Bekleidungsordnung
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Uniformen der Transportpolizei (Bekleidungsordnung)
Ordnung Nr.132/83 vom 29.11.1983 / Herausgegeben MdI und Chef der Deutschen Volkspolizei über Uniformarten und ihre Trageweise - Bekleidungsordnung (Auzzug)
Grundsätze
1. Die Bekleidungsordnung legt fest, welche Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke von dem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe Feuerwehr und Strafvollzug, sowie von den Angehörigen der Kampfgruppen der Arbeiterklasse, den Brandschutzeinheiten und den Zivilbeschäftigten ( nachfolgend Angehörige genannt ) zum Dienst, zur Ausbildung und im Urlaub, zum Ausgang und zu sonstigen Anlässen zu tragen sind.
2. Die Festlegung der Bekleidungsordnung gelten für die Angehörigen, die gemäß den Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen mit Bekleidung und Ausrüstung, (nachfolgend B/A genannt) ausgestattet sind. Für die Angehörigen der Kampfgruppe der Arbeiterklasse sind darüber hinaus die speziellen Festlegungen in der Dienstvorschrift Nr. /82-80-rückwärtige Sicherstellung der Gefechtsausbildung- verbindlich
3. Die Chefs, Leiter und Kommandeure haben die Festlegungen dieser Ordnung durchzusetzen.
4. (1) Alle Angehörigen sind verpflichtet während der Dienstzeit und auf dem Wege zum und vom Dienst die Uniform zu tragen.(2)Das Tragen der Uniform bzw. Zivilkleidung von Angehörigen der Kasernierten Einheiten des MdI( nachfolgend Kasernierte Einheiten genannt)außerhalb der Dienstzeit hat entsprechend der Innendienstvorschrift zu erfolgen (3)Ausnahmen zum Tragen von Zivilkleidung werden gesondert geregelt
…weiter mit Absatz 11
11. Trageperioden und Einzelbestimmungen
(1) es gelten folgende Trageperioden:
a) Sommerperiode vom 1.April bis 15. Oktober
b) Winterperiode vom 01.Dezember bis 28/29 Februar
c) Übergangsperioden vom 1.März bis 31 März
und vom 16.Oktober bis 30. November
(2) Die Chefs der BDVP sind berechtigt, aufgrund der Witterungsbedingungen die festgelegten Trageperioden zu präzisieren. ...