Befugniss der DVP - IG Transportpolizei

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Befugniss der DVP

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Befugnisse der Deutschen Volkspolizei (DVP) Auszug aus dem "Merkbuch für Volkspolizisten"
Herausgegeben: MdI Hauptabteilung Schutzpolizei / 2. Auflage 1981-Berlin /Redaktionsschluss: 15.Januar 1981
„ Ich werde unentwegt danach streben, gewissenhaft, ehrlich, mutig, diszipliniert und wachsam meine Dienstpflichten zu erfüllen“
 (Aus dem Eid der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei)
     
        
Mein Dienst als Schutzpolizist ist ein ehrenvoller Klassen- und Verfassungsauftrag.

Ich werde deshalb    
 all  meine Kräfte und Fähigkeiten selbstlos in den Dienst des  sozialistischen Vaterlandes stellen und sie zur allseitigen Stärkung und  zum Schutz der DDR für die jederzeit zuverlässige Gewährleistung der  öffentlichen  Sicherheit einsetzen;
 die sozialistische  Staatsmacht in jeder Situation durch mein Auftreten und Handeln stärken und ihre Autorität wieder erhöhen;
 stets die sozialistische Gesetzlichkeit wahren und exakt nach den Befehlen und Weisungen handeln;
 Anliegen  der Bürger stets Aufmerksamkeit und Verständnis entgegenbringen, die  notwendigen Maßnahmen einleiten und so das Vertrauensverhältnis ständig  festigen und vertiefen;
 gegen  Rechtsverletzungen sowie anderen Gefahren und Störungen der  öffentlichen Sicherheit unduldsam auftreten und entsprechend den  gesetzlichen Befugnissen sofort umsichtig und korrekt  einschreiten und  gesetzliche begründete Entscheidungen treffen;  
 eingedeckt  der Tatsache, daß jeder meine Entscheidungen ihrem Wesen nach einen  politischen Inhalt hat, die Anwendungen meiner Befugnisse stets  sorgfältig abwägen und in das richtige Verhältnis zum Anlaß setzen;  
 die  Würde des Menschen, seine verfassungsmäßigen Rechte stets schützen und  achten und in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das  gesetzlich zulässig und unumgänglich ist;  
 jederzeit revolutionäre Wachsamkeit üben und die Dienst- und Staatsgeheimnisse wahren.
       
Zur Erfüllung meines  Auftrages werde ich mein politisches und fachliches Wissen sowie meine  Fähigkeiten und Fertigkeiten ständig vervollkommnen, meine Sinne  schärfen und meinen Körper stählen, stets Wachsamkeit üben und mich im  Dienst sowie im persönlichen Leben vorbildlich verhalten.
Dazu ist ein ständiges  Lernen und Üben, das gründliche Studium der Beschlüsse,  Rechtsvorschriften und Weisungen sowie der Fachliteratur erforderlich.  Diese eigenen Bemühungen kann mir das Merkbuch nicht ersetzen;
Es gibt mir aber wichtige Hinweise für den Streifendienst, die ich mir fest einprägen muß.
        
Anforderungen an den Schutzpolizisten im Streifendienst
        
 Dienst ausgeruht, rechtzeitig und in vorschriftsmäßiger Bekleidung antreten;
 ständige  Sorgfalt auf persönliche Sauberkeit, gepflegten Haarschnitt und  ordentliche Rasur sowie tadellosen Zustand und Sitz der Uniform legen;
 stets mit aufrechter Körperhaltung, diszipliniert und korrekt auftreten;
 in jeder Situation besonnen und überlegt handeln;
 bei Beginn und Beendigung jedes Gesprächs vorschiftsmäßigen Gruß erweisen;
 grundsätzlich  die Anrede „Herr“, „Frau“, „Fräulein“, oder „Genosse“ wenn möglich in  Verbindung mit dem Namen, bzw. „meine Dame“, „mein Herr“ gebrauchen;
 den Bürgern beim Einschreiten Dienstgrad und Namen nennen;
 Belehrungen höflich und bestimmt, niemals überheblich, bevormundend oder ironisch erteilen;
 Auskünfte höflich und verständlich erteilen, dabei Geheimhaltungsbestimmungen beachten;
 Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen jede mögliche Unterstützung und Hilfe gewähren;
 Durch Festigung des Vertrauensverhältnisses mir den Bürgern ihre Unterstützung und Mitwirkung sichern.
        
Taktische Grundregeln des Streifendienstes
        
 Gangart so wählen, dass allseitige Beobachtung möglich ist. In der Regel
o In mäßigen Schritt gehen, öfter stehenbleiben und beobachten;
o Nicht unmittelbar im Strom der Passanten bewegen:
 entsprechend  der Lage demonstrativ auftreten, um durch das Gesehenwerden vorbeugend  zu wirken oder Beobachtungen, ohne selbst gesehen zu werden bzw.  aufzufallen
 an wichtigen Punkten (Gefahrenstellen, bestimmte Objekten usw.) günstigen Standort wählen und beobachten;
 die im Streifenauftrag festgelegten Zeiten und Räume genau einhalten;
 ständig die Lage beurteilen und zu den festgelegten Zeiten dem Vorgesetzten melden;
 während der Streife nicht rauchen, trinken oder essen;
 Gaststätten sowie anderen öffentliche Gebäude oder Einrichtungen nur nach Anordnung oder aus zwingenden Gründen aufsuchen;
 Zusammenarbeit  mit mit gesellschaftlichen Kräften ständig festigen; zu bestimmten  Bürgern (z. B. Verkaufspersonal, Tankwarte, Pförtner usw. Kontakt  halten;
 Verbindung zu anderen operativen im Bereich halten. Dabei unnötiges Zusammenstehen unterlassen.
        
Verhalten zur Nachtzeit
        
 Außer  bei Demonstrativstreifen nach dem taktischen Prinzip verhalten: viel  sehen und hören, selbst aber möglichst unbemerkt bleibe
 in mäßigen Schritt und angemessenen Abstand zur Häuserflucht gehen;
 an unbeleuchteten Stellen öfter stehenbleiben, beobachten und auf Besonderheiten, wie verdächtige Geräusche usw. achten
 überraschend an Orten auftauchen, die erst kurz zuvor auf Streife begangen wurden;
 nähern sich Personen von hinten – rechtzeitig umdrehen und ihnen entgegen gehen oder sie vorbeilassen.
 Beim Einschreiten zur betreffenden Person Abstand wahren und Rücken freihalten.
        
Verhalten bei Fahrradstreifen
        
 Langsam fahren und ständig die Umgebung beachten;
 Verkehrsvorschriften gewissenhaft einhalten:
 Zeitweise Fahrt unterbrechen, Fahrrad schieben und Fußstreife gehen – dabei öfter stehenbleiben und beobachten;
 Wenn zweckmäßig, Fahrrad zeitweise abstellen und von einem günstigen Standort aus die Umgebung beobachten.
 Vor jedem Einschreiten Fahrrad abstellen;
 Beweglichkeit mit dem Fahrrad nutzen – Brenn- und Schwerpunkte wiederholt (möglichst aus verschiedenen Richtungen) passieren.
    
Verhalten bei Kradstreifen
        
 Vor der Streifenfahrt genau einprägen, welche Punkte besonders zu beobachten sind;   
 Fahrgeschwindigkeit so wählen, dass der Streifenbereich gut beobachtet werden kann;  
 Verkehrsvorschriften gewissenhaft einhalten:
 an festgelegten Haltepunkten Fußstreifen durchführen bzw. Posten beziehen;  
 Vor jedem Einschreiten das Fahrzeug abstellen und sichern.
       
Verhalten bei FStW- Streife
        
 Verkehrsvorschriften gewissenhaft einhalten;
 Fahrgeschwindigkeit so einrichten, dass gut beobachtet werden kann;
 Jeder VP-Angehöriger beobachtet eine Straßenseite;
 an  besondern Punkten im Streifenbereich Fahrt unterbrechen, die befohlenen  Haltepunkte beziehen und von hier aus Fußstreife gehen, dabei  Verbindung zum Kfz gewährleisten (vorher Signal festlegen).
      
Hinweise für das Einschreiten
        
Alkohol- und Tabakwarenabgabe an Kinder und Jugendliche
        
Nach § 7 der VO zum Schutz der Kinder und Jugendliche dürfen
 an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren,
 an Jugendliche von 16 bis 18 Jahre Getränke nur mit einem Alkoholgehalt bis 20% in geringen Mengen
verabreicht, verkauft oder in sonstiger Weise abgegeben werden.

M a ß n a h m e n :
 Alkohol- bzw Tabakwarenabgabe unterbreiten:
 Sachverhalt durch Befragung klären:
 Bei schuldhafter Verletzung (durch Verkaufs-, Bedienungspersonal u.a.) je nach den Umständen
o Belehrung erteilen
o Verwarnung mit Ordnungsgeld (nur bei Alkohol- oder Tabakwarenabgabe an Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre) aussprechen,
o Bericht fertigen bzw. S 15 ausfüllen.
        
Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen
        
Nach § 14 VP-Gesetz zulässig, um  
 eine unmittelbare Gefahr für
o das Leben oder die Gesundheit von Personen oder    
o bedeutende Werte abzuwenden oder    
o einen Zustand zu beseitigen, der zu erheblichen Maße der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gefährdet oder stört.
          
M a ß n a h m e n :
 Gefahr oder Störung Beseitigen, wenn erforderlich – Feuerwehr, Rettungsdienst oder andere Kräfte anfordern:
 ist Wohnungs- (Grundstücks-, Raum-) inhaber abwesend – für seine Verständigung sorgen;
 prüfen, ob Rechtsverletzung vorliegt;
 Meldung an Vorgesetzten erstatten;
 Eintragungen; Diensttagebuch,  Tätigkeitsbuch  
Beachte: Betreten ist keine  Durchsuchung. Durchsuchung von Grundstücken und Räumen ist nur auf  Anordnung des Staatsanwalts bzw. U-Organs zulässig (§ 109 Ab.1 StPO)
   
Durchsuchung von Personen und deren Sachen
        
Nach § 13 Ab, 1 VP-Gesetz dürfen Personen, die dringend verdächtigt sind, Sachen bei sich füh  
 Durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
 Die der Einziehung unterliegen,
einschließlich der von ihnen  mitgeführte Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung  dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche  Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann.
        
M a ß n a h m e n :
 Sache aushändigen lassen oder abnehmen;
 Die Person gegebenenfalls durchsuchen (siehe Durchsuchung);
 Verwahrungsbeleg ausfüllen (über die Einziehung entscheidet der Leiter);
 Sache mit kurzem Bericht dem Vorgesetzten übergeben;
 Eintragungen: Diensttagebuch, Tätigkeitsbuch.
    
Ereignisortsicherung
        
M a ß n a h m e n  am Ereignisort:
 unmittelbare Gefahren für Personen und Sachwerte abwehren ;
o Erste Hilfe leisten,
o Personen aus dem Gefahrenbereich bringen;
 Sofort Meldung über die Feststellungen dem Dienstvorgesetzten oder ODH erstatten (W-Fragen beachten!
 Grundsätzlich im Interesse der späteren Spurenermittlung
o nichts berühren,
o nichts verändern
o Unbefugte fernhalten
o Angehörige der zuständigen Fachabteilung abwarten,
o nichts wegwerfen;
 eigene Spuren markieren;
 Ereignisort absperren, dafür natürliche Begrenzungen nutzen;
 Zeugen feststellen und voneinander getrennt halten;
 Täter oder verdächtige Person festnehmen;
 Keine unnötigen Unterhaltungen führen, überflüssige Fragen werder stellen noch beantworten;  
 nicht rauchen – nichts fortwerfen;  
 Spuren und Gegenstände (Beweismittel) vor Vernichtung, Beschädigung bzw. Unbrauchbarmachung schützen;  
 bei Eintreffen der Angehörige des zuständigen Organs dem Verantwortlichen exakte Meldung erstatten.
        
Ersatzvornahme
        
Wird den auf der Grundlage des VP-Gesetzes  angeordnete Maßnahmen nicht nachgekommen, können Sie gemäß § 16 Abs.1  VP Gesetzt im Wege der Ersatzvorname auf Kosten des Verantwortlichen  durchgeführt werden.
     
M a ß n a h m e n  
 Verantwortliche,  die angeordnete Maßnahmen (z.B. Beseitigung von Schnee oder Schutt)  nicht nachkommen, sind auf diese Rechtsfolge aufmerksam zu machen;
 falls  Ersatzvornahme erforderlich – sie nicht selbst anordnen (kann nur der  Leiter), sondern den Dienstvorgesetzten vorschlagen.
    
Festnahme auf frischer Tat
        
Wer auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird, kann vorläufig festgenommen werden (§ 125 Abs.1 StPO), wenn
- er der Flucht verdächtigt ist oder
- seine Personalien nicht sofort festgestellt werden können.
        
M a ß n a h m e n  
 Dem Betroffenen bekanntgeben, dass er vorläufig festgenommen ist;
 den festgenommenen durchsuchen (siehe Durchsuchung);
 gefährliche Gegenstände und Ausweispapiere abnehmen;
 Transport zur Dienststelle mit FStW
o Darf nur durch zwei Volkspolizisten erfolgen;
o Person auf dem Rücksitz, jedoch nicht hinter dem Fahrer platzieren und Tür verschließen;
o Zweiter Volkspolizist sitzt neben der Person und beobachtet sie ständig;
 beim Transport zu Fuß verkehrsarme Straßen wählen, zwei Schritt seitlich hinter dem Festgenommenen gehen;
 vorläufige Festnahme ins Tätigkeitbuch eintragen, Protokoll schreiben.
       
Gewahrsam von Personen
        
Nach § 15 Abs.1 VP-Gesetz können in Gewahrsam genommen werden,
- Personen die die  öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden oder stören,  insbesondere, wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet  wird, sofern nicht auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt  werden kann;
- Personen die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden.
  
M a ß n a h m e n
  Personen am Ort der Handlung festhalten oder sie an einen anderen geeigneten Ort bzw. zur Dienststelle bringen;
 dem Betroffenen den Grund der Maßnahme angeben;
 Betrunkene  nur dann in Gewahrsam nehmen wenn sie eine Gefahr für die öffentliche  Ordnung und Sicherheit darstellen und nicht in ihre Wohnung begleitet  bzw. Familienangehörigen übergeben werden können;
 bei zeitweiliger Unterbringung im Gewahrsamraum die Gewahrsamsfähigkeit vom Arzt bestätigen lassen;
 Gewahrsam unverzüglich aufheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Gewahrsam darf 24 Stunden nicht überschreiten;
 Ingewahrsamnahme sofort dem Vorgesetzten bzw. Diensthabenden /ODH melden;
 Eintragung ins Diensttagebuch und Tätigkeitsbuch vornehmen; Gewahrsamsprotokoll fertigen;
 Betrunkene,  die mit erkennbaren körperlichen Verletzungen hilflos aufgefunden  werden oder bei denen eine Verletzung innerer Organe oder  Alkoholvergiftung anzunehmen ist, sowie andere im hilflosen Zustand  aufgefundene Personen dürfen nicht in Gewahrsam genommen werden. Sie  sind durch SMH (Notruf 115) notfalls durch eigene Kräfte, zu einer  medizinischen Behandlungsstelle bringen zu lassen.
       
Körperliche Einwirkung
        
Nach § 16 Abs.2 VP-Gesetz ist die körperliche Einwirkung zulässig, wenn
- der DVP bei Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegen gesetzt    
- oder die von ihr angeordneten Maßnahmen, deren Durchführung unerlässlich ist, behindert oder nicht befolgt werden,
vorausgesetzt, dass andere  Mittel (z.B. Belehrung, Forderung, Ermahnung, Androhung körperlicher  Einwirkung) nicht ausreichen, um ernste Auswirkungen für die öffentliche  Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
       
Anwendungen von Hilfsmitteln nur statthaft:
- zur Abwehr von Gewalttätigkeiten;    
- Verhinderung von Fluchtversuchen oder
- Wenn die körperliche Einwirkung nicht anders zum Erfolg führt.
Körperliche Einwirkung und Anwendung von Hilfsmitteln nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist.
      
M a ß n a h m e n
 Diejenige  Art der Einwirkung ohne Hilfsmittel (Festhalten, Zurückdrängen,  Wegführen, Judo, Boxen) oder mit Hilfsmitteln (Schlagstock,  Führungskette, Handfessel, Diensthund) anwenden, die im Verhältnis zur  Art der Schwere der Rechtsverletzung oder des Wiederstandes steht;
 Die körperliche Einwirkung ankündigen ( wenn es die Situation zulässt)
 Meldung an Dienstvorgesetzten erstatten;
 Eintragungen: Diensttagebuch, Tätigkeitsbuch.
       
Ordnungswidrigkeiten – Maßnahmen bei der Feststellung
        
Liegt nach gesetzlichem Tatbestand eine Ordnungswidrigkeit vor,  
 ordnungswidrige  Handlung unterbinden; Sofortmaßnahmen unabhängig von der Zuständigkeit  einleiten, sofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich  gefährdet oder gestört ist;
 anhand der zuständigen Ordnungsstrafbestimmungen prüfen,
o ob die DVP als ordnungsstrafbefugtes Organ zuständig ist,
o welche Ordnungsstrafbestimmungen zulässig sind;
 sofern die DVP zuständig ist, prüfen:
o Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit,
o Umstände ihre Begehung,
o Art( Vorsatz, Fahrlässigkeit) und Umfang der Schuld
o Person des Rechtsverletz   
Ist der Anwendung einer  Ordnungsstrafmaßnahme erforderlich, prüfen, welche der laut zutreffender  Ordnungsstrafbestimmung zulässigen Maßnahmen der erzieherisch  geeignetsten ist.
 Bei geringfügiger Ordnungswidrigkeit sofort selbst entscheiden über Anwendung einer
o Belehrung des Rechtsverletzers,
o Verwarnung mit Ordnungsgeld,
o Vorladung zum Verkehrsunterricht,
o Stempeleintragung in den Berechtigungsschein zur Fahrerlaubnis.
Besonderheiten bei Ordnungswidrigkeiten von Angehörigen der bewaffneten Organe beachten.
 Ist die Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens notwendig,
o Mitteilung über die Ordnungswidrigkeit (Vordruck S 15) ausfüllen
o Wenn möglich, Stellungnahme des Rechtsverletzers entgegennehmen oder einholen
o Bei Jugendlichen über 16 Jahren Einkommen angeben
o Vorgang an Dienstvorgesetzten weiterleiten
 Bei Ordnungswidrigkeiten von Angehörigen der bewaffneten Orga
o Personalien und Dienststelle aufnehmen und mit Sachverhaltsdarstellung an den Vorgesetzten weiterleite
o Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen im vereinfachten Verfahren gegenüber NVA-Angehörigen ist möglich
 Bei Ordnungswidrigkeiten bei Jugendlichen unter 16 Jahren sind nur zulässig
o Der Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen im vereinfachten Verfahren
o Weitere Ordnungsstrafmaßnahmen gemäß § 6 OWG, soweit diese in der verletzten Rechtsnorm vorgesehen ist.
        
        
Personalienaustausch
        
Bürger, die einen  zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem anderen Bürger glaubhaft  begründen, werden auf Ersuchen durch Feststellung und Austausch der  Personalen nach § 12 Abs. 3 VP-Gesetz unterstützt
        
M a ß n a h m e n :  
 Einsicht  in den PA oder das ihm gleichgestellte Dokument nehmen und Personalien  notieren lassen (wenn notwendig, selbst notieren und dem Ersuchenden  übergeben);
 Sich jeder Äußerung über die Rechtslage, die Anlaß der Maßnahme ist, enthalten;  
 Bei entsprechenden Fragen den Bürger auf die Möglichkeit der Zivilklage bzw. an ein gesellschaftliches Gericht verweise  
 Eintragung ins Diensttagebuc  
 Ein  Personalienaustausch ist nicht zulässig, wenn zweifel an der  Glaubwürdigkeit der Angaben bzw. der Verdacht besteht, dass  Personalienaustausch missbraucht werden könnte.
       
Personalienfeststellung und –aufnahme
        
Nach § 12 Abs. 1 VP-Gesetz  ist die DVP befugt, Personalien festzustellen und aufzunehmen, wenn es  zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
Die Aufnahme (notieren) der Personalien ist u.a. durchzuführen bei bzw. vor
o Anzeigenaufnahmen, Feststellung von Zeugen, Personalienaustausc
o vorläufigen Festnahmen, Verhaftungen, Zuführungen, Gewahrsam von Personen, Durchsuchungen;
o Ordnungswidrigkeiten,  wenn ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet werden soll oder der Bürger  nicht zur sofortigen Zahlung einer Verwahrung mit Ordnungsgeld   bereit  oder in der Lage is
o Verfehlungshandlungen.
Die Feststellung (Einsichtnahme) der Personalien ist vorzunehmen u.a. bei
o Fahndungskontrollen,
o Kontrollen der Personenbewegung.
     
M a ß n a h m e n :
        
 Höflich  und korrekt, unter Beachtung der eigenen Sicherheit (bis auf zwei  Schritt Abstand) herantreten und PA oder gleichgestelltes  Personaldokument abverlangen.
 Besondere Aufmerksam richten auf
o Gültigkeit des Personaldokuments,
o Paßbild und Personenbeschreibung (miteinander und mit der Person vergleichen),
o Registrier- und Berechtigungsvermerke,
o Fälschungen.
 Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist die Zuführung zulässig (s. „Zuführung“).
    
Polizeistunde
        
o Die Polizeistunde beginnt um 0.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
o In  den Nächten zum Sonnabend, zum Sonntag und zum Montag sowie zu den  gesetzlichen Feiertag und vor einem gesetzlichen Feiertag zum  darauffolgenden Werktag beginnt die Polizeistunde um 1.00 Uhr
o Für Volksfeste, Vergnügungsparks und ähnliche Veranstaltungen im Freien  beginnt die Polizeistunde an allen Tagen um 23.00 Uh
o In der Nacht vom 31.Dezember zum 1.Januar wird die Polizeistunde aufgehoben
o Der Polizeistunde unterliegen nicht
a) Gaststätten in Hotels, Flugplatz-, Bahnhofs- und   Autobahngaststätten
b) Verkaufseinrichtungen in Zügen und Fahrgastschiffen,
c) Einrichtungen für die Versorgung der Werktätigen im Schichtbetrieb.
       
Der Ausschank bzw. Verkauf von alkoholischen Getränken ist während der allgemein festgesetzten Polizeistunde nicht gestattet.
Maßnahmen bei Verstößen gegen die VO über die Polizeistunde:
 Sofortige Einhaltung der Rechtsvorschriften fordern
 Verantwortlichen  je nach Schwerer der Zuwiderhandlung belehren, Verwarnung mit  Ordnungsgeld aussprechen oder Mitteilung über eine Ordnungswidrigkeit  (S15) fertigen:
 Meldung an den Vorgesetzten erstatten.
     
Sauberkeit öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen
        
Wer seinen Pflichten als  Anlieger (Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer, Verwalter) gemäß den  Ortssatzungen o.a. Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen für die  Sauberkeit öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zuwiderhandelt, kann  nach § 16 Abs. 1 der 3.DVO zum Landeskulturgesetzt vom 14. Mai 1970 mit  Ordnungsstrafmaßnahmen belegt werden.
Ebenso kann nach § 16 Abs. 2 der o. a. Rechtsvorschrift zur Verantwortung gezogen werden, wer
o öffentliche  Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen und Parks in unvertretbarem Maße  verunreinigt und die Verunreinigung nicht selbst unverzüglich beseitigt;
o in Grünanlagen oder Parks Schäden verursach
o Bauschutt, Bau- oder andere Materialen ohne Genehmigung der zuständigen Staatsorgane auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen lager
o Siedlungsabfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse und der dafür bestimmten Plätze lagert.
       
M a ß n a h m e n :
        
 Zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes Forderung stellen, Frist setzen und deren Durchführung kontrollieren;
 Bürger  überseine Pflichten belehren bzw. Verwarnung mit Ordnungsgeld  aussprechen oder Mitteilung über eine Ordnungswidrigkeit (S 15)  fertigen;
 Eintragungen: Diensttagebuch, Tätigkeitsbuch.
        
Schund- und Schmutzerzeugnisse
        
Schund- und Schutzerzeugnisse sind Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zum Rassen-  und Völkerhaß, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit, Mord  oder andere Straftaten sowie geschlechtliche Verirrung hervorrufen.
Nach § 4 Abs. 1 und 2  der VO zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist das Herstellen,  Einführen oder Verbreiten derartiger Erzeugnisse verboten.  Zuwiderhandlungen können nach § 14 dieser VO mit Ordnungsstrafmaßnahmen  belegt werden.
        
M a ß n a h m e n :
 Erzeugnisse einziehen (dem Betreffenden abnehmen und sie dem Vorgesetzten übergeben)
 Personalien des Besitzers feststelle
 Herkunft der Erzeugnisse ermitteln;
 prüfen, ob
o der Bürger solche Erzeugnisse verbreitet oder davon Kenntnis hat, wer derartige Erzeugnisse herstellt, einführt oder verbreit
o der  Ausspruch einer Verwarnung mit Ordnungsgeld oder die Übergabe des  Vorganges an den Vorgesetzten zur weiteren Verfolgung notwendig ist
o Eintragungen: Diensttagebuch, Tätigkeitsbuch
     
Störung des sozialistischen Zusammenlebens
        
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 OWVO liegt vor, wenn vorsätzlic
o in der Öffentlichkeit ruhestörender Lärm verursacht wird o
o Bürger anderweitig ungebührlich belästigt ode
o der Bevölkerung dienende oder öffentlich zugängliche  Sachen oder Einrichtungen geringfügig beschädigt, beschmiert oder verunstalt
o solche Sachen von geringem Wert zerstört oder unbrauchbar gemacht od
o ähnliche die öffentliche Ordnung und Sicherheit störende Handlungen begangen werden.
        

M a ß n a h m e n :   
 Gesetzwidrige Handlungen durch Forderungen konsequent  unterbinden  
 bei Nichtbefolgung oder Widerstand die Forderung gegebenfalls mittels körperlicher Einwirkung durchset
 bei geringfügigen  Handlungen Verwarnung mit Ordnungsgeld aussprechen – andernfalls S 15 fertigen;
 Sachen, die zu solchen Handlungen benutzt wurden, erforderlichenfalls einziehen (s. „Einziehung von Sachen“
 Eintragungen: Diensttagebuch, Tätigkeitsbuch
In schweren Fällen prüfen,  ob die Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 215  StGB (Rowdytum), § 163 StGB (Vorsätzliche Beschädigung sozialistischen  Eigentums),  §183 StGB (Vorsätzliche Sachbeschädigung), § 214 StGB  (Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit) oder §  217 StGB (Zusammenrottung) vorliegen.
        
Straftaten – Verhalten bei Bekanntwerden von…
        
 Sachverhalt einschätzen;
 Sofortmaßnahmen einleiten. Je nach Lage
o Erste  Hilfe leisten, evtl. Arzt verständigen, Rettungswagen anfordern,  gegebenenfalls andere Personen zu Unterstützung  heranziehen (siehe  „Unterstützung – Aufforderung zur
o Täter vorläufig festnehmen (s. „Festnahme auf frischer Tat“) bzw. Maßnahmen zur Verfolgung und Ergreifung des Täters einleiten
o Meldung an Vorgesetzten erstatten;
o Tatort sichern (S. „Ereignisortsicherung“)
o Zeugen feststellen, voneinander getrennt halten, evtl. bereits befragen;
 Bei Eintreffen des U-Organs dem Verantwortlichen ausführliche Meldung erstatten;
 Eintragungen: Diensttagebuch, Tätigkeitsbuch.
Trunkenheit in der Öffentlichkeit
        
Eine Ordnungswidrigkeit  gemäß § 14 Abs. 1 OWVO liegt vor, wenn Bürger in der Öffentlichkeit im  betrunkenen Zustand in erheblichem Maße
o Den Anstand oder die menschliche Würde verletzen oder
o In diesem Zustand andere Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursachen.
  
M a ß n a h m e n :   
 Gesetzwidrigen  Zustand beseitigen (Betrunkenen durch andere zuverlässige Person oder  selbst in die Wohnung begleiten, wenn nicht möglich, in Gewahrsam  nehmen, siehe „Gewahrsam von Personen“);
 Personalien  und Sachverhalt aufnehmen, sofern ein Ordnungsstrafverfahren  erforderlich ist (Ausspruch einer Verwarnung mit Ordnungsgeld  unzulässig);
 Eintragungen: Diensttagebuch, Tätigkeitsbuch.
        
Unterstützung – Anforderung zur …
        
Personen können nach § 11 Abs. 4 VP-Gesetz bei Gefahren oder Störungen zur Unterstützung aufgefordert werden, wenn
o Die für die Gefahr oder Störung Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können oder  
o Die eigenen Kräfte und Mittel nicht ausreichen.
Bei Aufforderung zur Unterstützung beachten, dass
o Die Person geistig und körperlich dazu in der Lage ist,
o Für ihr Leben oder ihre Gesundheit keine erhebliche Gefahr besteht,
o Nicht andere wichtige Pflichten verletzt werden.
        
M a ß n a h m e n :    
 Aufforderung kurz und verständlich formuliere
 Person auf ihre gesetzliche Pflicht zur Unterstützung hinweisen;
 Personalien der Person, Inhalt und Zeit der Aufforderung im Diensttagebuch notieren  
 Im Weigerungsfall Bericht an den Vorgesetzten fertigen.
        

        
Verkehrsunfall
        
Ist ein plötzliches Ereignis  im öffentlichen Straßenverkehr, bei dem im Zusammenhang mit dem  Fahrverkehr Personenschaden oder mehr als nur geringfügiger Sachschaden  entsteht.
          
M a ß n a h m e n :   
 Verletzten Erste Hilfe leisten, gegebenenfalls Rettungsdienst oder Feuerwehr anfordern;
 Unfallort absichern und für Aufrechterhaltung des Fahrzeugverkehrs sorgen;
 Personalien der Beteiligten und Zeugen feststellen:
 Dienststelle benachrichtigen:
(S. „Ereignisortsicherung“)
        

Verwahren von Sachen
        
Nach „ 13 Abs. 1 und 2 VP-Gesetz  können Sachen, die zur Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung  und Sicherheit benutzt wurden, in Verwahrung genommen werden, wenn     
o Nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann;   
o sie der Erziehung unterlegen:    
o es zu Sicherung des Eigentums geboten ist.
        
M a ß n a h m e n :
 Sache abnehmen;
 Personen gegebenenfalls durchsuchen (s. „Durchsuchen von Personen und deren Sachen“);
 Verwahrungsbeleg ausfertigen, Durchschrift der betroffenen Person aushändigen;
 Meldung an den Vorgesetzten erstatten:
 Eintragungen: Diensttagebuch, Tätigkeitsbuch.
        
W-Fragen
        
Wann?     
Zeitpunkt (Tag, Monat, Jahr, Uhrzeit)
o Des Vorkommnisses, Ereignens oder Fundes,    
o Der Feststellung bzw. des Bekanntwerdens.
              
Wer?   
o Bezeichnung Personalien, Personenbeschreibung der Person (Täter, Verursacher, Zeuge usw.)     
o Wer gab die Mitteilung bzw. stellte fest?
           
Wo?   
o Einsatz-, Ereignis-, Tat- bzw. Fundort (Ort, Kreis, Straße, Hausnummer, Stockwerk),  
o Beschreibung der Örtlichkeit.
       
Was?
Sachverhaltensdarstellung
o Art des Geschehens,
o Folgen und Auswirkungen,
o Verletzte Rechtsnorm.
 
Wie?   
o Schilderung des Herganges,
o Art und Weise,
o Begünstigte Umstände,
o Methode und Intensität.
Womit?    
o Verwendete Mittel und Gegenstände,
o Beschreibung der Art und Verwendung.
Wen?   
Bezeichnung des oder der Geschädigten (Person, Betrieb, Organisation u.a.).
           
Warum?
o Beweggründe und Ziel des Täters bzw. der handelnden Person,   
o Ursachen und begünstigte Bedingungen.
       
Was wurde veranlaßt?
o Bisher getroffene eigene Maßnahmen mit Zeitangabe
o Wer wurde verständigt?
o Wer hat die weitere Bearbeitung übernommen?
       
Zuführung?  
Zur Zuführung von Personen ist die DVP befugt, nach § 12 Abs. 2 VP-Gesetz,  
o wenn  Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden  können, ihre Feststellung aber zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben  unbedingt erforderlich ist oder
o wenn es zur Klärung eines  die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts unumgänglich ist;
        
nach § 33 Wehrpflichtgesetz,
o wenn  Bürger von der Erfassung, Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung  oder Einberufung unbegründet fernbleiben oder die Anordnung zum  persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando nicht befolgen;
o nach § 27der Meldeordnung,  
o wenn Bürger nach schriftlicher Aufforderung ihrer Meldepflicht nicht nachkommen;
o nach § 95 Abs. 2 StPO,  
o wenn die Zuführung zum Zwecke der Befragung eines Verdächtigten (Straftat – Verfehlung) unumgänglich ist.
           
Außerdem können nach §  24 Abs. 5 OWG bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrswesen Personen, bei  denen sich Anzeichen alkoholischer Beeinflussung ergeben, von den dazu  berechtigten VP-Angehörigen zwangsweise zur Blutalkoholuntersuchung vorgeführt werden.
        
M a ß n a h m e n :      
 Bürger zum mitgehen auffordern (dabei sicher und konsequent auftreten!)    
 Grund bekanntgeben;    
 Bei Widerstand ist körperliche Einwirkung zulässig (s. „Körperliche Einwirkung“);  
 Meldung an den Dienstvorgesetzten erstatten:    
 Eintragungen: Diensttagebuch, Tätigkeitsbuch.
          
Wichtige Ordnungswidrigkeiten auf einen Blick
                                                          
Automatenmißbrauch                             
§ 12 OWVO
                                  
Beschädigung öffentlicher Bekanntmachung.                             
§ 2 OWVO/223/StGB
                                                        
Hausfriedensbruch Öffentlichkeit                          
§ 2 OWVO/ beachte §134 StGB
                                                        
Jugendgefährdende Erzeugnisse                      
§4(2) VO zum Schutze der Kinder und Jugendlichen
                                                      
Nichtbefolgung Forderung DVP                         
§ 5 OWVO
                                                           
Ruhestörender Lärm                           
§ 4 OWVO
                                                         
Sauberhaltung
o Anliegerpflichten        
o Nichtbefolgung Anliegerpflichten                       
§ 8 3. DVO z. LKG i.V. mit Ortssatzung     
§ 16 der o.g. DVO
                                                  
Schund und Schmutzerzeugnisse                       
§ 8 3. DVO z. LKG i.V. mit Ortssatzung
§ 16 der o.g. DVO
                                                          
Störung sozialistischen Zusammenlebens                             
§ 4 OWVO
                                                    
Trunkenheit in der Öffentlichkei                             
§ 14 OWVO
                                                        
Unbefugte Benutzung von Fahrzeugen                        
§ 13 OWVO
            

                                                    

                                  

IG TRANSPORTPOLIZEI
Interessengemeinschaft
(VEB Schwellenschutz)
Leiter der IG:  Ingo Moschall
Postanschrift: Hauptstraße 34c, 17192 Klink
Stand: 06.10.2024
Kontakt
E-Mail: Info@transportpolizei.de
Telefon: (03991) 6156602
Handy: 0152 2231 5862
Postanschrift: Hauptstraße 34c, 17192 Klink

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