2. Aufgaben im Güterverkehr - Transportpolizei

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2. Aufgaben im Güterverkehr

Aufgaben > Operativer Dienst Transportpolizei
2. Aufgaben der Transportpolizei im Güterverkehr
An die Leistungsfähigkeit des Güterverkehrs der DR werden mit
fortschreitender gesellschaftlicher Entwicklung höhere Anforde-
rungen gestellt. Sie ergeben sich insbesondere aus dem wachsenden
Bedarf der Volkswirtschaft an den Transportraum und die Beför-
derungsleistungen  sowie der sich vertiefenden  sozialistischen
ökonomischen Integration und der Aufgaben der Landesverteidi-
gung.
 Ein Ausdruck dafür ist das ständig steigende Transportvolumen
im Binnen-,  Export- und Importgüterverkehr sowie im Transit-
güterverkehr durch die Deutsche  Demokratische Republik. Diese
Entwicklung  erfordert von der Transportpolizei, die operativ-
vorbeugende  Tätigkeit nicht nur zu verstärken, sondern  auch
wirksamer zu gestalten.
 Um  den Gütertransport jederzeit zuverlässig zu schützen, muß
sich die Transportpolizei bei der Gewährleistung der öffentlichen
Ordnung  und Sicherheit auf Schwerpunktaufgaben konzentrieren
und durch eine enge Zusammenarbeit  mit den Eisenbahnern  und
anderen gesellschaftlichen Kräften vor allem den vorbeugenden
Effekt hierbei erhöhen.
 Das betrifft insbesondere
—  die Sicherung volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher
  Güter während der Beförderung und transportbedingten Loge-
  rung;
—  den sicheren Schutz von Konsumgütern und anderen diebstahls-
  gefährdeten Gütern in den  Zentren der Güterzugbildung und
  -auflösung sowie des Güterumschlags, an den Nahtstellen des
  Verkehrsträgerwechsels und des grenzüberschreitenden Güter-
  verkehrs;
—  die Vorbeugung,  Aufdeckung und  Aufklärung  von Straftaten,
  die mit schadensverursachenden Vorkommnissen im Transport-
  und Reproduktionsprozeß der DR  im Zusammenhang   stehen.
 Die wirksame Erfüllung der Aufgaben   zum Schutz des Güter-
transports setzt u. a. voraus, daß die in diesem Bereich eingesetzten
Schutzpolizisten und ABV (T) die einschlägigen Rechtsvorschriften
und  Weisungen  beherrschen, sowie  die  Festlegungen für den
Betriebs- und Verkehrsdienst und die Transport- und Ladetech-
nologie kennen.


2.1.   Aufgaben   im Transportsicherungsdienst

Die Transportpolizei hat  im Rahmen   ihrer Zuständigkeit den
Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transit-
verkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaft-
lich hochwertiger und gefährlicher Güter (Anlage 6) zu sichern.9
 Diese Aufgabe  stellt aufgrund der  ständigen Zunahme   des
Transportaufkommens   hohe  Anforderungen an  die Schutzpolizi-
sten und die ABV (T). Der Schutz und the Sicherung der Güter durch
die Transportpolizei erfolgt u. a. durch das Transportsicherungs-
system (Anlage  7). Dieses System umfaßt die Transportlaufüber-
wachung  (TLÜ), die Transportbegleitung und die Kontrolle.
 Die Transportsicherung hat die vorausschauende zielgerichtete
Vorbeugung  und   Bekämpfung von Straftaten und anderen Rechts-
verletzungen am Transportgut und die Durchsetzung der Gesetze,
Weisungen  und  anderen Vorschriften für den Transport und die
Lagerung gefährlicher  Güter (wie Gifte, Schußwaffen, Spreng-
mittel) zu gewährleisten.

Transportlaufüberwachung

Die Transportlaufüberwachung ist  eine Methode  der operativ-
vorbeugenden Tätigkeit der  Transportpolizei zur schwerpunkt-
mäßigen Sicherung volkswirtschaftlich hochwertiger und gefähr-
licher Güter im Wagenladungs- und Stückgutverkehr, die keiner
Begleitpflicht unterliegen.
 Sie wird insbesondere im Rahmen der Tätigkeit des schutzpolizei-
lichen Streifendienstes auf Abgangs-, Unterwegs-, Sammel- und
Bestimmungsbahnhöfen,  auf denen ständig oder zeitweilig Trans-
portpolizisten eingesetzt sind, organisiert und durchgeführt. Durch
die rationelle Organisationsform können relativ große Mengen an
Gütern kontrolliert werden.

überwachungspflichtige Güter

Volkswirtschaftlich hochwertige und gefährliche Güter werden in
Transportlaufüberwachung   genommen,  wenn hierfür eine Pflicht
entsprechend zentraler Festlegungen vorliegt. Zusätzlich können im
Wagenladungsverkehr    weitere  volkswirtschaftlich  hochwertige
Güter sowie solche, die örtlich und zeitlich eine besondere Bedeu-
tung   haben  bzw.  im Zusammenhang     mit  einem polizeilichen
Schwerpunkt    stehen, durch die TUG besonders gesichert werden.
Volkswirtschaftlich hochwertige    Güter werden   gekennzeichnet
durch:
—  großen materiellen Wert,
—  hohe Qualität als Weltspitzenerzeugnis,
—  besonderen  Wert als Messemuster,
—  hohen Devisenwert  bei  Exportsendungen,
—  besondere   Bedeutung   für den Export,  insbesondere  in die
  UdSSR   und die anderen sozialistischen Länder,
—  außerordentliche Bedeutung  für die Verwirklichung volkswirt-
  schaftlicher Schwerpunkte.
  Das Kriterium volkswirtschaftlich hochwertig ist nicht einseitig
bezogen  auf die Höhe des materiellen  und finanziellen Wertes zu
sehen. Es   dürfen keinesfalls die möglichen ökonomischen   Aus-
wirkungen  einer nicht verlustlosen bzw. termingerechten  Beför-
derung dieser Güter außer acht gelassen werden. Das wird vor allem
Güter betreffen, die große Bedeutung für die Komplettierung  von
Industrieanlagen  im    Rahmen der sozialistischen  ökonomischen
Integration  haben.
  Zu den  überwachungspflichtigen gefährlichen  Gütern  gehören
insbesondere  jene, die  explosionsgefährlich, selbstentzündend,
stark giftig, radioaktiv und ätzend sind.10
  Die TLI.Y von Gütern, die örtlich oder zeitlich von besonderer
Bedeutung  sind, ist  insbesondere dann  zweckmäßig,   wenn  auf
bestimmten  Verkehrsrelationen konzentriert Güter  mit
—  hoher   Beschädigungsgefahr,
—  hoher Diebstahlsgefahr,
—  besonderer  Bedeutung   für die Verwirklichung  verkehrswirt-
  schaftlicher Schwerpunktaufgaben,
—  großer   Bedeutung für die  materiell-technische Sicherstellung
  von Großveranstaltungen
befördert  werden.
  Zu berücksichtigen ist ferner, daß in besonderen Situationen, z. B.
zu bestimmten  Jahreszeiten, unter extremen  Witterungsbedingun-
gen, bei angespannter Verkehrslage oder örtlichen  Schwerpunkten
dem  störungsfreien Transport  bestimmter Gutarten zeitweilig er-
höhte  Bedeutung zukommen    kann.

Erfassung überwachungspflichtiger und anderer Güter

Voraussetzung    für die  Organisation  der  Transportlauf über-
wachung ist  die konkrete übersicht über Betriebe, die derartige
hochwertige  und gefährliche Güter mit der Eisenbahn  befördern.
Die    Erfassung solcher Betriebe sollte in Verbindung   mit den
zuständigen örtlichen   Organen und  den Reichsbahndienststellen
erfolgen.
  Für die Erfassung sind z. B. folgende Fragen von Bedeutung:
—  Welche   Betriebe bringen auf  welchen Bahnhöfen    Güter zum
  Versand, die weisungsgemäß   überwachungspflichtig bzw. über-
  wachungswürdig    sind,
—  um  welche  Gutarten handelt es sich,
—  wie hoch ist die monatliche Versandquote,
  • bei   Wagenladungen,
  • bei  Stückgutsendungen,
—  worin  drückt sich bei volkswirtschaftlich hochwertigen Gütern
  bzw.  Gütern, die einen örtlichen oder zeitlichen Schwerpunkt
  bilden, die besondere Bedeutung   aus, woraus ergibt sich ihr
  Schutzbedürfnis,
—  welche  Störungen traten bisher während des Transportprozesses
  in  Erscheinung (Schadenersatzforderungen   an die  DR  wegen
  Ladegutbeschädigungen,   Verluste u. a. m.),
—  welche Unzulänglichkeiten behinderten die sichere, schnelle und
  störungsfreie Beförderung des  Gutes.
  Nach erfolgter Auswahl und Festlegung der Betriebe, deren Güter
in die Transportlaufüberwachung      aufgenommen    werden, sind
durch den Leiter des für das Aufkommen  zuständigen TPA  mit den
Leitern dieser  Betriebe die  notwendigen Festlegungen  über die
Organisation der Vormeldung   derartiger Transporte an die Trans-
portpolizei zu treffen.
  Bei zeitweilig vorzunehmenden TLC ist es erforderlich, sofern es
sich   um einen überörtlichen Schwerpunkt  handelt  (Laufweg der
Wagenladung  führt über die Bezirksgrenze hinaus), ein koordinier-
tes    Zusammenwirken der  daran zu beteiligenden TPA zu organi-
sieren. Die Abstimmung   und Koordinierung der Maßnahmen   sowie
die Auswertung   diesbezüglicher Informationen und Kontrollergeb-
nisse wird in der Regel unter Verantwortung des   TPA erfolgen, in
dessen Bereich  der Abgangsbahnhof liegt.


Aufgaben während der Transportlaufüberwachung

Die TLtY erfolgt auf der  Grundlage eines  Erfassungs-  und Vor-
meldesystems,   beginnend   vom Abgangsbahnhof    (kann auch der
erste  Bahnhof   der DDR   nach  Grenzüberfahrt   sein) über die
Unterwegsbahnhöfe    bis zum Bestimmungsbahnhof.
  Grundsatz ist: Jede  verfügte und   begonnene  TIX   hat  vom
Abgangsbahnhof   bis zum  Bestimmungs-   oder   Grenzbahnhof  zu
erfolgen.
Die Aufgaben  bei der TLÜ bestehen in der
— Erfassung  der   Vormeldung im  Vormelde- und Kontrollbuch,
— augenscheinlichen  Kontrolle,
— zeitweiligen Beobachtung und zeitweiligen Bewachung.

Vormeldesystem

Das   Vormeldesystem beginnt in der Regel mit der Meldungsabgabe
des Betriebes an die Dienststelle der Transportpolizei des Abgangs-
bahnhofs und endet bei der für den Bestimmungs- oder Grenzüber-
gangsbahnhoi  zuständigen Dienststelle der  Transportpolizei. Die
Vormeldung von Transportpolizeidienststelle  zu Transportpolizei-
dienststelle hat entsprechend des  Laufwegs des Zuges  bzw. der
Wagen  lückenlos zu erfolgen, unabhängig davon, ob im jeweiligen
Bereich eine rangier- oder ladedienstliche Behandlung erfolgt. Dies-
bezüglich detaillierte Festlegungen, z. B. über Inhalt und Form der
Meldetätigkeit, regelt die dafür gültige Weisung.
 Neben  den Vormeldungen   der Betriebe können z. B. auch Mel-
dungen  der Schutzpolizisten eingehen, die bei ihrer Streifentätigkeit
nicht gemeldete oder fehlgeleitete überwachungspflichtige Güter
feststellen.
 In solchen Fällen entscheidet der Leiter bzw. Vorgesetzte, ob eine
Transportlaufüberwachung   durchzuführen ist.

Augenscheinliche Kontrolle

Die augenscheinliche Kontrolle erfolgt in der  Regel  durch den
Angehörigen des schutzpolizeilichen Streifendienstes. Sie hat nach
folgenden Gesichtspunkten  zu erfolgen:
— die Einhaltung  der gesetzlichen Bestimmungen    und  anderen
 Vorschriften  für den ordnungsgemäßen   Transport,
— die Unversehrtheit von  Plomben und  Verschlüssen,
— die Übereinstimmung   der   Kennzeichnung der Wagen  bzw. des
 Frachtguts mit den Begleitpapieren,
— die Einhaltung des Laufwegs.
 Zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen   und   anderer Vor-
schriften gehören:



Forderungen/Aufgaben                   Bestimmungen


— ordnungsgemäße Beladung              DEGT Heft 1 b
— Einhaltung der Bestimmungen der      TOG
 Transportordnung für gefährliche Güter (TOG)
 — Verwendung vorschriftsmäßiger      SMGS  bzw. CIV
   Wagen    bei  Exportsendungen
   (Kennzeichnung MC bzw. RIV)
 — technischer Zustand des Wagens     GWV
   (sichtbare Mängel)
 — Beachtung der Bestimmungen des     Giftgesetz
   Gift- und Sprengmittelgesetzes     Sprengmittelgesetz und die
                                      dazu erlassenen Anordnungen
 — Behandlung  von  Wagen mit ex-     FV  Anhang VII
   plosiven Stoffen oder Gegenstän-
   den
 — Rangierdienstliche Behandlung      FV §§ 18 und 19
   von Vorsichtswagen                 FV  Anhang VI und VII
 — Beachtung   von   Zusammenla-      GOG,  GBV, § 53
   deverboten
 — Beförderung von  Gütern unter      FV
   besonderen  betrieblichen Bedin-
   gungen
   Lagerung giftiger und gefährlicher GBV  § 51
   Güter
 — Einhalturig der Güterzugbildungs-  GZV, Zugbildungsbehelf
   vorscluift



Unversehrtheit  von Plomben und Verschlüssen

 Die genaue Kontrolle überwachungspflichtiger   Wagen auf Unver-
 sehrtheit von Plomben und  Verschlüssen dient der Feststellung von
 äußeren Eingriffen.
   Plomben  entsprechen den Anforderungen,  wenn
 — sie an   den  vorgesehenen  Einrichtungen der Güterwagen   so
   angebracht  sind, daß  äußere Eingriffe sofort erkennbar sind.
   Beide   Enden des  Drahtes bzw. des Fadens  müssen  durch die
   Kanäle  der Plombe gezogen und  innerhalb des  Plombenkörpers
   verschlungen  sein. Die Prägung  muß beiderseitig deutlich er-
   kennbar  sein, und durch sie darf ein Herausziehen des Drahtes
   bzw. des Fadens ohne Hilfsmittel nicht möglich sein. Plomben der
   DR  enthalten als Prägung die Abfertigungsdienststelle und das
   Datum.
 — Blechstreifenplomben  fest eingerastet und die Nummern dieser
   Plomben    im Frachtbrief  vermerkt sind. Bei   Firmenplomben
   erfolgt durch den  Abfertigungsdienst der  DR keine gesonderte
   Verplombung.
— bei zollamtlichen Plomben auf der einen Seite des  Plombenkör-
  pers das Zeichen des  Grenzkontrollamts und  auf der  anderen
  Seite das Staatswappen deutlich sichtbar sind.
 Das Material  der Plombenkörper (Blei, Kunstharz,   Aluminium)
darf durch zu starke Prägung oder durch die Verwendung  falschen
Plombendrahts nicht beschädigt sein.11
 Die Verschlüsse sind auf  ihren   ordnungsgemäßen  Zustand  zu
prüfen. Wird  auf dem Versand-, Unterwegs-   oder   Bestimmungs-
bahnhof festgestellt, daß am Wagen  Plomben  fehlen oder verletzt
sind, so hat der Zugabfertiger den Wagen zu verplomben   und den
„Meldezettel über Unregelmäßigkeiten"  zu fertigen.
 Der Meldezettel über Unregelmäßigkeiten ist dann Bestandteil der
Begleitpapiere.
 Der Meldezettel ist unter anderem ein wichtiges Hilfsmittel bei der
Einengung  von Tatort und -zeit bei Transportgutdiebstählen. Des-
halb ist zu fordern, daß die Fertigung von Meldezetteln in jedem Fall
und gewissenhaft durchgeführt wird. Außerdem hat der Feststeller
der Unregelmäßigkeiten durch Unterschrift gegenzuzeichnen.   Dem
Meldezettel ist in der Regel eine Tatbestandsaufnahme beizufügen.
Ist das nicht der Fall, muß dies im Punkt 3 des Meldezettels konkret
begründet werden. Meldezettel, Begleitpapiere und verletzte Plom-
ben hat der Zugabfertiger unverzüglich dem Ermittlungsdienst der
DR   zu  übergeben. Bei  Diebstahl  bzw.  Diebstahlsverdacht ist
entsprechend  der Ermittlungsvorschriften der  DR12 gemäß  §  53
sofort die Transportpolizei zu verständigen. Ist der Schutzpolizist
selbst Feststeller der Unregelmäßigkeiten, hat er zu veranlassen,
daß durch  die Beschäftigten der DR die erforderlichen Maßnahmen
eingeleitet werden. Bei  Diebstahl  oder  Diebstahlsverdacht ist
unverzüglich der Feststellungsort zu sichern und der Diensthabende
zu verständigen.


Übereinstimmung der Kennzeichnung der  Wagen
bzw. des Frachtguts mit den Begleitpapieren

überprüfungsmaßnahmen:
—  Sind alle erforderlichen Begleitpapiere vorhanden.
—  Stimmen  die Hauptzettel beiderseitig des Wagens überein.
—  Stimmt die auf den Hauptzetteln  eingetragene     Wagennummer
  mit der   Nummer des Wagens überein.
—  Stimmen  die Begleitpapiere, wie Frachtbrief  oder   Nachsen-
  deschein u. a., mit der Kennzeichnung am Wagen überein.
 Die Wagen   können mit Hauptzetteln, Deckzetteln, Nebenzetteln
und Gefahrzetteln versehen sein.
 Die Hauptzettel lassen den Versand- und    Bestimmungsbahnhof,
die Richteinheit (bedeutsam für die Feststellung von  Wagenfehl-
leitungen), das Gewicht der Ladung, Empfänger  u. a. m. erkennen.
 Deckzettel  werden benutzt,  um  Angaben  des Hauptzettels  zu
berichtigen oder    vorübergehend  zu ersetzen (Behandlung   auf
Unterwegsbahnhöfen,   Weiterabfertigungen u. a.).
 Nebenzettel geben Hinweise auf Besonderheiten in der   Behand-
lung  der Wagenladung    oder auf  besondere  Eigenschaften  des
Ladeguts.
 Gefahrzettel kennzeichnen die Art der Gefahr, die vom  Ladegut
ausgeht. Sie sind entsprechend der TOG an den Wagen anzubringen.
Gefahrzettel weisen auch auf die Besonderheiten der betrieblichen
Behandlung  dieser Wagen hin. Pulver- und Giftflaggen werden zur
besseren Sichtbarmachung  der Gefahr verwendet.

Einhaltung des Laufwegs

Die  Kontrolle der  Einhaltung  der festgelegten   Laufwege  der
beladenen Güterwagen  ist deshalb  erforderlich, um Wagenfehllei-
tungen vorzubeugen  und  die schnelle  Beförderung des Gutes  zu
garantieren. Z. B. können fehlgeleitete beladene Güterwagen, die
nicht rechtzeitig ihren   Bestimmungsbahnhof  erreichen, Produk-
tionsstörungen in  einem Betrieb hervorrufen, weil wichtige  Ma-
schinenteile nicht rechtzeitig ihre Empfänger erreichen.
 Unter Wagenfehlleitungen sind zu verstehen:
—  Wagen  oder Wagengruppen,  deren Laufweg   ohne    Zustimmung
  der zuständigen Dispatcherleitung verändert wurde,
—  Wagen  oder Wagengruppen,  die  ohne  besonderen Grund   über
  ihren   Bestimmungsbahnhof hinaus befördert wurden.
 Voraussetzung für das Feststellen von Wagenfehlleitungen ist die
richtige und intensive Kontrolle der Wagen jedes Zuges.
 Bei der Kontrolle ist festzustellen:
—  entspricht die Bezettelung den gesetzlichen und betrieblichen
  Bestimmungen,
—  entspricht der jeweilige Standort des Wagens den Festlegungen
  des Leitungswegs gemäß Richtzahl     (Ausnahmegenehmigung der
  Dispatcherleitung möglich),
—  gibt es Anzeichen für die Verschleierung von Wagenfehlleitun-
  gen, wie
  • Entfernung von Hauptzetteln aus dem  Zettelkasten,
  • Leerwagenzettel an beladenen  Wagen.
 Zum Erkennen  von Wagenfehlleitungen  ist erforderlich, daß dem
Schutzpolizisten und den ABV (T) die erforderlichen Hilfsmittel zur
Verfügung stehen.
 Solche Hilfsmittel sind:
—  Zugbildungsbehelf,
—  Rangiertafel für Fracht- und Eilgut,
—  Zugauflösebehelf,
—  Güterzugbildungsvorschriften.
  Zugbildungsbehelf, Rangiertafel und Zugauflösebehelf sind, weil
sie örtlich präzisierte Festlegungen beinhalten, von der jeweiligen
Dienststelle der DR unmittelbar  zu beschaffen. Diese Hilfsmittel
muß  der Schutzpolizist bzw. ABV (T) entsprechend der Spezifik des
Güterbahnhofs   kennen  und anzuwenden   verstehen.  Im Rangier-
dienst  erfolgt z. B. die Kontrolle anhand der Rangiertafel. Sie gibt
Auskunft, in  welche  Gleise des Bahnhofs die einzelnen Richtein-
heiten zu rangieren sind. Zur Ausfahrt zusammengestellte Züge sind
mit  Hilfe des Zugbildungsbehelfs zur Verhinderung  von Fehllei-
tungen  zu überprüfen. Auf kleineren Bahnhöfen ist diese Kontrolle
auch   mit  der Rangiertafel möglich. Für  die  Feststellung von
Wagenfehlleitungen  im  Eilgutverkehr des  Zugeinganges gilt das
hier Dargelegte sinngemäß.  Es ist hierbei vor allem auch darauf zu
achten, in  welcher   Stunde ein Güterzug   eingefahren ist,  um
verspätete   Abbeförderungen  festzustellen. Eine verspätete Ab-
beförderung ist ein  Verstoß —   in bezug  auf Zeit —  gegen die
Leitungsvorschriften. Festgestellte Wagenfehlleitungen sind  dem
Diensthabenden  zu  melden.
  Die Meldung  muß enthalten:
—  Zeitpunkt  der Feststellung,
—  Ort, Zugbildung, Zugauflösung, Gleis,
—  vermutlich verursacht (eigener oder fremder Bahnhof),
—  Verursacher  (wenn bekannt),
—  Bezeichnung, 'Bezettelung und Ladung des Wagens,
—  eingeleitete  Maßnahmen.
  Der Diensthabende  hat the Meldung sofort zu überprüfen und an
den  ODH  des Transportpolizei-Amtes weiterzufreiten.
  Im TPR und TPA  sind Wagenfehlleitungen  in den  Auswertungs-
unterlagen  zu erfassen. Damit wird die  Grundlage für eine lang-
fristige und zielstrebige Auswertung und Einleitung von  Maßnah-
men  nach verschiedenen Gesichtspunkten  geschaffen.

Zeitweilige Beobachtung und zeitweilige Bewachung

Die  zeitweilige Beobachtung  und   zeitweilige Bewachung   sind
wesentliche Bestandteile der TLC.
 Mit der zeitweiligen Beobachtung  und zeitweiligen   Bewachung
wird darauf Einfluß genommen,   daß
—  Transportgutdiebstähle und andere Straftaten im Beförderungs-
  prozeß verhindert werden,
—  keine Störfaktoren bei der Be-, Um- oder Entladung auftreten,
—  es zu keinen Wagen- und   Ladegutbeschädigungen durch unsach-
  gemäßes  Rangieren kommt.
Das erfordert, daß der Transport des zu überwachenden Gutes
von der Einfahrt des Zuges über die rangierdienstliche Behandlung
bis zur Ausfahrt des Zuges bzw. Bereitstellung des Wagens zur
Entladung verfolgt wird. Hierzu ist eine gute Organisation des
Zusammenwirkens  zwischen  den Schutzpolizisten in den Streifen-
bereichen eine wichtige Voraussetzung.
 Entsprechend  der Besonderheit des Gutes sowie der Lage und
Situation wird differenziert zu entscheiden sein, ob die zeitweilige
Beobachtung oder die zeitweilige Bewachung bzw. beide Methoden
kombiniert, zweckmäßig sind.
 Beispiel:
 Auf einem Güterbahnhof häufen sich Diebstähle an Transporten
mit Personenkraftwagen,  indem  Werkzeugkästen, Reserveräder
und Scheinwerfer entwendet werden. Die zeitweilige Beobachtung
ist unzureichend, um weitere Transportgutdiebstähle auszuschlie-
ßen. Hier entscheidet der Leiter des TPR richtig, indem er die
Bewachung   der entsprechenden  Wagen   vom Eingang bis  zum
Ausgang des Zuges  anordnet.
 Andererseits kann in ähnlichen Fällen, um Täter auf frischer Tat
zu stellen, eine durchgängig organisierte gedeckte Beobachtung
ausgewählter  Wagen zweckmäßig  sein.
 Hierzu ist ein enges Zusammenwirken zwischen der Schutzpolizei
und der Kriminalpolizei erforderlich.


2.1.1. Die Transportbegleitung

Die Transportbegleitung ist eine Methode der operativ-vorbeugen-
den Tätigkeit der Transportpolizei zur Sicherung besonderer yolks-
wirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter, die einer
Begleitpflicht unterliegen. Diese Güter werden vom Versand- bis
zum    Bestimmungsbahnhof  durch  Transportbegleitkomrnandos
gesichert mit dem Ziel,
— ihren störungsfreien Transport zu gewährleisten und yolks-
 wirtschaftliche Schäden zu verhindern,
— Straftaten und anderen Rechtsverletzungen vorzubeugen.
 Dies ist durchzuführen:
— im  Binnenverkehr  vom Abgangsbahnhof    zum  Bestimmungs-
 bahnhof  bzw. zum  Empfänger mit Anschlußgleis;
— im  Exportverkehr   vom  Abgangsbahnhof   zum festgelegten
 Grenzbahnhof;
— im  Importverkehr vom  Grenzbahnhof zum   Bestimmungsbahn-
 hof bzw. zum Empfänger   mit Anschlußgleis;
 im Transitverkehr vom Grenzbahnhof der DDR im Eingang  zum
 Grenzbahnhof  der DDR  im Ausgang.

Begleitpflichtige Güter und ihre Erfassung

Die Begleitpflicht volkswirtschaftlich hochwertiger und gefähr-
licher Güter durch die Transportpolizei ergibt sich aus
—  dem  Gesetz über den Verkehr mit Sprengmitteln (Sprengmittel-
  gesetz) vom 30. August 1956 (GB1. I S. 709), Gesetzessammlung
  DVP —  H 12/1;
—  der  Anordnung Nr. 1 zum  Sprengmittelgesetz vom 1. November
  1966 (GB1. II S. 857), Gesetzessammlung DVP —  H 12/3;
—  der  Anordnung Nr.2 zum   Sprengmittelgesetz vom 1. November
  1966 (GB1. II S. 868), Gesetzessammlung DVP —  H 12/4;
—  den anderen einschlägigen  Weisungen.
 Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften bzw. einschlägigen
Weisungen  ist die Begleitung durchzuführen unter anderem  bei
—  Wagenladungen  mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Erzeugnis-
  sen der Gruppe 1 und radioaktiven Stoffen,
—  Transporten mit Edelmetallen als  Wagenladung,
—  Transporten mit Kulturgut auf Antrag,
—  Wagenladungen  mit  volkswirtschaftlich hochwertigen  Gütern
  nach  Entscheidung des Leiters  des für das    Aufkommen zu-
  ständigen Transportpolizei-Amtes.
 Darüber  hinaus kann  eine zeitweilige Transportbegleitung bei
Gütern vorgenommen   werden, die keiner Begleitpflicht unterliegen:
—  in einer bestimmten  Situation oder in  begründeten  Ausnah-
  mefällen und
—  bei Wagenladungen  mit anderen gefährlichen, erlaubnispflich-
  tigen oder wertvollen Gütern.
 Vorbedingungen  für eine vollständige und  auch  durchgängige
Transportbegleitung sind insbesondere:
—  eine genaue Übersicht  über die Betriebe, Kombinate und Ein-
  richtungen, die begleitpflichtige Güter auf der Eisenbahn zum
  Versand bringen;
—  die exakte Vormeldung  begleitpflichtiger Transporte durch die
  Betriebe und lückenlose Erfassung durch das  TPR;
—  das lückenlose Funktionieren des  Meldesystems zwischen  den
  Dienststellen der Transportpolizei.

Organisation der Transportbegleitung

Bei der Organisation der  Transportbegleitung ist möglichst eine
langfristige Planung des  Transportaufkommens     — Anzahl  der
Transporte  und  Transportrichtungen   — anzustreben,  um  eine
exakte Dienstplanung, einen rationellen Einsatz und die rechtzeitige
Vorbereitung der Kräfte zu sichern. Wesentliche Voraussetzung für
die Vorbereitung der Transportbegleitung ist dabei die Beachtung
der Meldepflicht und Einhaltung der Meldefristen durch die Be-
triebe.13 So ist z. B. die Durchführung von Transporten mit Spreng-
mitteln und pyrotechnischen Erzeugnissen der Gruppe 1 mit der
Eisenbahn mindestens 48 Stunden vor Beginn des Transports an die
für den  Versandbahnhof zuständige Dienststelle der Transport-
polizei zu melden.
  Nur in begründeten Ausnahmefällen  kann eine kürzere Frist
gestattet werden.
  Die Festlegung der Stärke des Transportbegleitkommandos er-
folgt entsprechend den bestehenden dienstlichen Weisungen und
unter Beurteilung
—  der jeweiligen polizeilichen Lage,
—  der Bedeutung des Transportguts,
—  der Anzahl der Wagen und
—  der voraussichtlichen Dauer der Transportbegleitung.
 Bei einer Begleitdienstzeit von über 36 Stunden sind auf Antrag des
Abgangs-TPA,  auf der Grundlage von schriftlichen Vereinbarungen,
Transporte durch die am Laufweg gelegenen TPA zu übernehmen.


Vorbereitung der Transportbegleitkräfte
und die Aufgaben während der Transportbegleitung

Jedes  Transportbegleitkommando  besteht aus einem Transport-
führer und den Transportbegleitern.
  Der Transportführer ist Vorgesetzter der Transportbegleiter und
trägt von der Übernahme bis zur Übergabe die volle Verantwortung
für die Sicherheit des Transports.
  Bei Dienstbeginn hat er sich mit den Transportbegleitern beim
Diensthabenden   seines Reviers zu melden.
  Der Diensthabende hat die mit der Begleitung des Transports
beauftragten Transportpolizisten in ihre Aufgaben einzuweisen und
über einschlägige Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu
belehren.
 Die Einweisung und Belehrung hat zu enthalten:
—  Grundsätze für die Transportübernahme und -übergabe,
—  Aufgaben  während der Transportbegleitung und
—  Verhalten bei besonderen Vorkommnissen.
 Durch eine exakte Dienstplanung und -vorbereitung muß gewähr-
leistet werden, daß der begleitpflichtige Transport rechtzeitig vor
der planmäßigen  Abfahrt des Zuges  übernommen wird.
 Übernahmeorte  können sein:
—  Anschlußgleise des Absenders,
—  Verladegleise des Versandbahnhofs,
—  Grenzbahnhöfe,
  Zwischenübergabebahnhöfe.
  Die Aufgaben und  Verantwortung  des Transportführers:
—  die ordnungsgemäße   Übernahme und Übergabe des Transports,
   einschließlich der Zwischenübergabe  (Vermerke  im  Fahrt-
   bericht),
—  Kenntnis  der Besonderheiten des Transportguts, die für die
   Begleitung und bei besonderen Vorkommnissen von  Bedeutung
   sind (Einweisung durch den Versender),
—  den Begleitdienst und die Sicherung des Transports ständig
   organisieren, gewährleisten, kontrollieren und selbst mit durch-
   führen,
—  Kontrolle und Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheits-,
   Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen,
—  bei Zwischenübergängen das übernehmende  Kommando     über
   Besonderheiten des Transportguts einweisen und belehren,
—  Einleitung von erforderlichen Sofortmaßnahmen bei Störungen
   und Vorkommnissen  am Transport  oder am Transportgut,
—  die Führung des Fahrtberichts,
—  die Transportübernahme, Zwischenübergabe  und  -übernahme,
   die Transportübergabe, die Übernahme eines Rücktransports,
   besondere Vorkommnisse und eingeleitete Maßnahmen  während
   der Transportbegleitung der Heimatdienststelle melden.
  Vom   Bevollmächtigten des Versandbetriebs sind die Begleit-
papiere zu übernehmen. Begleitpapiere sind:
—  Transportbegleitschein,
—  Empfangs- und Ausgabebelege,
—  Lieferscheine und Vollmachten,
—  andere zum Transport gehörende Protokolle oder Dokumente.
  Die Überprüfung  des Transports bei der  Übernahme  hat ge-
meinsam  mit dem Bevollmächtigten zu erfolgen und beinhaltet die
—  Übereinstimmung der Begleitpapiere mit dem Frachtgut und der
   Kennzeichnung des Wagens,
—  ordnungsgemäße   Verplombung des  Wagens,
—  Prüfung des  Zustands des Wagens,  falls möglich, auch des
   Ladeguts (z. B. richtige und sichere Verladeweise, Verhinderung
   einseitiger Beladung, Verschluß der Türen und Luken,  ord-
   nungsgemäßer  Zustand der Außenwände,   Böden und  Dächer,
   technischer Zustand des Fahrgestells),
—  Einhaltung von besonderen Verlade- und Beförderungsbestim-
   mungen der DR.
  Bei Feststellung von Mängeln hat  der Transportführer deren
unverzügliche Beseitigung zu fordern.
  Ist eine Beseitigung der Mängel nicht möglich, so ist die Über-
nahme  des  Transports abzulehnen.  Dem   Diensthabenden  der
Heimatdienststelle ist darüber Meldung zu erstatten. Bei Halt auf
einem Bahnhof oder auf der freien Strecke sind auf jeder Seite des
Transports Posten einzusetzen.
 Die Transportbegleiter haben während der Begleitung sowohl den
zu sichernden Transport als auch das gesamte Transportgeschehen
zu beobachten und bei Straftaten und anderen Rechtsverletzungen
sowie bei Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen
oder für bedeutende Sachwerte unverzüglich einzuschreiten. Dabei
muß  die ununterbrochene Sicherung des zu begleitenden Trans-
ports ständig gewährleistet sein.
 Der Zutritt zum Transport ist nur folgenden Personen zu ge-
währen:
— dem unmittelbaren Vorgesetzten,
— den kontrollberechtigten Angehörigen der   DVP bzw. anderer
 Sicherheitsorgane,
— dem Empfänger   und den von ihm schriftlich dazu beauftragten
 Personen,
— den Eisenbahnern,  die mit der Durchführung betriebsbedingter
 und technischer Arbeiten beauftragt sind. Das sind in der Regel
 Rangierer, Zugfertigsteller und Wagenmeister. Alle Arbeiten und
 Handlungen   am Transport sind durch die Transportbegleiter zu
 überwachen.
 Verhaltensweisen bei besonderen Vorkommnissen  sind im  Ab-
schnitt 2.1.3. beschrieben.
 Zur Lösung  der Aufgaben bei der Tranportbegleitung ist ein
ständiges  Zusammenwirken mit den am Laufweg  des  Transports
liegenden Dienststellen der Transportpolizei erforderlich.
 Alle Vorkommnisse  und Feststellungen sowie die eingeleiteten
Maßnahmen   sind durch den Transportführer im Fahrtbericht zu
vermerken.
 Die Übergabe des Transports und die dazu gehörenden Begleit-
papiere hat an den bevollmächtigten Vertreter des   Empfangs-
betriebs bzw. der Empfangsdienststelle zu erfolgen. Der Ermächtigte
hat sich durch eine Empfangsberechtigung in Verbindung mit dem
Personalausweis für Bürger, der Deutschen Demokratischen Repu-
blik bzw. Dienstausweis — bei Sprengstoffen zusätzlich mit dem
Sprengmittelerlaubnisschein — auszuweisen.
 Die Übergabe des Transports schließt eine gemeinsame Kontrolle
— der Übereinstimmung der Begleitpapiere mit dem Transport,
— des Zustands des Wagens und soweit möglich, des Ladeguts und
— die ordnungsgemäße  Verplombung  des Wagens
ein.
 Besonderheiten sind dem Übernehmenden  mitzuteilen.
 Auf einem Grenzübergangsbahnhof  der DDR erfolgt die Trans-
portübergabe an
— beauftragte Angehörige der Transportpolizei, die auf dem Grenz-
 bahnhof eingesetzt sind, oder
— den Beauftragten der auf dem  Grenzbahnhof zuständigen  Gü-
 terabfertigung der DR oder
— den auf dem Grenzbahnhof  stationierten Disponenten der über-
 nehmenden  Bahnverwaltung.
 Der Transportführer hat die Übergabe des Transports an  den
Empfänger   dem Diensthabenden   seines TPR   zu  melden, der
gleichzeitig entscheidet, ob das Begleitkommando einen Rücktrans-
port in Richtung Heimatdienststelle zu übernehmen hat, wenn
— die Übernahme  ohne Verzögerung erfolgen kann und
— für das Begleitkommando keine zu starke physische Belastung
 infolge verlängerter Dienstzeit entsteht.
 In allen anderen Fällen hat sich das Begleitkommando unver-
züglich mit dem   nächsten Reisezug zur Heimatdienststelle zu
begeben und sich beim Diensthabenden des TPR  zurückzumelden.
Der Begleiterwagen ist zur Rückbeförderung zum  Heimatbahnhof
an die DR zu übergeben.
 Nach Ankunft in der Heimatdienststelle übernimmt der Dienst-
habende vom Begleitkommando   die Ausrüstung und dienstlichen
Unterlagen, wertet die Transportbegleitung aus und legt den Termin
für die nächste Transportbegleitung oder Dienstdurchführung in
der Dienststelle fest.
 Während  der Transportbegleitung steht dem    Kommando  der
Transportpolizei ein Begleiterwagen als zeitweiliger Dienstraum zur
Verfügung. Die Mitfahrt oder der Aufenthalt in den Begleiterwagen
ist nur dem Transportbegleitkommando, den befugten Vorgesetzten
der Angehörigen des    Kommandos und Angehörigen der DVP  mit
Kontrollauftrag gestattet.
 Der Transportführer hat bei der Übernahme des Begleiterwagens
— die Vollständigkeit der Einrichtungs- und Ausrüstungsgegen-
 stände, die Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft der Feuer-
 löschgeräte sowie den Zustand der Feuerstätten,
— die Ordnung und Sauberkeit des Begleiterwagens
zu überprüfen.
 Mängel sind im  Fahrtbericht bzw. Übergabeprotokoll zu ver-
merken. Ferner ist der Transportführer für die Durchsetzung der
Bestimmungen  des Arbeits-, Gestmdheits- und Brandschutzes ver-
antwortlich, so u. a. für das
— Verhalten während  des Transports und des Stillstands im Zug
 und in  den Gleisanlagen, besonders auf elektrisch betriebenen
 Strecken,
— Sichern des Einstiegs durch die Schiebetür oder den Vorlegebal-
 ken,
— Heizen  der Öfen, Beseitigung der Heizrückstände, Verbot der
Lagerung von  Gegenständen in unmittelbarer Nähe der Feuer-
  stätten, Verbot eigenmächtiger  Veränderungen   an  Feuer-
  stätten, Rauchverbot auf Ruhelagern,
—  Aufbewahren und  Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher,
—  Mitführen der Schutzmaske  und  der persönlichen Schutzaus-
  rüstung beim Transport radioaktiver Stoffe und Gifte,
—  Kennzeichen der Begleiterwagen durch eine gelbe Signalflagge
  (Fz2) nach  dem Signalbuch der  Deutschen  Reichsbahn  und
  Einflußnahme  auf die rangierdienstliche Behandlung des Be-
  gleiterwagens entsprechend den  Fahrdienstvorschriften der
  Deutschen Reichsbahn,
  Einhalten der Sicherheitsvorschriften der DR bei der Zugbildung
  von Wagen  mit explosiven und leichtentzündbaren Stoffen,
—  Einhalten des Sicherheitsabstandes zwischen den mit gefähr-
  lichen Gütern beladenen Wagen und Begleiterwagen.

2.1.2. Die Kontrolle gefährlicher Güter
      im Stückgut- und Expreßgutverkehr

Die Kontrolle  von gefährlichen Gütern  ist eine Methode  der
operativ-vorbeugenden Tätigkeit, um die Ordnung und Sicherheit
in Konzentrierungsbereichen des Güterverkehrs (Güter- und Ex-
preßgutabfertigungen, Güterboden, Umladehallen) und die Durch-
setzung der Rechtsvorschriften für die Beförderung und transport-
bedingte Lagerung dieser Güter zu gewährleisten.
 Die Kontrolle gefährlicher Güter wird durch Kräfte des schutz-
polizeilichen Streifendienstes, ABV (T) und freiwillige Helfer durch-
geführt.
 In vielen Betrieben, Institutionen, Forschungszentren und in der
Landwirtschaft werden gefährliche Stoffe verwendet, die als Stück-
und  Expreßgut durch  die DR befördert  und entsprechend  dem
Transportprozeß umgeladen und zeitweilig in Güterabfertigungen
und Umladehallen  gelagert werden.
 Der Transport ist in nachfolgenden Bestimmungen geregelt:
—  der „Ordnung   über den  Transport gefährlicher Güter  mit
  Eisenbahn, Kraftfahrzeugen und  Binnenschiffen" —   Trans-
  portordnung für gefährliche Güter (TOG) — vom 28. Dezember
  1967, Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA), Organ des Ministe-
  riums für Verkehrswesen und des Zentralen Transportausschus-
  ses der DDR,
—  dem "Abkommen    über den internationalen Eisenbahn-Güter-
  verkehr" — SMGS  —  vom 1. November 1951
  • Anlage 4 — gefährliche Güter
  • Anlage 6 — Beladevorschriften
  Ministerium für Verkehrswesen der DDR, Tarifamt,
  — devi „Internationalen übereinkommen    über den  Eisenbahn-
              frachtverkehr" (CIM) in der Anlage 1 zum CIM „Internationale
              Ordnung  für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisen-
              bahn"  (RID) vom 1. April 1967, Ministerium für Verkehrswesen
              der  DDR, Tarifamt,
            — ergänzende  Bestimmungen  und  Vorschriften der DR.
              Die Aufgabe der Schutzpolizei und ABV (T) be steht hier im Schutz
            der gefährlichen Güter vor Diebstahl und anderen Straftaten, in der
            Durchsetzung  der  Rechtsvorschriften und Weisungen  für  den
            Transport sowie in der Aufdeckung und Beseitigung von Ursachen
            und Bedingungen  für Straftaten und andere Rechtsverletzungen.
              Zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit  beim
            Transport und der Lagerung gefährlicher Güter ist die Einhaltung
            der angeführten Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestim-
            mungen der  DR durch die Transportpolizei zu kontrollieren. Werden
            Verstöße  festgestellt, hat der feststellende Transportpolizist die
            Herstellung des ordnungsgemäßen  Zustands zu veranlassen.
              Das geschieht in der Regel durch Forderungen gemäß § 11 des
            VP-Gesetzes.
              Besondere Bedeutung hat die Kontrolle über die Realisierung der
            gestellten Forderung. Sie ist Bestandteil der Durchsetzung der
            gesetzlichen Bestimmungen.
              Die Kontrolle gefährlicher Güter  konzentriert sich auf die
            Schwerpunkträume   des Stückgut- und Expreßgutverkehrs, wie
            — Umladehallen;
            — größere Versand- und  Empfangsböden,
            — Gifträume oder Verschläge,
            — Feuerrampen  und
            — Plätze für überzähliges Gut.
              Die transportbedingte Lagerung  ist dabei stichprobenartig zu
            überprüfen.
              Zu kontrollieren sind besonders die mit Gefahrzettel Nr. 1 bis 6 d
            gemäß   TOG gekennzeichneten Stück- und  Expreßgüter. Für die
            Kennzeichnung  der Gefährlichkeit bestimmter  Güter  mit  den
            festgelegten Gefahrzetteln und Symbolen ist der Absender ver-
            pflichtet.
              Wesentliche Aufgaben bei der Kontrolle gefährlicher Güter sind:
            — Kontrolle der ordnungsgemäßen   Lagerung gefährlicher Güter
              (sie müssen unter Verschluß sein, die Schlüsselberechtigung ist
              festgelegt, Nachweisführung muß exakt erfolgen);
            — Feuergefährliche Güter sind außerhalb des Güterbodens auf den
              festgelegten Plätzen sicher zu lagern;
            — Prüfung, daß überzählige und beschädigte Güter  diebstahlssi-
              cher unter Verschluß aufbewahrt werden;
 —  Überprüfung, daß Zusammenladeverbote für Güter sowie deren
    Lagerung eingehalten werden;
 —  Feststellung von Gutbeschädigungen beim Umschlag, Transport
    bzw. bei unsachgemäßer Lagerung und Einleitung erforderlicher
    Maßnahmen;
 —  Prüfung  der Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen;
 —  Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen;
 —  Kontrolle der Sicherheit auf Güterböden;
    • ordnungsgemäßer  Verschluß von Luken,
    • kein Aufenthalt unbefugter Personen;
 —  Prüfung des Vorhandenseins der Merkblätter über das Verhalten
    bei Störungen  beim  Transport gefährlicher Güter auf  den
    Güterböden;
 —  Kontrolle der ordnungsgemäßen Übergabe an bzw.   Übernahme
    vom  VEB Kraftverkehr u. a.
   Weiterhin ist bei der Kontrolle zu beachten:
 —  Bestehen für Güter Zusammenladeverbote    gemäß § 53  GBV,
    dann sind diese Verbote auch bei der Lagerung im Güterschup-
    pen zu beachten (§ 51 GBV).
 —  Gefährliche Stückgüter, die lt. Transportordnung (TOG) oder
    Abschnitt II des DEGT, Heft 1 b, in offenen Güterwagen  zu
    befördern sind, müssen mit den dazugehörigen leeren Verpak-
    kungen im Freien gelagert werden. Keinesfalls dürfen dabei
    leichtentzündliche Gegenstände in der Nähe sein.
   Um die exakte Erfüllung der Rechtsvorschriften und Weisungen
 der Deutschen Reichsbahn beim Transport  und bei der Lagerung
gefährlicher Güter durchzusetzen, ist eine enge Zusammenarbeit
 mit sachkundigen  Eisenbahnern, den  zuständigen Leitern  der
Dienststellen   der DR, den Schadensverhütungskollektiven   und
 anderen  gesellschaftlichen  Kräften erforderlich. (Vgl.  Ab-
 schnitt 1.4.)

 2.1.3. Maßnahmen  bei Vorkommnissen und Störungen
        mit gefährlichen Gütern

 Bei Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern," die eine Gefahr für
 das Leben der Bürger und für die materiellen Werte hervorrufen,
 gilt der Grundsatz: „SICHERN —  RETTEN   — MELDEN".
   Dabei sind folgende Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen:
 —  Übersicht über das Vorkommnis und den Ereignisort
    • Lage des Ereignisorts,
    • Feststellung der Art des gefährlichen Gutes  anhand  des
     Gef ahrzettels,
    • Art des Vorkommnisses und der eingetretenen Auswirkungen,
    • Personen- und Sachschäden,
—  Maßnahmen  zur Verhinderung  weiterer Störungen und Gefähr-
  dungen
    Streckensperrung, Absperrung des Ereignisorts, Rauchverbot,
    Verbot des  Umgangs mit offenem Feuer u. a.,
    Bergung  Verletzter und Leistung,  der Ersten Hilfe unter
    Beachtung der Sicherheitsbestimmungen,
    Veranlassung von Maßnahmen  entsprechend  des spezifischen
    Merkblatts über das Verhalten bei Störungen gemäß TOG,
    Meldung an  den Diensthabenden,
    Feststellung von Zeugen, Tatverdächtigen und Personen, die
    im Zusammenhang   mit  dem Vorkommnis   stehen,
    Verhinderung von  Foto- und Filmaufnahmen    oder der An-
    fertigung von Skizzen durch unberechtigte Personen.
  Beim Eintreffen der Kriminalpolizei ist eine Übersicht über das
Vorkommnis   und die eingeleiteten Maßnahmen zu geben.
 Die Reihenfolge dieser Maßnahmen darf nicht als ein starres und
vollständiges Schema betrachtet werden; sie richtet sich jeweils
nach der Art, dem   Ort, dem Zeitpunkt und nach anderen spezi-
fischen  Bedingungen des Vorkommnisses.


Maßnahmen bei Fehlen gefährlicher Güter

Wird das   Fehlen gefährlicher Güter festgestellt, haben die Be-
schäftigten der DR in erster Linie selbst alle Maßnahmen einzuleiten
und  durchzuführen,  um  das in Verlust  geratene  Gut wieder
aufzufinden. Darüber hinaus hat die DR, in der Regel der Ermitt-
lungsdienst der DR, bei Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern
auf der Grundlage der Ermittlungsvorschriften (ErmV) DV 620 § 53
die Transportpolizei sofort zu verständigen, wenn unter anderem
— Diebstahl  oder Diebstahlsverdacht,
— gänzlicher oder teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von
   Sendungen mit Sprengstoffen, Giften, radioaktiven Stoffen,
 Waffen  und Munition
vorliegt oder Sprengstoffe, Gifte, radioaktive Stoffe, Waffen und
Munition überzählig sind.
  Entsprechend  dem entstandenen bzw. möglichen Gefährdungs-
grad erfolgen differenziert polizeiliche Maßnahmen in Wahrneh-
mung  der der DVP obliegenden gesetzlichen Pflichten.
 Bei Meldung   oder Feststellung fehlender gefährlicher Güter
können  folgende   Maßnahmen bzw. Nachforschungen   in Zusam-
menarbeit mit der DR erforderlich sein:
—   Auf dem   Versandbahnhof
  • Wann und  durch wen erfolgte die Übernahme des Gutes durch
    die Deutsche Reichsbahn?
• Wie erfolgte die Übernahme, und wer war beim Transport des
     Gutes beteiligt?
   • Erfolgte eine Zwischenlagerung auf dem Güterboden?
   • Wurde das  Gut gleich in den bereitstehenden Wagen trans-
     portiert?
   • Welche Güter wurden nach  anderen Richtungen im gleichen
     Wagen geladen?
   • Wo war das Gut im Wagen verladen (genauer Standort)?
   • Wann  und   durch wen erfolgte die Verplombung,  und mit
     welchem Zug  ist der Wagen abgefahren?
—  Auf  Umladebahnhöfen
   • Wie war der Zustand der  Plomben?
   • Welche Güter für welche Empfänger wurden entladen, und wer
     führte die Entladung durch?
   • Welche Güter wurden in welche Richtung umgeladen (erfolgte
     eine Zwischenlagerung)?
   • Waren die Begleitpapiere bei Eingang bzw. Abgang des Wagens
     vorhanden?
   • Lagen Meldezettel oder Nachsendescheine vor bzw.  wurden
   • solche gefertigt?
—  Auf  dem Empfangsbahnhof
   • Wie war der Zustand der  Plomben?
   • Ist der Frachtbrief vorhanden?
   • Liegen Meldezettel über Verletzungen der Plomben vor?
   • Welchen Laufweg hatte der  Wagen?
   • Wo erfolgte eine Teilentladung oder Zuladung?
   • Wer nahm die Entladung vor, erfolgte dabei ein Vergleich der
     Frachtpapiere mit dem Gut?
   • Wo wurde  das Gut gelagert?
   • Wann  und durch wen wurde das Fehlen des Gutes festgestellt?
   • Hat der Empfänger seit Eingang des Wagens noch andere Güter
     erhalten?
   • Welche Empfänger  haben ähnliche Sendungen empfangen?
   Die erforderlichen Nachforschungen können je nach Sachlage,
beim Empfänger  beginnend, rückläufig bis zum Versender oder in
umgekehrter Reihenfolge  oder  gleichzeitig in beiden Richtungen
erfolgen.
   Die Praxis zeigt, daß das zeitweilige Fehlen gefährlicher Güter
fast ausschließlich auf folgende subjektive Unzulänglichkeiten
 zurückzuführen sind:
—  Die Übernahme/Übergabe   des Gutes erfolgt oberflächlich und
   ohne Vergleich mit den Frachtpapieren.
—  Die Lagerung des  Gutes erfolgt vor dem Versand nicht über-
   sichtlich und geschlossen an den vorgesehenen Plätzen.
— Die  gefährlichen Güter werden   ohne die vorgeschriebenen
 Gefahrzettel übernommen  und wie allgemeines Gut behandelt.
— Die  Frachtpapiere werden vom Transportgut getrennt.
— Ganze    Sendungen oder Teile  davon werden  nach  anderen
 Richtungen  verladen, weil keine Überprüfung der Bezettelung
 erfolgt.
— Es  erfolgt nur eine Teilverladung des Gutes in Richtung des
 Empfangsbahnhofs,  der  andere Teil der Sendung wird später
 zum  Versand gebracht.
 Daraus folgt, daß Verlusten und anderen Unregelmäßigkeiten an
gefährlichen Gütern durch eine hohe Ordnung auf den Güterböden,
insbesondere in den Gifträumen bzw. -verschlägen sowie durch die
konsequente  Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen  und Be-
förderungsvorschriften, wirksam vorgebeugt werden kann.


2.2.   Aufgaben  bei der Vorbeugung und   Bekämpfung
      von  Diebstählen im Wagenladungs-, Stückgut-,
      Reisegepäck- und Expreßgutverkehr
      (Transportgutdiebstähle)

Eine  Schwerpunktaufgabe  der Transportpolizei zum Schutz der
Volkswirtschaft und des sozialistischen Eigentums auf dem Gelände
der DR ist die Vorbeugung und  Bekämpfung  von Transportgut-
diebstählen.
 Transportgutdiebstähle sind eine besondere Erscheinungsform
der Diebstahlshandlungen  im Verkehrswesen,  die als Straftat
(Vergehen oder Verbrechen) oder Eigentumsverfehlung, vor allem
innerhalb des Beförderungsprozesses auf Eisenbahngelände, auf-
tritt. Bei Transportgutdiebstählen ist zu unterscheiden zwischen
Rechtsverletzungen im Wagenladungs- und Stückgutverkehr sowie
im Reisegepäck-  und  Expreßgutverkehr und  innerhalb dieser
Unterteilung zwischen Diebstählen
— von  Stückgut, Reisegepäck und Expreßgut (Diebstähle ganzer
 Sendungen wie Kisten, Pakete, Päckchen, Koffer, Reisetaschen,
 d. h. Inhalt einschließlich Verpackung);
— aus Wagenladungs-, Stückgut-, Reisegepäck- und Expreßgutsen-
 dungen (Diebstähle von einzelnen oder mehreren Gegenständen
 bzw. des gesamten Inhalts, ausschließlich des Behältnisses bzw.
 der Verpackung).
 Eine derartige Untergliederung ermöglicht die Feststellung der
typischen Begehungsweisen, u. a. auf der Basis einer zielgerichteten
Vergleichsarbeit, trägt zur Bestimmung des Tatorts bei und schafft
Grundlagen für die Ermittlung des Täters.
 Bei Transportgutdiebstählen ist der Tatort — bedingt durch die
Ortsveränderung der Güter während der Beförderung vom Versen-
der zum  Empfänger —  zunächst häufig unbekannt und  nur der
Feststellungsort bekannt. Die  Aufklärung  von Transportgut-
diebstählen mit unbekanntem Tatort erfolgt in  der Regel vom
Feststellungsort über den Tatort zum Täter.'
 Zur zielgerichteten vorbeugenden Tätigkeit der Transportpolizei
wurden typische Begehungsweisen  in der Anlage  8  zusammen-
gefaßt.


2.2.1. Aufgaben bei der Vorbeugung und Bekämpfung
     von  Transportgutdiebstählen

Die operativ-vorbeugende Tätigkeit ist die Hauptmethode  der
polizeilichen Arbeit, insbesondere des schutzpolizeilichen Streifen-
dienstes. Bezogen auf Transportgutdiebstähle heißt operativ-
vorbeugende Tätigkeit:
 Durchsetzung  einer hohen   Ordnung und  Sicherheit in den
 Zentren  des Güter- und Reisegepäckumschlags  und des Ver-
 kehrsträgerwechsels, sowie im Beförderungsprozeß des Güter-
 und Reisegepäckverkehrs  durch wirksame Kontroll- und Über-
 wachungsmaßnahmen   in enger  Zusammenarbeit mit der DR, mit
 dem Ziel, Diebstähle an Transportgut zu verhindern.
— Feststellung und Aufdeckung von  Transportgutdiebstählen be-
 reits am Tatort und Stellen von Tätern auf frischer Tat.
 Feststellung von Erscheinungen  und  Unregelmäßigkeiten im
 Gütertransport, die Rückschlüsse auf Transportgutdiebstähle
 zulassen (z. B. wiederholt auftretende Plombenunregelmäßig-
 keiten; Auffinden von Plomben, Verpackungsmaterialien, Über-
 reste von Nahrungs- und  Genußmitteln  sowie Beförderungs-
 papieren auf Güterbahnhöfen).
— Aufdeckung  von   Ursachen und   Bedingungen für Transport-
 gutdiebstähle und Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseiti-
 gung (z. B. unverschlossene Lagerräume bzw. Güterabfertigun-
 gen, Aufenthalt unbefugter Personen in diesen Räumen, nicht
 gesichertes diebstahlsgefährdetes Gut).
 Darüber hinaus obliegt den Schutzpolizisten und ABV (T) die
— Entgegennahme  von  Anzeigen bzw. Mitteilungen und Einleitung
 von Sofortmaßnahmen, z. B. Sicherung des Tat-, Feststellungs-
 und Fundorts;
— Verfolgung und Ahndung   von Eigentumsverfehlungen mit be-
 kanntem Tatort auf der Grundlage von Rechtsvorschriften und
 Weisungen des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen
 Volkspolizei.
 Die operativ-vorbeugende Tätigkeit der Schutzpolizisten und
ABV  (T) muß unter Berücksichtigung der
—'in  großen Mengen in unverschlossenen Güterwagen und relativ
  frei auf  Güterböden   lagernden wertvollen  Konsum- u. a.
  diebstahlsgefährdeten Güter,
—  Vielzahl am Umschlag der Güter beteiligten Personen und
—  ständigen Ortsveränderungen  der Güter und Transportmittel
  während  des Beförderungs- und Umschlagprozesses
schwerpunktmäßig  und differenziert erfolgen; das heißt, die Kräfte
des schutzpolizeilichen Streifendienstes sind operativ beweglich zur
richtigen Zeit, am richtigen Ort und mit einem konkret abrechen-
baren  Auftrag einzusetzen. Eine hohe Wirksamkeit ihrer Tätigkeit
setzt die Kenntnis bzw. Beherrschung
—  der Lage mit den ständigen Veränderungen sowohl aus polizei-
  licher und ökonomischer Sicht auf Güterbahnhöfen, Güterab-
  fertigungen und Umladestellen;
—  der Technologie  der Beförderung  und  des  Umschlags  von
  Gütern, insbesondere innerhalb  des  Bahnhofsgeländes  und
  zwischen den Transportpartnern der Deutschen Reichsbahn und
  den Kraftverkehrs- bzw. Speditionsbetrieben;
—  der  Personenbewegung, z. B. auf einem Güterbahnhof oder in
  einer Güterabfertigung; voraus.
  Durchdachtes und richtiges taktisch-methodisches Verhalten
von  Schutzpolizisten und ABV   (T) hat schon oft zum Stellen
von Tätern auf frischer Tat oder auch zu Feststellungen geführt, die
unmittelbar zur Aufklärung von Transportgutdiebstählen beigetra-
gen  haben.  Dazu  gehört z. B. in Schwerpunktbereichen über-
raschend bestimmte  Kontrollmaßnahmen   durchzuführen bzw. bei
der  Streifentätigkeit erforderlichenfalls zeitweilig vorrangig die
Beobachtung  anzuwenden.
 Bei Vorliegen zwingender Gründe, z. B. zur weiteren Beobachtung
verdächtiger Personen, kann ein  Handeln über den  festgelegten
Streifenbereich hinaus erforderlich sein.
 Besonderes Augenmerk  ist auch auf den Aufenthalt unbefugter
Personen in den Gleisanlagen, Güterabfertigungen, Umladehallen
und  auf den Ladestraßen oder auch von Eisenbahnern zu richten,
die dort keine dienstlichen Tätigkeiten zu verrichten haben. Sie sind
ggf. zu kontrollieren und nach den Gründen ihres Aufenthalts zu
befragen.
 Bei  Auffinden von verstecktem Diebesgut sind keinerlei Ver-
änderungen   vorzunehmen. Die getroffene Feststellung ist aus
Gründen  der Geheimhaltung nur  den Vorgesetzten mitzuteilen.
 Durch eine durchgängige  gedeckte Beobachtung   von Diebes-
gutverstecken konnten wiederholt Täter auf frischer Tat gestellt
werden.

2.2.2. Zur Einleitung von Sofortmaßnahmen nach Feststellung
      von Transportgutdiebstählen (Tatortsicherung)

Eine der wichtigsten Sofortmaßnahmen  zur Aufklärung von Trans-
portgutdiebstählen (und auch anderer Straftaten und  Eigentums-
verfehlungen) besteht darin,  den Tat- bzw. Feststellungsort zu
sichern. Dafür ist grundsätzlich die Schutzpolizei verantwortlich.
Das  Hauptanliegen besteht dabei darin, alle vorhandenen Spuren
oder anderen Informationsträger bzw.  Merkmale vor  Veränderung
oder Vernichtung zu schützen. Form und   Umfang der Sicherungs-
maßnahmen    hängt • von den gegebenen Umständen   und den ört-
lichen Bedingungen ab. Auch wird bei Feststellung von Tätern auf
frischer Tat die Verfolgung bzw. Ergreifung des Täters vorrangig
vor der Tatortsicherung erfolgen. Unabhängig, ob es sich um den
Tatort, den Feststellungsort oder den Fundort handelt; es gelten die
gleichen Prinzipien wie bei jeder Sicherung von Tatorten. Solche
allgemeingültigen Prinzipien sind u. a. grundsätzlich:
— nichts berühren,
— nichts verändern,
—  Unbefugte fernhalten,
—  Angehörige der  Kriminalpolizei bzw. ABV  (T) abwarten.
 Bekanntlich erhält die Transportpolizei in der Regel fernmünd-
lich auf der   Grundlage der  Ermittlungsvorschriften der  DR16
(Anlage 9), durch Mitarbeiter der DR (in der Regel vom Ermittlungs-
dienst) von Transportgutcliebstählen Kenntnis. Nicht immer sind
am Feststellungsort  sofort Angehörige  des schutzpolizeilichen
Streifendienstes oder der Kriminalpolizei   anwesend. In diesen
Fällen können freiwillige Helfer der Transportpolizei, Ermittlungs-
beschäftigte der DR oder andere geeignete  Eisenbahner auf Wei-
sung der Transportpolizei vorerst zur Sicherung eingesetzt werden.
Eine ordnungsgemäße   Sicherung  des Tat- bzw. Feststellungsorts
durch den  erwähnten Personenkreis ist aber nur dann garantiert,
wenn  der die fernmündliche  Anzeige  entgegennehmende   Trans-
portpolizist sich den Sachverhalt ausführlich schildern läßt und
klare Anweisungen  gibt, wie und in  welcher Art und  Weise der
Feststellungsort zu sichern ist. Oberflächliche oder globale An-
weisungen führen  zwangsläufig zu Mängeln.  Zu fordern sind also
exakte  Anweisungen, die von  der konkreten Situation  abhängig
sind.
Ist z. B. aus einem an der Rampe stehenden Waggon hochwertiges
Transportgut  entwendet worden  und liegt  aufgrund der geschil-
derten Sachlage die Vermutung  nahe, daß der Feststellungsort und
der Tatort identisch sind, oder handelt  es  sich um ein  neues
Vorkommnis   im Rahmen einer Straftatenhäufung, muß  angewiesen
werden,  die Ent-  oder Umladearbeiten   am    Waggon sofort zu
unterbrechen. Der zur Sicherung  eingesetzte Eisenbahner hat bis
zum Eintreffen der Transportpolizei dafür Sorge zu tragen, daß der
Waggon   nicht weiterbewegt wird. Nur in Ausnahmefällen   (keine
Straftatenhäufung, geringfügige  Rechtsverletzung, schnelle Ent-
ladung  liegt im volkswirtschaftlichen Interesse) kann angewiesen
werden,  die bestohlene Sendung  aus  dem   Waggon zu entfernen,
sicherzustellen und  die Arbeit fortzusetzen.  Ein feststehendes
Schema   kann und darf es also nicht geben, obwohl immer versucht
werden   sollte, in ökonomisch vertretbaren Fällen keinerlei Ver-
änderungen  bis zum  Eintreff en der Transportpolizei am Feststel-
lungsort mehr zuzulassen.
 Der mit der Sicherung  beauftragte   Eisenbahner ist unbedingt
darauf  aufmerksam zu machen,  daß er die entsprechenden  Wagen-
papiere, Frachtbriefe usw. sicherstellt. Die   Waggonverschlüsse
(Plomben)  haben aber dort und in dem  Zustand  zu verbleiben, in
dem  sie sich befinden. Es ist darauf zu achten, daß sie unter keinen
Umständen    entfernt werden.  Ihre Sicherung erfolgt durch  die
Kriminalpolizei.
 Die hier  gegebenen Hinweise gelten vollinhaltlich auch für das
taktische Verhalten der Schutzpolizisten und der Abschnittsbevoll-
mächtigten, wenn  von ihnen der Feststellungsort bis zum Eintreffen
der Kriminalpolizei gesichert wird. In der Regel sind die Schutz-
polizisten und die Abschnittsbevollmächtigten mit den   Methoden
der Sicherung vertraut, so daß nur noch der Sachlage entsprechend
spezielle Anweisungen durch  den Untersuchungsführer   erforder-
lich werden.
Ist  in einer Güterabfertigung oder   Umladehalle  Transportgut
vorgefunden   worden, welches  offensichtlich fremden Eingriffen
ausgesetzt war, ist ebenfalls sofort die Sicherung des Tat- bzw.
Feststellungsorts und des Gutes — möglichst  durch einen Schutz-
polizisten — zu veranlassen. Bis zum Beginn der kriminalpolizeili-
chen   Untersuchungen dürfen keine   Veränderungen am  Feststel-
lungsort erfolgen. Das ist in Güterabfertigungen und Umladehallen
verhältnismäßig leicht zu verwirklichen, weil mit dem Weitertrans-
port des Gutes fast immer  bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei
gewartet werden  kann,  ohne dadurch  größere ökonomische   Stö-
rungen hervorzurufen.
Gleichzeitig sind bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei zunächst
alle Frachtpapiere sicherzustellen. Diese Unterlagen sind für die
weiteren Untersuchungen  von außerordentlicher   Bedeutung.  Der
Untersuchungsführer   entscheidet, welche Frachtpapiere  für die
weiteren Ermittlungen benötigt werden.   Wenn ein  Transportgut-
diebstahl im Betriebsgelände festgestellt wurde, ist es oft schwierig
zu entscheiden, ob der Waggon bis zum Abschluß der  Untersuchung
weiterbewegt   werden darf oder nicht. Sofern  der Waggon   auf-
gebrochen  oder die Wagenplomben   beschädigt wurden, sollten die
eisenbahnseitigen Arbeiten bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei
unterbrochen werden. Nur  in den Fällen, in denen ein Verbleib des
Waggons    am Feststellungsort aus   dringenden  transportökono-
mischen Belangen  nicht vertretbar ist (wenn sich z. B. der Waggon
auf einem Ein- oder Ausfahrgleis befindet), sind auf ein Mindestmaß
beschränkte    Ortsveränderungen zulässig. Es ist aber dann  un-
bedingt erforderlich, den Feststellungsort zu markieren und ihn bis
zum  Eintreffen der  Kriminalpolizei zusätzlich zu sichern.  Der
Waggon   selbst ist unter Bewachung   an eine solche Stelle (z. B.
Abstellgleis) zu überführen, wo  eine sachgemäße    Untersuchung
garantiert ist.


2.2.3.  Zur Ahndung von Eigentumsverfehlungen
       und die Abgrenzungskriterien zwischen Straftat
       und  Eigentumsverfehlungen

Die allseitige Aufklärung von Transportgutdiebstählen setzt neben
einer hohen Qualität der Untersuchungsarbeit ein tiefes Eindringen
in das  Wesen des  sozialistischen Rechts voraus. Diese Forderung
ergibt sich aus der Tatsache, daß in allen Stadien der polizeilichen
Tätigkeit, bereits beginnend   mit der     Anzeigenaufnahme bzw.
Aufnahme    der Mitteilung (bei Eigentumsverfehlungen)  auf  dem
dafür bestimmten   Vordruck, sich fortsetzend bei der Arbeit am Tat-
bzw.  Feststellungsort, der Überprüfung von Verdächtigen bis zur
abschließenden  Beurteilung des Sachverhalts, die strafrechtlichen
und strafprozeßrechtlichen   Bestimmungen strikt eingehalten wer-
den müssen.  Jede unrichtige Beurteilung eines Sachverhalts kann
bereits in der  ersten Phase der Untersuchung   zu falschen Ent-
scheidungen hinsichtlich der Anwendung   der erforderlichen poli-
zeilichen Mittel und Methoden führen.
 Mit diesen Bemerkungen soll gleichzeitig zum Ausdruck gebracht
werden,  daß hohe  Anforderungen   an  jeden Transportpolizisten
gestellt werden, um weitgehendst zu garantieren, daß Verfehlungen
nicht als Straftaten bearbeitet und andererseits nicht Straftaten als
Verfehlungen beurteilt werden. Nur unter Berücksichtigung dieser
Grundprinzipien   ist die  Wahrung des sozialistischen Rechts zu
gewährleisten.
 Die Untersuchung   von Transportgutdiebstählen  hat  durch die
Kriminalpolizei zu erfolgen, wenn   es sich um  Straftaten  oder
Eigentumsverfehlungen    mit unbekanntem    Tatort handelt.  Das
betrifft auch die Durchführung des Ersten Angriffs.
 Eigentumsverfehlungen   mit   bekanntem Tatort  werden in  der
Regel  durch  den  zuständigen  ABV  (T) bearbeitet.   Aber auch
Schutzpolizisten führen in Einzelfällen Untersuchungen zu Eigen-
tumsverfehlungen   durch, wenn
—  sie  im Rahmen   ihrer  Tätigkeit solche feststellen oder zur
  Feststellung einer solchen Rechtsverletzung  um Unterstützung
  ersucht werden;
—  eine Weisung  des Dienstvorgesetzten dazu erteilt wird.
 Aus dieser  Sicht einige Bemerkungen zu den  Abgrenzungskrite-
rien zwischen Straftaten und Eigentumsverfehlungen.
 Verfehlungen  sind Verletzungen rechtlich geschützter Interessen
der Gesellschaft oder der Bürger, bei denen die Auswirkungen der
Tat  und   die Schuld des  Täters   unbedeutend sind und die  im
Strafgesetzbuch  oder in  anderen Gesetzen  als solche bezeichnet
werden.
 Eine Eigentumsverfehlung  liegt vor, wenn die Tat unter Berück-
sichtigung aller Umstände, wie des Schadens, der Schuld des Täters
und seiner Persönlichkeit, geringfügig ist und der verursachte oder
beabsichtigte Schaden  den Betrag von  50 Mark  nicht wesentlich
übersteigt. In der Regel darf es sich dabei nur um eine erstmalige
Tat handeln.
 Verfehlungen   sind ihrem   rechtlichen Charakter  nach  keine
Straftaten, sondern  Rechtsverletzungen besonderer Art, die enger
als andere Rechtsverletzungen mit der Kriminalität in  Beziehung
stehen.
 Die  Untersuchung und Verfolgung  von Verfehlungen hat auf der
Grundlage  der gesetzlichen  Bestimmungen (§ 100 StPO) innerhalb
der für die Anzeigenprüfung geltenden Fristen mit einem dem Cha-
rakter dieser Rechtsverletzungen  entsprechenden differenzierten
Aufwand  zu erfolgen. Bei der Untersuchung  und Verfolgung   von
Verfehlungen  haben   die  Angehörigen der  Transportpolizei die
ihnen gesetzlich übertragenen Pflichten und Befugnisse  so wahr-
zunehmen,  daß   die Rechtssicherheit weiter gefestigt  und  der
Grundsatz  der Gerechtigkeit durchgesetzt wird. Der  verursachte
Schaden  bildet ein wichtiges Kriterium, ob es sich um eine Straftat
oder eine Verfehlung handelt. Die Fünfzig-Mark-Grenze darf jedoch
nicht isoliert von anderen Umständen  der Tat  und nicht als eine
absolute   Wertgrenze betrachtet werden.  Neben dem  materiellen
Schaden  sind u. a. stets die ideellen Auswirkungen der Handlung,
die Schuld des Täters, seine Persönlichkeit, die Begehungsweise, die
Einmaligkeit  der Handlung usw. zu prüfen.
 Bei  einem Transportgutdiebstahl, bei dem der  Täter  noch un-
bekannt ist, muß den  objektiven Kriterien mehr   Aufmerksamkeit
geschenkt werden, da sie die einzige Grundlage für die Entscheidung
bilden, ob die Rechtsverletzung als Straftat oder als Verfehlung zu
verfolgen ist.
 Unter  komplexer  Beachtung   aller  Umstände liegt keine Ver-
fehlung,  sondern in der Regel eine Straftat vor, wenn bei einem
Transportgutdiebstahl
—  die in der für Verfehlungen gültigen Weisung des Ministers des
  Innern und Chefs der Deutschen  Volkspolizei genannten Krite-
  rien zutreffen;
—  der Rechtsverletzer  unbekannt ist und eine  Häufung  gleich-
  artiger Rechtsverletzungen vorliegt;
—  die Plombenverschlüsse des Güter- bzw.   Expreßgutwagens, des
  Containers bzw. Behälters fehlen oder beschädigt sind;
—  Räume, die der Lagerung  bzw.   Aufbewahrung von  Gütern bzw.
  Gepäck dienen, oder Schlösser von Behältnissen  bzw.  anderen
  zur  Sicherung angebrachte Mittel gewaltsam  geöffnet  wurden
  oder
—  zu vermuten ist,  daß die   Verpackung  des  Gutes   bzw. Ge-
  päckstücks vorsätzlich beschädigt wurde.
 Unabhängig  davon, ob es  sich bei einem Transportgutdiebstahl
um  eine Straftat oder Eigentumsverfehlung    handelt, sind alle
Möglichkeiten  zu deren Aufklärung   auszuschöpfen,   zumal sich
erfahrungsgemäß   aus relativ „geringfügigen" Diebstahlshandlun-
gen Straftaten bzw. sogar Straftatenhäufungen entwickeln können,
sofern diese nicht aufgeklärt werden.


2.2.4. Das  komplexe Zusammenwirken  der operativen Kräfte

Eine wirksame   Vorbeugung  und  Bekämpfung   von  Transportgut-
diebstählen erfordert das komplexe gezielte   Zusammenwirken der
Schutzpolizei, der ABV (T) und der Kriminalpolizei. Hier trägt die
Kriminalpolizei aus folgenden  Gründen  eine  besondere  Verant-
wortung.
 Sie hat nicht nur alle Straftaten und den überwiegenden Teil der
Eigentumsverfehlungen   zu  bearbeiten, sondern  auch   die Ver-
gleichsarbeit zu Transportgutdiebstählen (Anlage 10) vorzunehmen.
Durch die Analysierung der  Rechtsverletzungen (aufgeklärter und
nichtaufgeklärter Straftaten und Eigentumsverfehlungen)     kann
und  muß die Kriminalpolizei Voraussetzungen  für einen erfolgrei-
chen Einsatz der Schutzpolizisten, ABV (T) und freiwilligen Helfer
schaffen. Sie muß in gewisser Hinsicht „Organisator" des komple-
xen Zusammenwirkens    sein.
 So  werden von der Kriminalpolizei, insbesondere von Spezialisten
iür die Vorbeugung  und Bekämpfung   von   Transportgutdiebstäh-
len, ständig alle Rechtsverletzungen u. a. nach
—  Tatortbereichen,
—  Tatzeiten,
—  verdächtigen Personen,
— Begehungsweisen  und eventuellen Verschleierungsmethoden,
— gestohlenen oder „fehlenden" Gutarten,
— begünstigenden   Bedingungen, dazu gehören   auch Verstöße
gegen Dienstvorschriften der DR, die die verlustlose Behandlung
von Gütern regeln,
analysiert und ausgewertet.
Es hat sich bewährt, über die Ergebnisse den Leiter der TPR und
differenziert auch bestimmte Schutzpolizisten und ABV (T) zu
informieren und mit ihnen darüber zu beraten, wie die Aufgaben zur
Vorbeugung  und  Bekämpfung der Transportgutdiebstähle im je-
weiligen Bereich am wirksamsten gelöst werden können. In diesem
Zusammenhang   erhält auch der Kriminalist wertvolle Informatio-
nen für die weitere Untersuchungstätigkeit. In vielen Dienststellen
Ist es bereits zu einem ständigen Arbeitsprinzip geworden, daß
Kriminalisten an  Diensteinweisungen der Schutzpolizisten teil-
nehmen  bzw. individuell mit ABV (T) die zu lösenden Aufgaben
beraten. Das versetzt den ABV (T) gleichzeitig in die Lage, die Arbeit
mit den freiwilligen Helfern noch konkreter zu gestalten und sie auf
die Schwerpunkte zu konzentrieren.
In der täglichen polizeilichen Arbeit haben sich u. a. folgende
Formen  und Methoden des   Zusammenwirkens bewährt:
— regelmäßiges Auftreten von Kriminalisten in den Kollektiven der
Schutzpolizei und der ABV (T), die Teilnahme an Dienstbespre-
chungen,  um Erfahrungen  aus der Arbeit zu vermitteln und
taktisch-methodische Hinweise zu geben;
— Übermitteln von Informationen (zum Teil auch Bilddokumenta-
tionen) an den Leiter des TPR über die konkrete polizeiliche Lage
in den Bereichen, über Diebesgut, Versteckmöglichkeiten auf
Bahnhöfen, Begehungsweisen  von  Tätern, die örtlichen Bedin-
gungen für das Begehen von Diebstählen,
— konsequente  Durchsetzung   des schutzpolizeilichen Schwer-
punktdienstes,
— Bekämpfung   von  Straftatenhäufungen im komplexen  Zusam-
menwirken  der Kriminalpolizei, Schutzpolizei, ABV (T) auf der
Grundlage konkreter Einsatzbefehle oder Maßnahmepläne  des
Leiters des TPA;
— der Informationsaustausch zwischen Kriminalpolizei, Schutz-
polizei und ABV (T) zur Gewährleistung der Kontrolle über die
Realisierung der gegenüber  der DR erhobenen   Forderungen
sowie übermittelten Hinweise und Empfehlungen.
Im   Zusammenhang mit der fortschreitenden Arbeitsteilung auch
im Gütertransport, z. B. zwischen den Verkehrsträgern DR und
Kraftverkehr/Deutsche Spedition, gewinnt das  Zusammenwirken
mit den VPKA immer  mehr an Bedeutung; das schon deshalb, weil
durch den fließenden Übergang des Gütertransports von der Straße
auf die Schiene im Verkehrsträgerwechsel sich echte Berührungs-
punkte zur Ordnung und Sicherheit im Gesamtterritorium ergeben.
Bewährt haben sich hierbei insbesondere:
—  koordinierte Streifentätigkeit von Schutzpolizisten des TPR und
  VPR  an Nahtstellen des Verkehrsträgerwechsels, z. B. auf La-
  destraßen des Güterverkehrs sowie im angrenzenden örtlichen
  Bereich auf der Grundlage abgestimmter Streifeneinsatzpläne;
—  parallel laufende Untersuchungshandlungen in Kraftverkehrs-
  und Speditionsbetrieben und Großhandelsgesellschaften sowie
  auf Reichsbahngelände, wenn der Tatort auf örtlichen Territo-
  rien nicht ausgeschlossen werden kann;
—  abgestimmte Maßnahmen   bei Personen- und  Sachfahndungen,
  einschließlich der Überprüfung von Leihhäusern und staatlichen
  sowie privaten An- und Verkaufsgeschäften.
  Auch die  Übergabe  von  Diebesgutlisten, Musterkarten von
Diebesgut  und anderen Materialien an das VPKA können oftmals
zur schnellen Aufklärung von Transportgutdiebstählen auf  dem
Gelände der DR beitragen.

2.2.5. Zur Zusammenarbeit mit der DR

Die Transportpolizei stützt sich bei der  Vorbeugung und  Be-
kämpfung   von Transportgutdiebstählen auf das gewachsene Be-
wußtsein und   die schöpferische Aktivität der Eisenbahner und
arbeitet mit ihnen zur Durchsetzung einer hohen   Ordnung und
Sicherheit eng zusammen. Dabei ist die Zusammenarbeit insbeson-
dere zu konzentrieren in den Zentren des Güter-und Reisegepäckum-
schlags, z. B. auf den leistungsbestimmenden Güterbahnhöfen, in
Umladehallen und auf den größeren Güterabfertigungen.
 Erfolgreiche Zusammenarbeit  setzt  ein kameradschaftliches
Vertrauensverhältnis zwischen den Transportpolizisten und den
Eisenbahnern voraus.
 Im Rahmen seiner täglichen Dienstdurchführung gehört dazu auf
dem  Güterbahnhof  ein enger persönlicher Kontakt mit  Zugab-
fertigern, Rangierern, Wagenmeistern, Ladeaufsichten bzw. Lade-
meistern, Güterbodenarbeitern und anderen im Güterverkehr be-
schäftigten Eisenbahnern.
 Durch sachbezogene Gespräche, z. B. über festgestellte Umstände,
die eine Begehung  von Transportgutdiebstählen möglicherweise
begünstigen oder erleichtern oder die zur Verschleierung beitragen
können, hat er die Bereitschaft der Eisenbahner für eine hohe
Ordnung, Disziplin und Sicherheit in ihrem Verantwortungsbereich
zu fördern und zu unterstützen. Andererseits erhält er bei solchen
Gesprächen Informationen und  Hinweise, die für die Aufdeckung
und Aufklärung von Transportgutdiebstählen bedeutsam sind.
Auch bei der Untersuchung von Eigentumsverfehlungen hat sich
der ABV (T) auf die Erfahrungen und sachkundigen Hinweise dieser
Eisenbahner zu stützen.
Viele Arbeitskollektive der Eisenbahner beteiligen sich an der
Masseninitiative zur Bildung und Festigung von Bereichen der
vorbildlichen Ordnung, Disziplin, Sicherheit und Sauberkeit oder
haben, verbunden mit Verpflichtungen zur vorbildlichen Erfüllung
der Planaufgaben, konkrete Festlegungen zur Erhöhung von Ord-
nung  und Sicherheit in ihre Wettbewerbsprogramme  aufgenom-
men.
 Der ABV (T) kann diese Initiativen fördern, indem er — sofern es
aufgrund der Lage zweckmäßig erscheint — vor solchen Kollektiven
auftritt oder an ihren Beratungen teilnimmt. Das wird insbesondere
der Fall sein, wenn einzuschätzen ist, daß durch das Handeln dieser
Kollektive Ursachen und Bedingungen für Transportgutdiebstähle
beseitigt werden können oder wenn  z. B. durch die konsequente
Einhaltung der für die Güterbeförderung erlassenen Vorschriften
zur Einengung des Tatorts beigetragen werden kann.
Eine besondere  Bedeutung  hat die in der  Regel  durch den
zuständigen ABV  (T) wahrzunehmende Mitarbeit in den Schadens-
verhütungskollektiven der DR, die als gesellschaftliche Kollektive
von Mitarbeitern aller am Transportprozeß beteiligten Stellen und
Institutionen die Leiter der Dienststellen von Wagenladungsknoten
sowie von größeren Güter- und  Gepäckabfertigungen mit ihren
Umladestellen bei der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit
im Verkehrsdienst unterstützen.
Durch die Mitarbeit in diesen Kollektiven läßt sich z. B. wirksam
darauf Einfluß nehmen, daß
— eine kontinuierliche Abfuhr von Gütern durch den Kraftverkehr
 bzw. die Speditionen oder andere Empfänger erfolgt, der Gü-
 terbo den übersichtlich bleibt und diebstahlsgefährdetes Gut
 nicht länger als notwendig lagert;
— die für die Güterbeförderung erlassenen Vorschriften, z. B. bei
 der Zugeingangskontroile, bei der Entladung von Güterwagen,
 bei der Auslieferung des Gutes, konsequent eingehalten werden;
— Güterboden und andere  Lagerhallen zuverlässig abgesichert und
 ein Betreten durch unbefugte Personen verhindert wird.
Durch Anregungen   und   Empfehlungen zur Beseitigung solcher
u. a. Ursachen und Bedingungen kann der ABV (T) zielgerichtet zur
Vorbeugung von Transportgutdiebstählen beitragen.
Zugleich wird er Informationen, die auf Transportgutdiebstähle
oder andere Straftaten hindeuten, aufmerksam  entgegennehmen
und an den Leiter  des TPR weiterleiten, damit durch die Kri-
minalpolizei, bei Eigentumsverfehlungen mit bekanntem Tatort
durch ihn selbst, die erforderlichen Prüfungshandlungen erfolgen.
Eine hohe Wirksamkeit der Mitarbeit in den Schadensverhütungs-
kollektiven wird garantiert sein, wenn die Leiter bzw. Vorgesetzten
die an  den Beratungen  teilnehmenden Genossen gründlich vor-
bereiten und  ihnen  entsprechend der Lage  und  Situation im
jeweiligen Bereich konkrete Hinweise für ihr Auftreten geben.


2.3.    Aufgaben  zur  Vorbeugung und Bekämpfung
       von schadensverursachenden     Vorkommnissen
       im Transportprozeß der  Deutschen Reichsbahn

2.3.1.  Zu den Aufgaben der Transportpolizei sowie der DR
       bei der Vorbeugung und Bekämpfung schadens-
       verursachender Vorkommnisse

Die   wirksame   Vorbeugung  und  Bekämpfung   schadensverur-
sachender  Vorkommnisse  im  Transportprozeß der DR  ist eine
wichtige Voraussetzung, damit durch einen störungsfreien Güter-
verkehr  die ständig wachsenden Bedürfnisse unserer Volkswirt-
schaft und  des Exportverkehrs  nach Transportraum sowie  das
Transitaufkommen  jederzeit  bedarfsgerecht befriedigt werden
können.
 Schadensverursachende   Vorkommnisse  wirken nicht nur hem-
mend  auf  die volle Auslastung des  Güterwagenparks  und die
Senkung der Wagenumlaufzeiten,  sie verursachen auch hohe yolks-
wirtschaftliche, materielle Schäden, und sie können darüber hinaus
die termingerechte Erfüllung vertraglich gebundener internationa-
ler Verpflichtungen  gegenüber  Handelspartnern, insbesondere
gegenüber  unseren sozialistischen Bruderländern, in Frage stellen.
  Allein zur Ausbesserung von  Gewaltschäden an   Güterwagen
müssen  jährlich mehrere Millionen Mark aufgewendet werden. Zu
den  am häufigsten auftretenden schadensverursachenden   Vor-
kommnissen  gehören:
—  Wagen-  und Ladegutbeschädigungen,
—  Differenzwagen,
—  Wagenfehlleitungen.
  Wagen-  und  Ladegutbeschädigungen sind  Vorkommnisse   im
Transport-  und  Ladeprozeß mit negativen volkswirtschaftlichen
Auswirkungen, die vor allem durch
—  zu hartes Auflaufen  von Güterwagen  im Rangierbetrieb der
  Eisenbahn,
—  unsachgemäße   Behandlung von  Güterwagen bei der Be- oder
  Entladung durch Betriebe, insbesondere durch einige Schwer-
  punktbetriebe, z. B. Stahl- und Walzwerke, Schwermaschinen-
bau u. ä.,
— vorschriftswidriges Verladen von Gütern durch Versandbetriebe
 (Verstöße gegen die Beladevorschriften)
verursacht werden.
 Differenzwagen  17 sind Wagen im grenzüberschreitenden Güter-
verkehr, die infolge von Mängeln an Wagen, Gütern und Beförde-
rungspapieren  eine Übergabe an eine Nachbarbahn ausschließen
oder diese veranlassen, eine Übernahme zu verweigern, und die
deshalb oftmals ausgesetzt werden müssen.
 ihre häufigsten Ursachen sind:
— technische Mängel am Wagen, die wegen unterlassener oder nicht
 vorschriftsmäßiger wagentechnischer Untersuchungen  auf dem
 Versandbahnhof    bzw. den  Unterwegsbahnhöfen    unerkannt
 blieben (lose Puffer, gebrochene Kopfstücke, aufsitzende Trag-
 federn, fehlende Bremsklötze u. dgl.);
— Nichtbeachten der  verkehrlichen Vorschriften für Wagen des
 internationalen Eisenbahnverkehrs, an den Wagen fehlen bei-
 spielsweise die Anschriften MC oder RIV, d. h., sie entsprechen
 nach  Bauart und  Unterhaltungszustand nicht den Anforderun-
 gen des internationalen Eisenbahnverkehrs;
— Wagen- und  Ladegutbeschädigungen, die auf dem Transportweg
 vom   Absender bis zum    Grenzübergangsbahnhof eingetreten
 sind;
— Verladefehler des Versenders  oder Verschieben  der  Ladung
 infolge unsachgemäßen  Rangierens;
— Trennung  der Begleitpapiere vom Wagen, unvollständige Aus-
 füllung der Begleitpapiere;
— fehlende, beschädigte oder unvollständige Plomben.
 Wagenfehlleitungen sind nicht genehmigte Abweichungen   vom
vorgeschriebenen Laufweg eines Güterwagens, die vor allem durch
— Fehler bei der Bezettelung von Güterwagen (Falschbezettelung,
 fehlende Bezettelung u. a. m.);
— Verstöße  gegen die  Güterzugbildungsvorschriften (GZV-Ver-
 stöße)  und
— Verstöße  gegen die Vorschriften des Richtpunktverfahrens bei
 der Zugauflösung  bzw. Zugbildung, u. a. durch „Falschläufer"
 bei der rangierdienstlichen Behandlung18
verursacht werden.
 Diesen schadensverursachenden Vorkommnissen ist  gemeinsam,
daß ihnen zum überwiegenden Teil sorgloses und disziplinwidriges
Verhalten von  Eisenbahnern oder  anderen am   Gütertransport
beteiligten Personen, das sich in den verschiedenartigsten Verstö-
ßen gegen Dienstvorschriften der DR19  und innerbetrieblichen
Weisungen der Be- und Entladebetriebe äußert, zugrunde liegt.
 Deshalb ist für die Verhütung und Bekämpfung dieser Vorkomm-
nisse, einschließlich ihrer Untersuchung und Analysierung sowie
der Beseitigung ihrer  Ursachen   und Bedingungen, grundsätzlich
erst einmal die DR  selbst verantwortlich.
 Es gibt im  Bereich der DR hierzu spezifische Festlegungen und
Weisungen,"    konkrete Pflichten der jeweils zuständigen Leiter
sowie  Aktive  und  Kommissionen,   die sich  speziell mit diesen
Aufgaben  befassen.
 Diese    schadensverursachenden Vorkommnisse   sind jedoch in-
sofern auch von poli±eilichem Interesse, da sie sowohl im Einzelfall
als  auch bei Häufungen Straftaten sein können.
 Beispiele:
 Mit  dem  Ziel, die  planmäßige Entwicklung der sozialistischen
ökonomischen   Integration und  damit unsere  Volkswirtschaft zu
stören, hält ein Zugabfertiger in wiederholten Fällen absichtlich die
Begleitpapiere zu mit Exportgut  beladenen Wagen  zurück, so daß
diese auf dem Grenzübergangsbahnhof   ausgesetzt werden  müssen.
Dadurch   treten u. a. Verzögerungen bei der termingemäßen Reali-
sierung vertraglich gebundener Exportverpflichtungen  ein.
 Hier ist das Vorliegen einer Straftat gemäß  § 104 (1) StGB  —
Sabotage  — zu prüfen.21
 Unter vorsätzlicher  Verletzung seiner Pflichten unterläßt ein
Rangierer aus   Gründen der Bequemlichkeit, ablaufende Wagen mit
dem  Hemmschuh   aufzufangen. Ein mit hochwertigen Maschinentei-
len beladener Wagen läuft dadurch hart auf, wobei ein bedeutender
wirtschaftlicher Schaden entsteht.
 Hier ist das Vorliegen einer Straftat gemäß § 167 Abs. 1 StGB —
Wirtschaftsschädigung  — zu  prüfen."
 Ein    Hemmschuhleger läßt wiederholt Leerwagen absichtlich hart
auflaufen, wodurch  diese  beschädigt werden. Seiner  Handlungs-
weise  liegt durch persönliche Verärgerung  hervorgerufene  ver-
antwortlungslose Gleichgültigkeit zugrunde.
 Hier ist das Vorliegen einer Straftat gemäß § 163 Abs. 1 StGB —
Vorsätzliche  Beschädigung sozialistischen Eigentums —  zu  prü-
fen."
 Auf  einem  großen Güterbahnhof   werden  in   Zügen aus einer
bestimmten  Richtung   als  Leerwagen bezettelte beladene Güter-
wagen  festgestellt. Im Ergebnis  der Untersuchungen    wird ein
Eisenbahner von   einem anderen Bahnhof ermittelt, der aus leicht-
fertigem  und interessenlosem  Verhalten gegenüber   den Zugbil-
dungsvorschriften   notwendige   Rangierarbeiten unterließ   und
Hauptzettel aus den   Wagenkästen entnahm  sowie diese Wagen als
Leerwagen   bezettelte. Bei solchen Sachverhalten ist immer  das
Vorliegen einer Straftat gemäß §§ 166, 167 StGB zu prüfen.
 Diese beispielhaften Sachverhalte zeigen, daß sich die operative
Tätigkeit der Transportpolizei auch auf die Vorbeugung,  Aufdek-
kung   und   Aufklärung solcher  und  anderer Straftaten, die im
Zusammenhang     mit schadensverursachenden    Vorkommnissen
auftreten können,   zu konzentrieren hat. Die  Erfüllung  dieser
Aufgabe  kann   aber nur im    komplexen Zusammenwirken      der
operativen Kräfte gelöst werden.  Dabei ist ihre Komplexität  in
zweifacher Hinsicht bedeutsam. Einerseits ergeben sich vielfältige
Maßnahmen    für die operativen Kräfte auf  Schwerpunktbahnhöfen
des Güterverkehrs  zur Feststellung von   schadensverursachenden
Vorkommnissen,   deren Wertung,   Einengung von   Verursachungs-
orten und Ermittlung von Verursachern. Andererseits, weil häufig
Feststellungsbahnhof mit Verursachungsbahnhof    nicht identisch
ist, machen sich überbezirkliche   Maßnahmen zwischen  den   TPA
erforderlich.


2.3.2.  Aufgaben des Schutzpolizisten und ABV (T)
       zur Vorbeugung, Aufdeckung und Aufklärung von Straf-
     taten, die im Zusammenhang   mit schadensverursachenden
        Vorkommnissen auftreten können

Schutzpolizisten und ABV  (T)  können zur Vorbeugung,    Aufdek-
kung und Aufklärung  von  Straftaten, die im Zusammenhang    mit
schadensverursachenden      Vorkommnissen auftreten,  beitragen,
indem  sie im   Rahmen ihrer operativ-vorbeugenden Tätigkeit auf
Güterbahnhöfen,  vor allem auf Abgangs-,  Unterwegs- und  Grenz-
übergangsbahnhöfen,  schadensverursachende  Vorkommnisse   fest-
stellen, bei denen Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
 Das ist insbesondere der Fall, wenn
— im Einzelfall ein bedeutender Schaden eingetreten ist, oder
— schadensverursachende   Vorkommnisse   auf bestimmten    Bahn-
 höfen, Strecken oder in bestimmten Bereichen (z. B. Großbetrie-
 ben  mit Anschlußgleisen) konzentriert in Erscheinung  treten,
 oder
— Personen  wiederholt solche Vorkommnisse  verursachen.
 Die exakte Feststellung des Sachverhalts durch den Schutzpoli-
zisten oder ABV (T) ist in solchen Fällen eine wichtige Vorausset-
zung und Grundlage  evtl. notwendiger, durch die Kriminalpolizei
vorzunehmender  Prüfungshandlungen.
 Der Schutzpolizist bzw. ABV  (T) sollte deshalb bei Feststellung
eines solchen Vorkommnigses
— sich einen Überblick über Art,  Umfang und Höhe  des eingetre-
 tenen  Schadens verschaffen,
— durch  Befragung  beteiligter oder mit der Untersuchung beauf-
 tragter  Eisenbahner oder  durch Einsichtnahme  in die Begleit-
 papiere oder  ähnliche Unterlagen der DR24 die Ursachen und --
 soweit möglich — den Verursachungsort feststellen,
—  wenn der Feststellungsort und Verursachungsort identisch sind
und der Verursacher   bekannt ist, sind die Personalien und
näheren Umstände  der Schadensverursachung aufzunehmen.
Die diesbezüglichen Feststellungen sind dem Diensthabenden zu
melden und in das Tätigkeitsbuch einzutragen. Sie dienen mit als
Grundlage  für die analytische Arbeit zum Erkennen von Schwer-
punkten und zur Aufdeckung  latenter Straftaten.
Bei der Feststellung und Wertung solcher schadensverursachen-
den Vorkommnisse  sollten der Schutzpolizist und ABV (T) vor allem
mit den Eisenbahnern, die bestimmte Kontrollfunktionen hierzu
auszuüben  haben, eng zusammenarbeiten. Das sind u. a. die
—  Zugabfertiger bzw. Zugfertigsteller,
—  Wagenmeister,
—  Aufsicht.
Zugabfertiger und Zugfertigsteller haben z. B. die Aufgabe, bei
Zugein- bzw.  Zugausgang die Einhaltung der Güterzugbildungs-
vorschriften, die Vollzähligkeit der Begleitpapiere, die richtige und
vollzählige Bezettelung, das Vorhandensein der erforderlichen
Plomben und — soweit möglich — die Beladeweise der Güterwagen
zu prüfen.
Die Wagenmeister haben auf den dafür festgelegten Unterwegs-
bahnhöfen  die  wagentechnische Untersuchung der   Güterwagen
vorzunehmen.
Der Aufsicht obliegen vor allem überwachungsaufgaben, sie hat
z. B. darauf zu achten, daß die an der Bildung, Abfertigung und
Auflösung  der Züge beteiligten Eisenbahner zur Stelle und dienst-
fähig sind und daß die Vorschriften über das Bilden der Züge und
die wagentechnischen Untersuchungen auch ausgeführt werden.
Sie hat bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten für die Einlei-
tung erforderlicher Maßnahmen zu sorgen, z. B. erforderlichenfalls
die Aussetzung eines Güterwagens zu veranlassen.
Aufgrund ihrer  Tätigkeit wissen gerade diese Eisenbahner oft
recht gut, wo und in welcher Weise schadensverursachende Vor-
kommnisse wiederholt bzw. konzentriert in Erscheinung treten bzw.
verursacht werden, so daß sie dem Schutzpolizisten und ABV (T)
hierzu wertvolle Informationen geben können. Auch bei der Ermitt-
lung von Sachverhalten sollte sich der Schutzpolizist und ABV (T)
auf ihre Erfahrungen und ihr sachkundiges Urteil stützen.
Schutzpolizisten und ABV  (T)  mit ihren freiwilligen Helfern
können zur Vorbeugung,  Aufdeckung  und Aufklärung von Straf-
taten des weiteren dadurch beitragen, indem sie entsprechend der
Lage, z. B. bei erkannten örtlichen oder sachlichen Schwerpunkten
an schadensverursachenden   Vorkommnissen zeitweilig gezielte
Kontroll- und     überwachungsmaßnahmen an Güterzügen im Ein-
und Ausgang vornehmen.  Jede hierbei getroffene Feststellung, z. B.,
ob eine Beschädigung oder eine andere Unregelmäßigkeit bereits
beim  Eingang vorhanden war oder nicht, kann für die Einengung
bzw. Feststellung des Tat- bzw. Verursachungsorts und somit für die
Aufdeckung  latenter Straftaten bedeutsam sein.
Straftaten im Güterverkehr wirksam vorzubeugen und ihnen den
Boden  zu  entziehen, schließt ein, schadensverursachende Vor-
kommnisse   sowie ihre Ursachen und Bedingungen  beseitigen zu
helfen, auch wenn sie strafrechtlich nicht relevant sind.
Der zuverlässige Schutz des Güterverkehrs vor Straftaten und
feindlichen Angriffen erfordert, aktiven Einfluß auf die Erhöhung
von  Ordnung, Disziplin und Sicherheit in diesem Bereich  aus-
zuüben, ohne dabei Verantwortung und Aufgaben der DR sowie der
verladenden Wirtschaft für die konsequente Einhaltung von Dienst-
vorschriften und anderen Bestimmungen  zu übernehmen.
Der   Schutzpolizist und ABV  (T)  werden deshalb bei ihrer
operativ-vorbeugenden Tätigkeit auf Güterbahnhöfen auch nicht
achtlos an geringfügig erscheinenden, strafrechtlich nicht relevan-
ten schadensverursachenden Vorkommnissen  bzw. Unregelmäßig-
keiten im Güterverkehr vorübergehen, sondern bei Feststellungen
die Aufsicht oder die jeweils verantwortlichen Eisenbahner, z. B. bei
fehlenden  oder beschädigten  Plomben den Zugabfertiger, bei
unerheblichen   Wagenbeschädigungen den Wagenmeister, bei un-
beträchtlichen Ladegutbeschädigungen den Ermittlungsdienst, in-
formieren, damit diese entsprechend ihrer  Verantwortung die
erforderlichen Maßnahmen (Wagen  neu verplomben, Meldezettel,
Nachsendeschein  oder  Meldeblatt über   Wagenbeschädigungen
ausfertigen, Aussetzen des Wagens   und  dergleichen) einleiten
können.
Straftaten im Güterverkehr wirksam vorzubeugen und Ursachen
und Bedingungen hierfür  zu beseitigen, diesem Ziel dienen auch
Informationen, Hinweise, Empfehlungen   und  Forderungen der
Transportpolizei an die zuständigen Leiter der DR  sowie die
konstruktive Mitarbeit beauftragter Offiziere in den Schadens-
verhütungskollektiven, Arbeitsgruppen Differenzwagen und ande-
ren Kommissionen der DR.
Die Feststellungen und Informationen des Schutzpolizisten oder
ABV (T) können hierfür eine wertvolle Grundlage sein.


Quellenangaben:
Inhaltsverzeichnis und Anlagen:
Literaturqellen-verzeichnis:
IG TRANSPORTPOLIZEI
Interessengemeinschaft
(VEB Schwellenschutz)
Leiter der IG:  Ingo Moschall
Postanschrift: Hauptstraße 34c, 17192 Klink
Stand: 19.03.2024
Kontakt
E-Mail: Info@transportpolizei.de
Telefon: (03991) 6156602
Handy: 0152 2231 5862
Postanschrift: Hauptstraße 34c, 17192 Klink

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(Foto Startseite oben:
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