Bekleidungsordnung - IG Transportpolizei

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Bekleidungsordnung

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Uniformen der Transportpolizei (Bekleidungsordnung)
Ordnung Nr.132/83 vom 29.11.1983 / Herausgegeben MdI und Chef der Deutschen Volkspolizei über Uniformarten und ihre Trageweise - Bekleidungsordnung (Auzzug)
        
Grundsätze
        
1. Die Bekleidungsordnung legt fest, welche Bekleidungs-  und Ausrüstungsstücke von dem  Angehörigen der Deutschen Volkspolizei,  der Organe Feuerwehr und Strafvollzug, sowie von den Angehörigen der  Kampfgruppen der Arbeiterklasse, den Brandschutzeinheiten und den  Zivilbeschäftigten ( nachfolgend Angehörige genannt ) zum Dienst, zur  Ausbildung und im Urlaub, zum Ausgang und zu sonstigen Anlässen zu  tragen sind.
        
2. Die Festlegung der Bekleidungsordnung gelten für die Angehörigen, die gemäß den Bekleidungs-  und Ausrüstungsnormen mit Bekleidung und Ausrüstung, (nachfolgend B/A  genannt) ausgestattet sind. Für die Angehörigen der Kampfgruppe der  Arbeiterklasse sind darüber hinaus die speziellen Festlegungen in der  Dienstvorschrift Nr. /82-80-rückwärtige Sicherstellung der Gefechtsausbildung- verbindlich
        
3. Die Chefs, Leiter und Kommandeure haben die Festlegungen dieser Ordnung durchzusetzen.
        
4. (1) Alle  Angehörigen sind verpflichtet während der Dienstzeit und auf dem Wege  zum und vom Dienst die Uniform zu tragen.(2)Das Tragen der Uniform bzw.  Zivilkleidung von Angehörigen der Kasernierten Einheiten des MdI(  nachfolgend Kasernierte Einheiten genannt)außerhalb der Dienstzeit hat  entsprechend der Innendienstvorschrift zu erfolgen (3)Ausnahmen zum  Tragen von Zivilkleidung werden gesondert geregelt
        
       …weiter mit Absatz 11  
   
11. Trageperioden und Einzelbestimmungen
        
       (1) es gelten folgende Trageperioden:
        
         a) Sommerperiode                          vom 1.April                bis 15. Oktober
        
         b) Winterperiode                            vom 01.Dezember       bis 28/29 Februar
        
         c) Übergangsperioden                     vom 1.März                bis 31 März
        
           und                                             vom 16.Oktober          bis 30. November
        
(2) Die Chefs der BDVP sind berechtigt, aufgrund der Witterungsbedingungen die festgelegten Trageperioden zu präzisieren. ...
        

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(VEB Schwellenschutz)
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Stand: 04.11.2024
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