2. Aufgaben im Güterverkehr
Aufgaben > Operativer Dienst Transportpolizei
2. Aufgaben der Transportpolizei im Güterverkehr
An die Leistungsfähigkeit des Güterverkehrs der DR werden mit
fortschreitender gesellschaftlicher Entwicklung höhere Anforde-
rungen gestellt. Sie ergeben sich insbesondere aus dem wachsenden
Bedarf der Volkswirtschaft an den Transportraum und die Beför-
derungsleistungen sowie der sich vertiefenden sozialistischen
ökonomischen Integration und der Aufgaben der Landesverteidi-
gung.
Ein Ausdruck dafür ist das ständig steigende Transportvolumen
im Binnen-, Export- und Importgüterverkehr sowie im Transit-
güterverkehr durch die Deutsche Demokratische Republik. Diese
Entwicklung erfordert von der Transportpolizei, die operativ-
vorbeugende Tätigkeit nicht nur zu verstärken, sondern auch
wirksamer zu gestalten.
Um den Gütertransport jederzeit zuverlässig zu schützen, muß
sich die Transportpolizei bei der Gewährleistung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit auf Schwerpunktaufgaben konzentrieren
und durch eine enge Zusammenarbeit mit den Eisenbahnern und
anderen gesellschaftlichen Kräften vor allem den vorbeugenden
Effekt hierbei erhöhen.
Das betrifft insbesondere
— die Sicherung volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher
Güter während der Beförderung und transportbedingten Loge-
rung;
— den sicheren Schutz von Konsumgütern und anderen diebstahls-
gefährdeten Gütern in den Zentren der Güterzugbildung und
-auflösung sowie des Güterumschlags, an den Nahtstellen des
Verkehrsträgerwechsels und des grenzüberschreitenden Güter-
verkehrs;
— die Vorbeugung, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten,
die mit schadensverursachenden Vorkommnissen im Transport-
und Reproduktionsprozeß der DR im Zusammenhang stehen.
Die wirksame Erfüllung der Aufgaben zum Schutz des Güter-
transports setzt u. a. voraus, daß die in diesem Bereich eingesetzten
Schutzpolizisten und ABV (T) die einschlägigen Rechtsvorschriften
und Weisungen beherrschen, sowie die Festlegungen für den
Betriebs- und Verkehrsdienst und die Transport- und Ladetech-
nologie kennen.
2.1. Aufgaben im Transportsicherungsdienst
Die Transportpolizei hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit den
Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transit-
verkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaft-
lich hochwertiger und gefährlicher Güter (Anlage 6) zu sichern.9
Diese Aufgabe stellt aufgrund der ständigen Zunahme des
Transportaufkommens hohe Anforderungen an die Schutzpolizi-
sten und die ABV (T). Der Schutz und the Sicherung der Güter durch
die Transportpolizei erfolgt u. a. durch das Transportsicherungs-
system (Anlage 7). Dieses System umfaßt die Transportlaufüber-
wachung (TLÜ), die Transportbegleitung und die Kontrolle.
Die Transportsicherung hat die vorausschauende zielgerichtete
Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten und anderen Rechts-
verletzungen am Transportgut und die Durchsetzung der Gesetze,
Weisungen und anderen Vorschriften für den Transport und die
Lagerung gefährlicher Güter (wie Gifte, Schußwaffen, Spreng-
mittel) zu gewährleisten.
Transportlaufüberwachung
Die Transportlaufüberwachung ist eine Methode der operativ-
vorbeugenden Tätigkeit der Transportpolizei zur schwerpunkt-
mäßigen Sicherung volkswirtschaftlich hochwertiger und gefähr-
licher Güter im Wagenladungs- und Stückgutverkehr, die keiner
Begleitpflicht unterliegen.
Sie wird insbesondere im Rahmen der Tätigkeit des schutzpolizei-
lichen Streifendienstes auf Abgangs-, Unterwegs-, Sammel- und
Bestimmungsbahnhöfen, auf denen ständig oder zeitweilig Trans-
portpolizisten eingesetzt sind, organisiert und durchgeführt. Durch
die rationelle Organisationsform können relativ große Mengen an
Gütern kontrolliert werden.
überwachungspflichtige Güter
Volkswirtschaftlich hochwertige und gefährliche Güter werden in
Transportlaufüberwachung genommen, wenn hierfür eine Pflicht
entsprechend zentraler Festlegungen vorliegt. Zusätzlich können im
Wagenladungsverkehr weitere volkswirtschaftlich hochwertige
Güter sowie solche, die örtlich und zeitlich eine besondere Bedeu-
tung haben bzw. im Zusammenhang mit einem polizeilichen
Schwerpunkt stehen, durch die TUG besonders gesichert werden.
Volkswirtschaftlich hochwertige Güter werden gekennzeichnet
durch:
— großen materiellen Wert,
— hohe Qualität als Weltspitzenerzeugnis,
— besonderen Wert als Messemuster,
— hohen Devisenwert bei Exportsendungen,
— besondere Bedeutung für den Export, insbesondere in die
UdSSR und die anderen sozialistischen Länder,
— außerordentliche Bedeutung für die Verwirklichung volkswirt-
schaftlicher Schwerpunkte.
Das Kriterium volkswirtschaftlich hochwertig ist nicht einseitig
bezogen auf die Höhe des materiellen und finanziellen Wertes zu
sehen. Es dürfen keinesfalls die möglichen ökonomischen Aus-
wirkungen einer nicht verlustlosen bzw. termingerechten Beför-
derung dieser Güter außer acht gelassen werden. Das wird vor allem
Güter betreffen, die große Bedeutung für die Komplettierung von
Industrieanlagen im Rahmen der sozialistischen ökonomischen
Integration haben.
Zu den überwachungspflichtigen gefährlichen Gütern gehören
insbesondere jene, die explosionsgefährlich, selbstentzündend,
stark giftig, radioaktiv und ätzend sind.10
Die TLI.Y von Gütern, die örtlich oder zeitlich von besonderer
Bedeutung sind, ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn auf
bestimmten Verkehrsrelationen konzentriert Güter mit
— hoher Beschädigungsgefahr,
— hoher Diebstahlsgefahr,
— besonderer Bedeutung für die Verwirklichung verkehrswirt-
schaftlicher Schwerpunktaufgaben,
— großer Bedeutung für die materiell-technische Sicherstellung
von Großveranstaltungen
befördert werden.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß in besonderen Situationen, z. B.
zu bestimmten Jahreszeiten, unter extremen Witterungsbedingun-
gen, bei angespannter Verkehrslage oder örtlichen Schwerpunkten
dem störungsfreien Transport bestimmter Gutarten zeitweilig er-
höhte Bedeutung zukommen kann.
Erfassung überwachungspflichtiger und anderer Güter
Voraussetzung für die Organisation der Transportlauf über-
wachung ist die konkrete übersicht über Betriebe, die derartige
hochwertige und gefährliche Güter mit der Eisenbahn befördern.
Die Erfassung solcher Betriebe sollte in Verbindung mit den
zuständigen örtlichen Organen und den Reichsbahndienststellen
erfolgen.
Für die Erfassung sind z. B. folgende Fragen von Bedeutung:
— Welche Betriebe bringen auf welchen Bahnhöfen Güter zum
Versand, die weisungsgemäß überwachungspflichtig bzw. über-
wachungswürdig sind,
— um welche Gutarten handelt es sich,
— wie hoch ist die monatliche Versandquote,
• bei Wagenladungen,
• bei Stückgutsendungen,
— worin drückt sich bei volkswirtschaftlich hochwertigen Gütern
bzw. Gütern, die einen örtlichen oder zeitlichen Schwerpunkt
bilden, die besondere Bedeutung aus, woraus ergibt sich ihr
Schutzbedürfnis,
— welche Störungen traten bisher während des Transportprozesses
in Erscheinung (Schadenersatzforderungen an die DR wegen
Ladegutbeschädigungen, Verluste u. a. m.),
— welche Unzulänglichkeiten behinderten die sichere, schnelle und
störungsfreie Beförderung des Gutes.
Nach erfolgter Auswahl und Festlegung der Betriebe, deren Güter
in die Transportlaufüberwachung aufgenommen werden, sind
durch den Leiter des für das Aufkommen zuständigen TPA mit den
Leitern dieser Betriebe die notwendigen Festlegungen über die
Organisation der Vormeldung derartiger Transporte an die Trans-
portpolizei zu treffen.
Bei zeitweilig vorzunehmenden TLC ist es erforderlich, sofern es
sich um einen überörtlichen Schwerpunkt handelt (Laufweg der
Wagenladung führt über die Bezirksgrenze hinaus), ein koordinier-
tes Zusammenwirken der daran zu beteiligenden TPA zu organi-
sieren. Die Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen sowie
die Auswertung diesbezüglicher Informationen und Kontrollergeb-
nisse wird in der Regel unter Verantwortung des TPA erfolgen, in
dessen Bereich der Abgangsbahnhof liegt.
Aufgaben während der Transportlaufüberwachung
Die TLtY erfolgt auf der Grundlage eines Erfassungs- und Vor-
meldesystems, beginnend vom Abgangsbahnhof (kann auch der
erste Bahnhof der DDR nach Grenzüberfahrt sein) über die
Unterwegsbahnhöfe bis zum Bestimmungsbahnhof.
Grundsatz ist: Jede verfügte und begonnene TIX hat vom
Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungs- oder Grenzbahnhof zu
erfolgen.
Die Aufgaben bei der TLÜ bestehen in der
— Erfassung der Vormeldung im Vormelde- und Kontrollbuch,
— augenscheinlichen Kontrolle,
— zeitweiligen Beobachtung und zeitweiligen Bewachung.
Vormeldesystem
Das Vormeldesystem beginnt in der Regel mit der Meldungsabgabe
des Betriebes an die Dienststelle der Transportpolizei des Abgangs-
bahnhofs und endet bei der für den Bestimmungs- oder Grenzüber-
gangsbahnhoi zuständigen Dienststelle der Transportpolizei. Die
Vormeldung von Transportpolizeidienststelle zu Transportpolizei-
dienststelle hat entsprechend des Laufwegs des Zuges bzw. der
Wagen lückenlos zu erfolgen, unabhängig davon, ob im jeweiligen
Bereich eine rangier- oder ladedienstliche Behandlung erfolgt. Dies-
bezüglich detaillierte Festlegungen, z. B. über Inhalt und Form der
Meldetätigkeit, regelt die dafür gültige Weisung.
Neben den Vormeldungen der Betriebe können z. B. auch Mel-
dungen der Schutzpolizisten eingehen, die bei ihrer Streifentätigkeit
nicht gemeldete oder fehlgeleitete überwachungspflichtige Güter
feststellen.
In solchen Fällen entscheidet der Leiter bzw. Vorgesetzte, ob eine
Transportlaufüberwachung durchzuführen ist.
Augenscheinliche Kontrolle
Die augenscheinliche Kontrolle erfolgt in der Regel durch den
Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendienstes. Sie hat nach
folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
— die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und anderen
Vorschriften für den ordnungsgemäßen Transport,
— die Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen,
— die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Wagen bzw. des
Frachtguts mit den Begleitpapieren,
— die Einhaltung des Laufwegs.
Zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und anderer Vor-
schriften gehören:
Forderungen/Aufgaben Bestimmungen
— ordnungsgemäße Beladung DEGT Heft 1 b
— Einhaltung der Bestimmungen der TOG
Transportordnung für gefährliche Güter (TOG)
— Verwendung vorschriftsmäßiger SMGS bzw. CIV
Wagen bei Exportsendungen
(Kennzeichnung MC bzw. RIV)
— technischer Zustand des Wagens GWV
(sichtbare Mängel)
— Beachtung der Bestimmungen des Giftgesetz
Gift- und Sprengmittelgesetzes Sprengmittelgesetz und die
dazu erlassenen Anordnungen
— Behandlung von Wagen mit ex- FV Anhang VII
plosiven Stoffen oder Gegenstän-
den
— Rangierdienstliche Behandlung FV §§ 18 und 19
von Vorsichtswagen FV Anhang VI und VII
— Beachtung von Zusammenla- GOG, GBV, § 53
deverboten
— Beförderung von Gütern unter FV
besonderen betrieblichen Bedin-
gungen
Lagerung giftiger und gefährlicher GBV § 51
Güter
— Einhalturig der Güterzugbildungs- GZV, Zugbildungsbehelf
vorscluift
Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen
Die genaue Kontrolle überwachungspflichtiger Wagen auf Unver-
sehrtheit von Plomben und Verschlüssen dient der Feststellung von
äußeren Eingriffen.
Plomben entsprechen den Anforderungen, wenn
— sie an den vorgesehenen Einrichtungen der Güterwagen so
angebracht sind, daß äußere Eingriffe sofort erkennbar sind.
Beide Enden des Drahtes bzw. des Fadens müssen durch die
Kanäle der Plombe gezogen und innerhalb des Plombenkörpers
verschlungen sein. Die Prägung muß beiderseitig deutlich er-
kennbar sein, und durch sie darf ein Herausziehen des Drahtes
bzw. des Fadens ohne Hilfsmittel nicht möglich sein. Plomben der
DR enthalten als Prägung die Abfertigungsdienststelle und das
Datum.
— Blechstreifenplomben fest eingerastet und die Nummern dieser
Plomben im Frachtbrief vermerkt sind. Bei Firmenplomben
erfolgt durch den Abfertigungsdienst der DR keine gesonderte
Verplombung.
— bei zollamtlichen Plomben auf der einen Seite des Plombenkör-
pers das Zeichen des Grenzkontrollamts und auf der anderen
Seite das Staatswappen deutlich sichtbar sind.
Das Material der Plombenkörper (Blei, Kunstharz, Aluminium)
darf durch zu starke Prägung oder durch die Verwendung falschen
Plombendrahts nicht beschädigt sein.11
Die Verschlüsse sind auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
prüfen. Wird auf dem Versand-, Unterwegs- oder Bestimmungs-
bahnhof festgestellt, daß am Wagen Plomben fehlen oder verletzt
sind, so hat der Zugabfertiger den Wagen zu verplomben und den
„Meldezettel über Unregelmäßigkeiten" zu fertigen.
Der Meldezettel über Unregelmäßigkeiten ist dann Bestandteil der
Begleitpapiere.
Der Meldezettel ist unter anderem ein wichtiges Hilfsmittel bei der
Einengung von Tatort und -zeit bei Transportgutdiebstählen. Des-
halb ist zu fordern, daß die Fertigung von Meldezetteln in jedem Fall
und gewissenhaft durchgeführt wird. Außerdem hat der Feststeller
der Unregelmäßigkeiten durch Unterschrift gegenzuzeichnen. Dem
Meldezettel ist in der Regel eine Tatbestandsaufnahme beizufügen.
Ist das nicht der Fall, muß dies im Punkt 3 des Meldezettels konkret
begründet werden. Meldezettel, Begleitpapiere und verletzte Plom-
ben hat der Zugabfertiger unverzüglich dem Ermittlungsdienst der
DR zu übergeben. Bei Diebstahl bzw. Diebstahlsverdacht ist
entsprechend der Ermittlungsvorschriften der DR12 gemäß § 53
sofort die Transportpolizei zu verständigen. Ist der Schutzpolizist
selbst Feststeller der Unregelmäßigkeiten, hat er zu veranlassen,
daß durch die Beschäftigten der DR die erforderlichen Maßnahmen
eingeleitet werden. Bei Diebstahl oder Diebstahlsverdacht ist
unverzüglich der Feststellungsort zu sichern und der Diensthabende
zu verständigen.
Übereinstimmung der Kennzeichnung der Wagen
bzw. des Frachtguts mit den Begleitpapieren
überprüfungsmaßnahmen:
— Sind alle erforderlichen Begleitpapiere vorhanden.
— Stimmen die Hauptzettel beiderseitig des Wagens überein.
— Stimmt die auf den Hauptzetteln eingetragene Wagennummer
mit der Nummer des Wagens überein.
— Stimmen die Begleitpapiere, wie Frachtbrief oder Nachsen-
deschein u. a., mit der Kennzeichnung am Wagen überein.
Die Wagen können mit Hauptzetteln, Deckzetteln, Nebenzetteln
und Gefahrzetteln versehen sein.
Die Hauptzettel lassen den Versand- und Bestimmungsbahnhof,
die Richteinheit (bedeutsam für die Feststellung von Wagenfehl-
leitungen), das Gewicht der Ladung, Empfänger u. a. m. erkennen.
Deckzettel werden benutzt, um Angaben des Hauptzettels zu
berichtigen oder vorübergehend zu ersetzen (Behandlung auf
Unterwegsbahnhöfen, Weiterabfertigungen u. a.).
Nebenzettel geben Hinweise auf Besonderheiten in der Behand-
lung der Wagenladung oder auf besondere Eigenschaften des
Ladeguts.
Gefahrzettel kennzeichnen die Art der Gefahr, die vom Ladegut
ausgeht. Sie sind entsprechend der TOG an den Wagen anzubringen.
Gefahrzettel weisen auch auf die Besonderheiten der betrieblichen
Behandlung dieser Wagen hin. Pulver- und Giftflaggen werden zur
besseren Sichtbarmachung der Gefahr verwendet.
Einhaltung des Laufwegs
Die Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Laufwege der
beladenen Güterwagen ist deshalb erforderlich, um Wagenfehllei-
tungen vorzubeugen und die schnelle Beförderung des Gutes zu
garantieren. Z. B. können fehlgeleitete beladene Güterwagen, die
nicht rechtzeitig ihren Bestimmungsbahnhof erreichen, Produk-
tionsstörungen in einem Betrieb hervorrufen, weil wichtige Ma-
schinenteile nicht rechtzeitig ihre Empfänger erreichen.
Unter Wagenfehlleitungen sind zu verstehen:
— Wagen oder Wagengruppen, deren Laufweg ohne Zustimmung
der zuständigen Dispatcherleitung verändert wurde,
— Wagen oder Wagengruppen, die ohne besonderen Grund über
ihren Bestimmungsbahnhof hinaus befördert wurden.
Voraussetzung für das Feststellen von Wagenfehlleitungen ist die
richtige und intensive Kontrolle der Wagen jedes Zuges.
Bei der Kontrolle ist festzustellen:
— entspricht die Bezettelung den gesetzlichen und betrieblichen
Bestimmungen,
— entspricht der jeweilige Standort des Wagens den Festlegungen
des Leitungswegs gemäß Richtzahl (Ausnahmegenehmigung der
Dispatcherleitung möglich),
— gibt es Anzeichen für die Verschleierung von Wagenfehlleitun-
gen, wie
• Entfernung von Hauptzetteln aus dem Zettelkasten,
• Leerwagenzettel an beladenen Wagen.
Zum Erkennen von Wagenfehlleitungen ist erforderlich, daß dem
Schutzpolizisten und den ABV (T) die erforderlichen Hilfsmittel zur
Verfügung stehen.
Solche Hilfsmittel sind:
— Zugbildungsbehelf,
— Rangiertafel für Fracht- und Eilgut,
— Zugauflösebehelf,
— Güterzugbildungsvorschriften.
Zugbildungsbehelf, Rangiertafel und Zugauflösebehelf sind, weil
sie örtlich präzisierte Festlegungen beinhalten, von der jeweiligen
Dienststelle der DR unmittelbar zu beschaffen. Diese Hilfsmittel
muß der Schutzpolizist bzw. ABV (T) entsprechend der Spezifik des
Güterbahnhofs kennen und anzuwenden verstehen. Im Rangier-
dienst erfolgt z. B. die Kontrolle anhand der Rangiertafel. Sie gibt
Auskunft, in welche Gleise des Bahnhofs die einzelnen Richtein-
heiten zu rangieren sind. Zur Ausfahrt zusammengestellte Züge sind
mit Hilfe des Zugbildungsbehelfs zur Verhinderung von Fehllei-
tungen zu überprüfen. Auf kleineren Bahnhöfen ist diese Kontrolle
auch mit der Rangiertafel möglich. Für die Feststellung von
Wagenfehlleitungen im Eilgutverkehr des Zugeinganges gilt das
hier Dargelegte sinngemäß. Es ist hierbei vor allem auch darauf zu
achten, in welcher Stunde ein Güterzug eingefahren ist, um
verspätete Abbeförderungen festzustellen. Eine verspätete Ab-
beförderung ist ein Verstoß — in bezug auf Zeit — gegen die
Leitungsvorschriften. Festgestellte Wagenfehlleitungen sind dem
Diensthabenden zu melden.
Die Meldung muß enthalten:
— Zeitpunkt der Feststellung,
— Ort, Zugbildung, Zugauflösung, Gleis,
— vermutlich verursacht (eigener oder fremder Bahnhof),
— Verursacher (wenn bekannt),
— Bezeichnung, 'Bezettelung und Ladung des Wagens,
— eingeleitete Maßnahmen.
Der Diensthabende hat the Meldung sofort zu überprüfen und an
den ODH des Transportpolizei-Amtes weiterzufreiten.
Im TPR und TPA sind Wagenfehlleitungen in den Auswertungs-
unterlagen zu erfassen. Damit wird die Grundlage für eine lang-
fristige und zielstrebige Auswertung und Einleitung von Maßnah-
men nach verschiedenen Gesichtspunkten geschaffen.
Zeitweilige Beobachtung und zeitweilige Bewachung
Die zeitweilige Beobachtung und zeitweilige Bewachung sind
wesentliche Bestandteile der TLC.
Mit der zeitweiligen Beobachtung und zeitweiligen Bewachung
wird darauf Einfluß genommen, daß
— Transportgutdiebstähle und andere Straftaten im Beförderungs-
prozeß verhindert werden,
— keine Störfaktoren bei der Be-, Um- oder Entladung auftreten,
— es zu keinen Wagen- und Ladegutbeschädigungen durch unsach-
gemäßes Rangieren kommt.
Das erfordert, daß der Transport des zu überwachenden Gutes
von der Einfahrt des Zuges über die rangierdienstliche Behandlung
bis zur Ausfahrt des Zuges bzw. Bereitstellung des Wagens zur
Entladung verfolgt wird. Hierzu ist eine gute Organisation des
Zusammenwirkens zwischen den Schutzpolizisten in den Streifen-
bereichen eine wichtige Voraussetzung.
Entsprechend der Besonderheit des Gutes sowie der Lage und
Situation wird differenziert zu entscheiden sein, ob die zeitweilige
Beobachtung oder die zeitweilige Bewachung bzw. beide Methoden
kombiniert, zweckmäßig sind.
Beispiel:
Auf einem Güterbahnhof häufen sich Diebstähle an Transporten
mit Personenkraftwagen, indem Werkzeugkästen, Reserveräder
und Scheinwerfer entwendet werden. Die zeitweilige Beobachtung
ist unzureichend, um weitere Transportgutdiebstähle auszuschlie-
ßen. Hier entscheidet der Leiter des TPR richtig, indem er die
Bewachung der entsprechenden Wagen vom Eingang bis zum
Ausgang des Zuges anordnet.
Andererseits kann in ähnlichen Fällen, um Täter auf frischer Tat
zu stellen, eine durchgängig organisierte gedeckte Beobachtung
ausgewählter Wagen zweckmäßig sein.
Hierzu ist ein enges Zusammenwirken zwischen der Schutzpolizei
und der Kriminalpolizei erforderlich.
2.1.1. Die Transportbegleitung
Die Transportbegleitung ist eine Methode der operativ-vorbeugen-
den Tätigkeit der Transportpolizei zur Sicherung besonderer yolks-
wirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter, die einer
Begleitpflicht unterliegen. Diese Güter werden vom Versand- bis
zum Bestimmungsbahnhof durch Transportbegleitkomrnandos
gesichert mit dem Ziel,
— ihren störungsfreien Transport zu gewährleisten und yolks-
wirtschaftliche Schäden zu verhindern,
— Straftaten und anderen Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Dies ist durchzuführen:
— im Binnenverkehr vom Abgangsbahnhof zum Bestimmungs-
bahnhof bzw. zum Empfänger mit Anschlußgleis;
— im Exportverkehr vom Abgangsbahnhof zum festgelegten
Grenzbahnhof;
— im Importverkehr vom Grenzbahnhof zum Bestimmungsbahn-
hof bzw. zum Empfänger mit Anschlußgleis;
im Transitverkehr vom Grenzbahnhof der DDR im Eingang zum
Grenzbahnhof der DDR im Ausgang.
Begleitpflichtige Güter und ihre Erfassung
Die Begleitpflicht volkswirtschaftlich hochwertiger und gefähr-
licher Güter durch die Transportpolizei ergibt sich aus
— dem Gesetz über den Verkehr mit Sprengmitteln (Sprengmittel-
gesetz) vom 30. August 1956 (GB1. I S. 709), Gesetzessammlung
DVP — H 12/1;
— der Anordnung Nr. 1 zum Sprengmittelgesetz vom 1. November
1966 (GB1. II S. 857), Gesetzessammlung DVP — H 12/3;
— der Anordnung Nr.2 zum Sprengmittelgesetz vom 1. November
1966 (GB1. II S. 868), Gesetzessammlung DVP — H 12/4;
— den anderen einschlägigen Weisungen.
Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften bzw. einschlägigen
Weisungen ist die Begleitung durchzuführen unter anderem bei
— Wagenladungen mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Erzeugnis-
sen der Gruppe 1 und radioaktiven Stoffen,
— Transporten mit Edelmetallen als Wagenladung,
— Transporten mit Kulturgut auf Antrag,
— Wagenladungen mit volkswirtschaftlich hochwertigen Gütern
nach Entscheidung des Leiters des für das Aufkommen zu-
ständigen Transportpolizei-Amtes.
Darüber hinaus kann eine zeitweilige Transportbegleitung bei
Gütern vorgenommen werden, die keiner Begleitpflicht unterliegen:
— in einer bestimmten Situation oder in begründeten Ausnah-
mefällen und
— bei Wagenladungen mit anderen gefährlichen, erlaubnispflich-
tigen oder wertvollen Gütern.
Vorbedingungen für eine vollständige und auch durchgängige
Transportbegleitung sind insbesondere:
— eine genaue Übersicht über die Betriebe, Kombinate und Ein-
richtungen, die begleitpflichtige Güter auf der Eisenbahn zum
Versand bringen;
— die exakte Vormeldung begleitpflichtiger Transporte durch die
Betriebe und lückenlose Erfassung durch das TPR;
— das lückenlose Funktionieren des Meldesystems zwischen den
Dienststellen der Transportpolizei.
Organisation der Transportbegleitung
Bei der Organisation der Transportbegleitung ist möglichst eine
langfristige Planung des Transportaufkommens — Anzahl der
Transporte und Transportrichtungen — anzustreben, um eine
exakte Dienstplanung, einen rationellen Einsatz und die rechtzeitige
Vorbereitung der Kräfte zu sichern. Wesentliche Voraussetzung für
die Vorbereitung der Transportbegleitung ist dabei die Beachtung
der Meldepflicht und Einhaltung der Meldefristen durch die Be-
triebe.13 So ist z. B. die Durchführung von Transporten mit Spreng-
mitteln und pyrotechnischen Erzeugnissen der Gruppe 1 mit der
Eisenbahn mindestens 48 Stunden vor Beginn des Transports an die
für den Versandbahnhof zuständige Dienststelle der Transport-
polizei zu melden.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine kürzere Frist
gestattet werden.
Die Festlegung der Stärke des Transportbegleitkommandos er-
folgt entsprechend den bestehenden dienstlichen Weisungen und
unter Beurteilung
— der jeweiligen polizeilichen Lage,
— der Bedeutung des Transportguts,
— der Anzahl der Wagen und
— der voraussichtlichen Dauer der Transportbegleitung.
Bei einer Begleitdienstzeit von über 36 Stunden sind auf Antrag des
Abgangs-TPA, auf der Grundlage von schriftlichen Vereinbarungen,
Transporte durch die am Laufweg gelegenen TPA zu übernehmen.
Vorbereitung der Transportbegleitkräfte
und die Aufgaben während der Transportbegleitung
Jedes Transportbegleitkommando besteht aus einem Transport-
führer und den Transportbegleitern.
Der Transportführer ist Vorgesetzter der Transportbegleiter und
trägt von der Übernahme bis zur Übergabe die volle Verantwortung
für die Sicherheit des Transports.
Bei Dienstbeginn hat er sich mit den Transportbegleitern beim
Diensthabenden seines Reviers zu melden.
Der Diensthabende hat die mit der Begleitung des Transports
beauftragten Transportpolizisten in ihre Aufgaben einzuweisen und
über einschlägige Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu
belehren.
Die Einweisung und Belehrung hat zu enthalten:
— Grundsätze für die Transportübernahme und -übergabe,
— Aufgaben während der Transportbegleitung und
— Verhalten bei besonderen Vorkommnissen.
Durch eine exakte Dienstplanung und -vorbereitung muß gewähr-
leistet werden, daß der begleitpflichtige Transport rechtzeitig vor
der planmäßigen Abfahrt des Zuges übernommen wird.
Übernahmeorte können sein:
— Anschlußgleise des Absenders,
— Verladegleise des Versandbahnhofs,
— Grenzbahnhöfe,
Zwischenübergabebahnhöfe.
Die Aufgaben und Verantwortung des Transportführers:
— die ordnungsgemäße Übernahme und Übergabe des Transports,
einschließlich der Zwischenübergabe (Vermerke im Fahrt-
bericht),
— Kenntnis der Besonderheiten des Transportguts, die für die
Begleitung und bei besonderen Vorkommnissen von Bedeutung
sind (Einweisung durch den Versender),
— den Begleitdienst und die Sicherung des Transports ständig
organisieren, gewährleisten, kontrollieren und selbst mit durch-
führen,
— Kontrolle und Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheits-,
Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen,
— bei Zwischenübergängen das übernehmende Kommando über
Besonderheiten des Transportguts einweisen und belehren,
— Einleitung von erforderlichen Sofortmaßnahmen bei Störungen
und Vorkommnissen am Transport oder am Transportgut,
— die Führung des Fahrtberichts,
— die Transportübernahme, Zwischenübergabe und -übernahme,
die Transportübergabe, die Übernahme eines Rücktransports,
besondere Vorkommnisse und eingeleitete Maßnahmen während
der Transportbegleitung der Heimatdienststelle melden.
Vom Bevollmächtigten des Versandbetriebs sind die Begleit-
papiere zu übernehmen. Begleitpapiere sind:
— Transportbegleitschein,
— Empfangs- und Ausgabebelege,
— Lieferscheine und Vollmachten,
— andere zum Transport gehörende Protokolle oder Dokumente.
Die Überprüfung des Transports bei der Übernahme hat ge-
meinsam mit dem Bevollmächtigten zu erfolgen und beinhaltet die
— Übereinstimmung der Begleitpapiere mit dem Frachtgut und der
Kennzeichnung des Wagens,
— ordnungsgemäße Verplombung des Wagens,
— Prüfung des Zustands des Wagens, falls möglich, auch des
Ladeguts (z. B. richtige und sichere Verladeweise, Verhinderung
einseitiger Beladung, Verschluß der Türen und Luken, ord-
nungsgemäßer Zustand der Außenwände, Böden und Dächer,
technischer Zustand des Fahrgestells),
— Einhaltung von besonderen Verlade- und Beförderungsbestim-
mungen der DR.
Bei Feststellung von Mängeln hat der Transportführer deren
unverzügliche Beseitigung zu fordern.
Ist eine Beseitigung der Mängel nicht möglich, so ist die Über-
nahme des Transports abzulehnen. Dem Diensthabenden der
Heimatdienststelle ist darüber Meldung zu erstatten. Bei Halt auf
einem Bahnhof oder auf der freien Strecke sind auf jeder Seite des
Transports Posten einzusetzen.
Die Transportbegleiter haben während der Begleitung sowohl den
zu sichernden Transport als auch das gesamte Transportgeschehen
zu beobachten und bei Straftaten und anderen Rechtsverletzungen
sowie bei Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen
oder für bedeutende Sachwerte unverzüglich einzuschreiten. Dabei
muß die ununterbrochene Sicherung des zu begleitenden Trans-
ports ständig gewährleistet sein.
Der Zutritt zum Transport ist nur folgenden Personen zu ge-
währen:
— dem unmittelbaren Vorgesetzten,
— den kontrollberechtigten Angehörigen der DVP bzw. anderer
Sicherheitsorgane,
— dem Empfänger und den von ihm schriftlich dazu beauftragten
Personen,
— den Eisenbahnern, die mit der Durchführung betriebsbedingter
und technischer Arbeiten beauftragt sind. Das sind in der Regel
Rangierer, Zugfertigsteller und Wagenmeister. Alle Arbeiten und
Handlungen am Transport sind durch die Transportbegleiter zu
überwachen.
Verhaltensweisen bei besonderen Vorkommnissen sind im Ab-
schnitt 2.1.3. beschrieben.
Zur Lösung der Aufgaben bei der Tranportbegleitung ist ein
ständiges Zusammenwirken mit den am Laufweg des Transports
liegenden Dienststellen der Transportpolizei erforderlich.
Alle Vorkommnisse und Feststellungen sowie die eingeleiteten
Maßnahmen sind durch den Transportführer im Fahrtbericht zu
vermerken.
Die Übergabe des Transports und die dazu gehörenden Begleit-
papiere hat an den bevollmächtigten Vertreter des Empfangs-
betriebs bzw. der Empfangsdienststelle zu erfolgen. Der Ermächtigte
hat sich durch eine Empfangsberechtigung in Verbindung mit dem
Personalausweis für Bürger, der Deutschen Demokratischen Repu-
blik bzw. Dienstausweis — bei Sprengstoffen zusätzlich mit dem
Sprengmittelerlaubnisschein — auszuweisen.
Die Übergabe des Transports schließt eine gemeinsame Kontrolle
— der Übereinstimmung der Begleitpapiere mit dem Transport,
— des Zustands des Wagens und soweit möglich, des Ladeguts und
— die ordnungsgemäße Verplombung des Wagens
ein.
Besonderheiten sind dem Übernehmenden mitzuteilen.
Auf einem Grenzübergangsbahnhof der DDR erfolgt die Trans-
portübergabe an
— beauftragte Angehörige der Transportpolizei, die auf dem Grenz-
bahnhof eingesetzt sind, oder
— den Beauftragten der auf dem Grenzbahnhof zuständigen Gü-
terabfertigung der DR oder
— den auf dem Grenzbahnhof stationierten Disponenten der über-
nehmenden Bahnverwaltung.
Der Transportführer hat die Übergabe des Transports an den
Empfänger dem Diensthabenden seines TPR zu melden, der
gleichzeitig entscheidet, ob das Begleitkommando einen Rücktrans-
port in Richtung Heimatdienststelle zu übernehmen hat, wenn
— die Übernahme ohne Verzögerung erfolgen kann und
— für das Begleitkommando keine zu starke physische Belastung
infolge verlängerter Dienstzeit entsteht.
In allen anderen Fällen hat sich das Begleitkommando unver-
züglich mit dem nächsten Reisezug zur Heimatdienststelle zu
begeben und sich beim Diensthabenden des TPR zurückzumelden.
Der Begleiterwagen ist zur Rückbeförderung zum Heimatbahnhof
an die DR zu übergeben.
Nach Ankunft in der Heimatdienststelle übernimmt der Dienst-
habende vom Begleitkommando die Ausrüstung und dienstlichen
Unterlagen, wertet die Transportbegleitung aus und legt den Termin
für die nächste Transportbegleitung oder Dienstdurchführung in
der Dienststelle fest.
Während der Transportbegleitung steht dem Kommando der
Transportpolizei ein Begleiterwagen als zeitweiliger Dienstraum zur
Verfügung. Die Mitfahrt oder der Aufenthalt in den Begleiterwagen
ist nur dem Transportbegleitkommando, den befugten Vorgesetzten
der Angehörigen des Kommandos und Angehörigen der DVP mit
Kontrollauftrag gestattet.
Der Transportführer hat bei der Übernahme des Begleiterwagens
— die Vollständigkeit der Einrichtungs- und Ausrüstungsgegen-
stände, die Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft der Feuer-
löschgeräte sowie den Zustand der Feuerstätten,
— die Ordnung und Sauberkeit des Begleiterwagens
zu überprüfen.
Mängel sind im Fahrtbericht bzw. Übergabeprotokoll zu ver-
merken. Ferner ist der Transportführer für die Durchsetzung der
Bestimmungen des Arbeits-, Gestmdheits- und Brandschutzes ver-
antwortlich, so u. a. für das
— Verhalten während des Transports und des Stillstands im Zug
und in den Gleisanlagen, besonders auf elektrisch betriebenen
Strecken,
— Sichern des Einstiegs durch die Schiebetür oder den Vorlegebal-
ken,
— Heizen der Öfen, Beseitigung der Heizrückstände, Verbot der
Lagerung von Gegenständen in unmittelbarer Nähe der Feuer-
stätten, Verbot eigenmächtiger Veränderungen an Feuer-
stätten, Rauchverbot auf Ruhelagern,
— Aufbewahren und Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher,
— Mitführen der Schutzmaske und der persönlichen Schutzaus-
rüstung beim Transport radioaktiver Stoffe und Gifte,
— Kennzeichen der Begleiterwagen durch eine gelbe Signalflagge
(Fz2) nach dem Signalbuch der Deutschen Reichsbahn und
Einflußnahme auf die rangierdienstliche Behandlung des Be-
gleiterwagens entsprechend den Fahrdienstvorschriften der
Deutschen Reichsbahn,
Einhalten der Sicherheitsvorschriften der DR bei der Zugbildung
von Wagen mit explosiven und leichtentzündbaren Stoffen,
— Einhalten des Sicherheitsabstandes zwischen den mit gefähr-
lichen Gütern beladenen Wagen und Begleiterwagen.
2.1.2. Die Kontrolle gefährlicher Güter
im Stückgut- und Expreßgutverkehr
Die Kontrolle von gefährlichen Gütern ist eine Methode der
operativ-vorbeugenden Tätigkeit, um die Ordnung und Sicherheit
in Konzentrierungsbereichen des Güterverkehrs (Güter- und Ex-
preßgutabfertigungen, Güterboden, Umladehallen) und die Durch-
setzung der Rechtsvorschriften für die Beförderung und transport-
bedingte Lagerung dieser Güter zu gewährleisten.
Die Kontrolle gefährlicher Güter wird durch Kräfte des schutz-
polizeilichen Streifendienstes, ABV (T) und freiwillige Helfer durch-
geführt.
In vielen Betrieben, Institutionen, Forschungszentren und in der
Landwirtschaft werden gefährliche Stoffe verwendet, die als Stück-
und Expreßgut durch die DR befördert und entsprechend dem
Transportprozeß umgeladen und zeitweilig in Güterabfertigungen
und Umladehallen gelagert werden.
Der Transport ist in nachfolgenden Bestimmungen geregelt:
— der „Ordnung über den Transport gefährlicher Güter mit
Eisenbahn, Kraftfahrzeugen und Binnenschiffen" — Trans-
portordnung für gefährliche Güter (TOG) — vom 28. Dezember
1967, Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA), Organ des Ministe-
riums für Verkehrswesen und des Zentralen Transportausschus-
ses der DDR,
— dem "Abkommen über den internationalen Eisenbahn-Güter-
verkehr" — SMGS — vom 1. November 1951
• Anlage 4 — gefährliche Güter
• Anlage 6 — Beladevorschriften
Ministerium für Verkehrswesen der DDR, Tarifamt,
— devi „Internationalen übereinkommen über den Eisenbahn-
frachtverkehr" (CIM) in der Anlage 1 zum CIM „Internationale
Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisen-
bahn" (RID) vom 1. April 1967, Ministerium für Verkehrswesen
der DDR, Tarifamt,
— ergänzende Bestimmungen und Vorschriften der DR.
Die Aufgabe der Schutzpolizei und ABV (T) be steht hier im Schutz
der gefährlichen Güter vor Diebstahl und anderen Straftaten, in der
Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Weisungen für den
Transport sowie in der Aufdeckung und Beseitigung von Ursachen
und Bedingungen für Straftaten und andere Rechtsverletzungen.
Zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit beim
Transport und der Lagerung gefährlicher Güter ist die Einhaltung
der angeführten Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestim-
mungen der DR durch die Transportpolizei zu kontrollieren. Werden
Verstöße festgestellt, hat der feststellende Transportpolizist die
Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands zu veranlassen.
Das geschieht in der Regel durch Forderungen gemäß § 11 des
VP-Gesetzes.
Besondere Bedeutung hat die Kontrolle über die Realisierung der
gestellten Forderung. Sie ist Bestandteil der Durchsetzung der
gesetzlichen Bestimmungen.
Die Kontrolle gefährlicher Güter konzentriert sich auf die
Schwerpunkträume des Stückgut- und Expreßgutverkehrs, wie
— Umladehallen;
— größere Versand- und Empfangsböden,
— Gifträume oder Verschläge,
— Feuerrampen und
— Plätze für überzähliges Gut.
Die transportbedingte Lagerung ist dabei stichprobenartig zu
überprüfen.
Zu kontrollieren sind besonders die mit Gefahrzettel Nr. 1 bis 6 d
gemäß TOG gekennzeichneten Stück- und Expreßgüter. Für die
Kennzeichnung der Gefährlichkeit bestimmter Güter mit den
festgelegten Gefahrzetteln und Symbolen ist der Absender ver-
pflichtet.
Wesentliche Aufgaben bei der Kontrolle gefährlicher Güter sind:
— Kontrolle der ordnungsgemäßen Lagerung gefährlicher Güter
(sie müssen unter Verschluß sein, die Schlüsselberechtigung ist
festgelegt, Nachweisführung muß exakt erfolgen);
— Feuergefährliche Güter sind außerhalb des Güterbodens auf den
festgelegten Plätzen sicher zu lagern;
— Prüfung, daß überzählige und beschädigte Güter diebstahlssi-
cher unter Verschluß aufbewahrt werden;
— Überprüfung, daß Zusammenladeverbote für Güter sowie deren
Lagerung eingehalten werden;
— Feststellung von Gutbeschädigungen beim Umschlag, Transport
bzw. bei unsachgemäßer Lagerung und Einleitung erforderlicher
Maßnahmen;
— Prüfung der Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen;
— Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen;
— Kontrolle der Sicherheit auf Güterböden;
• ordnungsgemäßer Verschluß von Luken,
• kein Aufenthalt unbefugter Personen;
— Prüfung des Vorhandenseins der Merkblätter über das Verhalten
bei Störungen beim Transport gefährlicher Güter auf den
Güterböden;
— Kontrolle der ordnungsgemäßen Übergabe an bzw. Übernahme
vom VEB Kraftverkehr u. a.
Weiterhin ist bei der Kontrolle zu beachten:
— Bestehen für Güter Zusammenladeverbote gemäß § 53 GBV,
dann sind diese Verbote auch bei der Lagerung im Güterschup-
pen zu beachten (§ 51 GBV).
— Gefährliche Stückgüter, die lt. Transportordnung (TOG) oder
Abschnitt II des DEGT, Heft 1 b, in offenen Güterwagen zu
befördern sind, müssen mit den dazugehörigen leeren Verpak-
kungen im Freien gelagert werden. Keinesfalls dürfen dabei
leichtentzündliche Gegenstände in der Nähe sein.
Um die exakte Erfüllung der Rechtsvorschriften und Weisungen
der Deutschen Reichsbahn beim Transport und bei der Lagerung
gefährlicher Güter durchzusetzen, ist eine enge Zusammenarbeit
mit sachkundigen Eisenbahnern, den zuständigen Leitern der
Dienststellen der DR, den Schadensverhütungskollektiven und
anderen gesellschaftlichen Kräften erforderlich. (Vgl. Ab-
schnitt 1.4.)
2.1.3. Maßnahmen bei Vorkommnissen und Störungen
mit gefährlichen Gütern
Bei Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern," die eine Gefahr für
das Leben der Bürger und für die materiellen Werte hervorrufen,
gilt der Grundsatz: „SICHERN — RETTEN — MELDEN".
Dabei sind folgende Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen:
— Übersicht über das Vorkommnis und den Ereignisort
• Lage des Ereignisorts,
• Feststellung der Art des gefährlichen Gutes anhand des
Gef ahrzettels,
• Art des Vorkommnisses und der eingetretenen Auswirkungen,
• Personen- und Sachschäden,
— Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Störungen und Gefähr-
dungen
Streckensperrung, Absperrung des Ereignisorts, Rauchverbot,
Verbot des Umgangs mit offenem Feuer u. a.,
Bergung Verletzter und Leistung, der Ersten Hilfe unter
Beachtung der Sicherheitsbestimmungen,
Veranlassung von Maßnahmen entsprechend des spezifischen
Merkblatts über das Verhalten bei Störungen gemäß TOG,
Meldung an den Diensthabenden,
Feststellung von Zeugen, Tatverdächtigen und Personen, die
im Zusammenhang mit dem Vorkommnis stehen,
Verhinderung von Foto- und Filmaufnahmen oder der An-
fertigung von Skizzen durch unberechtigte Personen.
Beim Eintreffen der Kriminalpolizei ist eine Übersicht über das
Vorkommnis und die eingeleiteten Maßnahmen zu geben.
Die Reihenfolge dieser Maßnahmen darf nicht als ein starres und
vollständiges Schema betrachtet werden; sie richtet sich jeweils
nach der Art, dem Ort, dem Zeitpunkt und nach anderen spezi-
fischen Bedingungen des Vorkommnisses.
Maßnahmen bei Fehlen gefährlicher Güter
Wird das Fehlen gefährlicher Güter festgestellt, haben die Be-
schäftigten der DR in erster Linie selbst alle Maßnahmen einzuleiten
und durchzuführen, um das in Verlust geratene Gut wieder
aufzufinden. Darüber hinaus hat die DR, in der Regel der Ermitt-
lungsdienst der DR, bei Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern
auf der Grundlage der Ermittlungsvorschriften (ErmV) DV 620 § 53
die Transportpolizei sofort zu verständigen, wenn unter anderem
— Diebstahl oder Diebstahlsverdacht,
— gänzlicher oder teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von
Sendungen mit Sprengstoffen, Giften, radioaktiven Stoffen,
Waffen und Munition
vorliegt oder Sprengstoffe, Gifte, radioaktive Stoffe, Waffen und
Munition überzählig sind.
Entsprechend dem entstandenen bzw. möglichen Gefährdungs-
grad erfolgen differenziert polizeiliche Maßnahmen in Wahrneh-
mung der der DVP obliegenden gesetzlichen Pflichten.
Bei Meldung oder Feststellung fehlender gefährlicher Güter
können folgende Maßnahmen bzw. Nachforschungen in Zusam-
menarbeit mit der DR erforderlich sein:
— Auf dem Versandbahnhof
• Wann und durch wen erfolgte die Übernahme des Gutes durch
die Deutsche Reichsbahn?
• Wie erfolgte die Übernahme, und wer war beim Transport des
Gutes beteiligt?
• Erfolgte eine Zwischenlagerung auf dem Güterboden?
• Wurde das Gut gleich in den bereitstehenden Wagen trans-
portiert?
• Welche Güter wurden nach anderen Richtungen im gleichen
Wagen geladen?
• Wo war das Gut im Wagen verladen (genauer Standort)?
• Wann und durch wen erfolgte die Verplombung, und mit
welchem Zug ist der Wagen abgefahren?
— Auf Umladebahnhöfen
• Wie war der Zustand der Plomben?
• Welche Güter für welche Empfänger wurden entladen, und wer
führte die Entladung durch?
• Welche Güter wurden in welche Richtung umgeladen (erfolgte
eine Zwischenlagerung)?
• Waren die Begleitpapiere bei Eingang bzw. Abgang des Wagens
vorhanden?
• Lagen Meldezettel oder Nachsendescheine vor bzw. wurden
• solche gefertigt?
— Auf dem Empfangsbahnhof
• Wie war der Zustand der Plomben?
• Ist der Frachtbrief vorhanden?
• Liegen Meldezettel über Verletzungen der Plomben vor?
• Welchen Laufweg hatte der Wagen?
• Wo erfolgte eine Teilentladung oder Zuladung?
• Wer nahm die Entladung vor, erfolgte dabei ein Vergleich der
Frachtpapiere mit dem Gut?
• Wo wurde das Gut gelagert?
• Wann und durch wen wurde das Fehlen des Gutes festgestellt?
• Hat der Empfänger seit Eingang des Wagens noch andere Güter
erhalten?
• Welche Empfänger haben ähnliche Sendungen empfangen?
Die erforderlichen Nachforschungen können je nach Sachlage,
beim Empfänger beginnend, rückläufig bis zum Versender oder in
umgekehrter Reihenfolge oder gleichzeitig in beiden Richtungen
erfolgen.
Die Praxis zeigt, daß das zeitweilige Fehlen gefährlicher Güter
fast ausschließlich auf folgende subjektive Unzulänglichkeiten
zurückzuführen sind:
— Die Übernahme/Übergabe des Gutes erfolgt oberflächlich und
ohne Vergleich mit den Frachtpapieren.
— Die Lagerung des Gutes erfolgt vor dem Versand nicht über-
sichtlich und geschlossen an den vorgesehenen Plätzen.
— Die gefährlichen Güter werden ohne die vorgeschriebenen
Gefahrzettel übernommen und wie allgemeines Gut behandelt.
— Die Frachtpapiere werden vom Transportgut getrennt.
— Ganze Sendungen oder Teile davon werden nach anderen
Richtungen verladen, weil keine Überprüfung der Bezettelung
erfolgt.
— Es erfolgt nur eine Teilverladung des Gutes in Richtung des
Empfangsbahnhofs, der andere Teil der Sendung wird später
zum Versand gebracht.
Daraus folgt, daß Verlusten und anderen Unregelmäßigkeiten an
gefährlichen Gütern durch eine hohe Ordnung auf den Güterböden,
insbesondere in den Gifträumen bzw. -verschlägen sowie durch die
konsequente Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und Be-
förderungsvorschriften, wirksam vorgebeugt werden kann.
2.2. Aufgaben bei der Vorbeugung und Bekämpfung
von Diebstählen im Wagenladungs-, Stückgut-,
Reisegepäck- und Expreßgutverkehr
(Transportgutdiebstähle)
Eine Schwerpunktaufgabe der Transportpolizei zum Schutz der
Volkswirtschaft und des sozialistischen Eigentums auf dem Gelände
der DR ist die Vorbeugung und Bekämpfung von Transportgut-
diebstählen.
Transportgutdiebstähle sind eine besondere Erscheinungsform
der Diebstahlshandlungen im Verkehrswesen, die als Straftat
(Vergehen oder Verbrechen) oder Eigentumsverfehlung, vor allem
innerhalb des Beförderungsprozesses auf Eisenbahngelände, auf-
tritt. Bei Transportgutdiebstählen ist zu unterscheiden zwischen
Rechtsverletzungen im Wagenladungs- und Stückgutverkehr sowie
im Reisegepäck- und Expreßgutverkehr und innerhalb dieser
Unterteilung zwischen Diebstählen
— von Stückgut, Reisegepäck und Expreßgut (Diebstähle ganzer
Sendungen wie Kisten, Pakete, Päckchen, Koffer, Reisetaschen,
d. h. Inhalt einschließlich Verpackung);
— aus Wagenladungs-, Stückgut-, Reisegepäck- und Expreßgutsen-
dungen (Diebstähle von einzelnen oder mehreren Gegenständen
bzw. des gesamten Inhalts, ausschließlich des Behältnisses bzw.
der Verpackung).
Eine derartige Untergliederung ermöglicht die Feststellung der
typischen Begehungsweisen, u. a. auf der Basis einer zielgerichteten
Vergleichsarbeit, trägt zur Bestimmung des Tatorts bei und schafft
Grundlagen für die Ermittlung des Täters.
Bei Transportgutdiebstählen ist der Tatort — bedingt durch die
Ortsveränderung der Güter während der Beförderung vom Versen-
der zum Empfänger — zunächst häufig unbekannt und nur der
Feststellungsort bekannt. Die Aufklärung von Transportgut-
diebstählen mit unbekanntem Tatort erfolgt in der Regel vom
Feststellungsort über den Tatort zum Täter.'
Zur zielgerichteten vorbeugenden Tätigkeit der Transportpolizei
wurden typische Begehungsweisen in der Anlage 8 zusammen-
gefaßt.
2.2.1. Aufgaben bei der Vorbeugung und Bekämpfung
von Transportgutdiebstählen
Die operativ-vorbeugende Tätigkeit ist die Hauptmethode der
polizeilichen Arbeit, insbesondere des schutzpolizeilichen Streifen-
dienstes. Bezogen auf Transportgutdiebstähle heißt operativ-
vorbeugende Tätigkeit:
Durchsetzung einer hohen Ordnung und Sicherheit in den
Zentren des Güter- und Reisegepäckumschlags und des Ver-
kehrsträgerwechsels, sowie im Beförderungsprozeß des Güter-
und Reisegepäckverkehrs durch wirksame Kontroll- und Über-
wachungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit der DR, mit
dem Ziel, Diebstähle an Transportgut zu verhindern.
— Feststellung und Aufdeckung von Transportgutdiebstählen be-
reits am Tatort und Stellen von Tätern auf frischer Tat.
Feststellung von Erscheinungen und Unregelmäßigkeiten im
Gütertransport, die Rückschlüsse auf Transportgutdiebstähle
zulassen (z. B. wiederholt auftretende Plombenunregelmäßig-
keiten; Auffinden von Plomben, Verpackungsmaterialien, Über-
reste von Nahrungs- und Genußmitteln sowie Beförderungs-
papieren auf Güterbahnhöfen).
— Aufdeckung von Ursachen und Bedingungen für Transport-
gutdiebstähle und Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseiti-
gung (z. B. unverschlossene Lagerräume bzw. Güterabfertigun-
gen, Aufenthalt unbefugter Personen in diesen Räumen, nicht
gesichertes diebstahlsgefährdetes Gut).
Darüber hinaus obliegt den Schutzpolizisten und ABV (T) die
— Entgegennahme von Anzeigen bzw. Mitteilungen und Einleitung
von Sofortmaßnahmen, z. B. Sicherung des Tat-, Feststellungs-
und Fundorts;
— Verfolgung und Ahndung von Eigentumsverfehlungen mit be-
kanntem Tatort auf der Grundlage von Rechtsvorschriften und
Weisungen des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen
Volkspolizei.
Die operativ-vorbeugende Tätigkeit der Schutzpolizisten und
ABV (T) muß unter Berücksichtigung der
—'in großen Mengen in unverschlossenen Güterwagen und relativ
frei auf Güterböden lagernden wertvollen Konsum- u. a.
diebstahlsgefährdeten Güter,
— Vielzahl am Umschlag der Güter beteiligten Personen und
— ständigen Ortsveränderungen der Güter und Transportmittel
während des Beförderungs- und Umschlagprozesses
schwerpunktmäßig und differenziert erfolgen; das heißt, die Kräfte
des schutzpolizeilichen Streifendienstes sind operativ beweglich zur
richtigen Zeit, am richtigen Ort und mit einem konkret abrechen-
baren Auftrag einzusetzen. Eine hohe Wirksamkeit ihrer Tätigkeit
setzt die Kenntnis bzw. Beherrschung
— der Lage mit den ständigen Veränderungen sowohl aus polizei-
licher und ökonomischer Sicht auf Güterbahnhöfen, Güterab-
fertigungen und Umladestellen;
— der Technologie der Beförderung und des Umschlags von
Gütern, insbesondere innerhalb des Bahnhofsgeländes und
zwischen den Transportpartnern der Deutschen Reichsbahn und
den Kraftverkehrs- bzw. Speditionsbetrieben;
— der Personenbewegung, z. B. auf einem Güterbahnhof oder in
einer Güterabfertigung; voraus.
Durchdachtes und richtiges taktisch-methodisches Verhalten
von Schutzpolizisten und ABV (T) hat schon oft zum Stellen
von Tätern auf frischer Tat oder auch zu Feststellungen geführt, die
unmittelbar zur Aufklärung von Transportgutdiebstählen beigetra-
gen haben. Dazu gehört z. B. in Schwerpunktbereichen über-
raschend bestimmte Kontrollmaßnahmen durchzuführen bzw. bei
der Streifentätigkeit erforderlichenfalls zeitweilig vorrangig die
Beobachtung anzuwenden.
Bei Vorliegen zwingender Gründe, z. B. zur weiteren Beobachtung
verdächtiger Personen, kann ein Handeln über den festgelegten
Streifenbereich hinaus erforderlich sein.
Besonderes Augenmerk ist auch auf den Aufenthalt unbefugter
Personen in den Gleisanlagen, Güterabfertigungen, Umladehallen
und auf den Ladestraßen oder auch von Eisenbahnern zu richten,
die dort keine dienstlichen Tätigkeiten zu verrichten haben. Sie sind
ggf. zu kontrollieren und nach den Gründen ihres Aufenthalts zu
befragen.
Bei Auffinden von verstecktem Diebesgut sind keinerlei Ver-
änderungen vorzunehmen. Die getroffene Feststellung ist aus
Gründen der Geheimhaltung nur den Vorgesetzten mitzuteilen.
Durch eine durchgängige gedeckte Beobachtung von Diebes-
gutverstecken konnten wiederholt Täter auf frischer Tat gestellt
werden.
2.2.2. Zur Einleitung von Sofortmaßnahmen nach Feststellung
von Transportgutdiebstählen (Tatortsicherung)
Eine der wichtigsten Sofortmaßnahmen zur Aufklärung von Trans-
portgutdiebstählen (und auch anderer Straftaten und Eigentums-
verfehlungen) besteht darin, den Tat- bzw. Feststellungsort zu
sichern. Dafür ist grundsätzlich die Schutzpolizei verantwortlich.
Das Hauptanliegen besteht dabei darin, alle vorhandenen Spuren
oder anderen Informationsträger bzw. Merkmale vor Veränderung
oder Vernichtung zu schützen. Form und Umfang der Sicherungs-
maßnahmen hängt • von den gegebenen Umständen und den ört-
lichen Bedingungen ab. Auch wird bei Feststellung von Tätern auf
frischer Tat die Verfolgung bzw. Ergreifung des Täters vorrangig
vor der Tatortsicherung erfolgen. Unabhängig, ob es sich um den
Tatort, den Feststellungsort oder den Fundort handelt; es gelten die
gleichen Prinzipien wie bei jeder Sicherung von Tatorten. Solche
allgemeingültigen Prinzipien sind u. a. grundsätzlich:
— nichts berühren,
— nichts verändern,
— Unbefugte fernhalten,
— Angehörige der Kriminalpolizei bzw. ABV (T) abwarten.
Bekanntlich erhält die Transportpolizei in der Regel fernmünd-
lich auf der Grundlage der Ermittlungsvorschriften der DR16
(Anlage 9), durch Mitarbeiter der DR (in der Regel vom Ermittlungs-
dienst) von Transportgutcliebstählen Kenntnis. Nicht immer sind
am Feststellungsort sofort Angehörige des schutzpolizeilichen
Streifendienstes oder der Kriminalpolizei anwesend. In diesen
Fällen können freiwillige Helfer der Transportpolizei, Ermittlungs-
beschäftigte der DR oder andere geeignete Eisenbahner auf Wei-
sung der Transportpolizei vorerst zur Sicherung eingesetzt werden.
Eine ordnungsgemäße Sicherung des Tat- bzw. Feststellungsorts
durch den erwähnten Personenkreis ist aber nur dann garantiert,
wenn der die fernmündliche Anzeige entgegennehmende Trans-
portpolizist sich den Sachverhalt ausführlich schildern läßt und
klare Anweisungen gibt, wie und in welcher Art und Weise der
Feststellungsort zu sichern ist. Oberflächliche oder globale An-
weisungen führen zwangsläufig zu Mängeln. Zu fordern sind also
exakte Anweisungen, die von der konkreten Situation abhängig
sind.
Ist z. B. aus einem an der Rampe stehenden Waggon hochwertiges
Transportgut entwendet worden und liegt aufgrund der geschil-
derten Sachlage die Vermutung nahe, daß der Feststellungsort und
der Tatort identisch sind, oder handelt es sich um ein neues
Vorkommnis im Rahmen einer Straftatenhäufung, muß angewiesen
werden, die Ent- oder Umladearbeiten am Waggon sofort zu
unterbrechen. Der zur Sicherung eingesetzte Eisenbahner hat bis
zum Eintreffen der Transportpolizei dafür Sorge zu tragen, daß der
Waggon nicht weiterbewegt wird. Nur in Ausnahmefällen (keine
Straftatenhäufung, geringfügige Rechtsverletzung, schnelle Ent-
ladung liegt im volkswirtschaftlichen Interesse) kann angewiesen
werden, die bestohlene Sendung aus dem Waggon zu entfernen,
sicherzustellen und die Arbeit fortzusetzen. Ein feststehendes
Schema kann und darf es also nicht geben, obwohl immer versucht
werden sollte, in ökonomisch vertretbaren Fällen keinerlei Ver-
änderungen bis zum Eintreff en der Transportpolizei am Feststel-
lungsort mehr zuzulassen.
Der mit der Sicherung beauftragte Eisenbahner ist unbedingt
darauf aufmerksam zu machen, daß er die entsprechenden Wagen-
papiere, Frachtbriefe usw. sicherstellt. Die Waggonverschlüsse
(Plomben) haben aber dort und in dem Zustand zu verbleiben, in
dem sie sich befinden. Es ist darauf zu achten, daß sie unter keinen
Umständen entfernt werden. Ihre Sicherung erfolgt durch die
Kriminalpolizei.
Die hier gegebenen Hinweise gelten vollinhaltlich auch für das
taktische Verhalten der Schutzpolizisten und der Abschnittsbevoll-
mächtigten, wenn von ihnen der Feststellungsort bis zum Eintreffen
der Kriminalpolizei gesichert wird. In der Regel sind die Schutz-
polizisten und die Abschnittsbevollmächtigten mit den Methoden
der Sicherung vertraut, so daß nur noch der Sachlage entsprechend
spezielle Anweisungen durch den Untersuchungsführer erforder-
lich werden.
Ist in einer Güterabfertigung oder Umladehalle Transportgut
vorgefunden worden, welches offensichtlich fremden Eingriffen
ausgesetzt war, ist ebenfalls sofort die Sicherung des Tat- bzw.
Feststellungsorts und des Gutes — möglichst durch einen Schutz-
polizisten — zu veranlassen. Bis zum Beginn der kriminalpolizeili-
chen Untersuchungen dürfen keine Veränderungen am Feststel-
lungsort erfolgen. Das ist in Güterabfertigungen und Umladehallen
verhältnismäßig leicht zu verwirklichen, weil mit dem Weitertrans-
port des Gutes fast immer bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei
gewartet werden kann, ohne dadurch größere ökonomische Stö-
rungen hervorzurufen.
Gleichzeitig sind bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei zunächst
alle Frachtpapiere sicherzustellen. Diese Unterlagen sind für die
weiteren Untersuchungen von außerordentlicher Bedeutung. Der
Untersuchungsführer entscheidet, welche Frachtpapiere für die
weiteren Ermittlungen benötigt werden. Wenn ein Transportgut-
diebstahl im Betriebsgelände festgestellt wurde, ist es oft schwierig
zu entscheiden, ob der Waggon bis zum Abschluß der Untersuchung
weiterbewegt werden darf oder nicht. Sofern der Waggon auf-
gebrochen oder die Wagenplomben beschädigt wurden, sollten die
eisenbahnseitigen Arbeiten bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei
unterbrochen werden. Nur in den Fällen, in denen ein Verbleib des
Waggons am Feststellungsort aus dringenden transportökono-
mischen Belangen nicht vertretbar ist (wenn sich z. B. der Waggon
auf einem Ein- oder Ausfahrgleis befindet), sind auf ein Mindestmaß
beschränkte Ortsveränderungen zulässig. Es ist aber dann un-
bedingt erforderlich, den Feststellungsort zu markieren und ihn bis
zum Eintreffen der Kriminalpolizei zusätzlich zu sichern. Der
Waggon selbst ist unter Bewachung an eine solche Stelle (z. B.
Abstellgleis) zu überführen, wo eine sachgemäße Untersuchung
garantiert ist.
2.2.3. Zur Ahndung von Eigentumsverfehlungen
und die Abgrenzungskriterien zwischen Straftat
und Eigentumsverfehlungen
Die allseitige Aufklärung von Transportgutdiebstählen setzt neben
einer hohen Qualität der Untersuchungsarbeit ein tiefes Eindringen
in das Wesen des sozialistischen Rechts voraus. Diese Forderung
ergibt sich aus der Tatsache, daß in allen Stadien der polizeilichen
Tätigkeit, bereits beginnend mit der Anzeigenaufnahme bzw.
Aufnahme der Mitteilung (bei Eigentumsverfehlungen) auf dem
dafür bestimmten Vordruck, sich fortsetzend bei der Arbeit am Tat-
bzw. Feststellungsort, der Überprüfung von Verdächtigen bis zur
abschließenden Beurteilung des Sachverhalts, die strafrechtlichen
und strafprozeßrechtlichen Bestimmungen strikt eingehalten wer-
den müssen. Jede unrichtige Beurteilung eines Sachverhalts kann
bereits in der ersten Phase der Untersuchung zu falschen Ent-
scheidungen hinsichtlich der Anwendung der erforderlichen poli-
zeilichen Mittel und Methoden führen.
Mit diesen Bemerkungen soll gleichzeitig zum Ausdruck gebracht
werden, daß hohe Anforderungen an jeden Transportpolizisten
gestellt werden, um weitgehendst zu garantieren, daß Verfehlungen
nicht als Straftaten bearbeitet und andererseits nicht Straftaten als
Verfehlungen beurteilt werden. Nur unter Berücksichtigung dieser
Grundprinzipien ist die Wahrung des sozialistischen Rechts zu
gewährleisten.
Die Untersuchung von Transportgutdiebstählen hat durch die
Kriminalpolizei zu erfolgen, wenn es sich um Straftaten oder
Eigentumsverfehlungen mit unbekanntem Tatort handelt. Das
betrifft auch die Durchführung des Ersten Angriffs.
Eigentumsverfehlungen mit bekanntem Tatort werden in der
Regel durch den zuständigen ABV (T) bearbeitet. Aber auch
Schutzpolizisten führen in Einzelfällen Untersuchungen zu Eigen-
tumsverfehlungen durch, wenn
— sie im Rahmen ihrer Tätigkeit solche feststellen oder zur
Feststellung einer solchen Rechtsverletzung um Unterstützung
ersucht werden;
— eine Weisung des Dienstvorgesetzten dazu erteilt wird.
Aus dieser Sicht einige Bemerkungen zu den Abgrenzungskrite-
rien zwischen Straftaten und Eigentumsverfehlungen.
Verfehlungen sind Verletzungen rechtlich geschützter Interessen
der Gesellschaft oder der Bürger, bei denen die Auswirkungen der
Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind und die im
Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen als solche bezeichnet
werden.
Eine Eigentumsverfehlung liegt vor, wenn die Tat unter Berück-
sichtigung aller Umstände, wie des Schadens, der Schuld des Täters
und seiner Persönlichkeit, geringfügig ist und der verursachte oder
beabsichtigte Schaden den Betrag von 50 Mark nicht wesentlich
übersteigt. In der Regel darf es sich dabei nur um eine erstmalige
Tat handeln.
Verfehlungen sind ihrem rechtlichen Charakter nach keine
Straftaten, sondern Rechtsverletzungen besonderer Art, die enger
als andere Rechtsverletzungen mit der Kriminalität in Beziehung
stehen.
Die Untersuchung und Verfolgung von Verfehlungen hat auf der
Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (§ 100 StPO) innerhalb
der für die Anzeigenprüfung geltenden Fristen mit einem dem Cha-
rakter dieser Rechtsverletzungen entsprechenden differenzierten
Aufwand zu erfolgen. Bei der Untersuchung und Verfolgung von
Verfehlungen haben die Angehörigen der Transportpolizei die
ihnen gesetzlich übertragenen Pflichten und Befugnisse so wahr-
zunehmen, daß die Rechtssicherheit weiter gefestigt und der
Grundsatz der Gerechtigkeit durchgesetzt wird. Der verursachte
Schaden bildet ein wichtiges Kriterium, ob es sich um eine Straftat
oder eine Verfehlung handelt. Die Fünfzig-Mark-Grenze darf jedoch
nicht isoliert von anderen Umständen der Tat und nicht als eine
absolute Wertgrenze betrachtet werden. Neben dem materiellen
Schaden sind u. a. stets die ideellen Auswirkungen der Handlung,
die Schuld des Täters, seine Persönlichkeit, die Begehungsweise, die
Einmaligkeit der Handlung usw. zu prüfen.
Bei einem Transportgutdiebstahl, bei dem der Täter noch un-
bekannt ist, muß den objektiven Kriterien mehr Aufmerksamkeit
geschenkt werden, da sie die einzige Grundlage für die Entscheidung
bilden, ob die Rechtsverletzung als Straftat oder als Verfehlung zu
verfolgen ist.
Unter komplexer Beachtung aller Umstände liegt keine Ver-
fehlung, sondern in der Regel eine Straftat vor, wenn bei einem
Transportgutdiebstahl
— die in der für Verfehlungen gültigen Weisung des Ministers des
Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei genannten Krite-
rien zutreffen;
— der Rechtsverletzer unbekannt ist und eine Häufung gleich-
artiger Rechtsverletzungen vorliegt;
— die Plombenverschlüsse des Güter- bzw. Expreßgutwagens, des
Containers bzw. Behälters fehlen oder beschädigt sind;
— Räume, die der Lagerung bzw. Aufbewahrung von Gütern bzw.
Gepäck dienen, oder Schlösser von Behältnissen bzw. anderen
zur Sicherung angebrachte Mittel gewaltsam geöffnet wurden
oder
— zu vermuten ist, daß die Verpackung des Gutes bzw. Ge-
päckstücks vorsätzlich beschädigt wurde.
Unabhängig davon, ob es sich bei einem Transportgutdiebstahl
um eine Straftat oder Eigentumsverfehlung handelt, sind alle
Möglichkeiten zu deren Aufklärung auszuschöpfen, zumal sich
erfahrungsgemäß aus relativ „geringfügigen" Diebstahlshandlun-
gen Straftaten bzw. sogar Straftatenhäufungen entwickeln können,
sofern diese nicht aufgeklärt werden.
2.2.4. Das komplexe Zusammenwirken der operativen Kräfte
Eine wirksame Vorbeugung und Bekämpfung von Transportgut-
diebstählen erfordert das komplexe gezielte Zusammenwirken der
Schutzpolizei, der ABV (T) und der Kriminalpolizei. Hier trägt die
Kriminalpolizei aus folgenden Gründen eine besondere Verant-
wortung.
Sie hat nicht nur alle Straftaten und den überwiegenden Teil der
Eigentumsverfehlungen zu bearbeiten, sondern auch die Ver-
gleichsarbeit zu Transportgutdiebstählen (Anlage 10) vorzunehmen.
Durch die Analysierung der Rechtsverletzungen (aufgeklärter und
nichtaufgeklärter Straftaten und Eigentumsverfehlungen) kann
und muß die Kriminalpolizei Voraussetzungen für einen erfolgrei-
chen Einsatz der Schutzpolizisten, ABV (T) und freiwilligen Helfer
schaffen. Sie muß in gewisser Hinsicht „Organisator" des komple-
xen Zusammenwirkens sein.
So werden von der Kriminalpolizei, insbesondere von Spezialisten
iür die Vorbeugung und Bekämpfung von Transportgutdiebstäh-
len, ständig alle Rechtsverletzungen u. a. nach
— Tatortbereichen,
— Tatzeiten,
— verdächtigen Personen,
— Begehungsweisen und eventuellen Verschleierungsmethoden,
— gestohlenen oder „fehlenden" Gutarten,
— begünstigenden Bedingungen, dazu gehören auch Verstöße
gegen Dienstvorschriften der DR, die die verlustlose Behandlung
von Gütern regeln,
analysiert und ausgewertet.
Es hat sich bewährt, über die Ergebnisse den Leiter der TPR und
differenziert auch bestimmte Schutzpolizisten und ABV (T) zu
informieren und mit ihnen darüber zu beraten, wie die Aufgaben zur
Vorbeugung und Bekämpfung der Transportgutdiebstähle im je-
weiligen Bereich am wirksamsten gelöst werden können. In diesem
Zusammenhang erhält auch der Kriminalist wertvolle Informatio-
nen für die weitere Untersuchungstätigkeit. In vielen Dienststellen
Ist es bereits zu einem ständigen Arbeitsprinzip geworden, daß
Kriminalisten an Diensteinweisungen der Schutzpolizisten teil-
nehmen bzw. individuell mit ABV (T) die zu lösenden Aufgaben
beraten. Das versetzt den ABV (T) gleichzeitig in die Lage, die Arbeit
mit den freiwilligen Helfern noch konkreter zu gestalten und sie auf
die Schwerpunkte zu konzentrieren.
In der täglichen polizeilichen Arbeit haben sich u. a. folgende
Formen und Methoden des Zusammenwirkens bewährt:
— regelmäßiges Auftreten von Kriminalisten in den Kollektiven der
Schutzpolizei und der ABV (T), die Teilnahme an Dienstbespre-
chungen, um Erfahrungen aus der Arbeit zu vermitteln und
taktisch-methodische Hinweise zu geben;
— Übermitteln von Informationen (zum Teil auch Bilddokumenta-
tionen) an den Leiter des TPR über die konkrete polizeiliche Lage
in den Bereichen, über Diebesgut, Versteckmöglichkeiten auf
Bahnhöfen, Begehungsweisen von Tätern, die örtlichen Bedin-
gungen für das Begehen von Diebstählen,
— konsequente Durchsetzung des schutzpolizeilichen Schwer-
punktdienstes,
— Bekämpfung von Straftatenhäufungen im komplexen Zusam-
menwirken der Kriminalpolizei, Schutzpolizei, ABV (T) auf der
Grundlage konkreter Einsatzbefehle oder Maßnahmepläne des
Leiters des TPA;
— der Informationsaustausch zwischen Kriminalpolizei, Schutz-
polizei und ABV (T) zur Gewährleistung der Kontrolle über die
Realisierung der gegenüber der DR erhobenen Forderungen
sowie übermittelten Hinweise und Empfehlungen.
Im Zusammenhang mit der fortschreitenden Arbeitsteilung auch
im Gütertransport, z. B. zwischen den Verkehrsträgern DR und
Kraftverkehr/Deutsche Spedition, gewinnt das Zusammenwirken
mit den VPKA immer mehr an Bedeutung; das schon deshalb, weil
durch den fließenden Übergang des Gütertransports von der Straße
auf die Schiene im Verkehrsträgerwechsel sich echte Berührungs-
punkte zur Ordnung und Sicherheit im Gesamtterritorium ergeben.
Bewährt haben sich hierbei insbesondere:
— koordinierte Streifentätigkeit von Schutzpolizisten des TPR und
VPR an Nahtstellen des Verkehrsträgerwechsels, z. B. auf La-
destraßen des Güterverkehrs sowie im angrenzenden örtlichen
Bereich auf der Grundlage abgestimmter Streifeneinsatzpläne;
— parallel laufende Untersuchungshandlungen in Kraftverkehrs-
und Speditionsbetrieben und Großhandelsgesellschaften sowie
auf Reichsbahngelände, wenn der Tatort auf örtlichen Territo-
rien nicht ausgeschlossen werden kann;
— abgestimmte Maßnahmen bei Personen- und Sachfahndungen,
einschließlich der Überprüfung von Leihhäusern und staatlichen
sowie privaten An- und Verkaufsgeschäften.
Auch die Übergabe von Diebesgutlisten, Musterkarten von
Diebesgut und anderen Materialien an das VPKA können oftmals
zur schnellen Aufklärung von Transportgutdiebstählen auf dem
Gelände der DR beitragen.
2.2.5. Zur Zusammenarbeit mit der DR
Die Transportpolizei stützt sich bei der Vorbeugung und Be-
kämpfung von Transportgutdiebstählen auf das gewachsene Be-
wußtsein und die schöpferische Aktivität der Eisenbahner und
arbeitet mit ihnen zur Durchsetzung einer hohen Ordnung und
Sicherheit eng zusammen. Dabei ist die Zusammenarbeit insbeson-
dere zu konzentrieren in den Zentren des Güter-und Reisegepäckum-
schlags, z. B. auf den leistungsbestimmenden Güterbahnhöfen, in
Umladehallen und auf den größeren Güterabfertigungen.
Erfolgreiche Zusammenarbeit setzt ein kameradschaftliches
Vertrauensverhältnis zwischen den Transportpolizisten und den
Eisenbahnern voraus.
Im Rahmen seiner täglichen Dienstdurchführung gehört dazu auf
dem Güterbahnhof ein enger persönlicher Kontakt mit Zugab-
fertigern, Rangierern, Wagenmeistern, Ladeaufsichten bzw. Lade-
meistern, Güterbodenarbeitern und anderen im Güterverkehr be-
schäftigten Eisenbahnern.
Durch sachbezogene Gespräche, z. B. über festgestellte Umstände,
die eine Begehung von Transportgutdiebstählen möglicherweise
begünstigen oder erleichtern oder die zur Verschleierung beitragen
können, hat er die Bereitschaft der Eisenbahner für eine hohe
Ordnung, Disziplin und Sicherheit in ihrem Verantwortungsbereich
zu fördern und zu unterstützen. Andererseits erhält er bei solchen
Gesprächen Informationen und Hinweise, die für die Aufdeckung
und Aufklärung von Transportgutdiebstählen bedeutsam sind.
Auch bei der Untersuchung von Eigentumsverfehlungen hat sich
der ABV (T) auf die Erfahrungen und sachkundigen Hinweise dieser
Eisenbahner zu stützen.
Viele Arbeitskollektive der Eisenbahner beteiligen sich an der
Masseninitiative zur Bildung und Festigung von Bereichen der
vorbildlichen Ordnung, Disziplin, Sicherheit und Sauberkeit oder
haben, verbunden mit Verpflichtungen zur vorbildlichen Erfüllung
der Planaufgaben, konkrete Festlegungen zur Erhöhung von Ord-
nung und Sicherheit in ihre Wettbewerbsprogramme aufgenom-
men.
Der ABV (T) kann diese Initiativen fördern, indem er — sofern es
aufgrund der Lage zweckmäßig erscheint — vor solchen Kollektiven
auftritt oder an ihren Beratungen teilnimmt. Das wird insbesondere
der Fall sein, wenn einzuschätzen ist, daß durch das Handeln dieser
Kollektive Ursachen und Bedingungen für Transportgutdiebstähle
beseitigt werden können oder wenn z. B. durch die konsequente
Einhaltung der für die Güterbeförderung erlassenen Vorschriften
zur Einengung des Tatorts beigetragen werden kann.
Eine besondere Bedeutung hat die in der Regel durch den
zuständigen ABV (T) wahrzunehmende Mitarbeit in den Schadens-
verhütungskollektiven der DR, die als gesellschaftliche Kollektive
von Mitarbeitern aller am Transportprozeß beteiligten Stellen und
Institutionen die Leiter der Dienststellen von Wagenladungsknoten
sowie von größeren Güter- und Gepäckabfertigungen mit ihren
Umladestellen bei der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit
im Verkehrsdienst unterstützen.
Durch die Mitarbeit in diesen Kollektiven läßt sich z. B. wirksam
darauf Einfluß nehmen, daß
— eine kontinuierliche Abfuhr von Gütern durch den Kraftverkehr
bzw. die Speditionen oder andere Empfänger erfolgt, der Gü-
terbo den übersichtlich bleibt und diebstahlsgefährdetes Gut
nicht länger als notwendig lagert;
— die für die Güterbeförderung erlassenen Vorschriften, z. B. bei
der Zugeingangskontroile, bei der Entladung von Güterwagen,
bei der Auslieferung des Gutes, konsequent eingehalten werden;
— Güterboden und andere Lagerhallen zuverlässig abgesichert und
ein Betreten durch unbefugte Personen verhindert wird.
Durch Anregungen und Empfehlungen zur Beseitigung solcher
u. a. Ursachen und Bedingungen kann der ABV (T) zielgerichtet zur
Vorbeugung von Transportgutdiebstählen beitragen.
Zugleich wird er Informationen, die auf Transportgutdiebstähle
oder andere Straftaten hindeuten, aufmerksam entgegennehmen
und an den Leiter des TPR weiterleiten, damit durch die Kri-
minalpolizei, bei Eigentumsverfehlungen mit bekanntem Tatort
durch ihn selbst, die erforderlichen Prüfungshandlungen erfolgen.
Eine hohe Wirksamkeit der Mitarbeit in den Schadensverhütungs-
kollektiven wird garantiert sein, wenn die Leiter bzw. Vorgesetzten
die an den Beratungen teilnehmenden Genossen gründlich vor-
bereiten und ihnen entsprechend der Lage und Situation im
jeweiligen Bereich konkrete Hinweise für ihr Auftreten geben.
2.3. Aufgaben zur Vorbeugung und Bekämpfung
von schadensverursachenden Vorkommnissen
im Transportprozeß der Deutschen Reichsbahn
2.3.1. Zu den Aufgaben der Transportpolizei sowie der DR
bei der Vorbeugung und Bekämpfung schadens-
verursachender Vorkommnisse
Die wirksame Vorbeugung und Bekämpfung schadensverur-
sachender Vorkommnisse im Transportprozeß der DR ist eine
wichtige Voraussetzung, damit durch einen störungsfreien Güter-
verkehr die ständig wachsenden Bedürfnisse unserer Volkswirt-
schaft und des Exportverkehrs nach Transportraum sowie das
Transitaufkommen jederzeit bedarfsgerecht befriedigt werden
können.
Schadensverursachende Vorkommnisse wirken nicht nur hem-
mend auf die volle Auslastung des Güterwagenparks und die
Senkung der Wagenumlaufzeiten, sie verursachen auch hohe yolks-
wirtschaftliche, materielle Schäden, und sie können darüber hinaus
die termingerechte Erfüllung vertraglich gebundener internationa-
ler Verpflichtungen gegenüber Handelspartnern, insbesondere
gegenüber unseren sozialistischen Bruderländern, in Frage stellen.
Allein zur Ausbesserung von Gewaltschäden an Güterwagen
müssen jährlich mehrere Millionen Mark aufgewendet werden. Zu
den am häufigsten auftretenden schadensverursachenden Vor-
kommnissen gehören:
— Wagen- und Ladegutbeschädigungen,
— Differenzwagen,
— Wagenfehlleitungen.
Wagen- und Ladegutbeschädigungen sind Vorkommnisse im
Transport- und Ladeprozeß mit negativen volkswirtschaftlichen
Auswirkungen, die vor allem durch
— zu hartes Auflaufen von Güterwagen im Rangierbetrieb der
Eisenbahn,
— unsachgemäße Behandlung von Güterwagen bei der Be- oder
Entladung durch Betriebe, insbesondere durch einige Schwer-
punktbetriebe, z. B. Stahl- und Walzwerke, Schwermaschinen-
bau u. ä.,
— vorschriftswidriges Verladen von Gütern durch Versandbetriebe
(Verstöße gegen die Beladevorschriften)
verursacht werden.
Differenzwagen 17 sind Wagen im grenzüberschreitenden Güter-
verkehr, die infolge von Mängeln an Wagen, Gütern und Beförde-
rungspapieren eine Übergabe an eine Nachbarbahn ausschließen
oder diese veranlassen, eine Übernahme zu verweigern, und die
deshalb oftmals ausgesetzt werden müssen.
ihre häufigsten Ursachen sind:
— technische Mängel am Wagen, die wegen unterlassener oder nicht
vorschriftsmäßiger wagentechnischer Untersuchungen auf dem
Versandbahnhof bzw. den Unterwegsbahnhöfen unerkannt
blieben (lose Puffer, gebrochene Kopfstücke, aufsitzende Trag-
federn, fehlende Bremsklötze u. dgl.);
— Nichtbeachten der verkehrlichen Vorschriften für Wagen des
internationalen Eisenbahnverkehrs, an den Wagen fehlen bei-
spielsweise die Anschriften MC oder RIV, d. h., sie entsprechen
nach Bauart und Unterhaltungszustand nicht den Anforderun-
gen des internationalen Eisenbahnverkehrs;
— Wagen- und Ladegutbeschädigungen, die auf dem Transportweg
vom Absender bis zum Grenzübergangsbahnhof eingetreten
sind;
— Verladefehler des Versenders oder Verschieben der Ladung
infolge unsachgemäßen Rangierens;
— Trennung der Begleitpapiere vom Wagen, unvollständige Aus-
füllung der Begleitpapiere;
— fehlende, beschädigte oder unvollständige Plomben.
Wagenfehlleitungen sind nicht genehmigte Abweichungen vom
vorgeschriebenen Laufweg eines Güterwagens, die vor allem durch
— Fehler bei der Bezettelung von Güterwagen (Falschbezettelung,
fehlende Bezettelung u. a. m.);
— Verstöße gegen die Güterzugbildungsvorschriften (GZV-Ver-
stöße) und
— Verstöße gegen die Vorschriften des Richtpunktverfahrens bei
der Zugauflösung bzw. Zugbildung, u. a. durch „Falschläufer"
bei der rangierdienstlichen Behandlung18
verursacht werden.
Diesen schadensverursachenden Vorkommnissen ist gemeinsam,
daß ihnen zum überwiegenden Teil sorgloses und disziplinwidriges
Verhalten von Eisenbahnern oder anderen am Gütertransport
beteiligten Personen, das sich in den verschiedenartigsten Verstö-
ßen gegen Dienstvorschriften der DR19 und innerbetrieblichen
Weisungen der Be- und Entladebetriebe äußert, zugrunde liegt.
Deshalb ist für die Verhütung und Bekämpfung dieser Vorkomm-
nisse, einschließlich ihrer Untersuchung und Analysierung sowie
der Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen, grundsätzlich
erst einmal die DR selbst verantwortlich.
Es gibt im Bereich der DR hierzu spezifische Festlegungen und
Weisungen," konkrete Pflichten der jeweils zuständigen Leiter
sowie Aktive und Kommissionen, die sich speziell mit diesen
Aufgaben befassen.
Diese schadensverursachenden Vorkommnisse sind jedoch in-
sofern auch von poli±eilichem Interesse, da sie sowohl im Einzelfall
als auch bei Häufungen Straftaten sein können.
Beispiele:
Mit dem Ziel, die planmäßige Entwicklung der sozialistischen
ökonomischen Integration und damit unsere Volkswirtschaft zu
stören, hält ein Zugabfertiger in wiederholten Fällen absichtlich die
Begleitpapiere zu mit Exportgut beladenen Wagen zurück, so daß
diese auf dem Grenzübergangsbahnhof ausgesetzt werden müssen.
Dadurch treten u. a. Verzögerungen bei der termingemäßen Reali-
sierung vertraglich gebundener Exportverpflichtungen ein.
Hier ist das Vorliegen einer Straftat gemäß § 104 (1) StGB —
Sabotage — zu prüfen.21
Unter vorsätzlicher Verletzung seiner Pflichten unterläßt ein
Rangierer aus Gründen der Bequemlichkeit, ablaufende Wagen mit
dem Hemmschuh aufzufangen. Ein mit hochwertigen Maschinentei-
len beladener Wagen läuft dadurch hart auf, wobei ein bedeutender
wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Hier ist das Vorliegen einer Straftat gemäß § 167 Abs. 1 StGB —
Wirtschaftsschädigung — zu prüfen."
Ein Hemmschuhleger läßt wiederholt Leerwagen absichtlich hart
auflaufen, wodurch diese beschädigt werden. Seiner Handlungs-
weise liegt durch persönliche Verärgerung hervorgerufene ver-
antwortlungslose Gleichgültigkeit zugrunde.
Hier ist das Vorliegen einer Straftat gemäß § 163 Abs. 1 StGB —
Vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums — zu prü-
fen."
Auf einem großen Güterbahnhof werden in Zügen aus einer
bestimmten Richtung als Leerwagen bezettelte beladene Güter-
wagen festgestellt. Im Ergebnis der Untersuchungen wird ein
Eisenbahner von einem anderen Bahnhof ermittelt, der aus leicht-
fertigem und interessenlosem Verhalten gegenüber den Zugbil-
dungsvorschriften notwendige Rangierarbeiten unterließ und
Hauptzettel aus den Wagenkästen entnahm sowie diese Wagen als
Leerwagen bezettelte. Bei solchen Sachverhalten ist immer das
Vorliegen einer Straftat gemäß §§ 166, 167 StGB zu prüfen.
Diese beispielhaften Sachverhalte zeigen, daß sich die operative
Tätigkeit der Transportpolizei auch auf die Vorbeugung, Aufdek-
kung und Aufklärung solcher und anderer Straftaten, die im
Zusammenhang mit schadensverursachenden Vorkommnissen
auftreten können, zu konzentrieren hat. Die Erfüllung dieser
Aufgabe kann aber nur im komplexen Zusammenwirken der
operativen Kräfte gelöst werden. Dabei ist ihre Komplexität in
zweifacher Hinsicht bedeutsam. Einerseits ergeben sich vielfältige
Maßnahmen für die operativen Kräfte auf Schwerpunktbahnhöfen
des Güterverkehrs zur Feststellung von schadensverursachenden
Vorkommnissen, deren Wertung, Einengung von Verursachungs-
orten und Ermittlung von Verursachern. Andererseits, weil häufig
Feststellungsbahnhof mit Verursachungsbahnhof nicht identisch
ist, machen sich überbezirkliche Maßnahmen zwischen den TPA
erforderlich.
2.3.2. Aufgaben des Schutzpolizisten und ABV (T)
zur Vorbeugung, Aufdeckung und Aufklärung von Straf-
taten, die im Zusammenhang mit schadensverursachenden
Vorkommnissen auftreten können
Schutzpolizisten und ABV (T) können zur Vorbeugung, Aufdek-
kung und Aufklärung von Straftaten, die im Zusammenhang mit
schadensverursachenden Vorkommnissen auftreten, beitragen,
indem sie im Rahmen ihrer operativ-vorbeugenden Tätigkeit auf
Güterbahnhöfen, vor allem auf Abgangs-, Unterwegs- und Grenz-
übergangsbahnhöfen, schadensverursachende Vorkommnisse fest-
stellen, bei denen Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Das ist insbesondere der Fall, wenn
— im Einzelfall ein bedeutender Schaden eingetreten ist, oder
— schadensverursachende Vorkommnisse auf bestimmten Bahn-
höfen, Strecken oder in bestimmten Bereichen (z. B. Großbetrie-
ben mit Anschlußgleisen) konzentriert in Erscheinung treten,
oder
— Personen wiederholt solche Vorkommnisse verursachen.
Die exakte Feststellung des Sachverhalts durch den Schutzpoli-
zisten oder ABV (T) ist in solchen Fällen eine wichtige Vorausset-
zung und Grundlage evtl. notwendiger, durch die Kriminalpolizei
vorzunehmender Prüfungshandlungen.
Der Schutzpolizist bzw. ABV (T) sollte deshalb bei Feststellung
eines solchen Vorkommnigses
— sich einen Überblick über Art, Umfang und Höhe des eingetre-
tenen Schadens verschaffen,
— durch Befragung beteiligter oder mit der Untersuchung beauf-
tragter Eisenbahner oder durch Einsichtnahme in die Begleit-
papiere oder ähnliche Unterlagen der DR24 die Ursachen und --
soweit möglich — den Verursachungsort feststellen,
— wenn der Feststellungsort und Verursachungsort identisch sind
und der Verursacher bekannt ist, sind die Personalien und
näheren Umstände der Schadensverursachung aufzunehmen.
Die diesbezüglichen Feststellungen sind dem Diensthabenden zu
melden und in das Tätigkeitsbuch einzutragen. Sie dienen mit als
Grundlage für die analytische Arbeit zum Erkennen von Schwer-
punkten und zur Aufdeckung latenter Straftaten.
Bei der Feststellung und Wertung solcher schadensverursachen-
den Vorkommnisse sollten der Schutzpolizist und ABV (T) vor allem
mit den Eisenbahnern, die bestimmte Kontrollfunktionen hierzu
auszuüben haben, eng zusammenarbeiten. Das sind u. a. die
— Zugabfertiger bzw. Zugfertigsteller,
— Wagenmeister,
— Aufsicht.
Zugabfertiger und Zugfertigsteller haben z. B. die Aufgabe, bei
Zugein- bzw. Zugausgang die Einhaltung der Güterzugbildungs-
vorschriften, die Vollzähligkeit der Begleitpapiere, die richtige und
vollzählige Bezettelung, das Vorhandensein der erforderlichen
Plomben und — soweit möglich — die Beladeweise der Güterwagen
zu prüfen.
Die Wagenmeister haben auf den dafür festgelegten Unterwegs-
bahnhöfen die wagentechnische Untersuchung der Güterwagen
vorzunehmen.
Der Aufsicht obliegen vor allem überwachungsaufgaben, sie hat
z. B. darauf zu achten, daß die an der Bildung, Abfertigung und
Auflösung der Züge beteiligten Eisenbahner zur Stelle und dienst-
fähig sind und daß die Vorschriften über das Bilden der Züge und
die wagentechnischen Untersuchungen auch ausgeführt werden.
Sie hat bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten für die Einlei-
tung erforderlicher Maßnahmen zu sorgen, z. B. erforderlichenfalls
die Aussetzung eines Güterwagens zu veranlassen.
Aufgrund ihrer Tätigkeit wissen gerade diese Eisenbahner oft
recht gut, wo und in welcher Weise schadensverursachende Vor-
kommnisse wiederholt bzw. konzentriert in Erscheinung treten bzw.
verursacht werden, so daß sie dem Schutzpolizisten und ABV (T)
hierzu wertvolle Informationen geben können. Auch bei der Ermitt-
lung von Sachverhalten sollte sich der Schutzpolizist und ABV (T)
auf ihre Erfahrungen und ihr sachkundiges Urteil stützen.
Schutzpolizisten und ABV (T) mit ihren freiwilligen Helfern
können zur Vorbeugung, Aufdeckung und Aufklärung von Straf-
taten des weiteren dadurch beitragen, indem sie entsprechend der
Lage, z. B. bei erkannten örtlichen oder sachlichen Schwerpunkten
an schadensverursachenden Vorkommnissen zeitweilig gezielte
Kontroll- und überwachungsmaßnahmen an Güterzügen im Ein-
und Ausgang vornehmen. Jede hierbei getroffene Feststellung, z. B.,
ob eine Beschädigung oder eine andere Unregelmäßigkeit bereits
beim Eingang vorhanden war oder nicht, kann für die Einengung
bzw. Feststellung des Tat- bzw. Verursachungsorts und somit für die
Aufdeckung latenter Straftaten bedeutsam sein.
Straftaten im Güterverkehr wirksam vorzubeugen und ihnen den
Boden zu entziehen, schließt ein, schadensverursachende Vor-
kommnisse sowie ihre Ursachen und Bedingungen beseitigen zu
helfen, auch wenn sie strafrechtlich nicht relevant sind.
Der zuverlässige Schutz des Güterverkehrs vor Straftaten und
feindlichen Angriffen erfordert, aktiven Einfluß auf die Erhöhung
von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in diesem Bereich aus-
zuüben, ohne dabei Verantwortung und Aufgaben der DR sowie der
verladenden Wirtschaft für die konsequente Einhaltung von Dienst-
vorschriften und anderen Bestimmungen zu übernehmen.
Der Schutzpolizist und ABV (T) werden deshalb bei ihrer
operativ-vorbeugenden Tätigkeit auf Güterbahnhöfen auch nicht
achtlos an geringfügig erscheinenden, strafrechtlich nicht relevan-
ten schadensverursachenden Vorkommnissen bzw. Unregelmäßig-
keiten im Güterverkehr vorübergehen, sondern bei Feststellungen
die Aufsicht oder die jeweils verantwortlichen Eisenbahner, z. B. bei
fehlenden oder beschädigten Plomben den Zugabfertiger, bei
unerheblichen Wagenbeschädigungen den Wagenmeister, bei un-
beträchtlichen Ladegutbeschädigungen den Ermittlungsdienst, in-
formieren, damit diese entsprechend ihrer Verantwortung die
erforderlichen Maßnahmen (Wagen neu verplomben, Meldezettel,
Nachsendeschein oder Meldeblatt über Wagenbeschädigungen
ausfertigen, Aussetzen des Wagens und dergleichen) einleiten
können.
Straftaten im Güterverkehr wirksam vorzubeugen und Ursachen
und Bedingungen hierfür zu beseitigen, diesem Ziel dienen auch
Informationen, Hinweise, Empfehlungen und Forderungen der
Transportpolizei an die zuständigen Leiter der DR sowie die
konstruktive Mitarbeit beauftragter Offiziere in den Schadens-
verhütungskollektiven, Arbeitsgruppen Differenzwagen und ande-
ren Kommissionen der DR.
Die Feststellungen und Informationen des Schutzpolizisten oder
ABV (T) können hierfür eine wertvolle Grundlage sein.
Quellenangaben:
Inhaltsverzeichnis und Anlagen:
Literaturqellen-verzeichnis: