3. Aufgaben zur Sicherheit im Bahnverkehr
Aufgaben > Operativer Dienst Transportpolizei
3. Aufgaben der Transportpolizei zur Sicherheit im Bahnverkehr und zur Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz
3.1. Aufgaben der Transportpolizei
zur Sicherheit im Bahnverkehr
Die Eisenbahn muß, um den ständig wachsenden Bedarf der
Bevölkerung und der Volkswirtschaft im Personenverkehr und im
Gütertransport vollauf zu befriedigen, eine größere Leistungsfähig-
keit erreichen und die Effektivität des Transportprozesses ent-
schieden steigern.
Damit verbunden sind neue Maßstäbe an die Sicherheit im
Bahnverkehr gestellt. Der Transportpolizei ist hierzu eine hohe
Verantwortung übertragen.
Sie hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und
Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, des Strafgesetzbuches, der
Strafprozeßordnung sowie der Befehle und Weisungen des Mini-
sters des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei
— Straftaten gegen die Sicherheit im Bahnverkehr vorausschauend
und zielgerichtet vorzubeugen, aufzudecken, zu untersuchen und
aufzuldären,25
— anderen Gefahren im Bahnverkehr vorzubeugen, die das Leben
oder die Gesundheit von Menschen bedrohen oder die yolks-
wirtschaftliche Schäden oder wesentliche Störungen im Trans-
portprozeß hervorrufen können.
Um unsere Gesellschaft vor Schaden zu bewahren, kommt es
darauf an, diese Aufgaben mit hoher Wirksamkeit zu erfüllen und
vor allem den vorbeugenden Effekt hierbei zu erhöhen.
Hierzu ist die komplexe operativ-vorbeugende Tätigkeit konse-
quent auf ökonomisch bedeutsame Bahnhöfe, Magistralen und
andere Schwerpunkte des Betriebsgeschehens sowie auf die Über-
windung von Schwerpunktursachen für Straftaten gegen die Si-
cherheit im Bahnverkehr zu konzentrieren.
Um eine hohe Wirksamkeit bei der Vorbeugung von Straftaten
gegen die Sicherheit im Bahnverkehr zu erreichen, ist es erforderlich,
die Tätigkeit der operativen Kräfte der Transportpolizei inhaltlich
sowie taktisch-methodisch weiter zu qualifizieren.
Deshalb ist notwendig, daß sich jeder Schutzpolizist bzw. ABV (T)
ständig hohe politische und fachliche Kenntnisse aneignet, die für
seine Tätigkeit verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie
Befehle und Weisungen keimt und beherrscht, über ein eisenbahn-
fachliches Grundwissen verfügt und in der Lage ist, dieses Wissen
bei der Erfüllung seiner Aufgaben im täglichen Dienst initiativreich
und schöpferisch anzuwenden.
Nur dann werden sie in der Lage sein, Ursachen und Bedingungen
für Straftaten gegen die Sicherheit sowie Gefahren im Bahnverkehr
rechtzeitig zu erkennen und wirksame Maßnahmen zu ihrer Be-
seitigung einzuleiten.
Die wirksame Erfüllung der Aufgaben zur Sicherheit im Bahn-
verkehr erfordert des weiteren ein komplexes Zusammenwirken der
Kräfte der Schutzpolizei, der ABV (T) und der Kriminalpolizei,
besonders der Spezialkommission.
Dabei haben sich folgende Formen und Methoden des Zusammen-
wirkens bewährt:
— das koordinierte Handeln zur Bekämpfung örtlicher und sach-
licher Schwerpunkte sowie zur Feststellung von Ursachen und
Bedingungen;
— die Übermittlung von Informationen, Feststellungen und Er-
fahrungen;
— der Informationsaustausch zur Gewährleistung der Kontrolle
über die Realisierung der gegenüber der DR erhobenen Forde-
rungen sowie übermittelter Hinweise und Empfehlungen;
— die Teilnahme von Offizieren der Spezialkommission an ABV-
(T)-Schulungen und Diensteinweisungen der Schutzpolizei.
Der Grad der Sicherheit im Bahnverkehr wird entscheidend
davon bestimmt, wie es gelingt, das sozialistische Rechtsbewußtsein
und die bewußte Disziplin der Eisenbahner festigen zu helfen. Vom
Handeln der Eisenbahner hängt letztlich ab, ob die Reisenden und
die Güter sicher befördert werden. Deshalb gewinnt die Zusammen-
arbeit mit den Leitern der DR, den Sicherheitsaktiven und den
Eisenbahnern weiter an Bedeutung.
Dabei ist zu beachten, daß für die Gewährleistung der Sicherheit
im Bahnverkehr die Transportpolizei keineswegs allein verantwort-
lich ist, sondern daß hierzu auch anderen Organen gesetzlich
übertragene Pflichten obliegen.
Den vorbeugenden Effekt zur Verhütung von Straftaten gegen die
Sicherheit im Bahnverkehr zu erhöhen, schließt ein, daß jedes
Organ, welches Verantwortung hierzu trägt, die ihm obliegenden
Pflichten, bei klarer Abgrenzung der Aufgaben, voll wahrnimmt.
Deshalb besteht ein grundlegendes Prinzip in der Tätigkeit der
Transportpolizei u. a. darin, notwendige Veränderungen zur Ver-
hinderung von Straftaten gegen die Sicherheit im Bahnverkehr vor
allem über die zuständigen Leiter der Dienststellen der DR durch-
zusetzen und die Initiativen der Eisenbahner zur Durchsetzung von
Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Transportprozeß aktiv zu
fördern und zu unterstützen.
3.1.1. Aufgaben zur Vorbeugung und Bekämpfung von Hindernis-
bereitungen im Bahnverkehr
Eine Voraussetzung für eine effektive operativ-vorbeugende Tätig-
keit ist die Kenntnis der Erscheinungsformen und Begehungsweisen
sowie Ursachen und Bedingungen der Straftaten gegen die Sicher-
heit im Bahnverkehr.
Vorsätzliche Angriffe auf das Eisenbahnwesen stellen immer eine
Gefährdung der allgemeinen Sicherheit dar (§ 198 StGB). Ihre
Gesellschaftsgefährlichkeit ergibt sich daraus, daß durch die vor-
sätzliche Zerstörung von Einrichtungen der Eisenbahn, die Berei-
tung von Hindernissen auf den Gleisanlagen u. a. m., nicht nur
unmittelbare Gefahren für das Leben und die Gesundheit von
Menschen oder für bedeutende Sachwerte, sondern auch Unfälle
mit schwerwiegenden Folgen herbeigeführt werden können. Für die
Tätigkeit der Transportpolizei ist besonders die Verhinderung von
Hindernisbereitungen bedeutsam, da diese eine der am häufigsten
auftretende Erscheinungsform sind.
Bei Hindernisbereitungen ist immer davon auszugehen, daß ihnen
eine staatsfeindliche Zielstellung zugrunde liegen kann. „Dem
Gegner ist im Kampf gegen den Sozialismus jedes Mittel recht. Er
versucht, alle seine Potenzen zu nutzen, um uns Schaden zuzufügen.
Das widerspiegelt sich auch in den Bestrebungen, subversive
Aktivitäten zunehmend mit Handlungen der allgemeinen Krimina-
lität zu tarnen. Aber auch die Popularisierung von Terror- und
Gewaltakten soll dazu beitragen, die Ziele der feindlichen Zentren
und Kräfte durchzusetzen.."26
Das Bereiten von Hindernissen erfolgt auf verschiedene Art und
Weise. Es werden einfache, aber auch durchdachte und raffinierte
Mittel und Methoden angewandt, um das verbrecherische Ziel zu
erreichen.
Typische Begehungsweisen von Hindernisbereitungen sind u. a.
das
— Auflegen oder Befestigen von Gegenständen auf dem Schie-
nenkopf (z. B. Kleineisen);
— Hinlegen oder Hineinwerfen größerer Gegenstände auf bzw. in
Gleise (z. B. Schwellen, Holzkloben, Felsbrocken, große Eisen-
teile);
— Einklemmen von Gegenständen in Schienenstöße und Weichen
(z. B. Schottersteine, Kleineisen);
— Entfernen wichtiger Einzelteile des Oberbaus (z. B. Laschen,
Kleineisen, Schienen).
Die Praxis zeigt, daß zur Bereitung von Hindernissen oftmals
Gegenstände verwendet werden, die auf oder in unmittelbarer Nähe
des Reichsbahngeländes herumliegen. Das sollte schon während der
Durchführung, besonders aber nach Abschluß von Oberbauarbei-
ten beachtet werden.
Eine vorbeugende Maßnahme besteht darin, auf ausgewählten
Streckenabschnitten durch Schutzpolizisten und ABV (T) Streifen
durchzuführen und die verantwortlichen Leiter der DR — in der
Regel betrifft das den Leiter der zuständigen Bahnmeisterei —
auf den die Ordnung und Sicherheit widersprechenden Zustand in
ihrem Verantwortungsbereich hinzuweisen.
Das kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Wesent-
lich ist, daß dadurch das Ziel, eine sofortige Beräumung der
Gleisanlagen, erreicht wird. Ergeben sich hierbei Schwierigkeiten,
ist der Leiter des TPA darüber zu informieren. Seitens des
Transportpolizei-Amtes können dann beispielsweise wirksame
Maßnahmen über die Reichsbahndirektion veranlaßt werden.
Bei der Untersuchung von Hindernisbereitungen sind solche und
andere begünstigende Bedingungen gründlich herauszuarbeiten
und auszuwerten.
Besteht Anlaß zu der Annahme, daß durch die unzureichende
Ordnung an bestimmten Streckenabschnitten weitere Hindernis-
bereitungen begünstigt werden können, so sind auf der Grundlage
des § 19 Abs. 1 StPO, ggf. unter Hinweis auf die sich aus dem Arti-
kel 3 StGB, dem § 18 Abs. 2 StPO und anderen gesetzlichen
Bestimmungen ergebenden Rechtspflichten,27 abrechenbare
Hinweise und Empfehlungen bzw. Forderungen an den zuständigen
Leiter der DR zu geben.
Ihre termingerechte Erfüllung ist vor allem durch Kontrollen der
Schutzpolizisten und ABV (T) zu überwachen.
Wie die Untersuchungen von Hindernisbereitungen zeigen, treten
mitunter Kinder als Verursacher in Erscheinung. Es ist jedoch
nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß allein aus der Art und Weise
des Bereitens eines Hindernisses, z. B. das Auflegen oder Befestigen
kleinerer Gegenstände auf dem Schienenkopf, nicht voreilig und
voreingenommen auf Kinder als Verursacher geschlossen werden
darf. Nur im Ergebnis einer gründlichen Untersuchung am Tatort
und anhand eindeutiger Fakten, z. B. Spuren von Kinderschuhen,
Aufenthalt von Kindern am Tatort zur Tatzeit, sind die Unter-
suchungen in dieser Richtung zu führen, ohne die Aufstellung
anderer Versionen zu unterlassen.
Jede Unterschätzung der Gefährlichkeit von Hindernisbereitun-
gen behindert die zielstrebige Aufklärung derartiger Handlungen.
Haben Kinder die Hindernisbereitung begangen, sind sie den
Eltern zu übergeben. Mit den Eltern und in der Schule sind
erzieherische, vorbeugende Aussprachen durchzuführen. Dabei ist
besonders auf die Gefährdung der Kinder durch den Eisenbahn-
verkehr hinzuweisen.
Bei der Streifentätigkeit ist darauf zu achten, daß Kinder sich
nicht an verbotenen Stellen auf dem Reichsbahngelände aufhalten
bzw. dort spielen.
Wird während der Streifentätigkeit ein Hindernis im Gleis
festgestellt, werden in der Regel u. a. folgende Sofortmaßnahmen
erforderlich sein:
a) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr
Geben von Schutzhaltesignalen, um einen sich der Gefahrenstelle
nähernden Zug zum Halten zu bringen. (Sh 1: eine rot-weiße
Flagge oder andere Gegenstände oder einen Arm, bei Nacht eine
Taschenlampe oder einen brennenden Gegenstand im Kreis
schwingen. Sh 5: drei kurze Töne mehrmals hintereinander mit
Signalpfeife oder Horn).
b) Maßnahmen zur Sicherung des Ereignisorts
— Schutz der Spuren und der zur Hindernisbereitung ver-
wandten Gegenstände vor Vernichtung, Beschädigung oder
Berührung, um u. a. die Sicherung von Geruchsspuren und
den Einsatz des Fährtenhunds zu ermöglichen;
— Absperrung des Ereignisorts, um zu verhindern, daß neue
Spuren, die mit der Tat nicht im Zusammenhang stehen,
verursacht werden.
— Absuchen der näheren und weiteren Umgebung nach Perso-
nen und weiteren Spuren.
Unvermeidliche Veränderungen am Tatort sind zu notieren, die
ursprüngliche Lage mittels Skizze festzuhalten oder mit Kreide oder
anderen Hilfsmitteln zu markieren und schon berührte Gegen-
stände kenntlich zu machen. Darüber ist dem Untersuchungsführer
der Kriminalpolizei zu berichten.
Verdächtige Personen und Zeugen, die sich in der Nähe des
Tatorts aufhalten, sind namentlich festzustellen und getrennt zu
halten.
Die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und deren Umfang
hängt ab von den konkreten Umständen am Tatort und den Kräften
und Mitteln, die anfangs zur Verfügung stehen, z. B. durch Unter-
stützung von freiwilligen Helfern oder Eisenbahnern.
Bei Hindernisbereitungen sind ein schneller und konzentrierter
Einsatz von Kräften, die sofortige Feststellung der Personen-
bewegung, das unverzügliche Absuchen der näheren und weiteren
Umgebung nach verdächtigen Personen dringende Maßnahmen,
die ohne Zeitverzug eingeleitet werden müssen.28
Mitunter verbleiben die Täter in der Nähe des Tatorts, um den
„Erfolg" ihres Handelns zu beobachten, so daß schon im ersten
Angriff der Täter ermittelt werden kann.
Hierzu ist ein sofortiges Zusammenwirken mit dem
nächstgelegenen VPKA notwendig, besonders dann, wenn auf-
grund der örtlichen Lage ein Heranführen eigener Kräfte nicht
gleich möglich ist.
Erst im Ergebnis einer gründlichen Untersuchung und der
Beurteilung aller objektiven und subjektiven Fakten kann ent-
schieden werden, ob eine Straftat gemäß § 198 StGB oder ggf. auch
eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 80 BO in Verbindung mit § 7
OWVO vorliegt. Stellt die Hindernisbereitung eine Ordnungswidrig-
keit dar, wird die Bearbeitung des Ordnungsstrafverfahrens in der
Regel durch den zuständigen ABV (T) erfolgen.
3.1.2. Aufgaben zur Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten
gegen die Sicherheit im Bahnverkehr (im Zugbetrieb)
Unter Zugbetrieb wird die Fahrt von Reise- und Güterwagen,
einzeln fahrenden Triebwagen, Lokomotiven und anderen durch
Maschinenkraft bewegten schweren Eisenbahnfahrzeugen auf
freier Strecke sowie die Ein-, Aus- oder Durchfahrt auf einem
Bahnhof einschließlich der dazu erforderlichen fahrdienstlichen
Handlungen verstanden.
Das übrige Bewegen von Fahrzeugen gehört zum Rangierbetrieb.
Die Vorbeugung von Straftaten gegen die Sicherheit im Bahn-
verkehr im Zugbetrieb hat für die Tätigkeit der Transportpolizei
vorrangige Bedeutung, weil ausgehend von den hohen Geschwin-
digkeiten und den wirkenden dynamischen Kräften Zugunfälle
zumeist schwerwiegende Folgen haben. Unfälle mit Toten oder
einer Vielzahl von Verletzten ereignen sich fast ausschließlich in
diesem Bereich. Die überwiegende Anzahl der Straftaten gegen die
Sicherheit im Bahnverkehr ereignen sich im Zugbetrieb.
Erscheinungsformen der Straftaten gegen die Sicherheit im
Bahnverkehr sind hier u. a. Entgleisungen, Zusammenstöße, Auf-
fahrten, Flankenfahrten und Gefährdungen von Reise- und Gü-
terzügen bzw. einzeln fahrenden Eisenbahnfahrzeugen infolge des
Vorbeif ahrens an Halt zeigenden oder des Nichtbeachtens von
Signalen, unterlassener Fahrwegprüfung, unvorschriftsmäßiger
Bedienung von Schranken sowie von Mängeln am Oberbau.
Gefährdungen der Sicherheit im Verkehr der Bahn
und schwere Verkehrsunfälle infolge des Vorbeifahrens
an Halt zeigenden oder des Nichtbeachtens von Signalen
Beispiele:
Auf einer eingleisigen Nebenstrecke kam es zu einem frontalen
Zusammenstoß zwischen einem Personen- und einem Güterzug.
Dabei wurden mehrere Personen getötet bzw. verletzt. Der Trieb-
fahrzeugführer des Güterzugs war trotz Warnstellung des Ausfahr-
vorsignals am Halt zeigenden Ausfahrsignal vorbeigefahren. Er
vernachlässigte die Signalbeobachtung, weil er fälschlicherweise
glaubte, wie immer auf diesem Bahnhof Durchfahrt zu haben.
Entsprechend den Fahrdienstvorschriften § 51 Abs. 1, bestand für
ihn die Pflicht, die zu befahrende Strecke mit ihren Signalen ständig
zu beobachten.29 Selbst die durch dichten Nebel beeinträchtigte
Sicht veranlaßte ihn nicht zu erhöhter Aufmerksamkeit.
Auf einem Bahnhof kam es zu einem frontalen Zusammenstoß
zweier Güterzüge durch Vorbeifahren an einem Halt zeigenden
Hauptsignal. Die Triebfahrzeugpersonale wurden tödlich bzw.
schwer verletzt. Es entstand ein Sachschaden von über 1 Million
Mark. Der Triebfahrzeugführer des einen Güterzugs hatte am
Vorsignal eine zweifelhafte Signalstellung erkannt, auf die er aber
nicht mit der notwendigen Vorsicht reagierte, weil er schon oftmals
ein Vorsignal in zweifelhafter Signalstellung festgestellt hatte und
das folgende Hauptsignal aber trotzdem Fahrt zeigte. Auch hier
stützte sich der Triebfahrzeugführer einseitig auf die „Erfahrung",
auf diesem Bahnhof stets Durchfahrt erhalten zu haben und
vernachlässigte deshalb die Pflicht zur Signalbeobachtung.39
Vor der Einfahrt in einen Bahnhof kam es unter den Bedingungen
des permissiven Fahrens zur Auffahrt eines Personenzugs auf einen
Güterzug. Eine Vielzahl Reisender wurde verletzt. Der Triebfahr-
zeugführer hatte die erforderliche Fahrgeschwindigkeit nicht ein-
gehalten und die Streckenbeobachtung vernachlässigt. Er durfte
unter den vorliegenden Bedingungen (unsichtiges Wetter) nur
Schrittgeschwindigkeit fahren.31
Die Beispiele zeigen, daß derartigen Verkehrsstraftaten oft
Pflichtverletzungen zugrunde liegen, die auf ausgeprägtes Routine,
denken und mangelhafte Pflichtauffassung zurückzuführen sind.
Es wird sichtbar, daß die Erziehung der Triebfahrzeugpersonale zur
konsequenten Einhaltung der Dienstvorschriften und damit zu einer
den Erfordernissen der Sicherheit im Bahnverkehr Rechnung
tragenden Fahrweise eine erstrangige Aufgabe ist, um solche
Unfälle zu verhüten. Dazu können der Schutzpolizist und ABV (T)
durch ihre operativ-vorbeugende Tätigkeit beitragen.
So können z. B. eigene Feststellungen oder Informationen von
Fahrdienstleitern, Schrankenwärtern, freiwilligen Helfern der
Transportpolizei oder anderen Eisenbahnern darüber, daß auf
bestimmten Streckenabschnitten oder im Bereich von Langsam-
fahrstellen die festgelegten Geschwindigkeiten erheblich über-
schritten werden und daß dieses Verhalten als eine ernste Gefähr-
dung der Sicherheit des Bahnverkehrs einzuschätzen ist, Anlaß sein,
um in Zusammenarbeit mit der DR zielgerichtete Geschwindig-
keitskontrollen vorzunehmen bzw. gezielt andere Kontrollmaßnah-
men oder die Auswertung der Fahrtenschreiberdiagramme von
Triebfahrzeugen zu veranlassen.
Die ABV (T) sollten darauf Einfluß nehmen und konstruktiv dazu
beitragen, daß die Ergebnisse derartiger Überprüfungen in stärke-
rem Maße in den Sicherheitsaktiven und Dienstplangemeinschaften
der Bahnbetriebswerke ausgewertet werden.
Durch eine zielgerichtete Arbeit mit den freiwilligen Helfern, die
der Berufsgruppe der Triebfahrzeugpersonale angehören, können
die ABV (T) darüber hinaus viele wertvolle Informationen über
Ursachen und Bedingungen, die zu einer Beeinträchtigung der
Sicherheit im Bahnverkehr führen können, erhalten. Solche In-
formationen können z. B. beinhalten
— zweifelhafte Signalbilder,
— irritierende Fremdlichter,
— Gefahrensituationen an Eisenbahnübergängen,
— betriebsgefährdende Mängel am Oberbau,
— schlechte Sichtverhältnisse an wichtigen Punkten des Betriebs-
ablaufs auf Bahnhöfen und auf der Strecke.
Sie werden oft Ausgangspunkt bzw. Grundlage weiterer ziel-
gerichteter operativer Maßnahmen, z. B. für Untersuchungen bzw.
Prüfungshandlungen durch die Spezialkommission sein mit dem
Ziel, Ursachen und Bedingungen für Straftaten gegen Sicherheit im
Bahnverkehr vorausschauend und umfassend aufzudecken und
über die Leiter der DR rechtzeitig Maßnahmen zu deren Verhütung
zu veranlassen.
Gefährdungen der Sicherheit im Verkehr der Bahn
und schwere Verkehrsunfälle infolge unterlassener
oder mangelhafter Fahrwegprüfung
Gefährdungen und schwere Unfälle im Zugbetrieb werden weiter
verursacht infolge unterlassener oder mangelhafter Fahrwegprü-
fung durch Fahrdienstleiter, Stellwerkswärter oder andere an der
Fahrwegprüfung beteiligte Betriebseisenbahner. Diese sind ver-
pflichtet, unmittelbar bevor eine Zugfahrt zugelassen wird, den
Fahrweg zu prüfen, ob
— die Gleise frei sind von Fahrzeugen, anderen Zügen, Rangier-
abteilungen, herabgefallenem Transportgut oder anderen Ge-
genständen;
— die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen richtig stehen;
— die wärterbedienten Schranken geschlossen und Haltlicht- oder
Halbschrankenanlagen — soweit Handeinschaltung vorge-
schrieben — eingeschaltet sind.
Die Fahrwegprüfung hat zu erfolgen, bevor die Signale auf Fahrt
gestellt werden oder die Zugfahrt auf andere Weise zugelassen wird.
Die Folge einer unterlassenen oder mangelhaften Fahrwegprüfung
ist oftmals das Einfahren von Zügen in besetzte Gleise.
Beispiele:
Der Weichenwärter eines Bahnhofs erteilte — ohne zuvor den
Fahrweg durch Augenschein zu prüfen — die Bestätigung32 für die
Einfahrt eines Güterzugs in seinen Prüfbezirk. Das zu befahrende
Gleis war durch eine Rangierlok besetzt. Bei der Einfahrt des
Güterzugs erkennen beide Triebfahrzeugführer die Gefahr. Der
Triebfahrzeugführer des Güterzugs leitet die Schnellbremsung ein,
während der Triebfahrzeugführer die Rangierlok in entgegen-
gesetzter Richtung davonfuhr, so daß ein Zusammenstoß verhindert
werden konnte.
Der Fahrdienstleiter eines anderen Bahnhofs gab — ohne eine
Fahrwegprüfung vorzunehmen — einem Personenzug Einfahrt,
obwohl das zu befahrende Gleis durch einen Güterzug besetzt war.
Es kam zu einer starken Auffahrt des Personenzugs, wobei mehrere
Reisende etheblich verletzt wurden.
Schutzpolizisten und ABV (T) können zur Verhütung solcher
Gefährdungen und schweren Unfälle beitragen, indem sie während
ihrer Streifentätigkeit darauf achten, daß
— bei „Fahrt frei" zeigenden Signalen bevorstehenden Zugfahrten
keine Gefahren drohen,
— sich keine Hindernisse im Fahrweg befinden,
— Wagen, Wagengruppen oder Züge in Nachbargleisen grenz-
zeichenfrei stehen.
Bei Feststellung drohender Gefahren bedarf es des schnellen und
entschlossenen Handelns zu ihrer unverzüglichen Beseitigung.
Duldet die Abwehr einer unmittelbaren Gefahr keinen Aufschub,
kann sie u. a. durch Maßnahmen Verantwortlicher der DR nicht
mehr rechtzeitig beseitigt werden, sind z. B. Schutzhaltesignale
anzuwenden.
Anderenfalls ist sofort die zuständige Zugmelde- oder Zugfol-
gestelle (Gleise der freien Strecke) oder der zuständige Fahrdienst-
leiter (Bahnhofsgleise) bzw. ein anderer Betriebseisenbahner
durch die Meldung „Betriebsgefahr, haltet Züge zurück" zu infor-
mieren, damit von diesen die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet
werden können.
über den Sachverhalt und die veranlaßten Maßnahmen hat der
Schutzpolizist bzw. der ABV (T) seinem Dienstvorgesetzten Mel-
dung zu erstatten. Seine Feststellungen dienen der Einschätzung der
Gesamtsituation zum Stand der Sicherheit im Bahnverkehr und der
Zusammenarbeit mit den Leitern und den zuständigen Organen der
DR.
Gefährdungen der Sicherheit im Verkehr der Bahn
und schwere Verkehrsunfälle infolge von Mängeln am Oberbau
Zugentgleisungen, zum Teil mit schwerwiegenden Folgen, können
auch infolge vorschriftswidriger Zustände am Oberbau oder durch
Oberbauschäden hervorgerufen werden.
Beispiele:
Zwischen zwei Bahnhöfen entgleisten mehrere Wagen eines
D-Zuges infolge einer Gleisverwerfung. Eine Vielzahl Reisender
wurde verletzt. Durch Untersuchungen wurde festgestellt, daß die
Gleisverwerfung ursächlich darauf zurückzuführen war, daß ent-
gegen den Oberbauvorschriften bei extremen Hitzetemperaturen
Gleisbauarbeiten an dem lückenlosen Gleis durchgeführt worden
sind."
Auf einer Nebenstrecke entgleisten mehrere Wagen eines Gü-
terzugs. Es entstand erheblicher Sachschaden. Ursächlich für die
Entgleisung war ein Schienenbruch, der nicht rechtzeitig genug
erkannt worden war.
Schutzpolizisten und ABV (T) können auf die Verhütung solcher
Unfälle vor allem dadurch Einfluß nehmen, indem sie auf augen-
scheinlich wahrnehmbare vorschriftswidrige Mängel am Oberbau
achten und bei Feststellungen deren Beseitigung über die Verant-
wortlichen der Bahnmeisterei bzw. durch Meldung an ihre Vor-
gesetzten veranlassen. Das ist z. B. möglich und erforderlich bei
— Gleisverwerfungen,
— Schienenbrüchen,
— Laschenbrüchen,
— abgefahrenen oder klaffenden Weichenzungen,
— Schwellenschäden oder anderen die Sicherheit beeinträchtigen-
den Befestigungsmängeln.34
Ergibt sich aus einer Feststellung die unmittelbare Gefährdung
der Sicherheit im Bahnverkehr, das ist z. B. bei einer festgestellten
Gleisverwerfung und bei einem Schienenbruch der Fall, ist alles zu
unternehmen, um auf der Strecke befindliche Züge vor der
Gefahrenstelle zum Halten zu bringen.
Dazu sind durch den Transportpolizisten die Schutzhaltesignale
Sh 1 und Sh 5 zu geben. Die nächste Betriebsstelle ist sofort zu
verständigen.
Auf allen Strecken der DR werden in regelmäßigen Zeitabstän-
den, je nach Bedeutung der jeweiligen Strecke, Meßfahrten mit
Gleismeßwagen durchgeführt. An diesen Fahrten nehmen in der
Regel u. a. der jeweilige Leiter der Bahnmeisterei bzw. Strecken-
meister teil. Hierbei getroffene Feststellungen können von polizei-
lichem Interesse sein, wenn sie z. B. einen solchen Charakter tragen,
daß die Sicherheit des Bahnverkehrs unmittelbar beeinträchtigt ist.
Deshalb sollten vor allem die ABV (T) durch eine enge Zusammen-
arbeit mit dem Verantwortlichen der Bahnmeistereien, insbesondere
durch eine zielgerichtete Arbeit mit den freiwilligen Helfern, die in
den Bahnmeistereien ihre berufliche Tätigkeit ausüben, sichern, da
Ursachen und Bedingungen für mögliche Zugentgleisungen recht-
zeitig bekannt und bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr
unverzüglich beseitigt werden.
Gefährdungen der Sicherheit im Verkehr der Bahn
und schwere Verkehrsunfälle infolge von Schäden
oder Unregelmäßigkeiten an Triebfahrzeugen oder Wagenpark
Zugentgleisungen treten mitunter auch infolge von Schäden
oder Unregelmäßigkeiten an Triebfahrzeugen oder am Wagenpark
auf.
Das können z. B. sein
— Achsschenkelbrüche,
— Tragfederbrüche,
— herunterhängende Teile des Drehgestells bzw. des Bremsgestän-
ges,
— lose Radreifen, — Flachstellen.35
Es ist zu beachten, daß die Ursachen für derartige Schäden oft
bereits in der Fahrzeugunterhaltung, beim Beladen der Wagen oder
im Rangierbetrieb gesetzt werden.
So kann beispielsweise eine Entgleisung infolge eines Achs-
schenkelbruchs zurückzuführen sein auf eine mangelhafte Schmie-
rung des Achslagers, die Abnutzung des Schmierpolsters oder des
Laufspiegels, einseitige Beladung des Wagens oder auch auf
Schäden, die bei einem starken Auflauf des Wagens im Ran-
gierbetrieb eingetreten sind.
Doch auch derartige Unfälle sind vermeidbar; ihnen kann durch
zielgerichtetes Handeln vorgebeugt werden.
Fahrdienstleiter, Aufsichten, Block-, Stellwerks- und Weichen-
wärter, Schranken- und Streckenwärter, Rottenaufsichts- und
Zugpersonale z. B. haben die Pflicht, vorbeifahrende Züge zu
beobachten, um Gefahren, die aus solchen Schäden oder Un-
regelmäßigkeiten entstehen können, rechtzeitig festzustellen und
abzuwenden. Selbstverständlich muß auch jeder Transportpolizist,
ohne in die Verantwortung der Eisenbahner einzugreifen, während
seiner Dienstdurchführung darauf achten, daß durch derartige
Schäden und Unregelmäßigkeiten keine Gefahren für Menschen-
leben bzw. bedeutende Sachwerte entstehen. Sein Eingreifen wird
insbesondere dann erforderlich sein, wenn Eisenbahner nicht
gegenwärtig sind. Dazu müssen der Schutzpolizist und ABV (T)
wissen, wie sich derartige Gefahren zeigen und welche Maßnahmen
zu veranlassen sind.
— Heißläufer
Klarer Pfeifton, schwarz-gelber Ölqualm, Flammenbildung,
rot-glühendes Achs lager
— Achsbruch
Holpriger und unruhiger Lauf des Fahrzeugs. Wegen der hohen
Betriebsgefahr ist der Zug zu stellen oder die nächste Betriebs-
stelle zu verständigen, damit von dort die erforderlichen Maß-
nahmen eingeleitet werden können.
— Tragfederbruch
Schräglage des Wagenkastens
— Flachstellen
Schlagendes Geräusch
Werden solche betriebsgefährdenden Unregelmäßigkeiten fest-
gestellt, ist unmittelbar die nächste Betriebsstelle zu verständigen.
Weitere Gefahren bergen in sich: feste Bremsen, fehlende Puffer,
verschobene und herabhängende Ladungen, nach außen aufschla-
gende Türen, fehlende Zugsignale, Feuer im Zug (besonders
gefährlich).
Die Schutzpolizisten und ABV (T) sollten bei ihrer Streifentätig-
keit auf Bahnhöfen und Strecken sowie bei der Vorbeifahrt von
Zügen stets auf derartige Unregelmäßigkeiten achten.
Wiederholt wurden z. B. auch Gefährdungen und Unfälle im
Zugbetrieb durch Verstöße gegen die Beladevorschriften hervor-
gerufen.36
Beispiel:
Auf einer Streckenführung zwischen zwei Bahnhöfen kam es in
den Nachtstunden zur Entgleisung der Lokomotive eines Reisezugs
und von zwei Reisezugwagen. Der Zug war auf eine Walzstahltafel
aufgefahren, die von einem vorausgefahrenen Güterzug herabge-
fallen war. Vom Belader waren die Walzstahltafeln — die Beladevor-
schriften fordern, Güter so zu verladen, daß durch Verschiebung
keine Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs eintreten
kann — unzureichend gegen Herabfallen gesichert.
Derartige Unfälle bzw. Gefährdungen werden insbesondere
durch das Herabfallen solcher Transportgüter, wie Walzstahler-
zeugnisse, Baustoffe verschiedenster Art, Betonfertigteile, Ka-
beltrommeln, Langholzschwellen und dergleichen mehr verursacht.
Bei ihrer Streifentätigkeit haben der Schutzpolizist und ABV (T)
deshalb gerade bei diesen Gutarten auf Verstöße gegen die Be-
ladevorschriften zu achten.
— Die verladenen Gegenstände müssen sicher und fest liegen.
— Das Ladegut darf nicht aus seiner Befestigung bzw. Verankerung
gelöst oder verschoben sein.
— Ladegutteile dürfen, sofern der Wagen nicht als Lademaßüber-
schreitung gekennzeichnet ist (weißes Schild mit blauem oder
rotem Rand), den Regellichtraum der Fahrzeugbegrenzung nicht
überschreiten.
Werden Mängel festgestellt, die zu Gefahren oder Unfällen im
Zugbetrieb führen können, sind der Wagenmeister oder andere
verantwortliche Eisenbahner (Aufsicht, Fahrdienstleiter) zu ver-
ständigen.
Von ihnen ist die Regulierung, wenn notwendig, die Aussetzung
des jeweiligen Wagens zu fordern.
3.1.3. Aufgaben zur Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten
gegen die Sicherheit im Bahnverkehr (im Rangierbetrieb)
Nicht nur im Zugbetrieb, sondern auch im Rangierbetrieb gewinnt
die wirksame Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten gegen
die Sicherheit im Bahnverkehr an Bedeutung.
Durch einen störungsfreien Rangierablauf, die termingerechte
Zugauflösung und Zugbildung werden wesentliche Voraussetzun-
gen für einen sicheren und pünktlichen Eisenbahnverkehr ins-
gesamt und damit für die Erfüllung der ständig wachsenden
Transportaufgaben geschaffen. Die konsequente Einhaltung der im
Rangierbetrieb geltenden Bestimmungen steht in einem untrenn-
baren Zusammenhang mit den zu erfüllenden Transportaufgaben.37
Der Rangierbetrieb umfaßt:
— das Bilden und Auflösen der Züge;
— das Zuführen und Abholen der Wagen nach und von den
Zusatzanlagen
sowie
— das überführen von Triebfahrzeugen von und zu den Zügen und
den Behandlungsanlagen.
Somit gehört zum Rangieren alles Bewegen von Eisenbahnfahr-
zeugen (mit Ausnahme der Zugfahrten) und die dazugehörigen
Arbeiten, z. B. das Kuppeln bzw. Entkuppeln, das Bedienen der
Bremsanlagen, der Bremsen und der Rangierweichen, das Hemm-
schuhlegen und das Sichern stillstehender Fahrzeuge.
Grundsätzlich obliegt der DR die volle Verantwortung für eine
hohe Sicherheit im Rangierdienst.
Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Nichteinhaltung von
Dienstvorschriften und Bestimmungen der Eisenbahn, insbeson-
dere der Fahrdienstvorschriften 2. Abschnitt, Rangierdienst, unter
Umständen auch zu Straftaten gegen die Sicherheit im Bahnverkehr
oder zu unmittelbaren Gefahren für das Leben und die Gesundheit
von Menschen oder für bedeutende Sachwerte führen kann.
Die operativ-vorbeugende Tätigkeit der Schutzpolizisten und
ABV (T) auf den Rangierbahnhöfen ist deshalb u. a. darauf zu
konzentrieren, unmittelbare Gefahren sowie Ursachen und Be-
dingungen für Straftaten gegen die Sicherheit im Bahnverkehr —
dazu gehören auch bestimmte folgenschwere Pflichtverletzungen —
rechtzeitig festzustellen und beseitigen zu helfen.
Das setzt u. a. Kenntnisse über deren Erscheinungsformen sowie
über für den Rangierdienst geltende Bestimmungen voraus.
Gefährdungen der Sicherheit im Verkehr der Bahn
und schwere Verkehrsunfälle beim Rangieren mit Vorsichtswagen
Beispiel:
Vom Ablaufberg lief eine Wagengruppe in ein mit einem Be-
gleiterwagen besetztes Richtungsgleis.
Die ausgelegten Hemmschuhe sprangen ab, und die Wagengruppe
stieß gegen den Begleitwagen. Dabei erlitten 3 Insassen des Wagens
Verletzungen.
Entsprechend den Vorschriften hätte der Rangierleiter die Wa-
gengruppe absetzen müssen. Indem er sie aus „Zeitersparnis"
ablaufen ließ, verursachte er eine unmittelbare Gefahr für das
Leben und die Gesundheit anderer Menschen und damit eine
Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn (§ 197 StGB).
Gleichartige Vorkommnisse können hervorgerufen werden, wenn
Wagen, für die ein Ablaufverbot besteht, vom Ablaufberg abgelas-
sen werden.
Das Ablaufverbot besteht für
— Wagen, die mit Reisenden besetzt sind,
— Wagen mit gelber Flagge (besetzte Schlaf-, Speise-, Bahnpost-
und Bahndienstwagen),
— Wagen mit Pulverflagge,
— Wagen mit Giftflagge,
— Wagen mit bahnseitiger Aufschrift oder Bezettelung „Nicht
abstoßen, nicht ablaufenlassen",
— Wagen mit Militärkettenfahrzeugen oder mit Fahrzeugen, die
über Puffer beladen sind,
— Topfwagen.
Stehen die genannten Vorsichtswagen in Richtungsgleisen, dür-
fen auf sie keine anderen Wagen abgestoßen werden oder ablaufen.
Schutzpolizist und ABV (T) sollten bei ihrer Streifentätigkeit bzw.
ihrer Dienstdurchführung auf Güterbahnhöfen darauf achten, daß
die Bestimmungen über das Rangieren mit Vorsichtswagen ein-
gehalten werden. Stellen sie Verstöße fest, haben sie zur Vorbeu-
gung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen
oder bedeutende Sachwerte den verantwortlichen Leiter (Rangier-
meister, Aufsicht, Brigadevorsteher) zu informieren, damit von
diesem entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicher-
heit eingeleitet werden können.
Gefährdungen der Sicherheit im Verkehr der Bahn und schwere
Verkehrsunfälle durch mangelhafte Rangierwegbeobachtung
Gefährdungen und zum Teil schwere Unfälle im Rangierbetrieb
entstehen mitunter auch durch mangelhafte Rangierwegbeobach-
tung, z. B. infolge des Nichtbesetzens der Spitze einer geschobenen
Rangierabteilung.
Beispiel:
Auf einem Bahnhof kam es zu einer Flankenfahrt zwischen zwei
Rangierabteilungen. Dabei entgleisten fünf Wagen, drei stürzten
um. Der Sachschaden betrug ca. 60000—, M.
Der Unfall wurde verursacht, weil die Spitze der Rangierabteilung
nicht besetzt war. Der Rangierleiter selbst sprang vorzeitig ab, um
sich den Rückweg zur Lok für die nachfolgende Rangierbewegung
zu verkürzen.
Um derartige Straftaten verhüten zu helfen, muß der Schutz-
polizist während seiner Streifentätigkeit auf dem Güterbahnhof
sein Augenmerk mit darauf lenken, daß die entsprechenden Bestim-
mungen der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn
(§ 13 Abs. 5) eingehalten werden.
Diese Bestimmungen lauten:
„Kann der Rangierleiter bei einer geschobenen Rangierabteilung
den Rangierweg nicht übersehen, dann muß sich vor oder auf dem
ersten Wagen ein Betriebseisenbahner befinden, der auf den
Rangierweg, die Signale und das Erteilen der Zustimmung achtet
und den Rangierleiter durch Zuruf oder Signale verständigt ..."
Steht ein Betriebseisenbahner nicht zur Verfügung, dann sind die
für derartige Fälle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durch
den Rangierleiter einzuhalten (z. B. Anhalten mit Drucklufttbremse).
Gefährdungen der Sicherheit im Verkehr der Bahn
und schwere Verkehrsunfälle
durch Nichtentfernen von Hemmschuhen
Gefährdungen und Unfälle treten des weiteren durch das Mit-
schleifen von Hemmschuhen auf.
Beispiel:
Beim Umsetzen einer Rangierabteilung in die Ausfahrgleise
entgleisten im Herzstück einer Weiche zwei Kesselwagen mit Benzin,
weil ein Hemmschuh mitgeschleift worden war und sich im
Herzstück der Weiche verklemmte.
Dieser Hemmschuh hätte bei vorschriftsgemäßer Arbeit, nach
dem Aufhalten des Wagens im Richtungsgleis, wieder von der
Schiene entfernt werden müssen.38
Während der Streifentätigkeit zwischen den Rangiergleisen sollte
der Schutzpolizist auf liegengebliebene Hemmschuhe unter Wa-
gengruppen, die bereits gekuppelt sind und aus dem Gleis gezogen
werden sollen, mit achten. Ist aus den Umständen zu erkennen, daß
der Hemmschuh nicht dazu dient, das Entlaufen der Wagen zu
verhindern oder Gefahrenpunkte abzudecken, sondern daß er zu
einem Hindernis werden kann, ist der zuständige Rangiermeister,
Rangierleiter oder die Aufsicht zu verständigen. Bei einer unmittel-
baren Entgleisungsgefahr ist die Rangierabteilung anzuhalten.
Sonstige Gefährdungen der Sicherheit im Verkehr der Bahn
und schwere Verkehrsunfälle im Rangierbetrieb
Auch andere Pflichtverletzungen im Rangierbetrieb können unter
bestimmten Bedingungen zu Straftaten gegen die Sicherheit im
Bahnverkehr sowie zu unmittelbaren Gefahren für das Leben und
die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte
führen. Das betrifft z. B.
— mangelhafte Erteilung von Rangiersignalen und die Verletzung
der Disziplin im Rangierfunk,
— nicht ausreichende Bremsbesetzung beim Ablauf von Wa-
gengrupp en,39
— ungenügende Sicherung stillstehender Fahrzeuge,4°
— Überschreitung der zulässigen Rangiergeschwindigkeit,41
— vorschriftswidriges Arbeiten mit dem Hemmschuh.42
Untersuchungsergebnisse zeigen, daß derartige Verstöße gegen
die Rangiervorschriften43 in einigen Bereichen noch recht häufig
auftreten und bei einzelnen Eisenbahnern zur Gewöhnung gewor-
den sind. Aber jeder Verstoß kann unter bestimmten Bedingungen
zu unmittelbaren Gefahren und schweren Unfällen fairen, die
Straftaten gegen die Sicherheit im Bahnverkehr darstellen.
Bei der Einwirkung zur Überwindung solcher Pflichtverletzungen
geht es nicht vordergründig um die Kontrolle der Einhaltung von
Dienstvorschriften, sondern um die Vorbeugung von Straftaten
gegen die Sicherheit im Bahnverkehr und unmittelbaren Gefahren.
Dieser Aufgabe wird die Transportpolizei vor allem dadurch
gerecht, indem sie die Leiter der Dienststellen der DR wirksam bei
der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Pflichten zur Gewähr-
leistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit unterstützt. Das
kann durch Informationen, Hinweise und Empfehlungen sowie in
begründeten Fällen auch durch Forderungen auf der Grundlage des
§ 11 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der DVP
erfolgen.
Forderungen auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über
die Aufgaben und Befugnisse der DVP zur Gewährleistung der
Sicherheit im Bahnverkehr sind z. B. zulässig, wenn hierdurch eine
unmittelbare Gefahr verhütet oder abgewehrt oder eine Störung, die
das Leben, die Gesundheit von Menschen oder das sozialistische
Eigentum bedroht, beseitigt werden soll. Stellt der Schutzpolizist
oder ABV (T) z. B. fest, daß Wagen in Gleise ablaufen, in denen
bereits mit Personen besetzte Wagen oder Wagen mit explosiven
Gütern stehen, ist er durchaus berechtigt, auf der Grundlage des § 11
Abs. 3 VP-Gesetz von dem Verantwortlichen Maßnahmen zur
Beseitigung dieses Gefahrenzustands zu fordern. Für die Anwen-
dung des § 11 Abs. 3 VP-Gesetz ist unerheblich, wodurch die
geforderte Gefahrensituation hervorgerufen wurde. Das kann, wie
im vorliegenden Fall, durch Pflichtverletzungen geschehen, ist
jedoch keine zwingende Voraussetzung. Forderungen können durch
die DVP darüber hinaus gemäß § 11 Abs. 1 VP-Gesetz zur Durch-
setzung gesetzlicher Bestimmungen, z.B. auch zur konsequenten
Durchsetzung der sich für die Leiter aus dem Artikel 3 des StGB
bzw. dem § 18 Abs. 2 StPO ergebenden Pflichten zur Beseitigung von
Ursachen und Bedingungen für Straftaten, gestellt werden.
Sie erscheinen immer dann angebracht, wenn der Abwehr von
Gefahren oder der Beseitigung von Ursachen und Bedingungen
besonderer Nachdruck verliehen werden muß.
Dienstvorschriften und Weisungen der DR sind hingegen keine
gesetzlichen Bestimmungen. Zu ihrer Durchsetzung können keine
Forderungen auf der Grundlage des VP-Gesetzes gestellt werden.
Bei Informationen, Hinweisen, Empfehlungen und Forderungen
ist stets davon auszugehen, daß den Leitern der Dienststellen
konkrete gesetzliche Pflichten zur Gewährleistung von Ordnung,
Disziplin und Sicherheit übertragen sind.
Die Gewährleistung der Sicherheit im Bahnverkehr erfordert vor
allem eine konsequente Durchsetzung der Dienstvorschriften durch
sie. Dafür sind die jeweiligen Leiter in ihrem Zuständigkeitsbereich
uneingeschränkt verantwortlich. Das gilt sowohl für „geringfügige"
Pflichtverletzungen als auch für solche, die unter Umständen zu
Verkehrsstrafen führen können. Aufgrund ihrer Stellung und
Befugnisse haben die Leiter vielfältige Möglichkeiten, auf die ihnen
unterstellten Eisenbahner am Arbeitsplatz, im Dienstunterricht und
ggf. durch die Anwendung disziplinarischer Maßnahmen, erziehe-
risch einzuwirken.
Maßnahmen bei örtlichen oder sachlichen Schwerpunkten
von Unfällen
Die überwiegende Mehrzahl der ,Bahnbetriebsunfälle auf Ran-
gierbahnhöfen sind solche mit geringem Schaden — Bahn-
betriebsunfälle IV. Grades — entsprechend der Gradeinteilung der
DR nach der Bahnbetriebsunfallvorschrift (Buvo). Sie stellen in der
Regel keine Straftat dar.
Dennoch können auch sie von polizeilichem Interesse sein.
Erfahrungen besagen, daß oftmals ein enger Zusammenhang
zwischen geringfügigen, strafrechtlich nicht relevanten Bahn-
betriebsunfällen, Wagen- und Ladegutbeschädigungen, Transport-
gutdiebstählen und dergleichen besteht.
Sie können darüber hinaus durch vorsätzliches Handeln, z. B. aus
feindlicher Einstellung zur DDR, aus persönlicher Verärgerung
oder zur Begehung von Transportgutdiebstählen herbeigeführt
worden sein. Entwickeln sich auf einem Rangierbahnhof örtliche
oder sachliche Schwerpunkte von Bahnbetriebsunfällen — sie
werden besonders durch ihre Häufigkeit oder Gleichartigkeit
charakterisiert — muß das bei der Einschätzung der polizeilichen
Lage sowie bei der Dienstdurchführung der Schutzpolizisten und
ABV (T) entsprechende Beachtung finden.
Für die Lagebeurteilung sind u. a. folgende Vorkommnisse und
Erscheinungen bedeutsam:
— Wiederholte Unfälle in bestimmten Rangierbezirken, Ran-
gierbrigaden oder Kollektiven;
— wiederholte Trunkenheit unmittelbar vor oder während des
Dienstes innerhalb bestimmter Kollektive;
— Häufigkeit von Unfällen zur Ablösezeit;
— Hinweise auf Transportgutdiebstähle;
— häufig auftretende Wagen- und Ladegutbeschädigungen.
Die Organisierung der Streifentätigkeit nach erkannten örtlichen
oder sachlichen Schwerpunkten dient unmittelbar der Vorbeugung
von Straftaten. Gleichzeitig wird dadurch jedoch auch volkswirt-
schaftlichen Schäden und Verlusten vorgebeugt. Bereits die An-
wesenheit des Schutzpolizisten oder ABV (T) in einem Schwer-
punktbereich bewirkt, daß Pflichtverletzungen, die zu Straftaten
gegen die Sicherheit im Bahnverkehr führen können, weitgehendst
unterlassen werden. Anhand seiner Beobachtungen und Feststel-
lungen wird er darüber hinaus auch persönliche Gespräche mit den
Verantwortlichen und den Rangierern führen und dadurch auf die
Festigung von Ordnung und Sicherheit Einfluß nehmen.
Bei eingetretenen Bahnbetriebsunfällen haben der Schutzpolizist
und ABV (T) tätig zu werden, wenn Anhaltspunkte für den Verdacht
einer Straftat bestehen. Solche Anhaltspunkte werden z. B. als
begründet anzunehmen sein, wenn örtliche oder sachliche Schwer-
punkte von Bahnbetriebsunfällen bestehen, wenn Hinweise auf
Transportgutdiebstähle oder andere Straftaten vorliegen oder wenn
kriminell gefährdete Personen in Erscheinung treten.
Der Schutzpolizist oder ABV (T) wird in diesen Fällen unverzüg-
lich den Ereignisort aufsuchen, erforderliche Sofortmaßnahmen
einleiten und sich bei den mit der Untersuchung beauftragten
Eisenbahnern, ggf. auch bei den Beteiligten über den vorliegenden
Sachverhalt, besonders hinsichtlich der Ursachen, Bedingungen
und Folgen des Unfalls, informieren.
Die Wertung des Vorkommnisses aus polizeilicher Sicht schließt,
soweit dem Schutzpolizisten oder ABV (T) hierzu Fakten bekannt
sind oder werden, insbesondere eine Einschätzung des Verursa-
chers sowie seiner Beweggründe und Motive ein.
Insgesamt hängt die Wirksamkeit der Tätigkeit der Transport-
polizei in starkem Maße davon ab, wie jeder Schutzpolizist oder
ABV (T) es versteht, eng und vertrauensvoll mit den im Ran-
gierbetrieb beschäftigten freiwilligen Helfern, den Mitgliedern des
Sicherheitsaktivs oder anderen Eisenbahnern zusammenzuarbei-
ten. Auf diese Weise erhält er wichtige Informationen, die ihn in die
Lage versetzen, auf Gefahren sowie Ursachen und Bedingungen für
Straftaten rechtzeitig und situationsbedingt zu reagieren.
Bei der Gewährleistung der Sicherheit im Bahnverkehr nehmen
die Sicherheitsaktive auf Bahnhöfen u. a. Dienststellen der Deut-
schen Reichsbahn eine wichtige Stellung ein. Jede Information und
Feststellung des Schutzpolizisten und ABV (T), die zur Erhöhung
der Sicherheit im Bahnverkehr beitragen kann, ist eine wichtige
Grundlage für die konstruktive Mitarbeit dazu beauftragter Ange-
höriger der Transportpolizei in den Sicherheitsaktiven.
3.1.4. Aufgaben zur Gewährleistung
der Ordnung und Sicherheit an Eisenbahnübergängen
Eisenbahnübergänge bilden für Schienenfahrzeuge sowie für Stra-
ßenverkehrsteilnehmer allgemeine Gefahrenpunkte und müssen
deshalb ordnungsgemäß gesichert und vorschriftsmäßig gekenn-
zeichnet sein.
Verkehrsunfälle an Eisenbahnübergängen führen oftmals zu
schwerwiegenden Folgen für das Leben und die Gesundheit von
Menschen oder für bedeutende Sachwerte. Darum ist auch hier, wie
im Bahnverkehr generell, bereits die Herbeiführung einer unmittel-
baren Gefahr für einen schweren Verkehrsunfall gemäß § 197 StGB
unter Strafe gestellt.
Verkehrsunfälle und Gefährdungen an Eisenbahnübergängen
können einerseits durch Pflichtverletzungen von Eisenbahnern
(Schrankenwärtern, Fahrdienstleitern, Triebfahrzeugführern u. a.)
oder andererseits von Straßenverkehrsteilnehmern durch Verstöße
gegen den § 20 StVO herbeigeführt werden.
Für die operativ-vorbeugende Tätigkeit der Transportpolizei sind
aufgrund ihrer Zuständigkeit dabei die von Eisenbahnern ver-
ursachten Verkehrsunfälle und Gefährdungen von besonderem
Interesse.
Beispiele:
An einem wärterbedienten Wegübergang hatte die Schranken-
wärterin für zwei Zugfahrten die Schranken zu schließen.
Nach der ersten Durchfahrt öffnete sie die Schranken, obwohl die
Durchfahrt des nächsten Zuges kurz darauf zu erwarten war.
Daraufhin setzte sich ein am Eisenbahnübergang haltender mit
Personen besetzter Bus in Bewegung. Er wurde von der Lok des
zweiten Zuges, einem Schnellzug, erfaßt. Dabei stürzte der Bus um.
Fünf Personen wurden getötet und eine Vielzahl von Personen
verletzt.
An einem Eisenbahnübergang war die automatische Halbschran-
kenanlage ausgefallen. Aus diesem Grund erhielt der Triebfahr-
zeugführer einen Vorsichtsbefehl, gemäß § 35 Abs. 4 der Fahrdienst-
vorschrift, der ihn verpflichtete, den Wegübergang mit Schritt-
geschwindigkeit zu befahren.
Auf dem Wegübergang kam es zum Zusammenprall mit einem
Personenkraftwagen, weil der Triebfahrzeugführer entgegen den
Weisungen den Übergang mit unverminderter Geschwindigkeit von
ca. 60 km/h befahren hatte. Dabei wurden drei Personen tödlich
verletzt.
Ein Schrankenwärter teilte dem Fahrdienstleiter unmittelbar
nach der Zugmeldung mit, daß er die Schranke an seinem Weg-
übergang geschlossen habe, obwohl er es noch nicht getan hatte. Der
Fahrdienstleiter ließ den Zug daraufhin abfahren. Inzwischen
vergaß der Schrankenwärter, den Schließvorgang vorzunehmen,
weil er durch das Heizen des Ofens abgelenkt war. Entsprechend
den örtlich festgelegten Weisungen war er verpflichtet, erst die
Schranken zu schließen und dann dem Fahrdienstleiter die Siche-
rung des Eisenbahnübergangs zu melden. Nur durch das reaktions-
schnelle Handeln des Triebfahrzeugführers, der die geöffneten
chranken und Straßenverkehrsteilnehmer auf dem Wegübergang
wahrnahm, wurde der Zug durch Schnellbremsung zum Halten
gebracht und die unmittelbare Gefahr abgewendet.
Die angeführten Beispiele zeigen, daß die Sicherheit an Eisen-
bahnübergängen oft durch die Nichteinhaltung von Dienstvor-
schriften der Eisenbahn beeinträchtigt wird.
Verkehrsunfälle und Gefährdungen werden u. a. herbeigeführt
durch
— Nichtschließen der Schranken,
— verspätetes Schließen der Schranken,
— vorzeitiges Öffnen der Schranken,
— zwischenzeitliches Öffnen der Schranken,
— Abweichen vom Zugmeldeverfahren,
— Mißachtung von schriftlichen Befehlen durch Triebfahrzeug-
führer,
— Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an Eisenbahnüber-
gängen,
— Nichtbeachten von überwachungssignalen der Wegübergangs-
sicherungsanlagen.
Pflichtverletzungen von Schrankenwärtern werden zum Teil
durch folgende Umstände beeinflußt oder begünstigt:
— Aufenthalt unbefugter Personen im Dienstraum des Schranken-
postens,
— Drängen von Straßenverkehrsteilnehmern zum vorzeitigen Öff-
nen der Schranke,
— Ablenkung durch Gespräche mit betriebsfremden Personen,
— Nebenbeschäftigungen, z. B. Säuberungsarbeiten, Gartenpflege
u. a.m.,
— Schlafen während der Dienstzeit,
— Entfernen vom Schrankenposten.
Die vorbeugende Tätigkeit der Schutzpolizei und ABV (T) sollte
sich vor allem auf Eisenbahnübergänge mit starkem Eisenbahn-
und Straßenverkehr konzentrieren, insbesondere dann, wenn sich
hier Verkehrsunfälle oder Gefährdungen wiederholt ereigneten.
Zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit an weitabgelege-
nen Eisenbahnübergängen, die als polizeiliche Schwerpunkte in
Erscheinung treten, sollten zweckmäßigerweise Mot-Streifen ope-
rativ-beweglich eingesetzt werden.
Auf der Grundlage der Kenntnis über die zutreffenden gesetz-
lichen und reichsbahnseitigen Bestimmungen," die Erscheinungs-
formen sowie die Ursachen und Bedingungen von Verkehrsunfällen
und Gefährdungen an Eisenbahnübergängen sollte sich der Schutz-
polizist bzw. ABV (T) augenscheinlich und durch persönliche
sachbezogene Gespräche mit Schrankenwärtern vom gegenwärti-
gen Zustand der Sicherheit am Wegübergang überzeugen.
Dabei könnten u. a. folgende Fragen eine Rolle spielen:
— Wann erfolgen die nächsten Zugfahrten?
— Welche örtlichen Festlegungen gibt es im Bahnhofsbuch oder in
anderen Anweisungen örtlicher Art über das Schließen und
Öffnen der Schranken?
— Wie ist die Verfahrensweise bei den Zugmeldungen;
— Wie beurteilt der Schrankenwärter das Verhalten der Straßen-
verkehrsteilnehmer am Eisenbahnübergang?
— Gibt es Hinweise auf mangelhafte Sichtverhältnisse?
— Gibt es Mängel an der Wegübergangssicherungsanlage?
Ein Gespräch zu den beispielhaft angeführten Problemen ist erst
dann zu beginnen, wenn er sich überzeugt hat, daß keine Zugfahrt
unmittelbar bevorsteht, um den Schrankenwärter nicht von seiner
Dienstdurchführung abzulenken. Stellt der Schutzpolizist oder
ABV (T) am Eisenbahnübergang Umstände fest, die zu Gefähr-
dungen oder Verkehrsunfällen führen können, hat er, sofern er
nicht selbst unverzügliche Maßnahmen zur Abwehr einer unmittel-
baren Gefahr einleiten muß, z. B. den zuständigen Fahrdienstleiter
zu informieren und seinem Dienstvorgesetzten eine Meldung zu
erstatten.
Diese Meldungen bilden eine Grundlage für Informationen,
Hinweise oder auch Forderungen an die zuständigen Leiter der
Dienststellen der DR, die auf diese Weise u. a. dazu veranlaßtwerden
können, ihre Kontrolltätigkeit gegenüber den Schrankenwärtern
noch besser wahrzunehmen.
Bei ihrer operativ-vorbeugenden Tätigkeit haben der Schutzpoli-
zist und ABV (T) zu beachten, daß Meldungen über auftretende
Gefährdungen an Eisenbahnübergängen mitunter bewußt unter-
lassen oder die tatsächlichen Umstände, die dazu führten, ver-
schleiert werden.
So wurden zum Beispiel durch einen Schrankenwärter für die
Einfahrt eines Personenzugs in den Bahnhof die Schranken nicht
geschlossen. Nur durch das umsichtige Verhalten des Triebfahr-
zeugführers konnte der Zug vor dem Eisenbahnübergang zum
Halten gebracht und dadurch ein Unfall vermieden werden. Auf
Bitten des Schrankenwärters unterließen es auch der Triebfahr-
zeugführer und der Fahrdienstleiter, eine Meldung zu erstatten,
obwohl sie dazu verpflichtet waren. Ein im Zug befindlicher
freiwilliger Helfer der Deutschen Volkspolizei informierte den
ABV (T) über das Vorkommnis, der nach einer Überprüfung des
Sachverhalts die Angelegenheit der Kriminalpolizei zur weiteren
Bearbeitung übergab, weil der Verdacht einer Straftat gem. § 197
StGB vorlag.
Das Verhalten der beteiligten Eisenbahner zur Verschleierung
dieses Vorkommnisses stellt nicht nur einen groben Verstoß gegen
die Dienstvorschriften dar, sondern ihr Handeln ist auch insofern
verantwortungslos, weil die Ursachen und Bedingungen des Vor-
kommnisses nicht aufgeklärt und beseitigt werden und damit
neue Gefährdungen oder sogar schwere Unfälle eintreten können.
Zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit ist es deshalb erf or-
derlich, durch gute Informationsbeziehungen derartige leichtfertige
Verhaltensweisen einzelner Eisenbahner aufzudecken und ge-
eignete Maßnahmen zu ihrer Überwindung einzuleiten.
Die Tätigkeit der Schutzpolizei und ABV (T) erstreckt sich nicht
nur auf operativ-vorbeugende Maßnahmen, sondern erfordert auch
ein verantwortungsbewußtes und zielgerichtetes Handeln bei der
Sicherung von Ereignisorten.
Bei Verkehrsunfällen und Gefährdungen an Eisenbahnüber-
gängen wird durch die Unfallmeldestelle der DR — wie das generell
bei Bahnbetriebsunfällen erfolgt — in der Regel das zuständige TPR
verständigt.
Der Schutzpolizist oder ABV (T), der als erster mit der Sicherung
des Ereignisorts beauftragt wird, hat als erstes sicherzustellen,
daß — soweit nicht bereits geschehen — verletzte Personen un-
verzüglich geborgen werden. Mögliche Gefahrenstellen, wie her-
unterhängende Fahrleitungen, ausströmende gefährliche Flüssig-
keiten oder Gase müssen in entsprechendem Maße bei den Siche-
rungsmaßnahmen Beachtung finden. Läßt die Situation es zu —
besonders auf Hauptverkehrsstraßen oder auf Eisenbahnhaupt-
strecken — den Verkehr aufrechtzuerhalten, sind die entsprechen-
den Veränderungen, die durch die Bergung der Verletzten oder die
Verlagerung von Gegenständen entstehen, in ihrer ursprünglichen
Lage zu kennzeichnen. Eisenbahntypische Spuren sind zu markie-
ren.
Wie bei anderen Vorkommnissen ist Unbefugten strikt untersagt,
den Ereignisort zu betreten. Von den am Unfall Beteiligten und
Personen, die den Verkehrsunfall beobachteten, sind die Persona-
lien festzustellen. Sie sind voneinander zu trennen, um eine gegen-
seitige Beeinflussung über das Geschehen zu verhindern. Dienst-
liche Unterlagen des Schrankenwärters, wie schriftliche Nachweise
über aufgenommene Zugmeldungen, Eintragungen auf Merktafeln
u. a. sind zu sichern, um keine nachträglichen Veränderungen zu
ermöglichen. Ebenso ist das Entfernen oder das nachträgliche
Anlegen von Kennzeichen (z. B. Farbringe) u. a. m. nicht zuzulassen.
Bei Gefährdungen an Eisenbahnübergängen ist zu prüfen, ob die
unmittelbare Gefahr für den Eintritt eines schweren Verkehrsun-
falls bestand und damit eine Straftat gemäß § 197 StGB vorliegt. Das
ist vor allem eine Aufgabe der Kriminalpolizei.
Dennoch müssen auch der Schutzpolizist und ABV (T) in der Lage
sein — wenn beispielsweise in der ersten Meldung der Eisenbahn
keinerlei Anhaltspunkte hierzu gegeben werden und die Kri-
minalpolizei nicht unverzüglich am Ereignisort tätig wird — ggf. eine
entsprechende Einschätzung vornehmen können.
Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn der Eintritt eines
schweren Verkehrsunfalls akut bevorsteht, wenn er gegenwärtig ist
und durch das Verhalten des Verursachers in der Regel nicht mehr
hätte abgewendet werden können, jedoch durch außergewöhnliche
Umstände oder durch das aufmerksame Handeln eines anderen
wider allen Erwartungen verhindert werden konnte.
„Die Hervorhebung der unmittelbaren Gefahr will unter anderem
auch vermeiden, daß beispielsweise jedes Nicht- oder Zuspäte-
schließen der Schranke schlechthin zu strafrechtlichen Sanktionen
zwingt. So kann beispielsweise von einer solch akuten Gefahrenlage
dann nicht die Rede sein, wenn trotz nicht geschlossener Schranke
infolge fehlenden Straßenverkehrs an oder in unmittelbarer Nähe
des beschrankten Bahnübergangs nur eine abstrakte Wahrschein-
lichkeit einer Unfallgefahr gegeben ist. In solchen Fällen liegt zwar
eine sehr gravierende Verletzung von Dienstpflichten vor, jedoch
können solche Pflichtverletzungen in der Regel anderweitig geahn-
det und für die Zukunft verhindert werden."45
Werden derartige durch Eisenbahner begangene Pflichtverlet-
zungen, wie
— Schranken sind bei Durchfahrt des Zuges nicht geschlossen,
— Nichteinhaltung der festgelegten Geschwindigkeit bei gestörten
Schrankenanlagen u. a. m.
festgestellt, ist der zuständige Leiter der Dienststelle zu informieren,
damit er entsprechende Disziplinarmaßnahmen einleiten kann.
Die ersten Maßnahmen und Feststellungen des Schutzpolizisten
oder ABV (T) am Ereignisort bilden eine wichtige Grundlage für die
richtige Beurteilung aufgetretener Gefahrensituationen und für
evtl. notwendige nachfolgende Untersuchungen der Spezialkom-
mission.
Festzustellen sind vor allem der Bewegungsablauf und die
Standorte der beteiligten Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Gefah-
rensituation. Die Personen, die ggf. den Verkehrsunfall gerade noch
verhindert haben, sind über die vorhanden gewesene Gefahrenlage
sowie über ihre Maßnahmen und Handlungen zur Abwehr der
Gefahr gründlich zu befragen.
Auch die bei Eintritt des Ereignisses vorherrschende Witterung
ist festzustellen, z. B. Nebel, regnerisches oder diesiges Wetter usw.,
da sich oftmals die Wetterlage schnell verändert.
Generell ist bei Bahnbetriebsunfällen oder Gefährdungen, bei
denen das Vorliegen einer Straftat zu prüfen ist, eine reichsbahn-
seitige Untersuchung erst zuzulassen, wenn die Zustimmung dafür
vom Untersuchungsführer der Kriminalpolizei vorliegt. Das betrifft
keinesfalls Maßnahmen der Ersten Hilfe bzw. reichsbahnseitige
Handltingen, um weitere Gefahren abzuwenden.
Zur Vorbeugung von Verkehrsunfällen sowie bei der Sicherung
von Ereignisorten an Eisenbahnübergängen ist auf der Grundlage
der weisungsmäßigen Regelungen über die Zuständigkeit und
Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstzweige ein enges Zusam-
menwirken zwischen den operativen Kräften der Transportpolizei
und des Volkspolizei-Kreisamtes (VK, S, ABV) erforderlich. Es ist
z. B. bei einem Verkehrsunfall nicht immer sofort erkennbar, ob
dieser durch Eisenbahner oder einen Straßenverkehrsteilnehmer
verursacht wurde. In diesen Fällen wird sowohl die Transportpolizei
als auch die VK am Ereignisort tätig, um eine sachkundige und
allseitige Untersuchung des Unfalls zu gewährleisten.
Die Notwendigkeit eines engen Zusammenwirkens zwischen der
Transportpolizei und besonders der Verkehrspolizei ergibt sich
auch daraus, daß etwa zwei Drittel aller Verkehrsunfälle an
Eisenbahnübergängen durch Straßenverkehrsteilnehmer verur-
sacht werden.
Wenn auch die erzieherische Einflußnahme gegenüber den Stra-
ßenverkehrsteilnehmern zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20
StVO entsprechend ihrer Zuständigkeit in erster Linie Aufgabe der
operativen Kräfte der Volkspolizei-Kreisämter, insbesondere der
Verkehrspolizei ist, schließt das unterstützende Maßnahmen durch
die Transportpolizei, z. B. die Übermittlung von Informationen,
nicht aus. Die Wirksamkeit der operativ-vorbeugenden Tätigkeit
aller operativen Kräfte wird nicht unwesentlich durch ihr Zusam-
menwirken, u. a. durch ihren abgestimmten und schwerpunkt-
mäßigen Einsatz und die hierzu notwendige gegenseitige Informa-
tion, bestimmt.
Das Zusammenwirken sollte sich vor allem erstrecken auf:
— Gemeinsame Kontrollen an ausgewählten Eisenbahnübergän-
gen zu Schwerpunktzeiten;
— die gegenseitige Information zwischen VPKA und TPA über
festgestellte Verstöße von Straßenverkehrsteilnehmern bzw.
Eisenbahnern;
— Gemeinsame Aussprachen in Betrieben und Schulen, um
Schwerpunkte von Ordnungswidrigkeiten an Eisenbahnüber-
gängen zu beseitigen.
So kann der Schutzpolizist oder ABV (T) z. B. aufgrund seines
engen Kontakts zu Schrankenwärtern, Triebfahrzeugpersonalen
oder anderen Eisenbahnern Informationen über gehäuft auftre-
tende Disziplinlosigkeiten von Straßenverkehrsteilnehmern erhal-
ten, die für die Verkehrspolizei von Interesse sind.
Es hat sich beispielsweise bewährt, daß der ABV (T) gemeinsam
mit dem zuständigen örtlichen ABV oder einem Angehörigen der
Verkehrspolizei im Verkehrssicherheitsaktiv eines Betriebes auf-
treten, dessen Kraftfahrer an einem Eisenbahnübergang wiederholt
die Straßenverkehrsordnung verletzten oder Gefährdungen ver-
urs achten.
Verstöße von Straßenverkehrsteilnehmern gegen den § 20 der
StV0 sind entsprechend ihrer Zuständigkeit in der Regel durch die
Verkehrspolizei bzw. die örtlichen ABV zu ahnden.
Werden durch Transportpolizisten derartige Ordnungswidrig-
keiten festgestellt, ist — wenn sich hierzu die Einleitung eines
Ordnungsstrafverfahrens erforderlich macht — eine Mitteilung
über eine Ordnungswidrigkeit (Vordruck S 15) anzufertigen und
dem zuständigen VPKA zuzuleiten.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten von Straßenver-
kehrsteilnehmern sollte der Transportpolizist selbst belehrend
einschreiten oder, wenn notwendig, eine Ahndung im vereinfachten
Verfahren vornehmen, insbesondere dann, wenn z. B. Fußgänger,
Radfahrer oder Kraftfahrer die Schrankenbäume gewaltsam an-
heben oder andere Handlungen begehen, die gegen den § 79 Abs. 4
und 6 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung verstoßen.
Die Gewährleistung der Sicherheit an Eisenbahnübergängen ist
nicht nur eine Aufgabe der Deutschen Volkspolizei. Hierfür tragen
auch andere staatliche Organe eine hohe Verantwortung. Gemäß
einem Beschluß des Ministerrates der DDR zur Erhöhung der
Sicherheit an Eisenbahnübergängen und zum Transport gefähr-
licher Güter, sind jährlich im April/Mai alle Eisenbahnübergänge zu
überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt durch Kommissionen,
denen u. a. Vertreter der Reichsbahndirektionen, des Hauptrefera-
tes Straßenwesen beim Rat des Bezirkes, der Transportpolizei und
der örtlichen Volkspolizei angehören. An diesen Überprüfungen
nimmt als Vertreter der Transportpolizei in der Regel der ABV (T)
teil.
Vor einer solchen Kontrolle muß er sich umfassend über die Lage
und Situation an den zu überprüfenden Eisenbahnübergängen
informieren.
Dazu gehört:
— Kenntnis der in der zurückliegenden Zeit aufgetretenen Ver-
kehrsunfälle und Gefährdungen, einschließlich ihrer Ursachen
und Bedingungen;
— Kenntnis festgestellter Mängel bei vorangegangenen Kontrollen,
soweit sie in der Verantwortung der DR liegen.
Schwerpunkte bei diesen Überprüfungen sind:
— Funktionsfähigkeit und -sicherheit der Sicherungsanlagen der
Eisenbahn, einschließlich ihrer vorschriftsmäßigen Bedienung;
— Zustand und Sichtbarkeit der Verkehrszeichen und -leiteinrich-
tungen sowie der Fahrbahnmarkierungen;
— Freihalten der Sichtdreiecke von sichtbehindernden Gegen-
ständen;
— Fahrbahnzustand im Gleisbereich;
— sonstige die Sicherheit beeinträchtigende örtliche Gegebenhei-
ten;
— Einschätzung der Notwendigkeit des Weiterbestehens des Eisen-
bahnübergangs.
Der ABV (T) hat durch seine Teilnahme an der Komplexkontrolle
mit zu sichern, daß die im Verantwortungsbereich der DR liegenden
Mängel sowie termingebundenen Maßnahmen zu deren Beseitigung
in das gemeinsame überprüfungsprotokoll aufgenommen werden.
Ausgehend davon, sollte er in seiner Tätigkeit entsprechende
Nachkontrollen einplanen.
3.1.5. Aufgaben zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung
von Verkehrsgefährdungen durch Trunkenheit
Der zuverlässige Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Reisenden erfordert, Verkehrsgefährdungen durch Trunkenheit
gemäß § 200 StGB wirksam vorzubeugen und konsequent zu
bekämpfen. Durch derartige Straftaten kann die Sicherheit im
Bahnverkehr nicht unwesentlich beeinträchtigt werden.
Beispiele:
Ein Triebfahrzeugführer fährt unter Alkoholeinfluß einen Gü-
terzug. Bei seiner Fahrt hatte er Kreuzungen mit Reise- und
Güterzügen. Durch seine erheblich beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit
infolge des Alkoholgenusses gefährdete er die Sicherheit auf dem
gesamten Streckenabschnitt, weil keine Gewähr dafür bestand, daß
er z. B. an Halt zeigenden Signalen den Zug vorschriftsmäßig zum
Halten bringt.
Ein Stellwerkswärter führt seinen Dienst unter Alkoholeinfluß
durch. Er war an der Durchführung mehrerer Zug- und Ran-
gierfahrten beteiligt. So hatte er u. a. Fahrwegprüfungen durch-
zuführen sowie Signale und Weichen zu stellen.
Infolge seiner Trunkenheit waren durch ihn folgenschwere
Fehlhandlungen möglich, die z. B. zu einer Einfahrt in ein besetztes
Gleis und ggf. zu einem Zugunglück hätten führen können.
Um zur Vorbeugung solcher Straftaten, die das Leben oder
Gesundheit anderer Menschen bedrohen, beitragen zu können, ist
es wichtig, daß die Schutzpolizisten und ABV (T) u. a. wissen:
— Welche Eisenbahner sich gemäß § 200 StGB strafbar machen
können und welche Anforderungen der Tatbestand stellt;
— welche Festlegungen zum Alkoholverbot in Bestimmungen und
Dienstvorschriften der DR enthalten sind;46
— welche Eisenbahner in seinem Streifen- bzw. ABV-Bereich
wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit vorbestraft sind
bzw. zum übermäßigen Alkoholgenuß neigen.
Verkehrsgefährdungen durch Trunkenheit gemäß § 200 StGB
können nur von solchen Eisenbahnern begangen werden, die ein
Eisenbahnfahrzeug führen oder deren berufliche Tätigkeit zur
unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit im Bahnverkehr
dient.
Dazu gehören grundsätzlich:
— Triebfahrzeugführer,
— Fahrdienstleiter,
— Stellwerkswärter,
— Blockwärter,
— Schrankenwärter.
Unter Umständen können auch Aufsichten, Zugführer, Rangier-
meister und Rangierleiter zu diesem Personenkreis gehören. Das ist
aber abhängig von der konkreten Situation und den durchgeführten
Aufgaben bzw. dienstlichen Handlungen, die der betreffende Eisen-
bahner unter Alkoholeinfluß vornahm.
Der Tatbestand des § 200 StGB fordert das Verursachen einer
allgemeinen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer
Menschen (ein Mensch genügt bereits).
Eine allgemeine Gefahr im Bahnverkehr ist demnach dann
gegeben, wenn
a) im Zugbetrieb
— Reisende oder
— das Zugpersonal
b) im Rangierbetrieb
— Triebfahrzeugpersonale
— Rangierpersonale oder
— andere zwischen den Rangiergleisen tätige Eisenbahner
am Leben oder der Gesundheit gefährdet werden. Das ist in der
Regel dann der Fall, wenn die Dienstdurchführung durch einen der
vorgenannten Eisenbahner unter alkoholischer Beeinflussung er-
folgt und eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit zur
Erfüllung der Dienstpflichten vorliegt. Dabei braucht es noch nicht
zu Fehlhandlungen des betreffenden Eisenbahners gekommen zu
sein.
Das Oberste Gericht führt in einer Grundsatzentscheidung dazu
aus:
„Betriebseisenbahner, deren Fähigkeit zur Erfüllung ihrer
Dienstpflichten infolge Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt
ist, sind zu einem den Belangen der Sicherheit Rechnung tragenden
kollektiven Zusammenwirken außerstande. Eine allgemeine Gefahr
im Bahnverkehr liegt deshalb schon dann vor, wenn ein für the
Gewährleistung der Sicherheit gemäß § 200 Abs. 2 StGB verant-
wortlicher Eisenbahner trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner
Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bahndienstliche
Handlungen ausführt (z. B. Sicherungsanlagen bedient).
Für das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr ist ohne Belang, ob
wegen der hohen Anforderungen an die Sicherheit im Bahnverkehr
dort Sicherungsanlagen installiert sind, die teils mit Rücksicherun-
gen bei technischem Versagen oder Fehlhandlungen Gefährdungen
verhindern sollen, und ob durch einen Eisenbahner herbeigeführte
Gefahrensituationen von anderen Eisenbahnern beherrscht wer-
den."47
Die Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr muß also bereits
bejaht werden, wenn einer der vorher genannten Eisenbahner an
der Durchführung von Zug- oder Rangierfahrten beteiligt war und
dazu dienstliche Handlungen, wie Weichen-, Signal- oder Block-
bedienung, Maßnahmen der Fahrwegprüfung oder -sicherung oder
andere fahrdienstliche und Zugsicherungsmaßnahmen ausführte.
Dazu gehört auch das Ausschreiben von Befehlen, das Erteilen
von Zustimmungen und sonstige für das Inbewegungsetzen von
Fahrzeugen erforderliche Handlungen.
Daraus folgt andererseits, daß eine Verkehrsgefährdung durch
Trunkenheit und damit eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
gemäß § 200 StGB nicht vorliegt, wenn einer dieser Eisenbahner
wohl Alkohol getrunken hat, aber noch keine dienstlichen Hand-
lungen ausführte.
Beispiel:
Ein Fahrdienstleiter auf einer Nebenstrecke wurde eine halbe
Stunde nach Dienstübernahme unter Alkoholeinfluß angetroffen.
Bis zu diesem Zeitpunkt fanden weder Zug- noch Rangierfahrten
statt.
In diesem Falle wurde keine allgemeine Gefahr verursacht. Eine
Straftat nach § 200 StGB liegt nicht vor. Das Verhalten des
Fahrdienstleiters ist jedoch ein grober Verstoß gegen die ASA()
351/2, § 3 Abs. 2. Stellt der Schutzpolizist oder ABV (T) einen solchen
Sachverhalt fest, ist in jedem Falle der zuständige Leiter der
Dienststelle der DR sofort zu informieren, damit umgehend eine
Ablösung des Eisenbahners vorgenommen werden kann.
Die Information an den Leiter der DR bildet zugleich die
Grundlage, um dienstlicherseits entsprechend der Eisenbahner-
verordnung" die Einleitung erziehungswirksamer Disziplinarmaß-
nahmen zu veranlassen.
Für den Schutzpolizisten bzw. ABV (T) ist wichtig zu wissen, daß
Betriebseisenbahner, die ihre berufliche Tätigkeit nicht zur un-
mittelbaren Gewährleistung der Sicherheit im Bahnverkehr aus-
üben, bei Trunkenheit im Dienst strafrechtlich nicht verantwortlich
sind. Alkoholgenuß solcher Beschäftigten unmittelbar vor oder
während des Dienstes sind als Verstöße gegen die sozialistische
Arbeitsdisziplin49 zu werten und durch den Leiter der Dienststelle
der DR zu untersuchen und zu ahnden. Er hat in eigener Verant-
wortung unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die eine weitere
Tätigkeit des betreffenden Eisenbahners unterbinden.
Werden solche Eisenbahner, z. B. Rangierer, Güterbodenarbeiter,
Wagenmeister unter Alkoholeinfluß angetroffen, ist der zuständige
Leiter der Dienststelle der DR über den Sachverhalt zu informieren.
Gegenüber solchen Eisenbahnern dürfen keine strafprozessualen
Maßnahmen, z. B. eine Zuführung zur Blutalkoholbestimmung oder
andere polizeiliche Maßnahmen angewandt werden. Nur dann,
wenn diese Eisenbahner durch ihr Verhalten die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit, insbesondere die sichere Weiterführung des
Bahnverkehrs, stören und den Weisungen ihres Dienstvorgesetzten
nicht Folge leisten, ist zur Durchsetzung der erforderlichen Maß-
nahmen durch den Schutzpolizisten oder ABV (T) Unterstützung zu
geben.
Schutzpolizisten und ABV (T) können Verkehrsgefährdungen
durch Trunkenheit und anderen durch Alkoholgenuß entstehenden
Gefahren im Bahnverkehr vorbeugen, indem sie während ihrer
dienstlichen Tätigkeit aufmerksam auf Anhaltspunkte für Alkohol-
genuß achten.
Solche.Anhaltspunkte können sein
— auffälliges Verhalten eines Eisenbahners (Sprache, Gang, Reak-
tionsvermögen);
— der unberechtigte Aufenthalt anderer unter Alkoholeinfluß
stehender Personen in Stellwerksräumen, Schrankenwärter-
posten und Diensträumen der Aufsicht;
— tropfende oder durch Unfälle beschädigte Wagen, in denen
alkoholische Getränke befördert werden;
— Das Vorfinden von leeren oder vollen Bier-, Wein- oder Spi-
rituosenflaschen in Diensträumen der Eisenbahner bzw. in deren
näherer Umgebung.
Solche Anhaltspunkte können zum Anlaß genommen werden, um
z. B. durch den Leiter der Dienststelle, der Brigade oder die
Betriebskontrolleure des Reichsbahnamts bzw. der Verwaltungen
der Reichsbahndirektionen sofortige Überprüfungen oder ziel-
gerichtete Kontrollen in bestimmten Dienststellen bei Dienstüber-
nahme, während der Lokfahrten usw. durchführen zulassen. Diese
Kontrollen tragen nicht nur dazu bei, das Leben und die Gesundheit
anderer Menschen zu schützen, sie bewirken gleichzeitig, Eisen-
bahner davor zu bewahren, daß sie strafrechtlich oder disziplina-
risch zur Verantwortung gezogen werden müssen.
Verkehrsgefährdungen durch Trunkenheit werden vorwiegend
von Eisenbahnern begangen, die auch im persönlichen Leben zum
übermäßigen Alkoholgenuß neigen. Auf dies en Personenkreis sollte
der Schutzpolizist und der ABV (T) besonders achten.
Stellt der Schutzpolizist oder ABV (T) Anhaltspunkte von Al-
koholgenuß während des Dienstes bei Eisenbahnern fest, die als
Triebfahrzeugführer tätig sind oder die eine berufliche Tätigkeit zur
unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit im Bahnverkehr
ausüben — dieser Personenkreis wurde bereits genannt —, hat er
unverzüglich Maßnahmen zur Prüfung des Sachverhalts zu ver-
anlassen. Das Vorkommnis ist unverzüglich dem Diensthabenden
des TPR zu melden. Die Meldung hat entsprechend der „W-Fragen"
vor allem zu enthalten:
— Wann, wo und unter welchen Umständen der unter Alkoholein-
fluß stehende Eisenbahner angetroffen wurde und welche dienst-
liche Tätigkeit er ausübt;
— welche Anhaltspunkte es gibt, die den Verdacht von Alkohol-
genuß begründen (Alkoholgeruch, Verhalten, Sprache, Gang,
Reaktionsvermögen u. a.);
— handelt es sich um eigene Feststellungen oder beruhen sie auf
Informationen von Eisenbahnern oder anderen Personen.
Auf Anordnung der Kriminalpolizei ist ggf. zur Prüfung des
Verdachts einer Straftat ein Atemalkoholtest vorzunehmmen.5°
Auch die Anordnung von weiteren Maßnahmen, z. B. zur Zuführung
zwecks Blutalkoholbestimmung, hat durch die Kriminalpolizei zu
erfolgen.
Die Anordnung zur Blutalkoholbestimmung erfolgt auf der
Grundlage des § 44 Abs. 4 StPO und ist eine notwendige Prüfungs-
handlung im Rahmen der Anzeigenüberprüfung gemäß § 95 Abs. 2
StPO. Sind die Verdachtsmomente durch das Verhalten des Be-
treffenden offenkundig und bestehen keine Zweifel hinsichtlich des
Alkoholgenusses, ist der Dienstvorgesetzte des Eisenbahners sofort
in Kenntnis zu setzen und eine Ablösung vom Dienstposten zu
fordern.
Feststellungen des Schutzpolizisten oder ABV (T) über Alkohol-
genuß von Betriebseisenbahnern vor oder im Dienst sind in das
Tätigkeitsbuch einzutragen, um Auswertungsmöglichkeiten, be-
sonders bei Häufungen von Alkoholgenuß, für die vorbeugende
Tätigkeit der Transportpolizei zu schaffen. Die Analyse dieser
Vorkommnisse ist zugleich Grundlage für ein konstruktives Auf-
treten bei Beratungen mit den Leitern der Dienststellen der DR, in
Sicherheitsaktiven oder vor Arbeitskollektiven der Eisenbahner.
Nur durch komplexe und kompromißlose Maßnahmen gegen den
Alkoholgenuß im Dienst und die differenzierte Anwendung aller
erzieherischen Mittel kann eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit
zur Vorbeugung von Verkehrsgefährdungen durch Trunkenheit
erreicht werden.
3.2. Aufgaben zur Vorbeugung von Straftaten
gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz
Der Schutz des Lebens und der Gesundheit ist in unserem soziali-
stischen Staat ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht. Im
Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung der DDR heißt es:
„Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das
Recht auf den Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft."
Unter sozialistischen Bedingungen bilden Produktion sowie Ar-
beits- und Gesundheitsschutz eine Einheit.
Die Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz ist
den Leitern der Betriebe übertragen.
Sie ist in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, u. a. im
Arbeitsgesetzbuch, in der Arbeitsschutzverordnung und in Arbeits-
schutzanordnungen fixiert.51
Für den Bereich der Deutschen Reichsbahn gilt in erster Linie die
Arbeitsschutzanordnung 351/2.
Nach § 193 Absatz (1) StGB kann strafrechtlich zur Verantwor-
tung gezogen werden, wer als Verantwortlicher für die Durchset-
zung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
vorsätzlich oder fahrlässig in seinem Verantwortungsbereich ihm
obliegende gesetzliche Pflichten verletzt und dadurch fahrlässig
eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche
unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht oder zuläßt. Es
genügt hier also der kausale Nachweis, daß mit der Pflichtverlet-
zung fahrlässig eine unmittelbare Gefahr ohne eingetretene Folgen
entstanden ist.
In den Absätzen (2) und (3) des § 193 StGB sind die strafverschär-
fenden Maßnahmen geregelt, wenn Folgen entstanden sind, wie
Gesundheitsschäden oder der Tod von Menschen und wenn in
diesem Zusammenhang in besonders verantwortungsloser Weise
Sorgfaltspflichten verletzt wurden.
Während Unfälle mit eingetretenen Folgen bekannt und auch
ordnungsgemäß untersucht werden, gibt es, wie die Erfahrungen
beweisen, kaum Hinweise und demzufolge auch keine Reaktionen
zum Gefährdungstatbestand des § 193 Abs. (1) StGB.
Die Tätigkeit der Schutzpolizisten und ABV (T) ist deshalb in
enger Zusammenarbeit mit den freiwilligen Helfern, Eisenbahnern
und anderen gesellschaftlichen Kräften verstärkt darauf zu richten,
solche eingetretenen Gefährdungssituationen aufzudecken.
Das ist deshalb bedeutsam, weil notwendige Untersuchungen
bereits in diesem Stadium zur rechtzeitigen Ausräumung der
Ursachen und Bedingungen führen und Unfällen mit schwer-
wiegenden Folgen wirksamer vorgebeugt wird.
Beispiel:
Ein ABV (T) konnte im Gespräch mit Eisenbahnern der Bahn-
meisterei in Erfahrung bringen, daß vor einigen Tagen zwei im
Gefahrenbereich der Gleise tätige Bahnunterhaltungsarbeiter von
der Durchfahrt eines Zuges überrascht wurden und nur im letzten
Moment aus dem Gleis springen konnten.
Die daraufhin eingeleiteten Untersuchungen der Kriminalpolizei
führten neben strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Rottenmei-
sters zur Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen und Bedin-
gungen.
Die Schutzpolizisten und ABV (T) sollten darüber informiert sein,
wer im Bereich der DR für die Durchsetzung und Durchführung des
Gesundheits- und Arbeitsschutzes Verantwortung trägt. Verant-
wortliche für den Arbeitsschutz im Sinne der Arbeitsschutzanord-
nung 351/2 sind bei der DR die Leiter der Dienststellen, wie z. B. die
Leiter der Bahnhöfe und Leiter der technischen Dienststellen;
darüber hinaus alle leitenden Mitarbeiter, die mit der Leitung der
Produktion, der Produktionseinrichtungen und der Werktätigen
sowie mit der Durchsetzung und Durchführung des Arbeitsschutzes
in Abschnitten bzw. Bereichen beauftragt sind, wie
— Brigadevorsteher,
— Rangiermeister,
— Rottenmeister,
— SF-Postenleiter,
— Gruppenleiter und Meister.
Aufsichtsführende sind keine leitenden Mitarbeiter im Sinne des
Arbeitsschutzrechts. Ausgehend von ihren Pflichten als Arbeits-
schutzverantwortliche haben die Leiter und leitenden Mitarbeiter
vor allem erzieherisch so auf die Eisenbahner einzuwirken, daß von
ihnen die Arbeitsschutzbestimmungen zur Sicherheit anderer sowie
der eigenen Person ohne Abstriche eingehalten werden. In der
Verantwortung der Leiter der Dienststellen der DR liegt es,
— nur solchen Werktätigen die Leitung von Bereichen mit Gefahren
für die Gesundheit der Werktätigen zu übertragen, die ihre
Befähigung zur Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiet des
Gesundheits- und Arbeitsschutzes nachgewiesen haben;
für die regelmäßige Belehrung der Werktätigen über ihre
Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz Sorge zu tragen;
die Arbeitssicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtungen in
erforderlichen Zeitabständen zu überprüfen und Mängel un-
verzüglich beseitigen zu lassen;
— zu sichern, daß der Einsatz der ihnen unterstellten Eisenbahner
nur entsprechend ihrer Tauglichkeit und Eignung erfolgt;
— entsprechend den betrieblichen Besonderheiten Arbeitsschutz-
instruktionen zu erlassen.
Werden diese Forderungen durch die Verantwortlichen nicht oder
unzureichend erfüllt, führt das mitunter zu vorschriftswidrigem
Verhalten durch Beschäftigte und damit verbunden zu Gefahren für
das Leben und die Gesundheit von Menschen.
Der Schutzpolizist oder ABV (T) kann eine Vernachlässigung der
Pflichten eines Arbeitsschutzverantwortlichen u. a. daran erken-
nen, daß Beschäftigte fortgesetzt gegen Arbeitsschutzbestimmun-
gen verstoßen, ohne daß der Verantwortliche für Arbeitsschutz
darauf reagiert.
Dabei ist in der operativ-vorbeugenden Tätigkeit besonders auf
solche Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen zu achten,
die zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder einer
erheblichen unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit der Eisen-
bahner — also zu einer Straftat — führen können.
Die hauptsächlichsten Verstöße dieser Art sind:
— Das Nichteinhalten der Dienstwege,
— das überschreiten der Gleise an unzulässigen Stellen,
— der zu geringe Abstand beim überschreiten der Gleise an
stehenden Fahrzeugen (Mindestabstand 2 m),
— das Durchschreiten einer Lücke zwischen stehenden Fahrzeu-
gen, die weniger als 5 m breit ist,
— das überschreiten stehender Wagengruppen über Puffer oder
Ladeflächen,
— das Hindurchkriechen unter Fahrzeugen,
— das Sitzen auf Bordwänden und Trittbrettern,
— die Mitfahrt auf Fahrzeugen ohne Festhaltemöglichkeiten,
— das Hinausbeugen aus Fahrzeugen während der Fahrt,
— das Auf- und Abspringen während der Fahrt eines Zuges durch
das Zugbegleitungspersonal,
— die Mitfahrt mehrerer Rangierer auf einem Rangierstand eines
Triebfahrzeugs,
— das Kuppeln der Fahrzeuge in der Bewegung,
— das nicht rechtzeitige Auslegen der Hemmschuhe (Gefährdung
des Hemmschuhlegers),
— die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands (1,50 m) zu Fahr-
leitungen beim Benutzen hochliegender Bremser- und Stirn-
wandbühnen,
— die Nichteinhaltung der Sichtweite für Sicherungsposten (zu-
lässige Streckengeschwindigkeit mal 9, mindestens 200 m),
das Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise ohne Sicherungs-
maßnahmen,52
— das Arbeiten ohne Sicherungsposten.53
Werden durch den Schutzpolizisten oder ABV (T) Verstöße dieser
Art festgestellt, so wird er sich in der Regel, wenn das arbeitsschutz-
widrige Verhalten keine unmittelbare Gefährdung oder Schädigung
ines Eisenbahners nach sich zog, an den jeweiligen Arbeitsschutz-
verantwortlichen wenden und ihn auf die Einhaltung der Arbeits-
schutzbestimmungen hinweisen. Ist durch die Verletzung der
Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes eine unmittel-
bare Gefahr für das Leben, eine erhebliche unmittelbare Gefahr für
die Gesundheit, ein erheblicher Gesundheitsschaden oder der Tod
eines Menschen verursacht worden, so ist der Sachverhalt der
Kriminalpolizei mitzuteilen und durch sie zu untersuchen.
Hierzu zwei Beispiele:
Zwei Beschäftigte der Signal- und Fernmeldemeisterei erhielten
von ihrem SF-Postenleiter den Auftrag, auf einem Bahnhof un-
mittelbar an Betriebsgleisen, Arbeiten an SF-Kabeln vorzunehmen.
Während der Arbeiten geriet ein Beschäftigter in den Gefahren-
bereich eines dieser Gleise und wurde von einer Rangierlok
angefahren und schwer verletzt.
Begünstigt wurde der Unfall durch starken Nebel, der die Sicht
behinderte.
Der Verantwortliche für den Gesundheits- und Arbeitsschutz
(SF-Postenleiter) hatte die Bestimmungen der ASA° 351/2, § 7 über
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gefahrenbereich der
Gleise nicht berücksichtigt.
Er hätte aufgrund der Gefährdungsmöglichkeiten, die sich durch
Rangierfahrten auf dem nahegelegenen Betriebsgleis, die schlech-
ten Sichtverhältnisse und den Charakter der Arbeiten ergeben,
besondere Sicherungsmaßnahmen, wie die Herstellung einer Funk-
sprech- oder Fernsprechverbindung zwischen den zuständigen
Stellwerkswärtern und dem Aufsichtsführenden der Arbeits-
gruppe, einleiten müssen.
Auf einem Rangierbahnhof verletzte ein Rangierer die Arbeits-
schutzbestimmungen, indem er während der Fahrt vom Tritt einer
Rangierlok absprang. Dabei kam er über umherliegendes Ladegut
auf dem Rangierweg ins Stolpern und geriet mit dem Fuß unter die
Räder eines nachfolgenden Wagens.
Die Untersuchungen ergaben, daß dieses arbeitsschutzwidrige
Verhalten seit längerem allgemeine Arbeitspraxis und dem ver-
antwortlichen Rangiermeister bekannt war, ohne daß er etwas
dagegen unternahm.
Aufgrund seiner Stellung als Arbeitsschutzverantwortlicher war
der Rangiermeister verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Rangierer
die Bestimmungen über das Auf- und Absteigen bei Triebfahr-
zeugen einhalten."
Die genannten Beispiele sind durch den Eintritt eines erheblichen
Gesundheitsschadens relativ einfach zu beurteilen. Weit schwieriger
ist ein Sachverhalt einzuschätzen, wenn es noch nicht zu einem
Schaden gekommen ist, aber möglicherweise eine unmittelbare
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht
wurde.
Eine unmittelbare Gefahr infolge der Pflichtverletzung eines
Verantwortlichen liegt in der Regel dann vor, wenn der Eintritt eines
Schadens akut bevorstand und dieser nur durch außergewöhnliche
Umstände verhindert werden konnte.55
Dazu ein Beispiel:
Der Streckenmeister einer Bahnmeisterei erteilte den Auftrag, an
einem Gleis der freien Strecke einen Laschenbruch zu beseitigen.
Während die beauftragten Bahnunterhaltungsarbeiter die hierzu
notwendigen Arbeiten im Gleis durchführten, näherte sich ein
D-Zug mit unverminderter Geschwindigkeit. Nur durch die Ein-
leitung der Schnellbremsung und das Geben von Notsignalen durch
den Triebfahrzeugführer erkannten die Bahnunterhaltungsarbei-
ter die drohende Gefahr. Sie konnten nur noch unmittelbar vor dem
Zug aus dem Gleis springen. Der Streckenmeister hatte bei der
Erteilung des Arbeitsauftrags unterlassen, einen Sicherungsposten
zu stellen bzw. andere Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
In solchen und ähnlichen Fällen ist für den Schutzpolizisten und
ABV (T) nicht immer sofort erkennbar, ob eine unmittelbare Gefahr
verursacht wurde.
Zur Feststellung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
wird oft notwendig sein, eine Befragung beteiligter Eisenbahner
über die betriebliche Situation, eingetretene Gefahrenmomente, die
Umstände der Gefahrenabwendung usw. vorzunehmen. 'Ober das
Ereignis ist in jedem Fall eine Meldung an den Diensthabenden des
Reviers zu erstatten, die unter Berücksichtigung der W-Fragen
insbesondere enthalten sollte:
— Beschreibung der unmittelbaren Gefahrensituation;
— die Umstände der Gefahrenabwendung;
— erkennbare Pflichtverletzungen des Verantwortlichen.
Die Meldungen der Schutzpolizei und ABV (T) sind Grundlage für
weitere Prüfungshandlungen durch die Spezialkommission, ob eine
Straftat gemäß § 193 StGB vorliegt.
Die Prüfung und Untersuchung derartiger Sachverhalte erfolgt
in enger Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Arbeits-
schutzorganen (Arbeitsschutzkommissionen bzw. Arbeitsschutz-
inspektoren). Liegt keine Straftat vor, wird die Sache in eigener
Verantwortlichkeit von den zuständigen Arbeitsschutzorganen
bearbeitet.
Diese Organe haben weitreichende Befugnisse zur Durchsetzung
der Bestimmungen des Gesundheits-. und Arbeitsschutzes.
Es kann u. a. gegenüber den Leitern der Dienststellen und
leitenden Mitarbeitern termingebundene Auflagen erteilen und
Verweise oder Ordnungsstrafen in Höhe von 10,— M bis 300,— M
aussprechen.56
Die enge Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzinspektionen des
FDGB ist ein untrennbarer Bestandteil der Vorbeugung und
Bekämpfung von Rechtsverletzungen, die sich gegen das Leben und
die Gesundheit der Eisenbahner und anderer Bürger richten. In
Auswertung festgestellter, mit Gefahren verbundener Verstöße
gegen Arbeitsschutzbestimmungen sowie untersuchter Straftaten
gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz sollten verstärkt Infor-
mationen und Empfehlungen zur Beseitigung der Ursachen und
Bedingungen an die verantwortlichen Leiter, aber auch an die
Arbeitsschutzorgane des FDGB, die Sicherheitsinspektion der DR
und die Betriebsgewerkschaftsleitungen gegeben werden. Zur
zielgerichteten Vorbeugung von Gefahren für das Leben und die
Gesundheit der Eisenbahner und zur Verhütung von Straftaten
gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz, hat sich des weiteren die
Teilnahme von ABV (T) oder Kriminalisten an Komplexkontrollen
in den Schwerpunktbereichen bewährt.
3.3. Formen und Methoden der Zusammenarbeit
mit den Leitern der Dienststellen der DR,
den gesellschaftlichen Organisationen, den Sicherheits-
aktiven und den Eisenbahnern
Die Sicherheit im Bahnverkehr wird entscheidend davon bestimmt,
wie es gelingt, das sozialistische Rechtsbewuf3tsein und die bewußte
Disziplin der Eisenbahner zur konsequenten Einhaltung der Dienst-
vorschriften weiter festigen zu helfen.
Dazu ist die ständige Vervollkommnung der Zusammenarbeit mit
den Leitern der DR, den gesellschaftlichen Organisationen und den
Eisenbahnern eine wichtige Voraussetzung.
Die Transportpolizei kann und muß sich bei der Lösung der ihr
speziell übertragenen Aufgaben auf das gewachsene Rechtsbewußt-
sein der Eisenbahner stützen, die in vielen Dienststellen, Bereichen
und Kollektiven um den Titel „Bereich der vorbildlichen Ordnung,
Sicherheit, Sauberkeit und Disziplin" kämpfen.
Die Zusammenarbeit wird um so erfolgreicher sein, je konse-
quenter sowohl die Transportpolizei als auch die DR die ihnen
gesetzlich übertragenen Aufgaben verantwortungsvoll wahrneh-
men.
Für die Transportpolizei bedeutet das z. B., durch aussagekräftige
Informationen, konkrete Hinweise und Empfehlungen und Forde-
rungen sowie durch eine konstruktive Mitarbeit in den Sicherheits-
beratungen, Sicherheitsaktiven und Kollektivberatungen der Eisen-
bahner einen wirksamen Beitrag hierzu zu leisten. Dabei sollte vor
allem darauf Einfluß genommen werden, daß die Leiter der DR ihre
Verantwortung zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit
und Disziplin immer besser wahrnehmen. Die Verantwortung der
staatlichen Leiter zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetz-
lichkeit und zur Durchsetzung von Disziplin, Ordnung und Sicher-
heit ist in Beschlüssen und gesetzlichen Bestimmungen eindeutig
bestimmt. Für den Bereich der DR hat der Minister für Verkehrs-
wesen in der Weisung vom 1. September 1978 zur weiteren Erhöhung
von Ordnung, Disziplin und Sicherheit bei der Deutschen Reichs-
bahn die Verantwortung und Aufgaben der Leiter konkretisiert. In
dieser Weisung heißt es u. a.:
„Die Leiter haben erzieherisch darauf einzuwirken, daß es Ehre
jedes Eisenbahners ist, konsequent gegen Verstöße gegenüber
Rechtsvorschriften und innerdienstlichen Bestimmungen und
sonstigen Gefährdungen des Eisenbahnbetriebes einzuschreiten.
Zur weiteren Verbesserung von Ordnung, Disziplin und Sicher-
heit haben die Leiter moralische Stimuli anzuwenden. Gemäß den
Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsgesetzbuches, der
Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner —
Eisenbahnerverordnung — sind vorbildliches Verhalten und hohe
Einsatzbereitschaft von Eisenbahnern zu würdigen.
Darüber hinaus sind hervorragendes Verhalten und besondere
Einsatzbereitschaft bei der Durchsetzung von Ordnung, Disziplin
und Sicherheit regelmäßig in geeigneten Publikationsmitteln zu
veröffentlichen. Bei Verstößen sind die disziplinarischen Maßnah-
men und die Grundsätze der materiellen Verantwortlichkeit konse-
quent durchzusetzen."
Die Praxis beweist, daß positive Ergebnisse bei der Gewährlei-
stung der Sicherheit im Bahnverkehr vor allem dort erreicht
werden, wo
— die Leiter der DR die ihnen übertragene Verantwortung bei der
Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin
konsequent wahrnehmen;
— die gesellschaftlichen Kräfte die Durchsetzung von Ordnung und
Disziplin wirksam unterstützen;
— eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eisenbahnern
und Transportpolizisten besteht und die Anstrengungen auf die
Schwerpunkte ausgerichtet sind.
Auf einem der leistungsbestimmenden Rangierbahnhöfe der DR
wurde z. B. die Ordnung, Disziplin und Sicherheit insbesondere
durch die zielgerichtete und mobilisierende Arbeit des Sicherheits-
aktivs57 wesentlich erhöht. Dieses Sicherheitsaktiv setzte sich
regelmäßig mit folgenden Problemen auseinander:
— dem Stand der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und
den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur weiteren Entwick-
lung des Rechtsbewußtseins der Eisenbahner;
— den häufigsten Verstößen gegen Dienstvorschriften, Arbeits-
anweisungen und Arbeitsschutzanordnungen;
— den Mängeln und Unzulänglichkeiten im Betriebsdienst, an den
Bahnanlagen sowie an einzelnen Arbeitsplätzen;
— den Mängeln und Unzulänglichkeiten in der Leitungstätigkeit,
die hierzu in Beziehung stehen.
In ihren Beratungen ging das Aktiv besonders von positiven
Beispielen und den erreichten Ergebnissen aus. Anknüpfend daran
wurden konkrete Festlegungen getroffen, wie z. B. die Erziehungs-
arbeit der Leiter der Dienststellen und der leitenden Mitarbeiter zu
verbessern ist, die Kontrolltätigkeit der Verantwortlichen konkreter
und wirksamer durchgeführt werden kann, bestimmte Weisungen
und Dienstvorschriften im Dienstunterricht praxisverbundener zu
behandeln sind usw.
Den im Sicherheitsaktiv mitarbeitenden Vertretern gesellschaft-
licher Organisationen wurden wertvolle Anregungen für die Ver-
besserung ihrer Arbeit gegeben. Davon ausgehend, entwickelte sich
eine aufgeschlossene, kritische, aber auch optimistische At-
mosphäre, die nicht nur die Leitungskollektive, sondern auch die
Arbeitskollektive der Eisenbahner erfaßte. Das stärkte bei vielen
Eisenbahnern das Verantwortungsbewußtsein, so daß sie selbst-
kritisch die Arbeit ihrer Brigade bzw. ihres Kollektivs werteten,
Pflichtverletzungen, Ursachen und Bedingungen offen ansprachen
und mit dazu beitrugen, beispielsweise noch disziplinlose Rangierer
zu erziehen.
Die Arbeit dieses Sicherheitsaktivs wurde durch den Leiter des
TPR und den zuständigen ABV (T) wirksam unterstützt.
Sie bereiteten sich jeweils gründlich auf die Beratungen des
Sicherheitsaktivs vor und waren dadurch in der Lage, gute Hinweise
zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit zu geben. Das aber
konnten sie nur, weil sie sich auf aussagekräftige Informationen und
Meldungen der auf diesem Bahnhof eingesetzten Schutzpolizisten
und freiwilligen Helfer stützten.
Die Informationen und Meldungen der Schutzpolizisten waren zu
einem erheblichen Teil das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit
mit den gesellschaftlichen Kräften, wie Mitgliedern der Partei der
Arbeiterklasse, aktiven Gewerkschaftsmitgliedern, Angehörigen
der Kampfgruppe der Arbeiterklasse, Mitgliedern der Konflikt-
kommissionen, ehrenamtlichen Arbeitsschutzobleuten und aktiven
Mitgliedern des sozialistischen Jugendverbandes.
Im Zeitraum eines Jahres konnten dadurch nicht nur die Bahn-
betriebsunfälle um 30 Prozent gesenkt, sondern auch Straftaten und
andere Rechtsverletzungen wesentlich zurückgedrängt werden.
Solche bewährten Arbeitserfahrungen und Methoden der Zusam-
menarbeit, die in vielfältiger Weise in den TPA und TPR entwickelt
werden, sollten gründlich studiert und entsprechend den konkreten
Bedingungen im eigenen Bereich verallgemeinert werden.
Das betrifft insbesondere:
— die enge Zusammenarbeit mit den Leitern der DR, wobei es
konkrete Festlegungen geben muß, wer entsprechend der Lei-
tungsebene mit wem zusammenarbeitet;
— die Teilnahme an Sicherheitsberatungen und -konferenzen sowie
die konstruktive Mitarbeit in den Sicherheitsaktiven;
— die Übermittlung von Informationen, Hinweisen und Empfeh-
lungen an die Politorgane der DR sowie an Partei-, Gewerk-
schafts- und FDJ-Organisationen;
— das Auftreten vor Arbeitskollektiven der Eisenbahner zur Er-
läuterung von Problemen der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit sowie des sozialistischen Rechts;
— die Teilnahme an Komplexkontrollen zu Problemen der Ord-
nung und Sicherheit;
— die Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Kommissionen;
— die Veröffentlichung von Problemen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit und des sozialistischen Rechts in Fachzeitschrif-
ten u. a. Presseerzeugnissen der DR.
Die initiativreiche, schöpferische und breite Anwendung solcher
Formen und Methoden trägt wesentlich dazu bei, das verantwor-
tungsbewußte und disziplinierte Handeln der Eisenbahner zu
fördern und zu festigen und dadurch eine hohe Sicherheit im
Bahnverkehr zu gewährleisten.
Quellenangaben:
Inhaltsverzeichnis und Anlagen:
Literaturqellen-verzeichnis: