4. Verhütung & Bekämpfung Ordnungswidrigkeiten - Transportpolizei

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4. Verhütung & Bekämpfung Ordnungswidrigkeiten

Aufgaben > Operativer Dienst Transportpolizei
4. Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gelände der Deutschen Reichsbahn (DR)
Im  nachfolgenden  Abschnitt  werden insbesondere spezifische
Fragen, die sich für die Transportpolizei bei der Verhütung und
Bekämpfung   von  Ordnungswidrigkeiten ergeben, behandelt. All-
gemein  verbindliche Grundsätze zur Durchsetzung des Ordnungs-
widrigkeitsrechts sind u. a. nachzulesen bei HARTWIG/PETZOLD,
Gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung   von Ordnungswidrig-
keiten, erläutert für die Deutsche Volkspolizei sowie bei SURKAU,
Grundwissen  des Volkspolizisten, Das Ordnungswidrigkeitsrecht
und  seine  Anwendung in der Arbeit der Deutschen Volkspolizei,
Ministerium des Innern — Publikationsabteilung, Berlin 1977.



4.1.    Die Bedeutung des sozialistischen
       Ordnungswidrigkeitsrechts

Das  sozialistische Ordnungswidrigkeitsrecht als ein wesentlicher
Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems in der
DDR  ist darauf gerichtet, den störungsfreien Ablauf der gesell-
schaftlichen Prozesse zu sichern.
 Das politische Grundanliegen   des sozialistischen Ordnungs-
widrigkeitsrechts läßt sich insbesondere unter drei Aspekten zu-
sammenfassen:
 Erstens wird durch die Verhütung und  Bekämpfung   von Ord-
nungswidrigkeiten die Herausbildung  der freiwilligen und be-
wußten Disziplin  der Bürger gefördert. Den   Bürgern werden,
bezogen  auf die verschiedenen Bereiche des  gesellschaftlichen
Lebens, ihre ordnungsrechtlichen Pflichten bewußt gemacht, und
Säumige werden  zur Einhaltung dieser Pflichten veranlaßt.
  Zweitens wird durch   die Verhütung und     Bekämpfung von
Ordnungswidrigkeiten Straftaten vorgebeugt und die sozialistische
Gesetzlichkeit gdestigt.
 Drittens wird die Gemeinsamkeit aller staatlichen und gesell-
schaftlichen Kräfte bei der Verhütung   und   Bekämpfung  von
Ordnungswidrigkeiten  vertieft, insbesondere die Rolle und Ver-
antwortung  der Volksvertretungen als oberste Machtorgane  im
jeweiligen Territorium gestärkt und damit die sozialistische De-
mokratie  gefestigt.59
 Seine  Durchsetzung ist demnach nicht nur Aufgabe der Volks-
polizei, sondern ein gesamtgesellschaftliches Anliegen.
 Deshalb ist bei der Anwendung von    Ordnungsstrafmaßnahmen
sowie bei der Einleitung von  Maßnahmen   zur Beseitigung von
Ursachen  und Bedingungen stets zu beachten, daß auch anderen
Staats- und Wirtschaftsorganen gesetzlich fixierte Pflichten und
Befugnisse übertragen sind.
 Für die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gelände
der DR  ist das insofern von besonderer Bedeutung, weil solche
Pflichten und Befugnisse in starkem Maße den Leitern der Dienst-
stellen der DR, aber auch bestimmten dazu ermächtigten Eisen-
bahnern übertragen  wurden.
 Konkreter  Ausdruck hierfür ist z. B., daß gemäß § 7 Abs. 2 und 3
OWVO   die Leiter der Dienststellen der DR  im  Rahmen  ihrer
Zuständigkeit Ordnungsstrafverfahren eigenverantwortlich ein-
leiten und durchführen können sowie dazu ermächtigte Eisenbah-
ner berechtigt sind, Verwarnungen mit Ordnungsgeld auszuspre-
chen.
 In der vorläufigen „Anweisung zur Durchführung von Ordnungs-
strafverfahren und zur Erteilung von Verwarnungen mit Ordnungs-
geld im Bereich der Deutschen Reichsbahn" macht der Minister für
Verkehrswesen die Leiter aller Ebenen der DR dafür verantwort-
lich, daß die Eisenbahner befähigt werden, ihre Aufgaben bei der
Durchsetzung des Gesetzes zur  Bekämpfung von Ordnungswidrig-
keiten mit hoher Verantwortlichkeit zu erfüllen.59
 Die wirksame Bekämpfung   von Ordnungswidrigkeiten auf  dem
Gelände der DR erfordert eine zielgerichtete Zusammenarbeit der
Transportpolizei mit den örtlichen Volksvertretungen, anderen
Staats- und Wirtschaftsorganen, Betrieben sowie insbesondere mit
den Dienststellen der DR.
 Grundlagen für die Zusammenarbeit sind  die §§ 5 und 6 VP-Ge-
setz, die §§ 19 und 20 OWG  und die einschlägigen dienstlichen
Weisungen.  Diese Zusammenarbeit    kann  nur  auf der  Basis
der konsequenten  Wahrnehmung  der eigenen Verantwortlichkeit
und der klaren Abgrenzung der Aufgaben  der genannten  Organe
und Einrichtungen wirkungsvoll gestaltet werden. Ziel der Zusam-
menarbeit muß  sein, aktiv und zielgerichtet auf die konsequente
Wahrnehmung   der Rechtspflichten zur ständigen Gewährleistung
der Ordnung   und Sicherheit durch die Leiter von Staats- und
Wirtschaftsorganen, Betrieben, insbesondere von Dienststellen der
DR  u. a. Einrichtungen, Einfluß zu nehmen sowie alle Werktätigen
zu hoher Disziplin, zur Einhaltung der Rechtsnormen  und zur
Unduldsamkeit gegenüber Rechtsverletzungen zu  erziehen.
 Die Effektivität der Zusammenarbeit hängt in hohem Maße von
der Koordinierung der Arbeit aller staatlichen und gesellschaft-
lichen Kräfte ab, denn das Geschehen auf dem Eisenbahngelände
ist nicht losgelöst von der Entwicklung des Territoriums zu be-
trachten. Deshalb muß die Zusammenarbeit zielgerichtet, differen-
ziert und kontinuierlich erfolgen.
 Im Rahmen  ihrer Aufgabenstellung hat die Transportpolizei u. a.
den Staats- und Wirtschaftsorganen, den Leitern der Dienststellen
der DR   und den  gesellschaftlichen Kräften Informationen und
Hinweise  zu geben, damit  die Ursachen  und  begünstigenden
Bedingungen für das Entstehen von Ordnungswidrigkeiten erkannt
und beseitigt werden.
 Bewährte Formen  und Methoden  der Zusammenarbeit  mit den
staatlichen Organen, Betrieben, Einrichtungen und mit der DR sind:
— Übermittlung  festgestellter Ursachen und begünstigender Fak-
 toren durch Hinweise, Empfehlungen oder Forderungen;
— Mitteilung über  Ordnungswidrigkeiten von  Angehörigen des
 jeweiligen Organs, Betriebs usw., um damit den Kollektiven die
 Möglichkeit zu geben, den Erziehungsprozeß wahrzunehmen;
— Auswertung  geeigneter Sachverhalte vor den staatlichen Leitern,
 Funktionären, Kollektiven und gesellschaftlichen Organisatio-
 nen der Betriebe und Institutionen;
— Unterstützung der Organe, Betriebe usw. in Form von Verträgen,
 Schulungen, Darlegungen  auf   Versammlungen u. a. m. im Rah-
 men der Zuständigkeit der Transportpolizei;
— Unterstützung der Eisenbahner  bei der Wahrnehmung   ihrer
 Pflichten zur Gewährleistung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit
 auf dem  Eisenbahngelände.


4.2.  Einige  wesentliche Grundsätze
      und  Verfahrensweisen nach  dem  OWG

Das Ordnungswidrigkeitsrecht umfaßt  das Gesetz vom 12. Januar
1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten — OWG   — (GB1. I
S. 110) und die in den verschiedenen Rechtsvorschriften enthaltenen
Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie die daraus erwachsenden
Rechtspflichten.
 Das    OWG ist ein bedeutendes Gesetz auf  dem  Gebiet der
sozialistischen Rechtspflege; es enthält die Aufgaben und verbind-
lichen Grundsätze für die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten
und  legt die Verfahrensweise für die Anwendung der einschlägigen
gesetzlichen   Bestimmungen unter Beachtung  notwendiger  Beson-
derheiten einheitlich fest
  Im OWG  sind keine Ordnungswidrigkeitstatbestände festgelegt.
Sie sind in anderen Rechtsvorschriften enthalten. Bei der Anwen-
dung  des Ordnungswidrigkeitsrechts  ist  deshalb stets der enge
Zusammenhang,   der zwischen  dem OWG  und  den  Ordnungswidrig-
keitstatbeständen besteht, zu beachten. So kann beispielsweise eine
Ordnungswidrigkeit  nur  an Hand  eines  Ordnungswidrigkeitstat-
bestands festgestellt werden.
 Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit und der Anwendung   von
Ordnungsstrafmaßnahmen      sind jedoch   immer eine  Reihe  von
Grundsätzen des OWG   zu beachten, die der Schutzpolizist und der
ABV  (T) kennen müssen,  wenn  sie politisch richtig sowie differen-
ziert bei der  Anwendung ordnungsstrafrechtlicher   Bestimmungen
eine hohe erzieherische Wirksamkeit  erzielen wollen.
 Dabei handelt es sich z. B. um folgende Grundsätze und Bestim-
mungen  des   OWG:
—  Die Arten möglicher Ordnungsstrafmaßnahmen
  • Verweis,
  • Ordnungsstrafe von 10,— bis zu  300,—M,
  • Verwarnung  mit  Ordnungsgeld von 1,—, 3,—, 5,— oder  10,—M
  (vgl. § 5 OWG);
—  Weitere Arten von Ordnungsstrafmaßnahmen,   die sowohl  neben
  den im § 5 OWG  genannten als  auch selbständig ausgesprochen
  werden können,   wenn dies in der jeweiligen gesetzlichen Bestim-
  mung ausdrücklich festgelegt ist (vgl. §§ 6 und 15 Abs. 2 OWG).
    Beispiel:
    Ein Bürger zerstört und beschädigt die Einrichtungen in einem
  Warteraum   auf  einem   Bahnhof  und  beschmiert die  frisch
  vorgerichteten Wände.
    Entsprechend dem    Vorschlag des Transportpolizisten  kann
  neben einer  angemessenen  Ordnungsstrafe z. B. zusätzlich die
  Ableistung einer festzulegenden  Zeit  gemeinnütziger  Arbeit
  vorgesehen werden, wenn  dadurch  eine nachhaltigere erziehe-
  rische Wirkung erreicht  werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 OWVO in
  Verb. mit § 6 Abs. 1 Ziff. 5 OWG).6°
—  Die  Schuldvoraussetzungen   zur  Ahndung    einer  Ordnungs-
  widrigkeit (Vorsatz, Fahrlässigkeit) sowie die Verantwortlichkeit
  für eine im Rauschzustand begangene Rechtsverletzung (vgl. § 9).
—  Die Besonderheiten bei Jugendlichen hinsichtlich der Differen-
  zierung anzuwendender   Ordnungsstrafmaßnahmen    (vgl. § 10).
  Zum  Beispiel bei Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen nur die
  Verwarnung  mit  Ordnungsgeld sowie Maßnahmen  nach § 6   OWG
  angewandt  werden. Gegenüber  Jugendlichen über 16 Jahre darf
die Ordnungsstrafe höchstens   300,—M betragen. An die Organe
  der Jugendhilfe  ist eine Information zu geben, wenn erkennbar
  wird, daß die Verantwortung  der Erziehungsberechtigten nicht
  gesichert ist.
—  Die Besonderheiten   der   Ahndung von   Ordnungswidrigkeiten
  gegenüber   Angehörigen der bewaffneten Organe   (vgl. § 11). Die
  Ahndung   ist z.B. nur  möglich durch Ausspruch  von  Verwar-
  nungen  mit Ordnungsgeld (ausgenommen   Angehörige  der DV?).
  Über  Ordnungsstrafmaßnahmen    entscheidet der    Kommandeur
  oder  der Leiter der Dienststelle.
—  Die Festlegung  einer Ordnungsstrafmaßnahme   unter Beachtung
  der Art  und  Schwere der Ordnungswidrigkeit,  der   Umstände
  ihrer Begehung   und der Person des Rechtsverletzers (vgl. § 13).
—  Die Abhängigkeit  der  Höhe einer Ordnungsstrafe vom   Ausmaß
  der Störung,  dem  Grad  der  Schuld, von  der Einstellung des
  Bürgers   zur begangenen  Rechtsverletzung  sowie seiner per-
  sönlichen Verhältnisse (vgl. § 14 und § 6 Abs. 1).
—  Bei angerichtetem   Schaden ist stets auf die freiwillige Wieder-
  gutmachung   hinzuwirken (vgl. § 16).
-- Nach  den Bestimmungen   über die Verjährung ist die  Ahndung
  einer Ordnungswidrigkeit  durch die DVP nur möglich, wenn seit
  ihrer Begehung   nicht mehr als 3 Monate  vergangen sind (vgl.
  § 18).
—  Im  Ordnungsstrafverfahren  ist es nicht zulässig, den Rechts-
  verletzer zwangsweise vorzuführen und ihn zu durchsuchen (vgl.
  § 24).
—  Die Ahndung   einer Ordnungswidrigkeit im  vereinfachten Ver-
  fahren  — Ausspruch einer Verwarnung  mit   Ordnungsgeld — ist
  nur möglich,  wenn der  konkret verletzte Ordnungswidrigkeits-
  tatbestand  eine solche Maßnahme zuläßt (z. B. im § 2 Abs. 2, § 4
  Abs. 3, § 7 Abs. 2 OWVO).
—  Empfehlungen   an  staatliche Organe, Betriebe,  Produktions-
  genossenschaften und  gesellschaftliche Organisationen sind eine
  wesentliche Seite zur Beseitigung von Ursachen und  Bedingun-
  gen sowie zur Festigung der  sozialistischen Gesetzlichkeit (vgl.
  § 20 Abs. 2).
—  Bei Ordnungsstrafverfahren gilt das Prinzip, daß es dort  und
  durch das Organ   durchzuführen ist, wo die größte gesellschaft-
  liche und erzieherische   Wirksamkeit gegenüber  dem  Rechts-
  verletzer zu erwarten ist (vgl. § 21 Abs. 1 und 2).
    So kann z. B. die Übergabe an eine Konfliktkommission der DR
  dann  zweckmäßig   sein,  wenn  der Rechtsverletzer ein Eisen-
  bahner ist und im Zusammenhang    mit der  Ordnungswidrigkeit
  auch  betriebliche Pflichten verletzt wurden (vgl. §§ 31 und 32).
    Der Schutzpolizist bzw.  ABV    (T)  kann hierzu ggf. ent-
 sprechende   Vorschläge unterbreiten.
— Vor  der  Einleitung von Ordnungsstrafmaßnahmen    ist ggf. der
 Verdacht des Vorliegens einet Straftat zu beachten (vgl. § 27).
    Das setzt voraus, daß der Schutzpolizist Und der ABV (T) die
 Bestimmungen    des StGB kennen, nach  denen Handlungen unter
 Umständen    als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.
Vgl. hierzu
§ 134 StGB — § 6   OWVO
§ 170 StGB — § 20 OWVO
§ 176 StGB — § 21/22 OWVO
§ 201 StGB — § 13 OWVO
§ 223 StGB — § 2   OWVO
§ 238 StGB — § 10 OWVO
Die Ahndung   von Ordnungswidrigkeiten    ist bei strikter Beach-
tung dieser Grundsätze  nur auf der  Grundlage verletzter Rechts-
normen der  OWVO   oder anderer  Ordnungswidrigkeitstatbestände
möglich.
  Deshalb ist die Kenntnis  der  Tatbestände  der OWVO   u. a.
Rechtsvorschriften (z. B. VO zum Schutz der Kinder und  Jugend-
lichen, Brandschutzgesetz, Giftgesetz), die der Schutzpolizist bzw.
ABV (T) zur Durchsetzung  einer hohen öffentlichen Ordnung  und
Sicherheit  in seinem   Verantwortungsbereich  unmittelbar  zur
Grundlage  nehmen muß,  eine weitere Voraussetzung für die richtige
Anwendung  des Ordnungswidrigkeitsrechts.

4.3.    Das Einschreiten gegen  Ordnungswidrigkeiten
      auf  dem Gelände  der  DR

Die Erfüllung des Klassenauftrages der Deutschen Volkspolizei zur
allseitigen Stärkung und zum zuverlässigen Schutz der Arbeiter-
und-Bauern-Macht, die öffentliche Ordnung  und Sicherheit jeder-
zeit zu gewährleisten und weiter zu erhöhen, schließt das ständige
und  erzieherisch wirksame Einschreiten  gegen  Ordnungswidrig-
keiten ein.61
Stellen Volkspolizisten fest, daß Bürger  Ordnungswidrigkeiten
begehen oder begangen haben, sind sie gemäß § 3 Abs. 1 VP-Gesetz
verpflichtet, sofort einzuschreiten.82
Zweck  des Einschreitens:
— mögliche  oder eingetretene Gefahren und Störungen der öffent-
 lichen  Ordnung und Sicherheit unverzüglich und konsequent zu
 beseitigen;
— den Bürgern  die ihnen obliegenden Rechtspflichten bewußt  zu
   machen  und ihre Bereitschaft zu  entwickeln,  freiwillig die
   Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens  einzuhalten;
—  das Rechtsbewußtsein der Bürger  zu stärken mit dem Ziel, daß
  sie immer  aktiver ihren erzieherischen Einfluß zur Vorbeugung
  von Rechtsverletzungen oder anderen Gefahren und Störungen
  geltend machen;
—  vorhandene negative  Denk- und Verhaltensweisen zu überwin-
  den bzw. deren Entstehen oder Verfestigen nicht zuzulassen;
—  das Vertrauensverhältnis der Bürger zu ihrem Staat zu festigen,
  die Übereinstimmung  der gesellschaftlichen Erfordernisse und
  persönlichen Interessen bewußt zu machen sowie insgesamt die
  Entwicklung  sozialistischer Persönlichkeiten zu fördern;
—  die strikte Wahrnehmung  der in den Rechtsvorschriften und
  anderen  Dokumenten festgelegten Pflichten  durch alle staat-
  lichen und wirtschaftsleitenden Organe sowie Organisationen
  durchzusetzen  und dabei ihre Gemeinsamkeit und  Zusammen-
  arbeit im Kampf  gegen Ordnungswidrigkeiten zu vertiefen.
  Allein die Tatsache, daß jeder, der eine Ordnungswidrigkeit
begeht, auch damit rechnen muß, daß sein pflichtwidriges Verhalten
nicht geduldet oder gleichgültig hingenommen wird und er dafür zur
Verantwortung   gezogen werden   kann, wirkt in  hohem   Maße
erzieherisch und vorbeugend. Umgekehrt kann ein inkonsequentes
Verhalten  gegenüber Ordnungswidrigkeiten dazu führen, daß sich
negative Denk- und Verhaltensweisen festigen und bei den Rechts-
verletzern der  Gedanke entsteht, daß sie sich den rechtlichen
Verhaltensanforderungen entziehen und verschließen dürfen. Da-
durch  kann sich der  Widerspruch des Betreffenden zu den Ver-
haltensanforderungen  vertiefen, woraus im weiteren Straftaten
entstehen können.
Konsequenz   und sofortiges Einschreiten gegen Ordnungswidrig-
keiten sind jedoch nicht mit der Anwendung von Ordnungsstraf-
maßnahmen   gleichzusetzen. Vielmehr sind  in der  Praxis zum
überwiegenden Teil keine Ordnungsstrafmaßnahmen erforderlich,
weil die bewußte  Disziplin und die freiwillige Einhaltung der
Rechtsnormen  immer   mehr  zu einer festen Gewohnheit unserer
Bürger werden  und weil sehr oft allein durch das Einschreiten,
verbunden mit einem Hinweis oder der Belehrung im Sinne des § 13
Abs. 4 OWG, schon der erzieherische Zweck erreicht wird.
Obwohl   der Transportpolizist jedesmal unter anderen zeitlichen,
örtlichen und situationsbedingten Faktoren einschreitet, gibt es
doch generelle Verhaltensweisen, die in jedem Fall zu beachten sind.
Zunächst ist bei Ordnungswidrigkeiten einzuschätzen, ob die hier-
durch  hervorgerufene Gefahr oder Störung andauert oder nicht.
Dauert sie an, besteht die erste Aufgabe des Transportpolizisten
darin, sie zu beseitigen.
Diese   Forderung ist auf dem Gelände der   DR besonders be-
deutsam. Entsprechend der Massenhaftigkeit, Schnelligkeit, Ener-
gie und Gefährlichkeit  der im  Eisenbahnverkehr  ablaufenden
Prozesse können hier schon verhältnismäßig einfache Eingriffe von
außen oder geringe Pflichtverletzungen der Eisenbahner, Trans-
portbeteiligten, Reisenden usw. zur Beschädigung oder Vernichtung
des Transportguts, der Transportmittel und -anlagen sowie zur
Gefährdung oder Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit
einzelner oder einer Vielzahl von Menschen führen. Deshalb muß die
Beseitigung der Gefahren und Störungen  immer im  Vordergrund
stehen.
 Der erzieherische Erfolg des Einschreitens wird in hohem Maße
vom persönlichen Auftreten und Verhalten des Transportpolizisten
und vom richtigen   Umgang mit den Bürgern bestimmt. "3 In den
vielfältigen, oft recht komplizierten Situationen, in denen sich der
Transportpolizist beim Einschreiten gegen Ordnungswidrigkeiten
befindet, muß er meist sehr schnell, selbständig und verantwor-
tungsbewußt entscheiden, wie er sich im Einzelfall politisch richtig
und den Grundsätzen und  Normen  des sozialistischen Orclnungs-
widrigkeitsrechts entsprechend zu verhalten hat. Dabei kommt es
vor allem darauf an,
— in allen Situationen (besonders bei   Menschenansammlungen)
 Besonnenheit zu  bewahren;
— konsequent, knapp und klar, aber für den Bürger verständlich
 und überzeugend zu reagieren;
— keine  unangebrachten Vorwürfe zu  äußern  und jede Erschei-
 nung von Überheblichkeit zu vermeiden;
— die Bürger so anzusprechen, daß das Verhältnis Staat— Bürger
 weiter gefestigt wird;
— Ordnungsstrafmaßnahmen     dann anzuwenden, wenn  die  Vor-
 aussetzungen dafür vorliegen, und zwar so, daß sie fördernd auf
 das Bewußtsein des Rechtsverletzers und auf unsere sozialisti-
 sche Entwicklung wirken.
 Die Art und Weise des Einschreitens und die  Entscheidungen
müssen bei der betreffenden Person das Verständnis hervorrufen,
daß die   Maßnahmen des Transportpolizisten gerechtfertigt und
sowohl im  gesellschaftlichen als auch in ihrem eigenen Interesse
notwendig sind. Deshalb wird das Einschreiten besonders  dann
erzieherisch wirksam sein, wenn der helfende Charakter seiner
Maßnahmen   überzeugend  zum Ausdruck   kommt und dem  Bürger
dieses bewußt wird. Das  bedingt ein höfliches, korrektes und
sachliches Auftreten, verbunden mit angemessener Eindringlich-
keit.
 Ohne sich liberal zu verhalten, muß der Transportpolizist dennoch
alles vermeiden, um bei  dem Bürger nicht den Eindruck  einer
ungerechtfertigten Behandlung zu erwecken und damit eine spon-
tane Abwehrstellung hervorzurufen; wie z. B. schulmeisterliches
Verhalten, überspitzungen, Voreingenommenheit, uninteressiertes
Zuhören, Unsachlichkeit usw. Auf keinen Fall darf der Transport-
polizist den Bürger durch die Art seines Auftretens, durch Gesten
oder Mimik, durch Ironie oder Ungeduld sowie durch die Wahl und
den  Ton seiner Worte irgendwie in seiner Würde verletzen oder vor
anderen  Personen bloßstellen und   dadurch unter   Umständen
Konfliktsituationen heraufbeschwören, die zum eigentlichen Anl
und Ziel des Einschreitens in keinem Verhältnis stehen. Er muß stets
die gebotene Ruhe bewahren  und dem Bürger, nachdem er ihm in
knappen   Worten  den Grund   des Einschreitens mitgeteilt hat,
Gelegenheit zur sachlichen  Rechtfertigung geben, ohne  lange
Diskussionen zu führen. Dabei ist dem Bürger jedoch nicht nur zu
sagen, gegen welche Rechtsvorschrift er verstoßen hat, sondern vor
allem, weshalb sein Verhalten rechtspflichtswidrig war, welche
Gefahren oder  Störungen  auf dem   Eisenbahngelände  dadurch
hervorgerufen  wurden oder  hätten entstehen können,  um  das
Verständnis für das Einschreiten gegenüber dem Rechtsverletzer zu
erreichen. Bei Uneinsichtigen wird der Transportpolizist nur dann
Erfolg haben, wenn  er selbst stets die Ruhe bewahrt und seine
Entscheidungen klug und  überlegt trifft. Keinesfalls darf er sich
durch ablenkende  Bemerkungen oder provokatorisches Auftreten
des Bürgers die Führung   des Gesprächs und die  Initiative des
Handelns nehmen lassen, jedoch muß er beleidigenden Äußerungen
sowie provokatorischen  Ausfällen energisch und  entschlossen
begegnen.
All  das verlangt ein exaktes Beherrschen der Rechtsvorschriften
und einschlägigen dienstlichen Weisungen durch den Transport-
polizisten.

Beispiel des Einschreitens gegen Ordnungswidrigkeiten:
Der Transportpolizist trifft einen Bürger an, der die Bahnanlagen
unberechtigt betreten hat, um den Bahnkörper als Wegabkürzung
zu benutzen. Der Rechtsverletzer hat damit eine Ordnungswidrig-
keit nach § 78 B064 und der „Anweisung über das Betreten  der
Bahnanlagen der Deutschen   Reichsbahn durch Eisenbahner  und
Betriebsfremde" vom  1.  Dezember 1964 in Verbindung mit  § 7
OWVO   begangen.  Nachdem   der Rechtsverletzer zunächst auf-
gefordert wurde,  die Bahnanlagen zu verlassen, stellt sich der
Transportpolizist dem Betreffenden mit Dienstgrad und Namen vor
und nennt dann  den  Grund  des Einschreitens. Er erläutert dem
1-Bürger in kurzer Form den Inhalt der von ihm verletzten Rechts-
vorschrift und die daraus entstandenen bzw. möglichen Gefahren
und Störungen. Ist die Gefahr oder Störung beseitigt — falls eine
derartige hervorgerufen wurde —, ist an Hand des Sachverhalts zu
prüfen, ob ein Hinweis oder eine mündliche Belehrung gemäß § 13
Abs. 4 OWG zu  erteilen, eine Ordnungsstrafmaßnahme im verein-
achten Verfahren auszusprechen oder eine Mitteilung über eine
Ordnungswidrigkeit (S 15) zu fertigen ist.
 In  jedem Falle ist dem Bürger gemäß den Forderungen des § 24
Abs. 1  OWG und den einschlägigen dienstlichen Weisungen Gelegen-
heit zu geben, zu der von ihm  begangenen  Ordnungswidrigkeit
Stellung zu nehmen.
 Wird eine Ordnungsstrafmaßnahme  im vereinfachten Verfahren
ausgesprochen,  muß der  Sachverhalt eindeutig, die Schuld des
Bürgers festgestellt und die Zulässigkeit der Maßnahme in der
verletzten Rechtsvorschrift vorgesehen sein. Der Transportpolizist
teilt dem Bürger mit, daß eine Verwarnung   mit  Ordnungsgeld
festgesetzt wird. Der Ausspruch der Verwarnung mit Ordnungsgeld
ist mit einer Belehrung des Rechtsverletzers zu verbinden. Lehnt es
der Betreffende ab, das Ordnungsgeld an Ort und Stelle zu bezahlen
oder ist er dazu nicht in der Lage, so ist ihm ein Termin zu nennen,
bis zu dem er das Ordnungsgeld bei einer näher zu bezeichnenden
Dienststelle der Transportpolizei bezahlen kann. Zugleich muß er
auf das Beschwerderecht  hingewiesen werden.
Ist im Einzelfall die Ausfertigung einer Mitteilung über eine
Ordnungswidrigkeit (S 15) notwendig, fordert der Transportpolizist
den  Bürger auf, sich mit dem  Personalausweis oder mit einem
anderen zulässigen Dokument auszuweisen.  Dabei hat er ihm den
Grund  hierfür mitzuteilen. Sieht der Rechtsverletzer die schuldhaft
begangene Ordnungswidrigkeit  in vollem Umfange ein und ist der
Sachverhalt eindeutig, kann die an Ort  und Stelle abgegebene
Stellungnahme für das Ordnungsstrafverfahren verwendet werden.
Wird sie nicht abgegeben, ist darauf hinzuweisen, daß er im Rahmen
dieses Verfahrens die Möglichkeit hat, Stellung zunehmen. Auch die
Ausfertigung einer Mitteilung über eine Ordnungswidrigkeit (S 15)
ist mit einer Belehrung zu verbinden.


4.4.    Zur Ahndung  von Ordnungswidrigkeiten
       auf dem Gelände  der DR

Grundsätzlich ist davon  auszugehen,  daß unser sozialistisches
Recht, so auch das Ordnungswidrigkeitsrecht, im Interesse unserer
Werktätigen und   gemeinsam mit ihnen, durchzusetzen ist. Daraus
folgt u. a., daß das Schwergewicht auf die Verhütung von Ord-
nungswidrigkeiten zu legen ist und Ordnungsstrafmaßnahmen  in
der Regel nur dann erfolgen sollten, wenn aufgrund der Art und
Schwere  der  Rechtsverletzung der erzieherische Erfolg durch
andere Maßnahmen,  wie  z. B. die Belehrung, nicht erreicht werden
kann.
 Durch die Anwendung    von Ordnungsstrafmaßnahmen  soll der
Rechtsverletzer zur künftigen disziplinierten Wahrnehmung seiner
gesetzlichen Pflichten  angehalten, auf ihn  und andere   Bürger
erzieherisch eingewirkt und  weiteren  Ordnungswidrigkeiten u. a.
Rechtsverletzungen vorgebeugt  werden.
  Unter Berücksichtigung der  Art  und  Schwere der   Ordnungs-
widrigkeit, der Umstände  ihrer Begehung    und der  Person  des
Rechtsverletzers, ist die Ordnungsstrafmaßnahme      anzuwenden,
welche diesen  Zweck am geeignetsten  erfüllt (vgl. § 13 OWG).
 Das erfordert  vom Schutzpolizisten und ABV  (T), in  Wahrneh-
mung  ihrer Befugnisse (vgl. § 8 Abs. 1 VP-Gesetz):
—   Ordnungswidrigkeiten   vorausschauend und zielgerichtet vor-
  zubeugen,
—      Ordnungsstrafmaßnahmen  im vereinfachten   Verfahren dif-
 ferenziert anzuwenden  bzw.  Ordnungsstrafmaßnahmen    im Ord-
   nungsstrafverfahren vorzuschlagen.
 Die Praxis zeigt, daß die  überwiegende Mehrzahl eingeleiteter
Ahndungsmaßnahmen       durch  die  Transportpolizei sich  gegen
Bürger richtet, die Verstöße gegen  die Eisenbahn-Bau-  und  Be-
triebsordnung (BO) in Verbindung  mit § 7 begangen haben.
 Auf die     Anwendungsmöglichkeiten der BO in  Verbindung  mit
dem   § 7  OWVO soll deshalb im weiteren  neben einigen  anderen
häufig    anzuwendenden Rechtsnormen  etwas  näher   eingegangen
werden.

4.4.1. Anliegen und Geltungsbereich des § 7 OWVO

Mit dem  § 7 OWVO  wurde  eine spezielle Rechtsnorm  geschaffen,
deren  Anliegen darin   besteht, die Ordnung und  Sicherheit  im
Eisenbahnverkehr  zu gewährleisten.
 Daraus folgt, daß nicht jede auf dem Gelände der DR  begangene
Ordnungswidrigkeit eine Verletzung  des § 7 OWVO darstellt.  Ein
solches   Herangehen würde   dem eigentlichen Anliegen  des  § 7
OWVO   nicht entsprechen.  Eine ganze  Reihe von    Zuwiderhand-
lungen gegen  ordnungsrechtliche Pflichten  werden von   anderen
Paragraphen  der    OWVO (wie z. B. § 2 Beschädigung öffentlicher
Bekanntmachungen,   § 4 Störung   des sozialistischen  Zusammen-
lebens, § 6  Hausfriedensbruch in   öffentlichen Gebäuden   oder
Verkehrsmitteln, § 12 Automatenmißbrauch,   § 14 Trunkenheit  in
der Öffentlichkeit  und § 15 Mißbrauch  der    Beschädigung  von
Alarmanlagen  oder  von anderen Rechtsvorschriften (z. B. Brand-
schutzgesetz, StVO,  VO über die Polizeistunde, Personalausweis-
verordnung  usw.) erfaßt. Hier ist das Prinzip zu beachten, wonach
bei Verletzung mehrerer Bestimmungen  des   Ordnungswidrigkeits-
rechts durch ein und dieselbe Handlung in der Regel der spezieller
ausgestalteten Rechtsvorschrift gegenüber der allgemeineren  der
Vorrang   zu geben ist. Gleiches gilt auch,   wenn  zwischen den
verschiedenen  Paragraphen   innerhalb der OWVO   zu entscheiden
ist, um den richtigen  Ordnungswidrigkeitstatbestand zugrunde zu
legen.
 Durch  den § 15 OWVO    werden z. B. öffentliche Anlagen, die der
Warnung,  Meldung,  Signalgebung  oder    Alarmauslösung dienen,
gegen Mißbrauch  oder  Beschädigung geschützt. Sofern es sich aber
um Anlagen   der Deutschen  Reichsbahn handelt, ist die ordnungs-
rechtliche Verantwortlichkeit nicht nach § 15 OWVO, sondern nach
§ 80  BO in Verbindung mit § 7 OWVO  zu   begründen, da diese als
Spezialbestimmung    anzusehen sind (z. B.  Beschädigung von Si-
gnalanlagen).
 Wenn  beispielsweise eine männliche Person die Türfüllung einer
Toilettentür eines  Bahnhofs mutwillig eingetreten hat,  um sich
gegenüber  seinen   anwesenden  Freunden hervorzutun, liegt eine
Ordnungswidrigkeit  gemäß  § 4 Abs. 1  OWVO  vor, vorausgesetzt,
daß keine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben ist. Hier wäre
es nicht richtig, den § 80 BO in Verbindung  mit § 7    OWVO zur
Begründung    der  ordnungsrechtlichen   Verantwortlichkeit her-
anzuziehen.
 Der § 7   OWVO wurde ausdrücklich mit „Sicherheit im Eisenbahn-
verkehr"überschrieben, womit  einer unzulässigen  Ausweitung des
Geltungsbereichs entgegengewirkt   und deutlich  gemacht  werden
soll, daß stets ein unmittelbarer     Zusammenhang  zwischen der
Ordnungswidrigkeit  und  der   Ordnung und Sicherheit im  Eisen-
bahnverkehr gegeben sein muß.   Vom § 7 OWVO  werden deshalb nur
solche  Ordnungswidrigkeiten erfaßt, die den    ordnungsgemäßen,
reibungslosen und störungsfreien Ablauf  des   Eisenbahnverkehrs
gefährden   oder beeinträchtigen können.  Im   Gegensatz zu  den
anderen  Paragraphen   der OWVO   enthält der §  7 OWVO    keine
Ordnungswidrigkeitstatbestände   und kann  deshalb für sich allein
(als einzige und ausschließliche  Rechtsgrundlage) nicht bei der
Ahndung   von  Ordnungswidrigkeiten angewandt   werden.
 Grundlage  für eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nach
§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 können nur schuldhafte Zuwiderhandlungen
gegen die zur   Gewährleistung  von Sicherheit und   Ordnung  im
Eisenbahnwesen   erlassenen gesetzlichen   Bestimmungen oder auf
ihrer Grundlage  ergangenen   Vorschriften  der Eisenbahn   oder
aufgrund  dieser Bestimmungen    oder  Vorschriften  getroffenen
dienstlichen Anordnungen sein. Derzeitig sind die Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung   (BO) (vgl. Abschnitt  VI, §§ 77-82,  siehe
Anlage 1) sowie die Eisenbahn-Verkehrsordnung  (EVO) die einzigen
gesetzlichen Bestimmungen, die in Verbindung   mit § 7  OWVO als
Grundlage  für die    Begründung einer ordnungsrechtlichen  Ver-
antwortlichkeit herangezogen werden können   (Anlage 21).
Dabei ist die BO  zur Zeit die eindeutig wichtigere und  am
häufigsten angewandte gesetzliche Bestimmung.
 Deshalb einige Erläuterungen zu den §§ 78-81 der BO.


Betreten der Bahnanlagen gemäß § 78 BO

Das Betreten der Bahnanlagen   ist Unbefugten  gemäß § 78  BO
grundsätzlich untersagt. Unter dem Merkmal  Betreten ist jeder
unberechtigte Zugang zum Bereich der Bahnanlagen zu verstehen
(Anlage 2).
  Bahnanlagen im Sinne des § 78 BO  sind alle dem Betrieb und
Verkehr dienenden (ortsfesten) Anlagen der freien Strecke, der
Bahnhöfe und der stationären Betriebe (RAW, BW, BWW usw.). Der
für den Publikumsverkehr zugelassene öffentliche Bereich  der
Eisenbahn (Warteräume, Bahnsteige usw.) sowie die der Öffentlich-
keit dienenden Verkehrsmittel und anderen  Fahrzeuge der   DR
werden  von § 78 BO nicht erfaßt.65
In diesem Zusammenhang   ist  auch  die „Anweisung  über das
Betreten der Bahnanlagen der DR durch Eisenbahner und Betriebs-
fremde"66 zu beachten, da sie die Bestimmungen des § 78 in bezug
auf die Berechtigung zum Betreten der Bahnanlagen ergänzt und
präzisiert.
 Die Berechtigung zum  Betreten von Bahnanlagen geht u. a. aus
Dienst- und Betriebsausweisen, Dienstaufträgen, Bescheinigungen
und anderen Berechtigungsnachweisen  hervor.
 Bei begründeter Notwendigkeit (Ausführung von Arbeiten) dür-
fen Betriebsfremde die Bahnanlagen betreten, sofern das aus einem
Sichtvermerk im  Betriebsausweis (z. B. für MITROPA-Personal,
Postangestellte, Beschäftigte der Anschlußbahnen) oder aus einem
Dienstauftrag hervorgeht bzw. eine „Bescheinigung zum Betreten
der Bahnanlagen" (befristet) erteilt wurde. Keine besondere Ge-
nehmigung benötigen Personen, die in Ausübung staatlicher Funk-
tionen oder im Auftrag staatlicher Organe (z. B. Angehörige der
Sicherheits- und Untersuchungsorgane, des staatlichen Pflanzen-
schutzdienstes, des  Veterinärhygienischen    Verkehrsüberwa-
chungsdienstes) die Bahnanlagen betreten müssen.
Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn dürfen die  Bahnanlagen
nur innerhalb des im Dienstausweis ersichtlichen Geltungsbereichs
zur Durchführung der dienstlichen Aufgaben betreten. Die Uniform
allein berechtigt nicht zum Betreten der Bahnanlagen.
 Zur  Abwendung von Gefahren  (z. B. Stellen eines Zuges wegen
Schienenbruchs) und bei außergewöhnlichen Anlässen (z. B. Erste
Hilfe bei Unfällen) bedarf es keiner ausdrücklichen Genehmigung
zum Betreten der   Bahnanlagen.  In Ausnahmefällen  (z. B. Be-
triebshalt außerhalb der Bahnhöfe) kann das Zugpersonal unter
Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen das Betreten
der  Bahnanlagen gestatten (Aussteigen).
 Zur Begründung des  unbefugten Betretens ist es nicht erforder-
lich, daß die Bahnanlagen umzäunt oder Zugänge verschlossen sind.
Es  muß jedoch den  Umständen nach bzw. durch Hinweisschilder
oder anderweitig erkennbar sein, daß es sich  um  Bahnanlagen
handelt.
Schließlich ist nicht erforderlich — obwohl das eine sehr wichtige
Frage für die richtige Einschätzung und differenzierte Ahndung der
Ordnungswidrigkeit  ist —, daß im Ergebnis des unbefugten Be-
tretens der Bahnanlagen eine konkrete Gefährdungssituation oder
tatsächliche Störung eingetreten sein muß.
 Andererseits zeigen die Erfahrungen der Praxis, daß unbefugtes
Betreten der Bahnanlagen nicht selten Gefahren und Störungen im
Betriebs- und Verkehrsablauf der DR, besonders  aber auch Ge-
fahren für das Leben und die Gesundheit der betreffenden Person
selbst, zur Folge hat. Die Verhütung und Bekämpfung derartiger
Rechtsverletzungen ist deshalb eine bedeutungsvolle Aufgabe.
 Zur Gewährleistung der   Ordnung und Sicherheit obliegt es in
erster Linie den Eisenbahnern,   insbesondere den Aufsichten,
Zugbegleitpersonalen, Leitern der Dienststellen selbst, dafür zu
sorgen, daß  die Bahnanlagen nicht durch   Unbefugte betreten
werden. Entsprechend § 7 Abs. 1 und Abs. 2 OWVO sind nicht nur
die Angehörigen der Deutschen   Volkspolizei (Transportpolizei),
sondern auch die hierzu ermächtigten Mitarbeiter der DR befugt,
eine  Verwarnung mit  Ordnungsgeld auszusprechen. Der Schutz-
polizist und ABV (T) sollten darauf hinwirken, daß diese Ermäch-
tigung durch die betreffenden Eisenbahner   auch entsprechend
wahrgenommen  wird.
 Stellen Transportpolizisten fest, daß Bahnanlagen von Unbefug-
ten betreten werden, so haben sie unverzüglich einzuschreiten. In
der Praxis wird sich dies auf jene Fälle beschränken, in denen zur
Ahndung   von  Ordnungswidrigkeiten ermächtigte   Eisenbahner
nicht gegenwärtig bzw. aus dringenden Gründen daran gehindert
sind, selbst für Ordnung  und Sicherheit zu  sorgen, wenn die
Transportpolizei um Unterstützung zur Durchsetzung der Forde-
rungen ersucht wird oder wenn das  Einschreiten der Transport-
polizisten entsprechend der konkreten Situation von vornherein
geeigneter und erzieherisch wirksamer ist. Dabei kommt es vor
allem darauf an, den Rechtsverletzern die möglichen Gefahren und
weiteren Folgen ihres Verhaltens überzeugend darzulegen.
 Soweit im konkreten Falle notwendig und gerechtfertigt, kann
durch den Schutzpolizisten oder ABV (T) bei unbefugtem Betreten
von Bahnanlagen auf der Grundlage des § 78 BO in Verbindung mit
§ 7 OWVO eine Verwarnung mit  Ordnungsgeld ausgesprochen oder
die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens vorgeschlagen wer-
den.

Verhalten an Eisenbahnübergängen gemäß § 79 BO

Die zunehmende   Verkehrsdichte auf  den Straßen, die dichtere
Zugfolge und die höheren Fahrgeschwindigkeiten stellen erhöhte
Anforderungen  an die Verkehrssicherheit an den Eisenbahnüber-
gängen.
Die Rechtsvorschriften (StVO und BO) legen für das Benutzen von
Eisenbahnübergängen  (Anlage 3) verbindliche Verhaltensregeln
fest, die konsequent von jedem Beteiligten einzuhalten sind. Durch
§ 79 Abs. 1 BO wird zunächst bestimmt, daß die Eisenbahn nur an
den dazu bestimmten Stellen (Übergängen) überquert werden darf.
In den weiteren Absätzen wird geregelt, unter welchen Vorausset-
zungen und Verhaltensanforderungen das Überqueren  zu erfolgen
hat. Die im § 79 BO festgelegten Verhaltensregeln sind jedoch mit
Ausnahme   der Absätze 4 und  6 auch im § 20 StVO enthalten.
Obgleich die StVO den § 79 BO nicht ausdrücklich außer Kraft setzt,
kann dennoch davon ausgegangen werden, daß  die StVO als neue
Rechtsvorschrift die entsprechenden  Bestimmungen    des § 79
Abs. 1 bis 3 und 5 BO gegenstandslos macht. Diese Folgerungist auch
deshalb notwendig, weil der § 79 BO den Bedingungen und Sicher-
heitsanforderungen der modernen Verkehrsprozesse  nicht mehr
gerecht und zum anderen  der § 20 StVO in Übereinstimmung mit
den herangereiften gesellschaftlichen Erfordernissen neugefaßt
wurde.
Unter Berücksichtigung  dieser Gesichtspunkte ergibt sich, daß
der § 7 OWVO in der Regel nur dann die gesetzliche Grundlage für
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten an  Eisenbahnübergängen
bildet, wenn Verstöße gegen § 79 Abs. 4 und 6 BO vorliegen.
Das ist z. B. der Fall, wenn
-- Schranken durch unbefugte  Personen eigenmächtig geöffnet
 werden,
— beim  Überqueren von  Bahnübergängen durch Pflüge, Eggen und
 andere Geräte sowie Baumstämme   und andere schwere Gegen-
 stände die Bahnanlagen beschädigt werden.
In allen anderen Fällen ist die ordnungsrechtliche Verantwort-
lichkeit auf der Grundlage des § 20 StVO in Verbindung mit § 47
StVO zu prüfen und zu begründen (s. auch Anlage 3).
Die   Ahndung von Verstößen gegen die StVO ist in erster Linie
Aufgabe der Verkehrspolizei bzw. der Schutzpolizei und ABV der
VPKÄ.
Deshalb ist bei Verstößen gegen die Bestimmungen des § 20 StVO,
soweit es die Schwere der begangenen Rechtsverletzung erfordert,
eine Mitteilung über Ordnungswidrigkeiten (S 15) an the zuständige
Verkehrspolizei zu geben.
 Bei geringfügigen Verstößen  ist auch der Schutzpolizist der
Transportpolizei sowie der  ABV (T) berechtigt, im vereinfachten
Verfahren Verwarnungen  mit   Ordnungsgeld gegenüber Straßen-
verkehrsteilnehmern auf der Grundlage des § 20 StV0 in Verbin-
dung mit § 47 StVO auszusprechen. Das wird u. a. dann angebracht
sein, wenn Angehörige der VPKÄ nicht anwesend  sind.
 An die zuständige  Verkehrspolizei sollten über verursachte
Ordnungswidrigkeiten durch Straßenverkehrsteilnehmer an Eisen-
bahnübergängen nicht zu jedem  Einzelfall gesonderte Informatio-
nen erfolgen, sondern über sich abzeichnende Schwerpunkte be-
richtet werden.
 Derartige Informationen tragen dazu bei,
—   Schwerpunktorte und -zeiten derartiger Rechtsverletzungen    ci
  sowie Ursachen und Bedingungen konkreter herauszuarbeiten,
— zu prüfen, ob der  Rechtsverletzer ggf. bereits wiederholt in
  Erscheinung getreten und gegen ihn weitere erzieherische Maß-
  nahmen (z. B. Eintrag in die Fahrerlaubnis) einzuleiten sind,
—  schwerpunktmäßige  Kontrollen durch die Verkehrspolizei an-
  zuregen.

Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen gemäß § 80 BO

Nach  § 80 BO ist es verboten, die Bahnanlagen, Betriebseinrichtun-
gen oder Fahrzeuge der DR zu beschädigen oder zu verunreinigen,
Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrhinder-
nisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu er-
regen, Signale nachzuahmen oder  andere betriebsstörende oder
betriebsgefährdende Handlungen  vorzunehmen (Anlage 4).
 Der Bereich derartiger Rechtsverletzungen ist relativ breit und
umfaßt z. B. das Beschädigen von Einrichtungen der Warteräume
oder von Ausrüstungsstücken der Waggons (Zerstechen  von Sitz-
polstern, Abreißen von Fensterriemen  und Aschenbechern, Ab-
brechen  von Fenstertischen, Einfriedungsstellen und Schildern,
Beschmieren bzw. Beschmutzen von Wänden sowie das Einschlagen
von Fensterscheiben, Spiegeln usw.). Diese Ordnungswidrigkeiten
müssen gegen Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge
der DR gerichtet sein und — entsprechend dem Anliegen des § 7
OWVO   —  die Ordnung    und Sicherheit im  Eisenbahnverkehr
beeinträchtigen.
 Hierzu ein Beispiel:
 Durch einen Bürger, der leicht angetrunken war und sich mit dem
Personenzug auf dem  Heimweg befand, wurde eine Fensterscheibe
des Abteils eingeschlagen, weil er (nach eigenen Angaben) über die
wiederholten Aufforderungen  des  Zugschaffners, neben der Fahr-
karte auch seinen Antrag auf Arbeiterrückfahrkarte zur Kontrolle
vorzuzeigen, verärgert war und sich beim Skatspielen gestört fühlte.
Die Ahndung   dieser  Ordnungswidrigkeit ist hier auf der Grund-
lage des § 80 BO in Verbindung mit § 7 OWVO   gerechtfertigt.
Bei derartigen   Beschädigungshandlungen ist darüber hinaus stets
§ 16 OWG zu beachten, der darauf orientiert, neben der Anwendung
notwendiger Ordnungsstrafmaßnahmen    auf die freiwillige Wieder-
gutmachung  des  angerichteten Schadens hinzuwirken. Im Bereich
der DR stützt sich die Pflicht zur Wiedergutmachung des Schadens
auch auf § 20 Abs. 3 EVO (Rechtsverletzer muß  Instandsetzungs-
kosten tragen).
Sofern  die Transportpolizei sich mit der Sache befaßte, ist daher
in jedem Falle die DR zur  Geltendmachung eines Schadensersatz-
anspruchs (Reinigungs- bzw.  Instandsetzungskosten) zu verstän-
digen.
Als eine Verunreinigung gilt insbesondere das Beschmieren  und
Wegwerfen  von Sachen, wodurch  die Sauberkeit und  Ordnung auf
dem Gelände der  DR  beeinträchtigt wird.67
Bei  der Ahndung    von Ordnungswidrigkeiten   dieser Art (Be-
schädigungen  und  Verunreinigungen) ist der § 4 Abs. 1 OWVO zu
beachten, und  zwar die Alternative:
„Das  sozialistische  Zusammenleben der Bürger in der Öffentlich-
keit wird vorsätzlich gestört, indem der Bevölkerung dienende oder
öffentlich zugängliche Sachen   oder Einrichtungen  geringfügig
beschädigt, beschmiert oder verunstaltet oder solche Sachen, soweit
sie von geringem Wert sind, zerstört oder unbrauchbar   gemacht
werden."
 Deshalb ist bei Ordnungswidrigkeiten, bei denen die Beschädi-
gung oder Verunreinigung    gewissermaßen nur Mittel zum  Zweck
war, um vorsätzlich  die öffentliche Ordnung  und Sicherheit z'u
stören, wo die  begangene   Handlung deutlich rowdyhafte   Züge
aufweisen, die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht nach
§ 80 BO in Verbindung mit § 7  OWVO, sondern  nach § 4  OWVO zu
begründen.
Beispiel:
Drei  junge Bürger befanden sich mit der Eisenbahn gegen 22.00
Uhr auf dem Heimweg.  Anfangs lärmten  alle drei im Wagen herum
und belästigten die Reisenden. Als der letzte Reisende auf einem der
Unterwegsbahnhöfe   ausgestiegen  war, rissen sie einen Aschen-
becher ab, bohrten mehrere Löcher in die Polsterung eines Sitzes,
beschmierten eine Wand und  zerschlugen den Toilettenspiegel, bis
sie von einer Streife der Transportpolizei bemerkt und gestellt
wurden.  Nach   vorausgegangener  Prüfung strafrechtlicher Ver-
antwortlichkeit  wurden die Rechtsverletzer mit einer  Ordnungs-
strafe nach § 4 Abs. 1 OWVO belegt und zusätzlich die Heranziehung
zur gemeinnützigen Arbeit ausgesprochen.
 Dem   gegenüber  ist das Anliegen des §  7 OWVO   (wie bereits
dargelegt) vor allem auf den Schutz der Ordnung und Sicherheit im
Eisenbahnverkehr ausgerichtet.  Handlungen, die  den  Tatbestand
des § 80 BO in Verbindung mit dem § 7 OWVO   erfüllen, sind u. a.:
 Es werden  Gegenstände  auf die Fahrbahn gelegt oder  sonstige
Fahrhindernisse  angebracht, Weichen umgestellt, falscher  Alarm
ausgelöst oder Signale nachgeahmt.
 Diese Alternative unterscheidet sich von  der ersten vor allem
dadurch,  daß sie Rechtsverletzungen erfaßt, die unmittelbar Ge-
fährdungen   und Störungen    im  Eisenbahnverkehr   hervorrufen
können."
 Der Begriff Fahrbahn umfaßt alle Gleisanlagen der DR, auf denen
Zug- oder Rangierfahrten  stattfinden bzw. andere Fahrzeuge (auch
fahrbare Kräne   usw.) bewegt werden.   Hinsichtlich der auf die
Fahrbahn   gelegten   Gegenstände oder  angebrachten   sonstigen
Fahrhindernisse handelt es sich nur um  solche, die objektiv nicht
geeignet sind, den Tatbestand der strafrechtlichen Hindernisberei-
tung gemäß  § 198 Abs. 1 StGB zu erfüllen; das heißt, sie dürfen nicht
geeignet sein, eine Gemeingefahr (§ 192 StGB) hervorzurufen.
 Derartige  Ordnungswidrigkeiten bestehen häufig darin, daß z. B.
Schottersteine, Stöcke oder  andere kleine Gegenstände   auf die
Schienen gelegt werden.
 Beim Umstellen von Weichen  durch   unbefugte Personen ist z. B.
zu beachten, ob dieses auf selten benutzten und weniger bedeutungs-
vollen Gleisanlagen erfolgte, ohne dadurch eine konkrete  Gefahr
herbeizuführen  oder eine  Weiche in  Erwartung  einer  Zugfahrt
unberechtigt  umgestellt wurde. Im letztgenannten Fall ist in der
Regel keine ordnungsrechtliche, sondern eine strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit gegeben.
 Jede Beschädigung  oder mißbräuchliche   Benutzung  bzw. Nach-
ahmung  von  Signal- oder Alarmanlagen gefährdet die Ordnung und
Sicherheit und wird — sofern nicht wegen besonderer Erheblichkeit
oder  dadurch verursachter Folgen eine strafrechtliche Verantwort-
lichkeit eintritt — als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Die Signalnach-
ahmung   kann sowohl in   akustischer als auch optischer Hinsicht
erfolgen, z. B. Nachahmung der Abfahrtsignale an Reisezügen usw.
 Falscher Alarm wird erregt, wenn  beispielsweise  Alarmanlagen
— zu  anderen als ihrem eigentlichen Zweck benutzt werden  oder
— zu ihrem eigentlichen Zweck benutzt werden, ohne daß dafür ein
 ausreichender  (berechtigter) Grund vorliegt.
 Das betrifft auch jene Fälle, wo in Reisezügen unbegründet die
Notbremse   gezogen wird.
Wenn z. B. eine Person — um sich gegenüber anderen hervorzutun
oder um  während  der  Fahrt vom Zug  abzuspringen — die Not-
bremse  zieht, sind gegebenenfalls nachdrückliche Ordnungsstraf-
maßnahmen    gem. § 80 BO i. V. mit § 7 OWVO angebracht.
 Es  werden andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende
Handlungen   begangen.
 Diese Alternative trifft z. B. auch zu für das Bewerfen von Zügen
mit Steinen,  eigenmächtiges Lösen bzw.  Anziehen  von  Hand-
bremsen, Wegnehmen   von Hemmschuhen  u. a. m.

Verhaften der Reisenden gemäß § 81 BO

Durch §  81 BO wird das Verhalten der Reisenden bei Fahrtantritt,
während  der Fahrt und bei Fahrtende geregelt und damit im hohen
Maße zur Gewährleistung  von Ordnung  und Sicherheit im Eisen-
bahnverkehr  beigetragen (Anlage 5).
 Der § 81 BO lautet:
 Das Verhalten der Reisenden
 (1) Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und
nur  an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und ausstei-
gen.
 (2) Solange ein Fahrzeug sich in Bewegung befindet, ist das
Öffnen  seiner Türen, das Ein- und Aussteigen, der Versuch oder die
Hilfeleistung dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattformen,
soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.
 (3) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch
die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte.
 Im Reiseverkehr ist das Ein- oder Aussteigen grundsätzlich nur
auf  Bahnhöfen, Haltepunkten  und  sonstigen Haltestellen und
innerhalb dieser Bereiche nur auf den Bahnsteigen gestattet. Das
Aus- und Einsteigen an der dem Bahnsteig abgewandten  Seite der
Fahrzeuge ist fast ausnahmslos mit einem unbefugten Betreten der
Bahnanlagen verbunden. Derartige Handlungen   können in beson-
derem   Maße zu Gefährdungen oder Störungen führen und müssen
daher auch  mit ordnungsrechtlichen Mitteln unterbunden werden.
  Besondere Gefahren bis hin zu schwerwiegenden Folgen können
insbesondere durch das vorzeitige Öffnen von Türen sowie durch
das Auf- oder Abspringen von Zügen verursacht werden.
 Beispiel:
 Während der Einfahrt eines Personenzuges wird durch eine im
Zug  befindliche Person die Wagentür vorzeitig geöffnet. Noch vor
dem Halt des Zuges springt diese ab und gefährdet dadurch auf dem
Bahnsteig stehende Reisende.
 Vorausgegangene  Belehrungen   blieben von dem Betreffenden
unbeachtet.
Die   Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit  auf der Grundlage des
§ 81 BO in Verbindung   mit § 7 OWVO ist hier zweifellos gerecht-
fertigt.
 Versucht ein Reisender, einen in Bewegung befindlichen Zug zu
besteigen oder zu verlassen, so darf er nur durch Zuruf, nicht aber
gewaltsam  gehindert werden, weil dadurch erst recht Unfallgefah-
ren hervorgerufen werden.
 Auf  offenen Plattformen  dürfen sich Reisende nur  dann auf-
halten, wenn die  Plattform durch Schutzgitter abgeschlossen ist.
Gitter an der Plattform von Personenwagen sind darüber hinaus als
Türen im Sinne  von  § 81 Abs. 2 BO anzusehen und  dürfen daher
nicht vorzeitig geöffnet werden.
Es  ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen  zu werfen, durch
die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden kann.69
Gegenstände,  die oft aus  Eisenbahnfahrzeugen   hinausgeworfen
werden, sind z. B. leere Bier- und Alkoholflaschen. Bei der Art der
anzuwendenden       Ordnungsstrafmaßnahme  (vgl. § 7 Abs. 1 Ziff. 1
und Abs. 2  OWVO) ist hier u. a. bedeutsam, an welchen Orten—freie
Strecke, Baustellenbereich an der  Strecke, Bahnhof, Eisenbahn-
übergänge, unmittelbar an der Strecke entlangführende öffentliche
Wege oder Straßen —  welche Gegenstände hinausgeworfen  wurden.


4.4.2. Zur Bedeutung  der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO)
      für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Die EVO legt u. a. Pflichten und Verhaltensregeln für Reisende u. a.
Personen im  Beförderungsprozeß der Eisenbahn fest. Sie präzisiert
diesbezüglich einige Bestimmungen  der BO.
 Im § 7 Abs. 1 EVO wird ausdrücklich auf die BO Bezug genommen:
„Für das Verhalten  innerhalb des  Bahngebietes gelten die Vor-
schriften der §§ 77 ff. der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung."
Daraus leitet sich die praktische Konsequenz  ab,  als rechtliche
Grundlage  für die Ahndung  von Ordnungswidrigkeiten  ist in der
Regel nicht die EVO unmittelbar, sondern die zutreffende Rechts-
norm der BO in Verbindung   mit § 7 OWVO  heranzuziehen.
  Dennoch ist für den Schutzpolizisten und ABV (T) die Kenntnis
der wichtigsten mit den §§ 77-81 BO in   Zusammenhang stehenden
Bestimmungen   der EVO bedeutsam.
Das betrifft vor allem die §§ 20 „Verhalten während der Fahrt,
Verunreinigung und  Beschädigung von  Eisenbahneigentum" und 21
„Mitnahme  von Handgepäck   und Traglasten".
Beispiele:
Ein Reisender verläßt  bei einem  Betriebsaufenthalt außerhalb
eines Bahnhofs ohne Zustimmung  des  Zugschaffners den Zug  und
betritt die Bahnanlagen (Verstoß nach § 20 Abs. 2 EVO, gleichzeitig
aber  auch nach § 78 der BO).
 Ein Reisender  verunreinigt bzw. beschädigt im  betrunkenen
Zustand  Einrichtungen des Zuges (Verstoß nach § 20 Abs. 3 EVO
und §  80 BO).
 Ein Reisender befördert in einem Personenwagen des Zuges von
der  Mitnahme  ausgeschlossene gefährliche Gegenstände, wie ex-
plosionsfähige oder leicht entzündbare Stoffe. (Verstoß nach § 21
Abs. 6 EVO  und § 80 BO — u. a. betriebsgefährdende oder betriebs-
störende Handlungen).
 In all diesen Fällen ist eine Ahndung auf der Grundlage der BO
in Verbindung mit § 7 OWVO rechtlich möglich und zulässig. Es sei
jedoch in diesem Zusammenhang eindeutig gesagt:
 Für  die Durchsetzung der Bestimmungen    der EVO, die vor-
wiegend  innerbetrieblichen Charakter tragen, sind in erster Linie
die dazu befugten und ermächtigten Eisenbahner selbst verantwort-
lich.
 Die Bestimmungen  der EVO enthalten zu diesem Zweck zum Teil
auch  Sanktionen, z. B.
— der  Reisende hat die Reinigungskosten bzw. die Instandsetzungs-
 kosten zu erstatten;
— der  Reisende kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden;
— der  Reisende  hat bei Verstoß gegen das Rauchverbot 2M  zu
 zahlen,
 die durch die dazu befugten Eisenbahner unter unmittelbarer
Bezugnahme  auf die EVO zur Anwendung gebracht werden können.
Dabei  sei darauf hingewiesen, daß diese Maßnahmen keine Ord-
nungsstrafmaßnahmen   sind.
 Die Erfahrungen zeigen, daß bei Zuwiderhandlungen gegen die
EVO,  die in dieser Bestimmung enthaltenen Sanktionen in der Regel
ausreichend sind, um den erzieherischen Erfolg herbeizuführen.
 Folglich ist die zusätzliche Anwendung von Ordnungsstrafmaß-
nahmen   auf Ausnahmefälle zu beschränken.
 Weiterhin ist zu beachten, daß nur ganz bestimmte gegen die EVO
verstoßende Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden  können.
 Solche Verstöße wie  das Rauchen im Nichtraucherabteil (§ 18
EVO),  der eigenmächtige unberechtigte Übergang in die höhere
Wagenklasse (§ 14 EVO), das Fahren ohne gültigen  Fahrausweis
(§ 15 EVO) und eine Reihe anderer Zuwiderhandlungen gegen die
Beförderungsbestimmungen  sind  keine Ordnungswidrigkeiten im
Sinne  des OWG. Sich daraus ergebende Konsequenzen  sind zivil-
rechtlicher Art zwischen der DR und dem Reisenden. Sie liegen
deshalb auch ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der DR.

4.4.3. Einige Hinweise zur Anwendung des § 77 BO
      in Verbindung mit § 7 OWVO und zur  Anwendung
       von Ordnungsstrafmaßnahmen gegenüber Eisenbahnern

Aus   den   Bestimmungen der §§ 77  BO  und  7 Abs. 1  EVO in
Verbindung  mit § 7 Abs. 1 Ziff„ 2 OWVO ergibt sich für jedermann
die Pflicht, den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahner Folge
zu leisten.
  Im Eisenbahnverkehr gibt es Situationen, in denen die Eisen-
bahner  aus ihrer Verantwortung für die Aufrechterhaltung bzw.
schnelle Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit heraus an
eine bestimmte  Personengruppe oder einzelne Bürger dienstliche
Anordnungen   erteilen müssen. Das bezieht sich besonders auf die
Vorbeugung  und   Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder auf die
Eindämmung    und Beseitigung von Störungen, die die Sicherheit im
Eisenbahnverkehr  bedrohen oder in  anderer Weise die Ordnung
und Sicherheit auf dem Gelände der DR beeinträchtigen. Derartige
dienstliche Anordnungen  bestehen in der Regel  in mündlichen
Weisungen,  aber auch in situationsbezogenen Festlegungen und
Aufforderungen.
  Sachlich geht es bei dienstlichen Anordnungen insbesondere um
—  Maßnahmen, die zur Verhinderung unmittelbar bevorstehender
  Gefahren  oder zur Beseitigung eingetretener  Störungen im
  Eisenbahnverkehr  unumgänglich sind und besonders situations-
  bezogene Verhaltensanforderungen bedingen;
—  Forderungen an Reisende und andere Bürger, die im Zus ammen-
  hang mit  unvorhergesehenen Konfliktsituationen erhoben wer-
  den müssen, wie z. B. Räumung eines besetzten Abteils für einen
  unterwegs  plötzlich ernsthaft erkrankten Bürger;
—  Veränderungen bzw. Einschränkungen hinsichtlich des üblichen
  Ablaufs der Personenbewegung im Zusammenhang   mit Sonder-
  zugfahrten u. a. m.
  Wer gegen solche dienstlichen Anordnungen verstößt, kann ggf.
auf der Grundlage des § 77 BO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 OWVO
zur Verantwortung gezogen werden.
  Wird durch Reisende den berechtigten Forderungen der hierzu
befugten  Eisenbahner nicht Folge geleistet, hat der Schutzpolizist
oder  ABV (T) zur Durchsetzung des ordnungsgemäßen   Zustands
Hilfe und Unterstützung zu geben.
  Gemäß  § 7 Abs. 1 OWVO begeht eine Ordnungswidrigkeit auch,
wer   den zur Gewährleistung von Sicherheit  und   Ordnung im
Eisenbahnwesen  erlassenen gesetzlichen Bestimmungen oder den
auf ihrer Grundlage ergangenen Vorschriften  der Eisenbahn zu-
widerhandelt.
Die   Heranziehung derartiger Vorschriften zur Begründung einer
Ordnungswidrigkeit setzt voraus,  daß
—  in der betreffenden Vorschrift ausdrücklich und eindeutig auf
 die BO,   die EVO oder unmittelbar auf den § 7 der OWVO  bezug
  genommen    wird,
— es sich um eine allgemein verbindliche Vorschrift und nicht um
  eine rein innerdienstliche DV der Eisenbahn handelt.
 Wenn  auch derartige Bestimmungen seit Inkrafttreten der  OWVO
bisher durch die  DR nicht erlassen wurden, so ist dennoch denkbar
und für die Praxis perspektivisch bedeutsam, daß dies entsprechend
den gesellschaftlichen Erfordernissen künftig ggf. erfolgen kann.
 Ordnungswidrigkeiten   nach § 7   OWVO,  die von  Eisenbahnern
begangen  werden, sollten in der Regel den zuständigen Leitern der
Dienststellen der DR  mitgeteilt  werden zwecks  Einleitung  von
Disziplinarmaßnahmen.
 Die Leiter der Dienststellen der DR sind u. a. gemäß § 18 Abs. 3 der
Eisenbahner-Verordnung  verpflichtet, diesen Forderungen   nach-
zukommen.   Dort  heißt es: „Beantragt der Staatsanwalt oder ein
anderes  dazu befugtes Organ  die Einleitung eines erzieherischen
Verfahrens  vor  der  Konfliktkommission  oder  eines Disziplinar-
verfahrens, ist diesem Antrag zu entsprechen."
 Die Übergabe einer Sache an die Konfliktkommission der Dienst-
stelle des betreffenden Eisenbahners (vgl. § 32 OWG) sollte dann
erfolgen, wenn   insbesondere aus der Art  und Schwere  der Ord-
nungswidrigkeit sowie dem  Verhalten des Eisenbahners die kollek-
tive erzieherische Einwirkung geboten erscheint.
 Begehen   Eisenbahner   Ordnungswidrigkeiten  nach  § 7   OWVO
außerhalb   ihrer dienstlichen Tätigkeit, ist aus der jeweiligen
Situation  heraus bei Beachtung der Gesamtumstände  zu entschei-
den, welche Maßnahmen    am geeignetsten sind. (Ahndung durch den
Transportpolizisten, Abgabe an  den Dienstvorgesetzten oder an die
Konfliktkommission.)
 Zu  von   Eisenbahnern in der Öffentlichkeit  begangenen  Ord-
nungswidrigkeiten z. B.  nach § 4 Abs. 1  oder  14 OWVO     kann
gegebenenfalls  auch neben  dem Ausspruch  einer  Ordnungsstrafe
zur Erhöhung  der erzieherischen Wirkung eine Information an den
Dienststellenleiter der DR zweckmäßig sein.
 Eindeutig ist dabei zu unterscheiden:
 Es  ist gesetzlich nicht gerechtfertigt, Verstöße von Eisenbahnern
gegen innerbetriebliche Vorschriften der  DR als Ordnungswidrig-
keiten im Sinne des § 7 OWVO zu ahnden. Derartige Verstöße stellen
keine Zuwiderhandlung    gegen  die „zur Gewährleistung  von Si-
cherheit und Ordnung  im Eisenbahnwesen  erlassenen gesetzlichen
Bestimmungen    oder den  auf ihrer  Grundlage  ergangenen  Vor-
schriften"  gemäß § 7 Abs. 1   OWVO dar. Hierbei handelt es sich
vielmehr  um schuldhafte Verletzung von Arbeitspflichten gemäß
AGB  und der Eisenbahner-Verordnung.  Die Ahndung obliegt hier
dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten der DR.


4.4.4.  Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 OWVO

Die  Ahndungspraxis der  letzten Jahre in den Dienststellen der
Transportpolizei zeigt, daß neben solchen Schwerpunkten,  wie
Verstöße gegen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der  DR
In Verbindung  mit § 7 OWVO, die Straßenverkehrsordnung  § 20
StVO  in Verbindung mit § 47 StVO, auch Verstöße gegen den § 4
OWVO   recht häufig in Erscheinung treten.
 Dabei wird deutlich, daß es sich im wesentlichen um Rechtsver-
letzungen handelt, die im vereinfachten Verfahren durch Verwar-
nungen mit  Ordnungsgeld geahndet werden. Charakteristisch für
diese Ordnungswidrigkeiten ist — das trifft auch für die auf dem
Gelände  der DR begangenen zu — daß sie zu einem erheblichen Teil
unter Einfluß von Alkohol begangen werden.
 Eine wichtige Seite zu ihrer Vorbeugung und Verhinderung liegt
deshalb auch im wirksamen  Kampf gegen den  Alkoholmißbrauch.
 Nach § 4 Abs. 1 kann zur Verantwortung gezogen werden:
 „Wer vorsätzlich das sozialistische Zusammenleben der Bürger in
der öffentlichkeit stört, indem er auf Straßen, Wegen oder Plätzen,
in öffentlichen Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen oder Verkehrs-
mitteln ruhestörenden Lärm verursacht oder Bürger anderweitig
ungebührlich belästigt, der Bevölkerung dienende oder öffentlich
zugängliche Sachen oder Einrichtungen geringfügig beschädigt,
beschmiert oder verunstaltet, solche Sachen, soweit sie von gerin-
gem Wert sind, zerstört oder unbrauchbar macht oder ähnliche die
öffentliche Ordnung störende Handlungen begeht."
 Daraus ergibt sich zunächst, daß eine der hier beschriebenen
Handlungen  gewissermaßen nur Mittel zum Zweck ist — an anderer
Stelle bereits beispielhaft erläutert — um vorsätzlich das sozialisti-
sche  Zusammenleben der Bürger zu stören.
 Aus dem  § 4 OWVO  ist des weiteren abzuleiten, daß seine An-
wendung  auf den öffentlichen Bereich des Eisenbahngeländes zu
beschränken  ist.
 Das sind demnach jene Bereiche, wie Bahnhofsvorhallen, Bahn-
steige, Züge des Reiseverkehrs (öffentliche Verkehrsmittel), MIT-
ROPA-Gaststätten, Abfertigungsstellen der Deutschen Post u. a. m.
Ruhestörender Lärm

Darunter ist nicht jedes Lärmen schlechthin zu verstehen. Die Art
des  Lärmens (Johlen, Randalieren, lautes Absingen von Liedern,
Sprechchöre  in Gruppen, überlautes Abspielen von Musik), die
örtliche und zeitliche Situation sind bei der Beurteilung des
Verhaltens des Rechtsverletzers zum Maßstab zu nehmen, ob ein die
Ruhe  störender Lärm  vorliegt oder nicht. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob der einzelne den Lärm als störend oder nicht störend
empfindet.
Beispiel:
 Eine Gruppe Jugendlicher verursacht nach einem Fußballspiel
auf dem Bahnhof durch Absingen von Liedern einen solchen Lärm,
daß andere Bürger Lautsprecherdurchsagen zum Zugverkehr nicht
verstehen können  und ihren Unwillen  über das Verhalten  der
Jugendlichen zum  Ausdruck bringen.
 Eine männliche Person spielt in der Vorhalle eines Bahnhofs oder
im Zug mit übermäßiger Lautstärke Musik aus dem Kofferradio ab.
 Der Schutzpolizist bzw. ABV (T) handelt richtig, wenn er zunächst
die Personen in höflicher, aber bestimmter  Form zu ordnungs-
gemäßem   Verhalten auffordert.
 In der Regel werden    Ordnungsstrafmaßnahmen, wenn  dieser
Aufforderung Folge geleistet wird, nicht notwendig sein.
 Hat der Rechtsverletzer hingegen z. B. mit seinem Kofferradio
zum wiederholten Male ruhestörenden  Lärm verursacht,  obwohl
bereits ordnungsrechtliche u. a. Erziehungsmaßnahmen  bei ihm
angewandt wurden, kann nach Prüfung  der Voraussetzungen eine
Ahndung  auf der Grundlage des § 4 OWVO erfolgen.
 Ist es zur Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
unumgänglich, kann neben geeigneten    Ordnungsstrafmaßnahmen
entsprechend § 13 VP-Gesetz das Kofferradio zeitweilig in Ver-
wahrung  genommen  werden.


Ungebührliche Belästigung von Bürgern

Die zweite Alternative des § 4 Abs. 1 OWVO erfaßt alle weiteren
Belästigungen, soweit sie als ungebührlich anzusehen sind."
 Während beim ruhestörenden Lärm die — unter Berücksichtigung
der konkreten Situation sowie bestimmter örtlicher und zeitlicher
Bedingungen — zu fordernde Ruhe einer unbestimmten Anzahl von
Personen durch vorsätzliches Lärmen gestört wird, müssen bei der
„ungebührlichen Belästigung" einzelne oder mehrere Bürger in der
Öffentlichkeit vorsätzlich von dem Rechtsverletzer ungebührlich
belästigt und dadurch das sozialistische Zusammenleben gestört
worden sein.
Für  eine solche  Wertung des  Tatbestands  müssen  die in der
sozialistischen Gesellschaft geltenden Regeln des Anstands und des
Verhaltens anderen  Bürgern gegenüber   zugrunde gelegt  werden.
 Die Reaktion des Betroffenen auf die Belästigung spielt zwar eine
Rolle, ist jedoch nicht der alleinige Maßstab. So kann  mitunter
übertrieben empfindlich,  aber auch unvertretbar tolerant reagiert
werden.  Das ist bei der Prüfung des Sachverhalts zu berücksichti-
gen.
 Ungebührliche    Belästigungen treten   hauptsächlich  als An-
pöbeleien, Anrempeleien   (ohne die Schwere  einer Straftat oder
Verfehlung  zu erreichen,   worauf im weiteren noch  eingegangen
wird), aber auch durch  Versperren des Weges, durch Bewerfen mit
Schnee, Bespritzen mit Wasser usw. in Erscheinung.
 Beispiel:
 Ein junger Mann   belästigt eine Frau, indem  er sie  mehrmals
anrempelt.
 Hier liegt eine ungebührliche Belästigung im Sinne des § 4 Abs. 1
OWVO   vor. Die  Anrempelei stellt eine Beeinträchtigung des so-
zialistischen Zusammenlebens  dar. Welche Maßnahmen   der Trans-
portpolizist in diesem Fall anwendet, wird von der Intensität der
Belästigung abhängen.
 Ein weiteres Beispiel:
 Ein älteres Ehepaar geht durch die  Bahnhofsvorhalle und  wird
durch mehrere  Personen vorsätzlich und in ungebührlicher  Weise
aufgehalten.
 Auch   in diesem Falle liegt eine „anderweitige  ungebührliche
Belästigung" vor, gegen die einzuschreiten ist.
 Bei der  anzuwendenden   Erziehungsmaßnahme    wie  Belehrung,
Verwarnung   mit  Ordnungsgeld u. a. Ordnungsstrafmaßnahmen  ist
insbesondere   von der  Art und  Weise  sowie der Intensität der
belästigenden  Handlung  auszugehen.
 Bei Belästigungen, die durch Anpöbeleien,  Handgreiflichkeiten
oder  ehrverletzende  Schimpfworte begangen werden, ist  u. a. die
Verletzung des Tatbestands der Beleidigung nach § 137 StGB (in der
Regel als  Verfehlung  nach § 139 Abs. 1 StGB zu verfolgen), ge-
gebenenfalls auch  der des § 215 Abs. 1  StGB (Rowdytum,   grobe
Belästigung gegenüber  Personen) zu prüfen.


Beschädigung und  Zerstörung von Sachen und Einrichtungen

Nach  der dritten Alternative des § 4 Abs. 1 OWVO begeht derjenige
eine Ordnungswidrigkeit, der das sozialistische Zusammenleben in
der Öffentlichkeit stört, indem er auf Straßen, Wegen oder Plätzen,
in öffentlichen Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen oder  Verkehrs-
mitteln öffentlich zugängliche Sachen oder Einrichtungen gering-
fügig beschädigt,  beschmiert  oder verunstaltet, solche Sachen,
soweit  sie von geringem  Wert sind, zerstört oder   unbrauchbar
macht.
 Die Merkmale der  Geringfügigkeit und Geringwertigkeit grenzen
diese Rechtsverletzungen  von Straftaten ab und orientieren  auf
solche Fälle, bei denen ein geringer Schaden entstanden ist.  Am
häufigsten werden die Schäden —   vorwiegend von jungen  Rechts-
verletzern — aus Leichtsinn, ungezügeltem Tatendrang, aus  Ober-
flächlichkeit und Gleichgültigkeit, mitunter auch aus rücksichts-
loser Mißachtung der öffentlichen Einrichtungen, angerichtet.
 In  diesem Zusammenhang  ist es notwendig, auf einige  Abgren-
zungsprobleme   innerhalb  des    Ordnungswidrigkeitsrechts hin-
zuweisen.  Nicht alle der Bevölkerung    dienenden Sachen   oder
Einrichtungen  werden vom  § 4 Abs. 1 OWVO   erfaßt. Deshalb ist
immer die Gesetzesspezialität zu beachten. Das heißt,  wenn eine
Beschädigung oder geringfügige Zerstörung vorliegt, durch die eine
spezielle Rechtsbestimmung verletzt wird, so ist diese anzuwenden
und nicht der § 4 Abs. 1 OWVO.
 Durch  folgende Aufstellung soll das veranschaulicht werden:



Sachverhalt                       verletzte Rechtsbestimmung

— Beschädigung  öffentlicher Be-  § 2  OWVO
 kanntmachungen
— Beschädigung   von Anlagen,     Verordnung  über die Verhütung
 Einrichtungen oder Geräten des  und   Bekämpfung von Katastro-
 Katastrophenschutzes            phen  vom 13. Januar 1971 (GB1.II
                                 S.117) § 13 Abs. 1
— Beschädigung oder Entfernung    Brandschutzgesetz vom 19. 12.74
 von Einrichtungen oder Gerä-    (GB1.I S.575 § 20 —  Ordnungs-
 ten, die der Bekämpfung, Ver-   strafbestimmungen
 hütung und Untersuchung von
 Bränden dienen
— Zerstörung, Beschädigung oder   Gesetz über das Post- und Fern-
 Unbrauchbarmachung      von     meldewesen   vom 3. April 1959
 Post- und Fernmeldeanlagen      (GB1. I S.365)


 Bei Rechtsverletzungen dieser Art ist auch — abhängig von  der
Schwere  einer begangenen Handlung   —  die mögliche  Verwirkli-
chung  eines Straftatbestands nach § 163 StGB (Vorsätzliche  Be-
schädigung sozialistischen Eigentums) oder nach § 183 StGB (Vor-
sätzliche Sachbeschädigung  von persönlichem  oder privatem  Ei-
gentum) in Betracht zu ziehen.
Ähnliche die öffentliche Ordnung störende Handlungen

Durch die vierte Alternative des § 4 Abs. 1 OWVO werden Rechts-
verletzungen erfaßt, die• ebenfalls Störungen des sozialistischen
Zusammenlebens   in der Öffentlichkeit darstellen. Sie ist nur dann
anzuwenden,  wenn   die Prüfung  ergibt, daß  keine der bereits
behandelten  Alternativen in Betracht kommt  und mit  dem Fehl-
verhalten des Bürgers keine andere, spezielle Rechtsnorm verletzt
wurde. Auf keinen Fall darf die Alternative „ähnliche die öffentliche
Ordnung störende  Handlungen" wegen  mangelnder  Gesetzeskennt-
nis als „Notbehelf" angewandt werden. Solche Handlungen  können
auf Bahnhöfen z. B. sein, das Umwerfen oder Auskippen von Papier-
bzw. Müllbehältnissen, Umwerfen  von Sitzbänken u. a. m.
 In der Praxis zeigt sich, daß bei begangenen Rechtsverletzungen
oftmals mehrere der  im § 4 Abs. 1 OWVO genannten  Alternativen
zugleich verletzt werden.
  Besonders unter Einfluß von Alkohol beginnt das z. B. auf einem
Bahnhof  mit ruhestörendem  Lärm  durch Randalieren,  gleichzeiti-
gem ungebührlichem  Belästigen von Reisenden und gipfelt mitunter
im Beschädigen  oder  Zerstören  von Einrichtungen oder  Gegen-
ständen auf dem Bahnhof.
 Der Schutzpolizist sollte durch die Präsenz seines Auftretens, die
Beobachtung   der   Personenbewegung,  insbesondere   gegenüber
bestimmten   Personen oder  Personengruppen,   deren  Verhalten
nicht den Regeln sozialistischen Zusammenlebens der Bürger in der
Öffentlichkeit entspricht, vor allem darauf hinwirken, Ordnungs-
widrigkeiten dieser Art zu verhindern.


4.4.5.  Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 OWVO

Der  Tatbestand des § 14 ist vor allem darauf gerichtet, Ordnungs-
strafmaßnahmen  anzuwenden   gegen Personen,  die
 in der Öffentlichkeit  im betrunkenen  Zustand im erheblichen
 Maße   den Anstand  oder die menschliche Würde verletzen oder
 andere    Störungen der öffentlichen   Ordnung und Sicherheit
 verursachen (vgl. § 14 Abs. 1);
— vorsätzlich  oder fahrlässig in   Ausübung eines Berufs  oder
   Gewerbes an betrunkene  Personen Alkohol  ausschenken  oder
  verkaufen bzw.   Alkohol an Personen ausschenken,  bei denen
  erkennbar ist, daß sie ein Fahrzeug führen (vgl. § 14 Abs. 2).
 Das gesellschaftliche Anliegen besteht insbesondere in der konse-
quenten    Bekämpfung des Alkoholmißbraüchs   und  der  Ausräu-
mung  seiner   Ursachen und Bedingungen.  Dabei ist stets davon
auszugehen, daß durch die mittels des Ordnungswidrigkeitsrechts
erzielte  Wirksamkeit  wesentliche Voraussetzungen geschaffen
werden  zur Vorbeugung  und Verhinderung von Straftaten.
 Entsprechend  § 14 OWVO sind als Ordnungsstrafmaßnahmen nur
ein Verweis oder eine Ordnungsstrafe von  10,— bis 300,—M (also
keine Verwarnung  mit Ordnungsgeld in Höhe von 1,—, 3,—, 5,—oder
10,—Mark)   zulässig.
 Diese  Maßnahmen sind jedoch nur dann anzuwenden,  wenn der
Rechtsverletzer in der  Öffentlichkeit im betrunkenen Zustand
in  erheblichem  Maße den Anstand oder die menschliche  Würde
verletzt oder  andere Störungen der  öffentlichen Ordnung und
Sicherheit verursacht.
 Der betrunkene Zustand  einer Person braucht noch keine Voll-
trunkenheit im  Sinne der Zurechnungsunfähigkeit zu sein, muß
aber deutlich den Zustand des Angetrunkenseins übersteigen und
sichtbar machen,  daß die betreffende Person wegen ihres betrun-
kenen  Zustands  nicht mehr in  der  Lage ist, ihr Verhalten zu
kontrollieren und sich nach den Regeln eines pflichtgemäßen und
anständigen Verhaltens zu richten.
 Da die alkoholische Beeinträchtigung die Steuerungs- und Ver-
haltensfunktionen beeinflussen, treten unter Alkohol stehende
Personen der Volkspolizei in recht unterschiedlicher Weise ent-
gegen.
 Der Schutzpolizist muß  also aus dem Verhalten und  äußeren
Erscheinungsbild einer  Person den hier geforderten  Grad der
Trunkenheit einschätzen. Das Angetrunkensein bzw. ein sogenann-
ter leichter Schwips, reichen nicht. Ordnungsrechtliche Verant-
wortlichkeit ist nur dann zu begründen, wenn diese betrunkene
Person in  erheblichem Maße Anstand  und Würde  (z. B. durch das
Führen   obszöner  Redensarten, Verhaltensweisen, die unseren
moralischen und ethischen Vorstellungen in starkem Maße wider-
sprechen und abstoßend wirken u. a. m.) verletzt bzw. die öffentliche
Ordnung  und Sicherheit hierdurch stört. Gegen Personen, die sich
trotz eines vorhandenen Trunkenheitszustandes in der Öffentlich-
keit ruhig und friedlich verhalten, sind in der Regel Ordnungsstraf-
maßnahmen   unzulässig.
 Der Schutzpolizist oder ABV (T) hat demnach bei der Sachverhalts-
darstellung konkret den engen Zusammenhang  (Kausalität) her-
auszuarbeiten zwischen dem Grad des betrunkenen Zustandes einer
Person  und die Art und Weise seines Verhaltens in der Öffentlich-
keit.
Unter   Beachtung der in den §§ 13 und 14 des  OWG genannten
Grundsätze  ist zu prüfen, weshalb die Person sich aus welchem
Anlaß und unter  welchen Umständen und vor allem wo betrunken
hat, handelt es sich im konkreten Fall um eine einmalige Entgleisung
oder ist sie bereits wiederholt in ähnlicher Weise angefallen, wie ist
seine Persönlichkeit (Arbeits- und Freizeitbereich) und sonstiges
Verhalten einzuschätzen.
Erst dann  ist über die Art der anzuwendenden Ordnungsstraf-
maßnahme    (Verweis oder Ordnungsstrafe)  und im Falle einer
Ordnungsstrafe über ihre Höhe zu entscheiden.
 Ursachen  für Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1    OWVO
liegen vielfach im leichtfertigen oder verantwortungslosen Ver-
halten des im § 14 Abs. 2 genannten Personenkreises begründet.
 Die Aufmerksamkeit  des Schutzpolizisten und des  ABV (T) ist
deshalb besonders darauf zu richten, daß die Bedienungskräfte in
den Einrichtungen der MITROPA   an  Betrunkene weder  Alkohol
ausschenken, noch verkaufen  (z. B. Verkauf einer Flasche Wein-
brand an eine äußerlich erkennbar betrunkene Person am  Kiosk
eines Bahnhofs).
 Ordnungsstrafmaßnahmen   gegenüber diesen Personen sollten in
der Regel dann angewandt werden, wenn vorausgegangene erziehe-
rische Hinweise  oder  Ermahnungen nicht beachtet wurden,  im
Einzelfall oder wiederholt verantwortungslos gegen § 14 Abs. 2
OWVO   verstoßen  wurde und nur mit einer in gebührender Weise
angemessenen  Ordnungsstrafe disziplinierend auf den Rechtsver-
letzer eingewirkt werden kann.
 Anstelle einer Ordnungsstrafe können aber auch Disziplinar- bzw.
Erziehungsmaßnahmen   durch  den Leiter der MITROPA  oder die
Konfliktkommission in Betracht gezogen werden, wenn   dadurch
gegenüber  dem Rechtsverletzer und gegebenenfalls  bestimmten
Kollektiven eine höhere erzieherische Wirksamkeit erreicht werden
kann.
 Strengere Maßstäbe  bei der Anwendung    von Ordnungsstraf-
maßnahmen   nach § 14 OWVO  sind vor allem dann anzulegen, wenn
Alkohol an  betrunkene Jugendliche verkauft oder ausgeschenkt
wird.71
 Hinsichtlich der Abgrenzung  zum § 7    OWVO sollte beachtet
werden, daß immer dann, wenn  eine betrunkene Person durch ihr
Verhalten gleichzeitig die Ordnung und Sicherheit im Eisenbahn-
verkehr gefährdet, nicht der § 14, sondern der § 7 OWVO als die
speziellere Rechtsnorm anzuwenden ist.
 Beispiele:
— Die betrunkene Person hält sich im Gleis auf, der Lokführer eines
 Zuges  muß die Schnellbremsung einleiten oder
— eine betrunkene Person springt auf einen anfahrenden Zug und
 gefährdet auf dem Bahnsteig  befindliche Reisende u. a. m.
 Bei der Abgrenzung zwischen §§ 4(1) und 14(1) OWVO — zumal ein
nicht unwesentlicher Teil Ordnungswidrigkeiten nach § 4 (1) auch
unter Alkoholeinfluß begangen  werden — sollte von  folgendem
ausgegangen werden:
Dem §  14(1) OWVO ist in der Regel als der spezielleren Rechtsnorni
gegenüber   dem § 4 (1)   OWVO und auch anderen  ordnungsrecht-
lichen Bestimmungen  der Vorrang zu geben, wenn z. B. Personen im
betrunkenen  Zustand in der Öffentlichkeit (beachte, daß sie zum Bei-
spiel nachts auf einer einsamen Dorfstraße oder einem Eisenbahn-
haltepunkt nicht  immer  gegeben ist) in unzumutbarer Weise die
allgemeingültigen  Regeln  des Anstandes  oder die  menschliche
Würde   mißachten  bzw. Störungen verursachen  (obszöne Redens-
arten, Erbrechen im Zugabteil oder an Orten mit Personenverkehr,
Zurschaustellen bestimmter  Körperteile u. a.).


4.4.6. Zur Durchsetzung  der Verordnung
       zum Schutz der Kinder und Jugendlichen

Da im Abschnitt Reiseverkehr zu den Verhaltensweisen des Schutz-
polizisten im Streifendienst in Durchsetzung der genannten   VO
Ausführungen    gemacht wurden, soll hier nur  auf einige zu be-
achtende Gesichtspunkte  bei der   Anwendung von Ordnungsstraf-
maßnahmen    eingegangen werden.
 Dem   Schutzbedürfnis  der Kinder und Jugendlichen   wird vor
allem durch die  Ordnungsstrafbestimmungen     des § 14 der o. g.
Verordnung Rechnung    getragen.
 § 14 der VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen legt fest:
 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erwachsener
1. nach § 4 Abs. 1 Schund- und Schmutzerzeugnisse  herstellt, ein-
 führt oder verbreitet,
 nach § 4 Abs. 2 jugendgefährdende Erzeugnisse herstellt, kopiert,
 vervielfältigt oder auf andere Weise wiedergibt oder verbreitet,
 nach § 4 diese nicht abnimmt und vernichtet,
 nach § 4 Abs. 5 und § 5 diese nicht abnimmt oder die
 nach § 5 vorgeschriebenen Kontrollen nicht durchführt,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Ziff. 1 an Kinder und Jugendliche unter 16
 Jahren   alkoholische Getränke und    Tabakwaren verabreicht,
 verkauft oder in  sonstiger Weise abgibt oder an Kinder Zünd-
 mittel verkauft,72
3. entgegen den Beschränkungen  des § 7 Abs. 1, Ziff. 2 an Jugend-
 liche im Alter   von  16 bis 18 Jahren    Getränke mit  einem
 Alkoholgehalt über 20 Prozent verkauft oder ausschenkt oder sie
 zum übermäßigen   Alkoholgenuß  verleitet,
4. den Bestimmungen  der §§ 9 und 10 zuwiderhandelt,
kann mit Verweis   oder Ordnungsstrafe   von 10 bis 300 M belegt
werden.
 (2) Wer vorsätzlich als Jugendlicher im Alter von über 16 Jahren
eine   Zuwiderhandlung nach §  4 begeht, kann  mit Verweis oder
Ordnungsstrafe  von 10 bis 100 M belegt werden, wenn die Art und
Weise der  Rechtsverletzung oder das bisherige  Verhalten des
Jugendlichen  ihre  Anwendung  erfordern,   um eine geeignete
erzieherische Einwirkung zu erzielen und der Jugendliche eigenes
Arbeitseinkommen  hat.
 (3) Die  Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den
Bürgermeistern  der Städte und Gemeinden    sowie den für das
jeweilige Sachgebiet zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der
Räte  der Kreise, kreisfreien Städte, Stadtbezirke und Gemeinden.
 (4) Wird von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine Ord-
nungswidrigkeit festgestellt, sind die Leiter der Dienststellen der
Deutschen Volkspolizei zur  Durchführung des Ordnungsstrafver-
fahrens berechtigt.
 (5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Absätzen 1
und 2 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter der jeweils zuständi-
gen örtlichen Räte sowie die dazu ermächtigten Angehörigen der
Deutschen Volkspolizei befugt, Verwarnungen mit Ordnungsgeld in
Höhe  von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen.
 (6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den
Ausspruch   von Ordnungsstrafmaßnahmen   gilt das  Gesetz vom
12. Januar 1968 zur   Bekämpfung von  Ordnungswidrigkeiten  —
OWG   —  (GB!. I S.101).
 Der Schutzpolizist bzw. der ABV (T) wird auf der Grundlage des
§ 14 der VO in der Regel nur tätig, wenn er Verstöße gegen die VO
feststellt oder ihm solche mitgeteilt werden.
 Stellt er z. B. bei Jugendlichen fest, daß sie im Besitz von Schund-
und Schmutzerzeugnissen sind, hat er sie zunächst gem. § 6 der VO
entschädigungslos einzuziehen.
 Zur Feststellung der Art und Schwere der Rechtsverletzung sowie
zur differenzierten Anwendung  von     Ordnungsstrafmaßnahmen
muß er  darüber hinaus prüfen,
—  wie die Erzeugnisse in den Besitz des betreffenden Jugendlichen
  gelangten, ob und auf welche Weise sie evtl. verbreitet wurden,
  welchen Umfang die Verbreitung bereits angenommen hat,
—  ob das Vorhandensein   dieser Erzeugnisse dem  Erziehungs-
  berechtigten, Lehrern oder Lehrausbildern bekannt  war und
  weshalb sie dem Jugendlichen nicht abgenommen  wurden,
—  wurden die Schund- und Schmutzerzeugnisse evtl. in der Schule,
  Berufsausbildungsstätte, im Internat oder Heim verbreitet und
  gab es bezüglich des Besitzers der Erzeugnisse durch Leiter
  veranlaßte Kontrollen.
 Die Klärung dieser und anderer Fragen ist notwendig, um  zu
entscheiden, ob zur Gewährleistung einer hohen erzieherischen
Wirksamkeit  Ordnungsstrafmaßnahmen   durch die DVP oder durch
die im § 14 Abs. 3 der VO genannten Organe zweckmäßiger sind.
 Zu beachten ist hierbei, daß als Ausnahmeregelung Jugendliche
im Alter von über 16 Jahren bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen
gem.  § 4 der VO (Herstellen, Einführen  oder Verbreiten  von
Schund-  und Schmutzerzeugnissen usw.)  mit Verweis oder Ord-
nungsstrafe von 10 bis 100 M zur Verantwortung gezogen werden
können (vgl. § 14 Abs. 2 der VO).
 Zur sozialistischen Entwicklung der jungen Generation gehört
ihre  Gesunderhaltung. Deshalb  sind  von  ihnen Alkohol  und
Nikotin fernzuhalten.
 Die Festlegungen im § 7 der Verordnung zum Schutz der Kinder
und  Jugendlichen wenden sich deshalb vornehmlich  an die Er-
wachsenen  und  hierbei insbesondere an die Erziehungsberechtig-
ten, Lehrer, Erzieher und Lehrausbilder, die Leiter und die Inhaber
sowie  das Bedienungspersonal von Gaststätten und an das Ver-
kaufspersonal im  Handel, und verpflichtet sie, die festgelegten
Beschränkungen einzuhalten (§ 7 Abs. 1 der VO).
 Daneben  wendet  sich die Verordnung auch an die Jugendlichen
und  Kinder selbst, appelliert an ihr Verantwortungsbewußtsein,
diese zu ihrem  Schutz erlassenen   Bestimmungen von sich aus
einzuhalten und nicht durch  Täuschung  des  Bedienungs- oder
Verkaufspersonals sich alkoholische Getränke oder Tabakwaren zu
verschaffen oder  andere Kinder  und Jugendliche zum    Genuß
solcher Mittel zu verleiten (vgl. § 7 Abs. 3 der VO).
 Die in der Verordnung enthaltenen Beschränkungen umfassen die
Festlegung, daß
— an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen
  Getränke und Tabakwaren   verabreicht, verkauft oder in son-
  stiger Weise abgegeben werden dürfen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1) und
—  an Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren nur Getränke mit
  einem Alkoholgehalt bis zu 20 Prozent in geringen   Mengen
  verkauft, verabreicht oder in sonstiger Weise abgegeben werden
  dürfen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2).
 Diese Differenzierung in den Altersgruppen entspricht den An-
forderungen in unserer Gesellschaft.  Beide Festlegungen sind
jedoch dem Grundsatz  untergeordnet, daß Jugendliche nicht zum
Alkoholgenuß verleitet werden dürfen.
 Die Verabreichung von alkoholischen Getränken  ist das Aus-
schenken in Gaststätten, aber   auch im Familienkreis, in der
Gesellschaft von Arbeitskollegen usw.
 Die Bestimmungen   über die Einschränkung der   Abgabe  von
Alkohol an Jugendliche ordnet sich in die gesamten Aufgaben der
Erziehung ein. Die Vorbildhaltung in der Familie, im Kollegenkreis,
in der Schule und auf der Arbeitsstelle sind Voraussetzungen zur
Einhaltung der Beschränkungen. Dort, wo jedoch    überkommene
Trinksitten bestehen, wie z. B. Aufforderungen von erwachsenen
Kollegen an jugendliche Lehrlinge zum „Einstand geben", werden
die Maßstäbe  für Alkohol und Nikotin bei den Jugendlichen sehr
schnell verschoben.
  Der erzieherische Einfluß der Erwachsenen ist somit eine wich-
tige Voraussetzung, daß Jugendliche und Kinder die Beschränkun-
gen einhalten.
  Stellt z. B. der Schutzpolizist oder ABV (T) in der MITROPA-
Gaststätte des  Bahnhofs Erwachsene  und Jugendliche fest, die
gemeinsam  größere   Mengen Alkohol  zu sich nehmen, so hat er
einzuschreiten. Das Ausgeben von Alkohol an die Jugendlichen ist
durch eine Forderung (§ 11 Abs. 1 VP-Gesetz zur Durchsetzung der
sich aus § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz der Kinder  und
Jugendlichen  ergebenden Rechtspflichten) zu unterbinden. Des
weiteren sind die Personalien der Erwachsenen und Jugendlichen
sowie  des Gastwirts bzw. des Kellners oder der Serviererin auf-
zunehmen.  Weiterhin ist festzustellen, ob die Jugendlichen zum
Alkoholgenuß  verleitet wurden, wieviel Alkohol an sie ausgegeben
wurde  und wer ihn ausgeschenkt hat.
 Das gleiche trifft zu, wenn der Schutzpolizist auf einem Bahnhof,
einer Güterabfertigung oder in einer anderen Dienststelle der
Eisenbahn  bemerkt,  daß dort eine sogenannte „Einstandsfeier"
eines 16jährigen Lehrlings stattfindet und größere Mengen Alkohol
getrunken  werden.
 Da an Jugendliche von 16 bis 18 Jahren alkoholische Getränke nur
in geringen  Mengen  mit einem  Alkoholgehalt bis 20  Prozent
abgegeben  werden dürfen,  wäre hier zunächst festzustellen, in
welchem  Umfang    durch den  Jugendlichen Alkohol  getrunken
wurde  und wer ihn dazu verleitet hat.
    Ordnungsstrafmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 der VO
sollten in der Regel dann angewandt  werden, wenn vorsätzliche
Zuwiderhandlungen  (was stets nachzuweisen ist) begangen werden.
 Bei der Differenzierung der Ordnungsstrafmaßnahmen (Verwar-
nung  mit Ordnungsgeld, Verweis oder Höhe einer Geldstrafe) sollte
bei der Prüfung u. a. beachtet werden:
—  Art und Schwere der vorliegenden Ordnungswidrigkeit;
—  Ausmaß  der eingetretenen Folgen bzw. Wirkungen;
—  Umstände  und Bedingungen, die das Fehlverhalten begünstig-
  ten;
—  Einsicht des Rechtsverletzers zu seinem evtl. einmalig begange-
  nen Fehlverhalten;
—  demonstrative Mißachtung der an ihn gestellten und ihm auch
  bekannten Verhaltensanforderung;
—  Wirkungslosigkeit bereits mehrfach angewandter Erziehungs-
  maßnahmen.





























Quellenangaben:
Inhaltsverzeichnis und Anlagen:
Literaturqellen-verzeichnis:
IG TRANSPORTPOLIZEI
Interessengemeinschaft
(VEB Schwellenschutz)
Leiter der IG:  Ingo Moschall
Postanschrift: Hauptstraße 34c, 17192 Klink
Stand: 19.03.2024
Kontakt
E-Mail: Info@transportpolizei.de
Telefon: (03991) 6156602
Handy: 0152 2231 5862
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