Weisungen enthalten.
Züge des Sonderzugverkehrs
Der Sonderzugverkehr wird zur Anreise bzw. Rückfahrt von großen
Menschenmassen, z. B. Teilnehmern an Kultur-, Sport- und anderen
Veranstaltungen oder im Rahmen der Kinderferienaktion durch-
geführt. Die Absicherung dieser Transporte ist eine spezifische
Methode der operativ-vorbeugenden Tätigkeit der Transportpolizei.
Die zur Begleitung von Sondertransporten eingesetzten Schutz-
polizisten haben die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit den
Eisenbahnern und Transportleitern, freiwilligen Helfern, Angehö-
rigen des DRK und den Erziehern,
— eigenmächtiges Ein- oder Aussteigen in jedem Falle zu unter-
binden und das Betreten der Gleisanlagen, das Herauslehnen aus
den Waggons und das Öffnen der Wagentüren während der Fahrt
zu verhindern;
— zu verhindern, daß leere Flaschen, Abfälle aller Art und andere
Gegenstände aus dem Wagen geworfen werden;
— bei der Fahrt in Mannschaftswagen darauf einzuwirken, daß im
Interesse einer hohen Sicherheit die Vorlegebäume an den Türen
eingehängt sind und nicht zugelassen wird, sich während der
Fahrt hinauszubeugen oder die Beine aus dem Wagen hängen zu
lassen;
— das Mitfahren in Bremserhäuschen oder auf den Bremsbühnen
zu unterbinden;
— Einfluß darauf zunehmen, daß die Türen der Mannschaftswagen
in jedem Fall (geschlossen oder geöffnet) durch den überwurf-
haken festgelegt sind, da bei Nichtbeachtung von zurollenden
Türen schwere Kopfverletzungen verursacht werden können.
Bei Dunkelheit dürfen Schiebetüren nur so weit geöffnet werden,
wie dies der eingerastete und gesicherte Überwurf zuläßt;
— darauf einzuwirken, daß die Ausschmückung der Wagen nur
entsprechend den Sicherheitsbestimmungen erfolgt und das
Hinaushalten von Fahnen, Transparenten und ähnlichen Gegen-
ständen aus den Wagen unterbunden wird;
— die Benutzung von grün- und rotgeblendeten Taschenlampen
sowie von Blasinstrumenten, Signalhörnern und ähnlichem nicht
zuzulassen, um die Betriebssicherheit nicht zu gefährden.
Sie haben darüber hinaus die eingesetzten Trans-
portbegleiter, Erzieher oder Aufsichtspersonen bei der Wahr-
nehmung ihrer eigenverantwortlichen Pflichten zur Gewährlei-
stung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu unterstützen. Das
kann sich z. B. auf ordnungsregelnde Maßnahmen, wie das geschlos-
sene Ein- und Aussteigen gebildeter Gruppen beziehen.
Im Rahmen der Kinderferienaktion ist in enger Zusammenarbeit
mit den Eisenbahnern, freiwilligen Helfern, Transportleitern und
Erziehern konsequent solchen falschen Verhaltensweisen entgegen-
zuwirken, wie:
— Auf- oder Abspringen von fahrenden Zügen;
— Betreten von Bahnanlagen an den für die Öffentlichkeit nicht
zugelassenen Stellen;
— Nichtbeachtung der Warnschilder in den Personenwagen (z. B.
Öffnen der Tür während der Fahrt verboten);
— zu nahes Herantreten an die Bahnsteigkante bei Ein- und
Durchfahrt von Zügen;
— Spielen auf dem Bahngelände;
— Nichtbeaufsichtigung des persönlichen Reisegepäcks.
Im Zusammenhang mit Ferientransporten ist eine hohe öffent-
liche Ordnung und Sicherheit auf den Abgangs-, Unterwegshalte-
und Bestimmungsbahnhöfen im Sonderzugverkehr, auf den Kno-
tenbahnhöfen im Regelzugverkehr, während des Ein- und Aus-
steigens sowie beim reibungslosen Zu- und Abgang zu gewährlei-
sten. Die in Sonderzügen eingesetzten Transportleiter und Wagen-
verantwortlichen bzw. Helfer und Erzieher sind entsprechend der
Situation wirksam zu unterstützen.
Zur vorausschauenden operativ-vorbeugenden Tätigkeit• gehört
auch eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit.
Die Praxis bestätigt, daß dort, wo die Öffentlichkeitsarbeit unter
Anwendung der verschiedensten Formen und Methoden, wie z. B.
Dia-Vorträge, Aussprachen mit Eltern, Lehrern, FDJ-Funktionä-
ren, Pionierleitern, Schulungen der Transportleiter und -begleiter,
Veröffentlichungen in Publikationsorganen der Bezirke, Kreise und
Betriebe auf die Aufgaben, Verantwortlichkeit und Verhaltens-
weisen vor und während des Transports ausgerichtet und konzen-
triert wurde, es zu keinen oder nur zu geringen Vorkommnissen
kam.
1.3. Das Verhalten und Einschreiten bei Straftaten
und anderen Rechtsverletzungen sowie bei Gefahren
und Störungen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Reiseverkehr
Das Verhalten beim Einschreiten stellt an jeden Transportpolizisten
hohe Anforderungen. Jede Situation ist anders und erfordert ein
differenziertes Vorgehen. Auch die Menschen sind sehr unter-
schiedliche Persönlichkeiten mit individuell typischen Eigenschaf-
ten, Verhaltensweisen und Reaktionsformen. Auf den einen wirkt
die Belehrung oder Verwarnung in der Öffentlichkeit beschämend,
auf den anderen provozierend. Ein Erwachsener reagiert in man-
chen Situationen anders als ein Jugendlicher oder ein Greis; er
verhält sich anders als ein Kind, und gewöhnlich ist bei einer Frau
mit anderen Reaktionen zu rechnen als bei einem Mann. Die
Menschen besitzen nämlich außer ihren individuell typischen
Eigenarten auch solche, die gruppenspezifisch sind, z. B. Alters-
besonderheiten oder geschlechtscharakteristische Merkmale.7
Jeder Transportpolizist muß daher psychologische und pädago-
gische Grundkenntnisse besitzen, um mit Menschen umgehen zu
können. Er muß entschlossen, prinzipienfest, aber mit dem not-
wendigen Taktgefühl gegen jede Verletzung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit einschreiten und auch bei komplizierten
Situationen die notwendige Übersicht behalten.
Vor dem polizeilichen Einschreiten hat der Transportpolizist zu
prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind.
Bei Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit durch einen Bürger hat sich der Transportpolizist unter
exakter Grußerweisung deutlich mit Dienstgrad und Namen vor-
zustellen und die in der einschlägigen dienstlichen Weisung fest-
gelegten Anreden zu verwenden, sofern dies nicht die konkreten
Umstände von vornherein ausschließen (z. B. Betrunkene). Die Wahl
der richtigen Anredeform ist nicht Selbstzweck. Sie ist ein psycho-
logisches Mittel, dem Einschreiten die notwendige erzieherische
Wirksamkeit zu verleihen.
Ziel des Einschreitens ist, Gefahren vorzubeugen, Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwenden und den Kampf
gegen die Kriminalität sowie andere Rechtsverletzungen zu führen.
Dabei hat der Transportpolizist allen eigenen Feststellungen bzw.
Hinweisen von Bürgern über Rechtsverletzungen, anderen Gefah-
ren oder Störungen nachzugehen und die erforderlichen Maßnah-
men einzuleiten.
Stellt der Transportpolizist beispielsweise eine Straftat fest bzw.
einen Täter auf frischer Tat, oder wird ihm durch Hinweise oder
Anzeige eine Straftat bekannt, hat er selbständig die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
Das können z. B. sein:
— die Verfolgung von Tätern;
— die vorläufige Festnahme von Tätern auf frischer Tat;
— die Zuführung von Personen zur Dienststelle, die der Tat
dringend verdächtig,sind (§ 95 StPO);
— die Sicherung des Ereignisortes;
— die Sicherung von Spuren und anderen Beweismitteln vor
Vernichtung;
— die Feststellung und Trennung von Zeugen;
— die Aufnahme der Personalien der Beteiligten;
— die Feststellung des Sachverhalts;
— die sofortige Meldung an den Vorgesetzten bzw. Diensthabenden
auf der Grundlage bestehender Weisungen;
— verdächtige Personen zu beobachten.
An Havarie- und Brandorten hat er z. B. zusätzlich:
— gerettetes Inventar vor Diebstahl zu schützen;
— dafür zu sorgen, daß die Havarie- bzw. Brandstelle bis zum
Eintreffen des Untersuchungsorgans unverändert bleibt;
— Gegenstände, wie Zündmittel, Chemikalien, Schriftstücke u. ä.,
sicherzustellen.
Bei Diebstählen an persönlichem Eigentum auf Personenbahn-
höfen werden, abhängig von der jeweiligen Situation, in der Regel
folgende Sofortmaßnahmen bzw. Überlegungen zweckmäßig sein:
— Feststellung des Sachverhalts (wann, wo, unter welchen Um-
ständen wurde dem Geschädigten was entwendet),
— einschätzen, welchen günstigsten Fluchtweg der Täter genom-
men haben könnte.
Am Ausgang bzw. den Ausgängen des Bahnhofs Zeugen er-
mitteln (Taxifahrer, andere sich in diesen Bereichen aufhaltende
Bürger), die den Täter gesehen haben könnten;
über den Diensthabenden des Transportpolizei-Reviers —
Operativen Diensthabenden des TPA Information zum VPKA
zur Einbeziehung von Funkstreifenwagen und Streifen im
örtlichen Territorium, wenn Aussicht besteht, daß der Täter
hierdurch gestellt werden kann.
— Überprüfung von Versteckmöglichkeiten nach abgelegtem
Diebesgut (Toiletten, Papierbehältnisse u. a. m.);
— Beobachtung der Gepäckschließfächer bzw. Überprüfung in
Verbindung mit dem verantwortlichen Eisenbahner, wenn aus
den bisherigen Sofortmaßnahmen Anhaltspunkte vorhanden
sind, daß der Täter Diebesgut dort abgelegt haben kann;
— Suche nach abgelegtem Diebesgut in der Gepäckaufbewahrung;
— Anzeigenaufnahme im Transportpolizei-Revier oder durch die
Kriminalpolizei und Einleitung aller weiteren Maßnahmen.
Schnelles und überlegtes Handeln hat oft zum Stellen von Tätern
auf frischer Tat geführt.
Beispiel:
Ein Bürger teilt einem Angehörigen des schutzpolizeilichen
Streifendienstes mit, daß ihm vor 5 Minuten in der Nähe der
Fahrkartenausgabe der Reisekoffer entwendet wurde.
Der Schutzpolizist ging davon aus, daß der Täter den Bahnhof
bereits verlassen haben kann, begab sich sofort zu dem vor dem
Bahnhof befindlichen Taxistand und brachte in Erfahrung, daß um
die fragliche Zeit eine männliche Person mit einem auf die
Beschreibung des Geschädigten passenden Koffers vorbeigekom-
men und in Richtung des nahegelegenen Parks gelaufen sei.
Die weiteren nunmehr durch die Kriminalpolizei eingeleiteten
Maßnahmen führten zur vorläufigen Festnahme des Täters. Durch
Vergleich vorliegender Personenbeschreibungen und des bei der
Hausdurchsuchung vorgefundenen Diebesguts konnte der auf dem
Bahnhof bestehende Brennpunkt an Diebstählen aufgeklärt wer-
den.
Bei einem Diebstahl in einem abfahrtbereiten Reisezug sind durch
den Schutzpolizisten vor allem unverzüglich die im Zug (Tatort-
bereich) befindlichen Reisenden zu befragen.
Ist der Geschädigte aus bestimmten Gründen nicht bereit, erst mit
dem nächsten Zug seine Reise anzutreten, ist er zur Anzeigeer-
stattung an die am Zielort gelegene Dienststelle der Transportpolizei
oder örtlichen Volkspolizei zu verweisen. Gibt es Anhaltspunkte
dafür, daß der Täter sich im Zug befindet, ist der Zug nach
Möglichkeit, ggf. mit Unterstützung von Eisenbahnern, beiderseitig
abzusichern und zu durchsuchen.
Im Falle der Abfahrt des Zuges darf der Schutzpolizist in einer
solchen Situation gegebenenfalls seinen Streifenbereich verlassen,
um den Täter im Zug während der Fahrt ausfindig zu machen. Der
Diensthabende ist vom Verlassen des Streifenbereichs, sobald es die
Lage gestattet, zu unterrichten bzw. unterrichten zu lassen. Das
Verlassen des Streifenbereichs kann auch bei anderen zwingenden
Gründen zutreffen.8
Bei Diebstahlshandlungen während der Zugfahrt sollte der im
Zug anwesende Transportpolizist u. a.
— bei der Aufnahme des Sachverhalts insbesondere klären, in
welcher Zeit das Gepäck oder die Sachen unbeaufsichtigt waren,
— die Überprüfung des Zuges, vor allem der Toiletten, u. a.
Versteckmöglichkeiten vornehmen,
— eine Befragung der im Abteil (Tatort) und in den Nebenabteilen
mitreisenden Bürger durchführen,
— wenn Hinweise bekannt werden (zur Person, Diebesgut), daß der
Täter auf einem bestimmten oder einem der Unterwegsbahnhöfe
ausgestiegen ist, auf dem nächstfolgenden Bahnhof den Zug
verlassen (wenn seine Aufgabe das zuläßt) und die notwendigen
operativen Maßnahmen telefonisch, entweder mit der zuständi-
gen Dienststelle der Transportpolizei unmittelbar (TPR oder
TPG) oder über den Diensthabenden seiner Dienststelle einleiten.
In private Streitigkeiten von Bürgern hat sich der Transport-
polizist nicht einzumischen, sofern nicht eine akute Gefahr für
Personen besteht, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört ist
oder von Bürgern begründeter Schutz verlangt wird.
Beispiel:
Während des Streifendienstes stellt ein Schutzpolizist fest, daß
sich zwei männliche Personen in der Bahnhofsvorhalle heftig
streiten und die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung besteht.
Andere Bürger werden darauf aufmerksam und begeben sich
dorthin.
In diesem Falle schreitet der Schutzpolizist gemäß § 11 Abs. 3 des
VP-Gesetzes ein, fordert die Personen auf, den Streit einzustellen
und sofort Ruhe zu bewahren. Ferner fordert er die umherstehen-
den Personen zum Weitergehen auf.
Der Erfolg des Einschreitens ist wesentlich vom richtigen tak-
tischen Verhalten in der jeweils gegebenen konkreten Situation
abhängig, wobei die Art und der Grad der Störung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit die Form des Einschreitens des Transport-
polizisten im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten be-
stimmt (z. B. handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, ist die
Handlung durch Rowdytum geprägt, sind es mehrere Personen, ist
mit einer Menschenansammlung zu rechnen usw.).
Zu beachten ist, daß unüberlegtes Handeln willkommener Anlaß
zu Provokationen und Ausschreitungen sein kann.
Der Ausspruch einer Verwarnung mit Ordnungsgeld oder die
Belehrung des Rechtsverletzers hat möglichst an wenig belebter
Stelle zu erfolgen. Beim Einschreiten gegen Jugendliche sind die
altersbedingten Besonderheiten zu beachten.
Uneinsichtigen Bürgern gegenüber muß der Schutzpolizist selbst
Ruhe bewahren sowie klug und überlegt seine Entscheidungen
treffen. Bleiben alle Bemühungen erfolglos, hat er nicht vom
eigentlichen Grund des Einschreitens abzuweichen oder sich das
Konzept des eigenen Handelns entgleiten zu lassen. Er darf sich auf
keinen Disput einlassen sowie sich nicht provozieren und zu
unüberlegten Äußerungen hinreißen lassen. Die zur Gewährlei-
stung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglichen
Maßnahmen hat er mit aller Konsequenz durchzusetzen.
Bei Streifen zur Nachtzeit sind zusätzliche Verhaltensregeln zu
beachten. Zu anderen Personen ist ein ausreichender Abstand zu
halten, und der eigene Standort ist stets so zu wählen, daß der
Angehörige des schutzpolizeilichen Streifendienstes nicht von
hinten angegriffen werden kann. Während der Dunkelheit tritt er an
Personen so heran, daß er die Lichtquelle möglichst im Rücken hat
und die gegenüberstehende Person gut beobachten kann. Macht sich
eine Überprüfung des Personalausweises oder anderer Dokumente
erforderlich, so blickt er abwechselnd auf das Dokument und auf
die betreffende Person, um auf verdächtige Bewegungen sofort
reagieren zu können. Nähern sich dem Schutzpolizisten beim
Streifengang Personen von hinten, soll er möglichst stehenbleiben
und sie vorbeigehen lassen. In diesen Fällen ist es ratsam und
zweckmäßig, die Richtung des Streifengangs zu ändern und den
Personen entgegenzugehen.
Während der Streife haben Unterhaltungen, soweit sie nicht
unmittelbar aus dienstlichen Gründen erforderlich sind, zu unter-
bleiben. Rauchen und Essen sind während der Streife nicht
gestattet; die dafür eingerichteten Pausen verbringt der Angehörige
des schutzpolizeilichen Streifendienstes in der Dienststelle oder an
anderen festgelegten Orten.
Bei der Wahrnehmung von Signalen oder Hilferuf en begibt sich
der Schutzpolizist sofort an den Ort, von dem aus die Zeichen
gegeben werden, um polizeilich tätig zu werden bzw. Hilfe zu leisten.
Auf seinem Weg achtet er auf entgegenkommende Personen, aus
deren Verhalten sich Hinweise oder Schlußfolgerungen auf das
Vorkommnis, auf Beteiligte, Flüchtige und ähnliches ergeben
können. Wird z. B. eine Person als flüchtig erkannt, so muß er sich
ihr entgegenstellen und, wenn erforderlich, die Personalien fest-
stellen oder sie der Wache zuführen.
Erhält der Schutzpolizist als erster in seinem Bereich von einem
Ereignis Kenntnis oder trifft er dort als erster ein, hat er sofort
seinen Diensthabenden zu informieren. Verletzten Personen leistet
er unverzüglich Erste Hilfe. Ist ihr Transport in ein Krankenhaus
notwendig, notiert er sich die Personalien und sorgt für die
Sicherheit ihres Eigentums.
Bei Unfällen mit schweren Personenschäden ist das nächstlie-
gende Krankenhaus bzw. die Poliklinik oder die nächste ärztliche
Praxis zu benachrichtigen.
Er hat nach dem Grundsatz zu handeln:
Nichts berühren, nichts verändern, Unberufene fernhalten, bis die
Kriminalpolizei oder der Abschnittsbevollmächtigte eintreffen. Der
Ereignisort ist so zu sichern, daß Spuren und anderes Beweis-
material nicht vernichtet oder beseitigt werden können. Spuren, die
durch den Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendienstes
unumgänglich selbst verursacht wurden, müssen markiert werden.
Er muß sich bemühen, in jeder Situation Ruhe zu bewahren, klar zu
überlegen und eindeutige Anordnungen zu treffen.
Es kann möglich sein, daß eine Reihe von Maßnahmen gleichzeitig
zu treffen sind, wie z. B.:
— Fahndungsmaßnahmen nach einem Flüchtigen einleiten;
— Hilfeleistungen für Verletzte veranlassen;
— Spuren vor Vernichtung sichern;
— am Ereignis- bzw. Feststellungsort unberechtigt anwesende
Personen auffordern, sich zu entfernen;
— Zeugen feststellen, getrennt halten und beobachten usw.
Um diese Aufgaben zu lösen, wendet er sich in erster Linie an die
im Dienst befindlichen freiwilligen Helfer, Eisenbahner oder an
andere zuverlässige Bürger. Der Transportpolizist darf am Er-
eignisort nicht rauchen und nichts wegwerfen, damit keine Irrtümer
über eventuell zurückgelassene Gegenstände des Täters entstehen
können. Ebenso sind keine überflüssigen Unterhaltungen zu führen.
Mehr als Sofortmaßnahmen darf der Schutzpolizist ohne Anwei-
sung nicht vornehmen. Die erforderlichen Ermittlungen obliegen
dem Untersuchungsorgan. Wichtig ist für den Schutzpolizisten, daß
er alles, was im Zusammenhang mit dem Ereignis steht, in seinem
Diensttagebuch notiert.
Dazu gehört zum Beispiel:
— Zu welcher Zeit erhielt er von dem Ereignis oder von dem
Vorkommnis Kenntnis?
— Wer teilte ihm dieses Vorkommnis mit (Personalien notieren)?
— Welche Personen befanden sich beim Eintreffen am Ereignisort?
— Welche Personen waren Augenzeugen, welche anwesenden
Personen könnten Zeugen sein?
— Wie war der Zustand am Ereignisort, bevor durch Hilfeleistung
oder Gefahrenbeseitigung Veränderungen vorgenommen wur-
den?
Wie war vor seinem Eingreifen die Lage der Verletzten und wo
befanden sich Spuren, die durch das Eingreifen verwischt
wurden?
— Welche Veränderungen mußten vorgenommen werden, um Ver-
letzten helfen zu können sowie Gefahren zu beseitigen?
— Welche Veränderungen haben sich durch Witterungseinflüsse
ergeben?
— Welche Erscheinungen wurden noch wahrgenommen?
Bei der Durchführung polizeilicher Handlungen in Diensträumen
und auf Dienstposten der Eisenbahn hat der Schutzpolizist sich so
zu verhalten und zu gewährleisten, daß die dort tätigen Eisenbahner
von ihren Dienstpflichten nicht abgelenkt oder bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht behindert werden. Zur Abwehr oder Beseiti-
gung von unmittelbaren Gefahren oder Störungen ist der Schutz-
polizist befugt, in den Betriebs- und Verkehrsablauf einzugreif en,
wenn
— die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt
ist und die Beseitigung dieses Zustands keinen Aufschub duldet,
— die Gefahren oder Störungen durch die DR nicht mit eigenen
Kräften und Mitteln abgewehrt werden können oder
— Eisenbahner nicht gegenwärtig sind.
Der Eingriff in den Betriebs- und Verkehrsablauf hat sich dabei
auf die Einleitung oder Durchführung notwendiger Sofortmaßnah-
men zu beschränken. Wurden die Maßnahmen ohne Kenntnis der
DR getroffen, ist die zuständige Dienststelle der DR unverzüglich
davon zu unterrichten.
Die Arbeitsschutzanordnungen für die einzelnen Betriebe des
Eisenbahnbetriebs sind von den Angehörigen der Transportpolizei
einzuhalten bzw. zu beachten.
Stellt ein Transportpolizist Fahrleitungsstörungen fest, hat er in
Abhängigkeit vom Umfang der Störung und der konkreten Situa-
tion folgende Sofortmaßnahmen einzuleiten:
— Nächste Betriebsstelle der DR und eigene Dienststelle unver-
züglich verständigen, um sachkundige Eisenbahner (z. B. Schalt-
berechtigte) anzufordern;
— gefährdete Zugfahrten durch Schutzhaltesignale stellen;
— den Gefährdungsbereich (z. B. bei gerissenen Fahrleitungen) im
Umkreis von mindestens 20 m absperren;
Zur Beachtung:
Schaltarbeiten und die Erdung der Fahrleitung mittels Erdungs-
stangen ist nur den dazu berechtigten Eisenbahnern gestattet; dem
Schutzpolizisten ist diese Tätigkeit untersagt.
1.4. Das komplexe Zusammenwirken zur Gewährleistung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
im Reiseverkehr
Die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Reiseverkehr zuverläs-
sig zu gewährleisten, erfordert ein enges komplexes Zusammen-
wirken
— der operativen Kräfte des eigenen TPA,
— mit den Nachbar-TPA,
— mit den VPKÄ bzw. VPR.
Das Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte darf nicht erst bei
eingetretenen Vorkommnissen einsetzen, sondern es muß vor allem
vorausschauend mit dem Ziel erfolgen, Störungen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit nicht zuzulassen.
Es hat vor allem zur Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten
u. a. Rechtsverletzungen, zur Gewährleistung der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit bei der Anreise bzw. Rückfahrt zu Kultur-,
Sport- und anderen Veranstaltungen (u. a. Fußballspiele, Jugend-
tanzveranstaltungen) sowie bei Fahndungen eine besondere Be-
deutung.
Erfahrungen zeigen, daß z. B. dort, wo die ABV (T) regelmäßig den
Kontakt mit den Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendien-
stes ihres Zuständigkeitsbereichs suchen, ihnen Hinweise für ihre
operativ-vorbeugende Tätigkeit gegeben und taktisch-methodische
Verhaltensweisen übermittelt werden, es in der Arbeit auch Erfolge
gibt.
Der ABV (T) sollte die Schutzpolizisten auf dem Personenbahnhof
u. a. darüber informieren, mit welchen freiwilligen Helfern sie bei
Eintritt bestimmter Ereignisse am zweckmäßigsten zusammen-
arbeiten können. Umgekehrt wiederum sind die Hinweise der
Schutzpolizisten für den ABV (T) eine gute Grundlage für die
Aufgaben und Aufträge an die freiwilligen Helfer.
Im Zusammenwirken mit der Kriminalpolizei haben sich Formen
und Methoden herausgebildet und bewährt, wie:
— das übermitteln von Informationen zu Straftaten, insbesondere
'zu Schwerpunkten der Kriminalität (Tatorte, Tatzeiten, Be-
gehungsweisen, Ursachen und Bedingungen, Verdächtige usw.);
— die Auswertung der Ergebnisse bei der Vorbeugung und Auf-
klärung von Straftaten, die aufgrund von Hinweisen der Schutz-
polizei und ABV (T) erreicht werden konnten. (Diese so wichtige
Seite der Arbeit fördert wesentlich weitere schöpferische Aktivi-
täten.)
— das Auftreten von Offizieren der Kriminalpolizei bei den Dienst-
einweisungen und Schulungen der Dienstschichten der Trans-
portpolizei-Reviere zu den Schwerpunkten der Kriminalität und
zu Fragen des taktisch-methodischen Verhaltens.
Diese bewährten Arbeitsweisen können dennoch nicht den stän-
digen unmittelbaren persönlichen Kontakt der mit der Bekämpfung
der Kriminalität im Reiseverkehr beauftragten Kriminalisten zu
den einzelnen Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendienstes
und den ABV (T) ersetzen.
Bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
in den Zügen des Reise-, Berufs- und Sonderzugverkehrs gewinnt
das überbezirkliche Zusammenwirken zwischen den Transport-
polizei-Ämtern sowie entlang der Strecke liegenden Volkspolizei-
Kreisämtern immer mehr an Bedeutung.
Die Wirksamkeit der operativ-vorbeugenden Tätigkeit hängt hier
in entscheidendem Maße oft davon ab, wie auf der Grundlage einer
schnellen Informationsübermittlung der schwerpunktmäßige,
perativ-bewegliche, wenn notwendig, auch überbezirkliche Einsatz
der Kräfte, organisiert werden kann.
Im Zusammenwirken mit den VPKÄ bzw. VPR haben sich u. a.
bewährt:
— der unmittelbare Informations- und Erfahrungsaustausch zwi-
schen den auf den Personenbahnhöfen eingesetzten Schutz-
polizisten und den Schutzpolizisten der angrenzenden VPR bzw.
zwischen ABV (T) und ABV,
— ein zielgerichteter Informationsaustausch zwischen TPA bzw.
TPR und dem VPKA, z. B. über flüchtige Rechtsbrecher, auf-
getretene Vorkommnisse, geplante Veranstaltungen, zu denen
Besucher mit der Eisenbahn anreisen (Charakter, Ort, Zeit,
Teilnehmerkreis usw.),
— die gegenseitige Unterstützung bei eingetretenen Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Zusammenarbeit mit den Eisenbahnern
und anderen gesellschaftlichen Kräften
Die zielgerichtete Zusammenarbeit des Schutzpolizisten mit den
Eisenbahnern u. a. gesellschaftlichen Kräften setzt die Kenntnis der
exakten Lage im Streifenbereich und ein initiativreiches, schöpfe-
risches Handeln in der operativ-vorbeugenden Tätigkeit voraus.
So ist z. B. von den Schwerpunktorten und -zeiten begangener
Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten ausgehend, zu
überlegen, mit welchen Kräften ständig, zeitweilig oder vielleicht
auch nur bei bestimmten Vorkommnissen zusammenzuarbeiten ist.
Es ist zweckmäßig, daß der Schutzpolizist für einen längeren
Zeitraum im gleichen Streifenbereich eingesetzt wird, um die
Voraussetzungen zu schaffen, den erforderlichen Personenkreis für
die unmittelbare Zusammenarbeit kennenzulernen und das not-
wendige Vertrauensverhältnis mit ihnen herzustellen.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im
Reiseverkehr ist vor allem mit den Eisenbahnern und anderen auf
Bahnhöfen und in den Zügen tätigen gesellschaftlichen Kräften ein
enger und ständiger Kontakt zu unterhalten, die aufgrund der Art
ihrer Tätigkeit an bestimmten Orten am besten in der Lage sind, die
operative Tätigkeit des Schutzpolizisten zu unterstützen.
Das sind insbesondere:
Auf Bahnhöfen
— Aufsicht, Beschäftigte der Auskunft und der Fahrkartenausgabe
sowie der Gepäckabfertigung, Angehörige des DRK, Verkaufs-
kräfte von Kiosken und anderen auf dem Bahnhof befindlichen
Verkaufseinrichtungen, Angehörige der MITROPA und vor dem
Bahnhof stationierte Taxifahrer.
In den Zügen
— Zugführer, Zugschaffner, Zugrevisoren, das Personal der MIT-
ROPA, Lehrpersonal und gegebenenfalls auch die auf bestimm-
ten Strecken regelmäßig fahrenden Bürger.
Bei der Zusammenarbeit wird die jeweils konkret zu lösende
Aufgabe zu berücksichtigen sein.
Bei Fahndungen ist es beispielsweise zweckmäßig, besonders mit
solchen Beschäftigten der DR, wie Aufsichten, Zugführern bzw.
Zugschaffner sowie ggf. auch MITROPA-Personal, zusammen-
zuarbeiten und ihnen bestimmte Angaben über gesuchte Personen
oder Sachen zu geben. Dazu muß jedoch gesichert werden, daß diese
Personen auch jederzeit — unter Beachtung bestimmter Verhaltens-
weisen — die Transportpolizei schnell verständigen können.
Für die Vorbeugung und Aufklärung von Diebstählen ist u. a. die
enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigten der Gepäckabferti-
gungen besonders bedeutsam. Erfahrungsgemäß nutzen Täter z. B.
die Möglichkeit, Diebesgut für eine bestimmte Zeit in der Gepäckab-
fertigung oder in den Gepäckautomaten zu hinterlegen. Hinweise
von den Beschäftigten über solches Gepäck führen oft zur Auf-
klärung von Straftaten. Es erweist sich hier als zweckmäßig, mit
diesen Beschäftigten bestimmte Varianten über mögliche Gesprä-
che mit den Verdächtigen festzulegen, damit eine schnelle Ver-
ständigung der Transportpolizei vorgenommen werden kann.
Bei Diebstählen von Gepäckstücken oder anderen Sachen in
Wartesälen, Bahnhofsvorhallen, in Zügen usw. ist es ebenfalls
zweckmäßig, den genannten Personenkreis zur Mitarbeit bei der
Aufklärung aufzufordern. Dazu sind ihnen ggf. Beschreibungen von
diesen Gegenständen und eventuell von•Personen zu übermitteln.
Die Zusammenarbeit mit den Beschäftigten der DR, dem MIT-
ROPA-Personal und anderen Personen ist vor allem in vorbeugen-
der Hinsicht zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen zu
Rechtsverletzungen und anderen Störungen ständig zu nutzen. Dazu
gehört u. a., daß die Reisenden auch von den Eisenbahnern auf den
Bahnhöfen oder in den Reisezügen darauf hingewiesen werden,
Gepäckstücke oder Bekleidungsgegenstände nicht unbeaufsichtigt
zu lassen oder auch die Gepäckautomaten richtig zu verschließen.
In der Zusammenarbeit ist auch zu beachten, daß den auf den
Personenbahnhöfen und in Reisezügen im Dienst befindlichen
Eisenbahnern, z. B. Aufsichten und Zugführern, gesetzliche Pflich-
ten zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit obliegen.
Entsprechend der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, dem Ge-
setz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten und der Vorläu-
figen Anweisung des Ministers für Verkehrswesen zur Durchfüh-
rung von Ordnungsstrafverfahren und zur Erteilung von Verwar-
nungen mit Ordnungsgeld im Bereich der DR vom 27. Januar 1969
haben sie für Ruhe und Ordnung auf den Personenbahnhöfen und
in den Reisezügen zu sorgen und Ordnungswidrigkeiten ggf.
eigenverantwortlich zu ahnden. Der Schutzpolizist sollte nicht in
ihre Verantwortung eingreifen, sondern nur auf Ersuchen unter-
stützend tätig werden.
Wurden durch Hinweise oder Informationen von Eisenbahnern
u. a. gesellschaftlichen Kräften Straftaten oder andere Rechtsver-
letzungen verhindert oder aufgeklärt, Gefahren abgewendet oder
Störungen beseitigt, durch die das Leben und die Gesundheit von
Menschen oder das sozialistische oder persönliche Eigentum be-
droht waren, sollte nie vergessen werden, das in entsprechender
Weise zu würdigen.
Das führt zur Stabilisierung und höheren Qualität in der Zusam-
menarbeit, stärkt das Selbstvertrauen und fördert — wie das
Erfahrungen in der Arbeit belegen — das schöpferische und
eigenverantwortliche Handeln der gesellschaftlichen Kräfte bei der
Lösung der gemeinsamen Aufgabe, der Gewährleistung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit.
Quellenangaben:
Inhaltsverzeichnis und Anlagen:
Literaturqellen-verzeichnis: