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Anlage 1
Eisenbahn-Bau-      und  Betriebsordnung      (BO) 
vom  17. Juli 1928 
(RGB1. II S. 541) 
In der Fassung der 12. VO zur Änderung der BO vom 23. Juli 1943 (RGB1. II 
S. 361) und der VO über die Herabsetzung der Altersgrenze für die selbstän- 
dige    Wahrnehmung des Betriebsdienstes bei der Eisenbahn und Straßen- 
bahn vom 2.  Januar '1951 (GB1. S.30) — Auszug. 
§ 77 
Allgemeine    Bestimmungen 
Die  Reisenden und  das sonstige  Publikum  haben den allgemeinen  Vor- 
schriften, die von der Bahnverwaltung  zur Aufrechterhaltung  der Ruhe, 
Sicherheit und Ordnung  innerhalb des Bahngebietes und im   Bahnverkehr 
erlassen werden, nachzukommen    und den zum gleichen Zweck getroffenen 
Dienstanordnungen   der in  Dienstkleidung befindlichen oder  mit einem 
Dienstabzeichen  oder  mit einem sonstigen  Ausweis über  ihre amtliche 
Eigenschaft versehenen Bahnpolizeiangehörigen Folge zu leisten. Die Bahn- 
polizeiangehörigen sind befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden,    wenn 
die  Anordnung ohne diesen  Zwang nicht durchgesetzt werden kann. 
§ 78 
Betreten der  Bahnanlagen 
(1) Das Betreten der  Bahnanlagen  der  freien Strecke, soweit sie nicht 
zugleich zur Benutzung als Weg bestimmt sind, ist ohne Befugniskarte nur 
gestattet 
1. den Vertretern des Reichsverkehrsministers (jetzt Minister für Verkehrs- 
  wesen) und der Aufsichtsbehörde (§ 4), 
2. den Angestellten, die staatliches Hoheitsrecht ausüben, insbesondere den 
  Angestellten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und 
  der Polizei, wenn es zur Ausübung  der  Hoheitsrechtlichen Befugnisse 
  notwendig ist, 
3. den Angestellten des Telegrafen-, des Zoll- und Steuerwesens, soweit es 
  zur  Wahrnehmung  ihres Dienstes innerhalb des Bahngebietes notwendig 
  ist, 
4- (gegenstandslos). 
(2) Das Betreten der  Anlagen der Bahnhöfe,  Haltestellen und sonstiger 
Haltepunkte  außerhalb der dem  Publikum    bestimmungsgemäß geöffneten 
Räume  ist ohne Erlaubniskarte den unter (1) genannten Personen auch den 
Beschäftigten der Post gestattet, soweit sich der Postdienst innerhalb dieser 
Anlagen abwickelt. 
(3) (gegenstandslos) 
(4) Die zum Betreten der   Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten 
Personen  haben sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde 
auszuweisen. 
Die Bahnpolizeiangehörigen   haben von allen unter (1) genannten Personen 
das Vorzeigen ihrer Ausweise  zu verlangen. 
(5) Erlaubniskarten zum   Betreten der Bahnanlagen  dürfen  nur mit Ge- 
nehmigung  der  Aufsichtsbehörde ausgestellt werden. 
(6) Die zum Betreten der  Bahnanlage Berechtigten haben es zu vermeiden, 
sich innerhalb der Gleise aufzuhalten. 
(7) Die    Überwachung der   Ordnung 'auf den Vorplätzen  der Bahnhöfe, 
Haltestellen, sonstigen Haltepunkten und Anschlußstellen  liegt der Bahn- 
polizei ob, soweit sie nicht im Einzelfall von der sonstigen Polizei ausgeübt 
wird. 
(8) Für das Betreten der   Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich, 
dem die Aufsicht  über die Tiere obliegt. 
(9) Wo die  Bahnanlage zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung eines 
Zuges  oder anderer Eisenbahnfahrzeuge zu  räumen. 
§ 79 
Überqueren  der   Bahn 
(1) Die Eisenbahn darf nur an den dazu bestimmten Stellen  (Übergängen) 
überquert werden.  Die Benutzung der  Übergänge ist jedoch verboten, wenn 
a) sich ein Eisenbahnfahrzeug nähert, 
b) am  Übergang  durch hörbares   oder sichtbares Zeichen vor einem sich 
   nähernden   Eisenbahnfahrzeug gewarnt oder das Schließen der Schran- 
   ken angekündigt  wird, 
C) die Schranken bewegt   werden oder geschlossen sind oder 
d) die Sperrung des Straßenverkehrs  auf dem Übergang  in anderer Weise 
   kenntlich gemacht ist. 
(2) In den Fällen zu (1) müssen Straßenfahrzeuge und Tiere vor den Warn- 
kreuzen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in entsprechender Entfernung 
vor der Bahn   angehalten  werden. Fußgänger  müssen  bei  beschrankten 
Übergängen  vor den Schranken, bei unbeschrankten vor den   Warnkreuzen 
oder in entsprechender Entfernung  vor der Bahn haltmachen. 
(3) Bei Annäherung  an Übergänge   und bei ihrer Benutzung ist besondere 
Aufmerksamkeit   anzuwenden.   Hiervon sind die Wegbenutzer auch an be- 
schrankten Übergängen  sowohl  bei geschlossenen als auch bei geöffneten 
Schranken  nicht befreit. 
(4) Es ist verboten, die Schranken oder  sonstigen Einfriedungen eigen- 
mächtig zu öffnen. 
(5) Viehherden  dürfen innerhalb  zehn Minuten  vor  dem   mutmaßlichen 
Eintreffen eines Eisenbahnfahrzeuges nicht mehr über die Bahn getrieben 
werden. 









Anlage  9 
Ermittlungsvorschriften       (ErmV)      DV 620 
Gültig ab 1. Juni 1975 
Abschnitt   C 
Gemeinsame    Bestimmungen 
IX.  Verfahrensweise bei  Rechtsverletzungen 
     und bei bestimmten   Unregelmäßigkeiten 
§ 52 
Ordnung   und Sicherheit 
Zur  Gewährleistung des verlustlosen und schnellen Transports von Gütern 
hat  jeder Leiter in seinem Zuständigkeitsbereich die Ordnung und Sicher- 
heit ständig in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit zu stellen. Ursachen 
und  Bedingungen, die zu  Rechtsverletzungen führen können oder geführt 
haben,  sind zu beseitigen. Zur Wahrung der Gesetzlichkeit sind Ordnung und 
Disziplin zu festigen. Dabei ist insbesondere eng mit dem Schadensverhü- 
tungskollektiv zusammenzuarbeiten. Durch ständige  Erziehungsarbeit ist zu 
erreichen,  daß  die Eisenbahner  und die anderen   am  Transportprozeß 
beteiligten Stellen ihre Aufgaben bewußt und eigenverantwortlich erfüllen 
und sich für  die unbedingte  Einhaltung der Rechtsvorschriften und in- 
nerdienstlichen  Bestimmungen  einsetzen  sowie    unduldsam gegen  Un- 
regelmäßigkeiten auftreten. 
§ 53 
Melden  an die Transportpolizei 
(1) Zur Aufklärung  von  Unregelmäßigkeiten, bei denen eine Rechtsverlet- 
zung vorliegt oder vermutet wird, ist die Transportpolizei in den nachstehend 
aufgeführten Fällen zu verständigen. 
Fernmündliche  Meldungen 
(2) Die Dienststelle hat sofort fernmündlich an die Transportpolizei zu 
melden 
a) Diebstahl oder Diebstahlverdacht an Reisegepäck, Expreßgut, Stückgut, 
   Wagenladungen,  Klein-, Mittel- und Großcontainer. 
   Diebstahl oder Diebstahlverdacht kann u. a. vorliegen, wenn 
   — an der Verpackung  ein gewaltsamer Eingriff zu erkennen ist 
   — die Verpackung  beschädigt ist 
—  die Verpackung vermutlich geöffnet, aber nicht beschädigt worden ist 
      und der Inhalt in den genannten Fällen teilweise oder gänzlich fehlt 
   — Gut teilweise oder gänzlich bei Übergabe an den Kraftverkehrsbetrieb 
      oder bei Ablieferung an den Empfänger fehlt, der Eingang des Gutes 
      bei der Dienststelle jedoch nachgewiesen wird, ohne daß die Möglich- 
      keit einer fahrlässigen Ablieferung an Dritte gegeben ist 
   —  Plomben fehlen oder verletzt sind und beim Öffnen oder Entladen des 
      Wagens, Klein-, Mittel- oder Großcontainers  das Fehlen von   Gut 
      festgestellt wird; 
b) gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung von Giften, radio- 
   aktiven Stoffen, Sprengstoffen, Waffen und Munition 
c) überzählige Gifte, radioaktive Stoffe, Sprengstoffe, Waffen und Munition 
d) als Leerwagen  bezettelte beladene Wagen oder  anderweitig falsch be- 
   zettelte beladene Wagen oder beladene Wagen ohne Bezettelung 
e) vorsätzliche Gutbeschädigungen, wenn z. B. die Beschädigung an Maschi- 
   nen, Aggregaten oder Fahrzeugen ein  gewaltsames Einwirken  erkennen 
   lassen 
f) gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gut, wenn dieses nach Einschät- 
   zung des Empfängers für  die Versorgung der Bevölkerung oder für den 
   Produktionsablauf eines Betriebes von besonderem Nachteil ist 
g) Beschädigungen  an  Gütern  mit hohem   Sachschaden   oder wenn  die 
   Beschädigungen nach  Einschätzung des Empfängers    Auswirkungen auf 
   die Produktion zur Folge haben  oder  zu  Versorgungsschwierigkeiten 
   führen  können. 
Schriftliche  Meldung 
(3) Zu jeder fernmündlichen Meldung ist der Transportpolizei eine Durch- 
schrift der Tatbestandsaufnahme,   der Fehl- oder Überzähligmeldung  zu 
übergeben oder zu übersenden,  und zwar die Tatbestandsaufnahme sofort, 
die Fehl- oder Überzähligmeldung am   Tage der Fälligkeit der Meldung an 
das Agawa. 
(4) Werden Rechtsverletzungen oder deren Verdacht  erst nach Ablieferung 
des Gutes an den Empfänger  festgestellt bzw. der Dienststelle gemeldet, ist 
die Transportpolizei ebenfalls sofort fernmündlich unter Nachreichen der 
schriftlichen Meldung zu verständigen. 
(5) Die Dienststelle hat außer den im Abs. 2 angeführten Fällen nur schrift- 
lich an die Transportpolizei fehlendes Gut (außer Packmittel) zu melden. 
a) am 14. Tag Reisegepäck 
b) nach 2 Monaten Gut ab 1000,00 M. 
(6) Werden beim   Auswerten  nicht geklärter Unregelmäßigkeiten    Kon- 
zentrierungen, z. B. auf einem Bahnhof oder einer Strecke, festgestellt und 
liegt der Verdacht von  Rechtsverletzungen  vor, ist die Transportpolizei 
unverzüglich durch eine schriftliche Einschätzung zu verständigen. 
(7) Die Transportpolizei kann in Absprache mit dem Reichsbahnamt weitere 
fernmündliche oder schriftliche Meldungen verlangen. 
§54 
Melden  an das  Fundbüro 
Das Fundbüro    der Reichsbahndirektion ist zu verständigen 
a) bei den in § 53 Abs. 2 Buchst, a genannten  Unregelmäßigkeiten zu den 
   im § 53 Abs. 3 festgelegten Fristen, wenn es sich um Reisegepäck oder 
   Expreßgut handelt, durch übersenden einer Durchschrift der Tatbestands- 
   aufnahme  oder Fehlrneldung; 
b) am   14. Tag  beim Fehlen  von  ganzen   Stücken,  wenn  es sich  um 
   Reisegepäck  und  Expreßgut  handelt und Verdacht  auf eine strafbare 
   Handlung vorliegt. 
§55 
Aufgaben  des Bahnhofs 
Vermerke  im Melde-  und   Beschädigungsbuch 
(1) Der meldende  Bahnhof hat in  das Melde- und  Beschädigungsbuch den 
Namen   des die Meldung entgegennehmenden   Angehörigen  der Transport- 
polizei mit Datum und Stunde  der Meldung  einzutragen. 
Eisenbahnseitige  Untersuchungen 
(2) Die Meldung an die Transportpolizei entbindet nicht von den ermittlungs- 
dienstlichen Arbeiten nach den §§ 1 bis 51, es sei denn, daß die Transport- 
polizei dies untersagt. Neben den vorgeschriebenen Ermittlungen sind alle 
Möglichkeiten  auszuschöpfen, die zur Klärung der Unregelmäßigkeit bei- 
tragen  können  (Ermittlung des Verursacherorts, des Verursachers sowie 
welche Umstände   zur Unregelmäßigkeit führten). Bei den Untersuchungen 
sind keine Handlungen polizeilicher Art vorzunehmen. Ergibt sich im Laufe 
der Untersuchungen   ein Hinweis auf Täter, ist die Transportpolizei sofort 
fernmündlich zu unterrichten. 
Abschluß  der eisenbahnseitigen   Untersuchungen 
(3) Der Transportpolizei ist zur Ergänzung  der fernmündlichen  Meldung 
nach § 53 Abs. 2 das Ergebnis eingeleiteter bzw. durchgeführter Ermittlun- 
gen schriftlich mitzuteilen. 
Örtliche Untersuchungen   der Transportpolizei 
(4) Beabsichtigt die Transportpolizei, eine Unregelmäßigkeit selbst örtlich 
zu untersuchen, ist für die Sicherung des festzustellenden Sachverhalts und 
etwaiger  Spuren  der Tat zu sorgen. Plomben sind sicherzustellen und der 
Transportpolizei auf Verlangen zu übergeben. 
SMGS: 
Die Rückgabefrist der Plomben  von der Transportpolizei beträgt 10 Tage. 
Beschlagnahme,  Sicherstellung 
(5) Wird Gut von  der Transportpolizei beschlagnahmt oder sichergestellt, 
erhält die Eisenbahn hierüber eine entsprechende Bescheinigung. 
Abgabe  von Begleitpapieren 
(6) Verlangt die Transportpolizei die Übergabe des Begleitpapiers, ist eine 
Abschrift zu fertigen, auf der die Transportpolizei den Empfang des Be- 
gleitpapiers bestätigt. 
(7) Beim Feststellen von Tätern wird die anzeigende Dienststelle von der 
Transportpolizei rechtzeitig verständigt. Die die  Meldung entgegenneh- 
mende Stelle hat unverzüglich das Reichsbahnamt    unter Darlegung  des 
Sachverhalts zu unterrichten. Das Reichsbahnamt hat nach § 11 Abs. 4 der 
Vorschriften über die Erledigung  von  Entschädigungsanträgen aus   dem 
Frachtvertrag (Entschädigungsvorschrift — EntschV), DV 704, zu verfahren. 
(8) Beim Einstellen eines  von der Transportpolizei eingeleiteten Ermitt- 
lungsverfahrens  wird der anzeigenden Dienststelle der Grund schriftlich 
mitgeteilt. In den Fällen, in denen der Verdacht einer strafbaren Handlung 
nicht  begründet ist, werden die Ermittlungsunterlagen der  Reichsbahn- 
dienststelle zur weiteren Bearbeitung zurückgegeben. 
Behandeln durch  den  Versand- oder Unterwegsbahnhof 
(9) Sind Untersuchungen vom  Versand- oder   Unterwegsbahnhof nach  den 
Bestimmungen  der  §§ 54 und 55 durchgeführt worden, haben diese Stellen 
dem Bestimmungsbahnhof    über die getroffenen Maßnahmen und das Unter- 
suchungsergebnis zu berichten. Ebenso ist mitzuteilen, welche Dienststellen 
der Transportpolizei von der Unregelmäßigkeit verständigt worden sind. 
Verständigen des Reichsbalmamtes 
(10) Bei Unregelmäßigkeiten von   besonderer Bedeutung ist das  Reichs- 
bahnamt zu verständigen, das erforderlichenfalls die Reichsbahndirektion 
unterrichtet. 
Verständigen der Reichsbahndirektion 
(11) Durchschriften von Fehlmeldungen     und   Überzähligmeldungen  zu 
Gütern von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung, mit einem  hohen 
Wert, mit  besonderen Abmessungen   usw. sind der   Reichsbahndirektion 
vorzulegen, wenn das  Gut nach  dem   Melde- und  Beschädigungsbuch   2 
Monate fehlt bzw. überzählig ist. Die Reichsbahndirektion prüft, in welchen 
Fällen eine Veröffentlichung zum Zwecke  des Wiederauffindens des Gutes 
angebracht ist und veranlaßt ggf. das Weitere. 
X. Sonstiges 
§56 
Entschädigungsanträge 
Entgegennahme 
(1) Der Bahnhof, bei dem ein Entschädigungsantrag eingereicht wird, hat 
diesen mit dem   Eingangsdatum zu versehen and in einen formlos anzule- 
genden Nachweis  einzutragen. 
Versandbahnhof,   für den Versandort 
zuständige Stückgutabfertigung 
(2) Der Versandbahnhof   bzw.  die für den Versandort zuständige Stück- 
gutabfertigung hat den Entschädigungsantrag an den   Bestimmungsbahnhof 
bzw. an die für den Bestimmungsort  zuständige Stückgutabfertigung  zum 
Beifügen der dort vorhandenen Ermittlungsunterlagen und zum   Vermerken 
im Melde-  und   Beschädigungsbuch weiterzuleiten. Die  dem Antrag bei- 
gegebenen  Beweisunterlagen, z. B. Frachtbrief, Rechnungen,  Gutachten, 
sind nicht mitzusenden. 
(3) Dem zurückbehaltenen   Vorgang sind die etwa vorhandenen Unterlagen, 
z. B. Schriftwechsel zur Erbringung des Ablieferungsnachweises, beizufü- 
gen.  Der Entschädigungsantrag ist mit sämtlichen Unterlagen, sofern die 
Dienststelle nicht selbst über den Antrag zu entscheiden hat, unmittelbar an 
die für die Erledigung des Antrags zuständige Stelle zu senden. 
Bestimmungsbahnhof,   für den Bestimmungsort 
zuständige Stückgutabfertigung 
(4) Der Bestimmungsbahnhof    bzw. die für den Bestimmungsort zuständige 
Stückgutabfertigung  hat dem Entschädigungsantrag die Ermittlungsunter- 
lagen beizufügen. Der  Antrag ist im  Melde- und  Beschädigungsbuch  zu 
vermerken. Die Melde- und      Beschädigungsbuch-Nummer ist auf dem Ent- 
schädigungsantrag   anzugeben. Der Antrag ist unverzüglich mit sämtlichen 
Unterlagen zurückzusenden. 
(5) Ist der Entschädigungsantrag unmittelbar beim    Bestimmungsbahnhof 
bzw.  bei der für den Bestimmungsort   zuständigen  Stückgutabfertigung 
gestellt worden, ist er nach Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 unver- 
züglich mit sämtlichen Unterlagen der für die Erledigung zuständigen Stelle 
direkt zu übersenden. 
SMGS/CIM: 
Entschädigungsanträge  für  Sendungen, die nach  den  Bestimmungen  der 
EVO   oder der StTO weiterabgefertigt worden sind, sind unverzüglich dem 
Grenzübergangs-   bzw. Weiterabfertigungsbahnhof  zuzuleiten. Dieser ver- 
fährt nach Abs. 4 und gibt den Antrag sofort mit allen Unterlagen einschließ- 
lich der Tatbestandsaufnahmen anderer  Bahnen  an die übersendende Stelle 
zurück, die   den Entschädigungsvorgang   unverzüglich  der Reichsbahn- 
direktion vorzulegen hat. 
Ordnen 
(6) Vor Weitergabe  an die für die Erledigung  zuständige Stelle sind die 
Schriftstücke des Entschädigungsvorgangs  der  Zeitfolge nach zu ordnen 
(Meldezettel,  Tatbestandsaufnahme oder Durchschrift der Fehlmeldung als 
erstes Blatt) und fest miteinander zu verbinden. An den Antragsteller später 
zurückzugebende   Belege, wie Frachtbrief, Rechnung,  Schreiben Dritter 
usw., sind als Anlagen beizufügen. Für das Nachfordern fehlender Unter- 
lagen (z. B. Frachtbrief, Rechnung) ist die für die Erledigung des Entschä- 
digungsantrags  zuständige Stelle verantwortlich. 
Abgabebescheid 
(7) über die Weitergabe eines Entschädigungsantrags  an die für die Er- 
ledigung zuständige  Stelle ist dem Antragsteller ein Abgabebescheid zu 
erteilen. 
Übersenden  an das   Agawa 
(8). Entschädigungsanträge für Gut,  das  dem Agawa   fehlend  gemeldet 
worden  ist, sind, sofern der geforderte Betrag 100,00M übersteigt, über das 
Agawa   an die für die Erledigung des  Entschädigungsantrags zuständige 
Stelle zu leiten. 
(9) Ist eine Sendung wegen Beschädigung   auf dem  Versand- oder  einem 
Unterwegsbahnhof   zurückgehalten worden (siehe § 46 Absätze 10 bis 16) tritt 
der Bahnhof, der die Sendung zurückgehalten hat, an die Stelle des Bestim- 
mungsbahnhofs   bzw. der für  den Bestimmungsort  zuständigen Stückgut- 
abfertigung. 
Zuständigkeit 
(10) Für die Erledigung von Entschädigungsanträgen sind zuständig: 
a) die beauftragte Dienststelle für Sendungen des Binnenverkehrs, wenn die 
   Forderung 50,00 M nicht übersteigt und die Dienststelle Versand- oder 
   Bestimmungsbahnhof   bzw. zuständige  Stückgutabfertigung ist 
b) das Reichsbahnamt  für Sendungen  des  Binnenverkehrs, wenn die For- 
   derung 500,00 M und im Verkehr mit nicht von der Deutschen Reichsbahn 
   verwalteten Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 10,00M nicht über- 
   steigt und der Versand- oder Bestimmungsbahnhof  bzw. die zuständige 
   Stückgutabfertigung im  Bezirk des Reichsbahnamts liegt 
c) die Reichsbahndirektion in allen übrigen Fällen. 
§ 57 
Führen  des Pendelnachweises über Diebstähle, 
Verluste und   Beschädigungen 
Im Güter-, Reisegepäck- und  Expreßgutverkehr 
(1) Die Dienststellen haben  über die ermittlungsdienstlichen Fälle den 
Pendelnachweis  über Diebstähle, Verluste und Beschädigungen im Güter-, 
Reisegepäck- und Expreßgutverkehr   (Vordruck 85) getrennt zu führen für 
—  Wagenladungen   und Stückgut 
—  Reisegepäck und Expreßgut. 


Anlage 11




Anlage 15 
Auszug   aus   der DV  408  der  Deutschen    Reichsbahn 
„Fahrdienstvorschrif     ten"  (FV) 
§2 
Betriebseisenbahner 
(2) Alle Betriebseisenbahner müssen sich  bewußt sein, daß  Leben  und 
Gesundheit der Reisenden und der Eisenbahner selbst sowie die Erhaltung 
wertvollen Volksvermögens  von der sicheren Führung des Betriebsdienstes 
abhängen und  daß die Sicherheit des Betriebsdienstes schon durch gering- 
fügige Verstöße gegen die zu seiner Handhabung erlassenen Vorschriften 
gefährdet werden kann. 
Die Betriebseisenbahner sind verpflichtet, die Vorschriften gewissenhaft zu 
befolgen und  ihre Arbeit  mit der  dem Wesen   des Eisenbahnbetriebes 
entsprechenden Raschheit, aber ohne überstürztmg zu verrichten. 
§ 12 
Rangierpersonal 
(1) Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters durch- 
geführt werden. 
(3) Der Rangierleiter arbeitet allein oder mit den ihm beigegebenen Ran- 
gierern und ist für die sichere und zweckmäßige Durchführung  der Ran- 
gierfahrt verantwortlich. 
Er darf dabei keine den Bestimmungen des  Arbeitsschutzes zuwiderlaufen- 
den Handlungen  dulden und hat darauf zu achten, daß die für den Rangier- 
dienst geltenden Vorschriften eingehalten werden. Seinen Platz wählt er 
möglichst so, daß er sich mit dem Triebfahrzeugpersonal verständigen und 
auch das Rangieren übersehen  kann. 
§13 
Allgemeines über die  Vorbereitung 
und Durchführung   der Rangierfahrt 
(1) Beim Rangieren ist eine zuverlässige Verständigung erforderlich. Sie 
umfaßt 
a) die Unterrichtung der Beteiligten 
b) die Zustimmung  des Stellwerks- oder Weichenwärters und 
c) die Aufträge zum Bewegen und  Anhalten der Rangierabteilung. 
(2) Der Rangierleiter hat zu unterrichten: 
a) den Triebfahrzeugführer 
b) den beteiligten Rangierer 
c) den ersten beteiligten Stellwerks- oder Weichenwärter 
 d) die beteiligten Schrankenwärter 
  e) sonstige Beteiligte. 
  Im  erforderlichen Maße sind anzugeben: 
  Ziel, Weg und Zweck der Fahrt 
  (3) Wenn ein Stellwerks- oder Weichenwärter beteiligt ist, hat der Rangier- 
  leiter zu jeder Rangierfahrt dessen Zustimmung abzuwarten. 
  Die Zustimmung   wird an den Rangierleiter erteilt durch Rangierfahrtsignal 
  (Signal Ra 12), Gleissperrsignal (Signal Gsp 1), mündlich, fernmündlich, 
  durch Hochhalten  des  Armes, einer weißen rechteckigen Tafel oder einer 
  Handleuchte mit  weißem Licht. 
  (4) Zum Ingangsetzen einer Rangierabteilung ist stets der Fahrauftrag eines 
  Rangierleiters erforderlich. 
  Der Rangierleiter muß sicher sein, daß die Rangierabteilung fahrbereit ist 
  und die zum Sichern der stillstehenden Fahrzeuge ausgelegten Hemmschuhe 
  und Radvorleger entfernt sind. Außerdem hat er sich zu überzeugen, daß der 
  Rangierweg  —  soweit einsehbar —  die sichere Durchführung   der  Ran- 
  gierfahrt zuläßt. 
  (5) Kann der Rangierleiter einer geschobenen Rangierabteilung den  Ran- 
  gierweg nicht übersehen, dann muß sich vor oder auf dem ersten Wagen ein 
  Betriebseisenbahner befinden, der auf den Rangierweg, die Signale und das 
  Erteilen der   Zustimmung achtet und den Rangierleiter durch Zuruf oder 
  Signale verständigt. 
  (7) Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren, mit Hindernissen im Fahrweg 
  muß stets gerechnet werden. 
  Jede Fahrt ist bei ständiger Beobachtung des Rangierweges und der Signale 
  so vorsichtig auszuführen, daß Verletzungen von Menschen und  Beschädi- 
  gungen der Fahrzeuge, Ladungen  und Anlagen   vermieden werden. 
  Dabei ist festzustellen, daß die Rangierwege frei, die Weichen, Gleissperren, 
  Drehscheiben, Schiebebühnen   und sonstigen rangiertechnischen Einrich- 
  tungen richtig gestellt und bei einmündenden Gleisen kein Fahrzeug über 
  das Grenzzeichen hinaus steht. 
  Fährt bei gezogener Rangierabteilung  der Rangierleiter nicht auf   dem 
  Triebfahrzeug mit, so ist das Triebfahrzeugpersonal für das Beobachten des 
  Rangierweges  und der Signale allein verantwortlich. 
  § 17 
Kuppeln  der  Fahrzeuge 
  (6) Fahrzeuge dürfen  nur  im Stillstand gekuppelt werden, sofern nicht 
  Sonderregelungen  zur Arbeitsschutzanordnung 351/2  bestehen. Nach  dem 
  An- oder Abkuppeln  dürfen  Fahraufträge erst gegeben werden, wenn  die 
  Rangierer aus dem Gleis getreten sind. 
  (7) Zuerst werden die Schraubenkupplungen   eingehängt, dann die Brems- 
  schläuche, Heiz- und Steuerkupplungen verbunden   und die  Absperrhähne 
  geöffnet 
  Entkuppelt wird in umgekehrter Reihenfolge. 
§ 18 
Besondere Vorsicht  beim Rangieren 
(1) Sollen Wagen, die der Beförderung von Reisenden dienen, bewegt wer- 
den, dann  sind vorher im  Ein- oder Aussteigen begriffene Reisende  zu 
warnen. Der Fahrauftrag  darf erst erteilt werden, wenn niemand mehr ein- 
oder aussteigt. 
(2) Menschen, die sich zur Be- und Entladung in den Wagen befinden, sind 
vor dem Bewegen  der Wagen  zum Aussteigen zu  veranlassen. Personen, die 
sich während der Bewegung   in nicht durch Signal Fz 2 gekennzeichneten 
Güterwagen aufhalten (Militärangehörige, Viehbegleiter), sind zu warnen. 
(12) Die nachfolgend genannten  Vorsichtswagen sind  beim Rangieren be- 
sonders vorsichtig zu bewegen  und dürfen nicht der Gefahr des Aufpralls 
ausgesetzt werden. 
Beim Abstoßen   und Ablaufenlassen werden  unterschieden: 
a) Fahrzeuge, für die das Abstoßen und Ablaufen überhaupt verboten ist: 
   1. Wagen mit Reisenden 
   2. Wagen mit Signal Fz 2, 3 oder 4 
     „Nicht Abstoßen, nicht Ablaufenlassen" 
   4. Wagen, die mit Militärkettenfahrzeugen oder  mit  Fahrzeugen über 
     Puffer beladen  sind 
   5. Topfwagen, sofern die Rbd nicht das Ablaufen unter  Beachtung von 
     Buchstabe b zugelassen hat 
   6. nichtarbeitende Triebfahrzeuge. 
b) Fahrzeuge, die nur abgestoßen  oder   ablaufen dürfen, wenn  sie mit 
   Handbremse   angehalten werden: 
   1. Wagen mit Personen 
   2. Wagen mit Pferden 
   3. Wagen, die noch nicht fertig beladen oder entladen sind. 
c) Fahrzeuge, die nur abgestoßen  oder   ablaufen dürfen, wenn  sie mit 
   Handbremse   oder 2 Hemmschuhen   angehalten werden: 
   1. Wagen mit Anschrift oder Bezettelung „Vorsichtig rangieren" 
   2. unbesetzte Reisezugwagen und Bahndienstwagen  der Reisezugbauart. 
(13) Auf Vorsichtswagen der Gruppe a) Ziffern 1 und 2 dürfen andere Wagen 
weder abgestoßen werden  noch ablaufen. 
§ 19 
Aufhalten der  Wagen mit Bremsen 
(1) Jede  Handbremse ist auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, bevor sie benutzt 
wird. 
Es sind möglichst die Bremsen schwerer  Wagen zu besetzen. 
(7) Ohne besetzte Bremse dürfen Gruppen  bis zu 6 Achsen ablaufen; unter 
geeigneten Verhältnissen darf die Rbd die Achsenzahl bei Leerwagengrup- 
pen auf 10 erhöhen. 
Ist eine ablaufende Wagengruppe stärker, so muß mindestens der zehnte Teil 
der Achsen besetzte  Bremsen haben. 
Erfordern örtliche Verhältnisse eine stärkere Bremsbesetzung, so bestimmt 
dies das Rba. 
Aüf halten der Wagen mit  Hemmschuhen 
(11) Die    Hemmschuhe  sind so rechtzeitig aufzulegen, daß die   Hemm- 
schuhleger durch die anrollenden  Wagen nicht gefährdet werden. 
(12) Hemmschuhe   sind so anzulegen, daß die abgestoßenen oder ablauf en- 
den Wagen  vor den im Gleis stehenden Fahrzeugen zum Stillstand kommen. 
(13) Werden zwei Hemmschuhe    verwendet, dann sind sie im angemessenen 
Abstand  hintereinander so auszulegen, daß auch vom zweiten   Hemmschuh 
ab der Bremsweg  noch ausreicht. 
Der hintere Hemmschuh ist möglichst zu entfernen, wenn der vordere wirkt. 
(14) Soweit Hemmschuhe    nicht das Entlaufen von Wagen verhindern müs- 
sen (zum Beispiel beim Ankuppeln) oder nicht zur Abdeckung von Gefahren- 
punkten dienen, sind sie wieder von den Schienen zu entfernen und an den 
vorgeschriebenen   Aufbewahrungsort zu  bringen. 
Soweit erforderlich, ist im Bahnhofsbuch   vorzuschreiben,  daß bei der 
Dienstübergabe   der  Ablöser über liegengebliebene Hemmschuhe   unter- 
richtet werden  muß. 
§ 20 
Sicherung stillstehender  Fahrzeuge 
(1) In Gleisen mit einer Neigung bis 2,50/000 (1: 400) sind stillstehende 
Fahrzeuge gegen  unbeabsichtigte Bewegung  zu sichern, wenn 
a) die Gleise in Hauptgleise münden und kein Flankenschutz durch Weichen 
   oder Gleissperren besteht 
b) sie mit Reisenden oder Personen besetzt sind oder es sich um bespan- 
   nende Reisezug-Wagenzüge   handelt oder 
c) sie auf nicht mit Betriebseisenbahnern besetzten Stellen stehengelassen 
   werden. 
Für je angefangene 60 Achsen ist mindestens eine Achse festzulegen. 
(2) In Gleisen mit einer stärkeren Neigung als 2,5/000 (1: 400) sind stillste- 
hende Fahrzeuge stets gegen unbeabsichtigte Bewegung  zu sichern. 
§ 38 
Bedienen der Weichen, Riegel,  Gleissperren 
und Gleissperrsignale und deren  Signalabhängigkeit 
(1) Die Weichen, Riegel, Gleissperren und Gleissperrsignale dürfen nur von 
dem damit beauftragten  Betriebseisenbahner bedient werden. 
Handverschlüsse  dürfen nur mit seiner Genehmigung geöffnet werden. 
(18) Unter Fahrzeugen dürfen  keine Weichen und Gleissperren umgestellt 
werden.
§39 
Fahrwegprüfung 
(1) Bevor eine Zugfahrt zugelassen wird, ist die Faluwegprüfung  durch- 
zuführen. Dabei ist zu prüfen, ob 
a) die Gleise frei sind 
b) die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen richtig stehen und 
c) die wärterbedienten Schranken geschlossen, Haltelicht- und Halbschran- 
   kenanlagen — soweit Handeinschaltung  vorgeschrieben — eingeschaltet 
   sind. 
§50 
Verhalten bei Gefahr,  Zugbeobachtung, 
Unregelmäßigkeiten   am Zug 
(1) Wer Kenntnis von einer drohenden Gefahr erhält, die durch Anhalten der 
Züge  abgewendet  oder vermindert werden  kann, hat mit allen Mitteln die 
Züge anzuhalten. 
Gefahrenstellen in Nachbargleisen sind sofort, im befahrenen Gleis erfor- 
derlichenfalls durch Halt- oder Schutzhältesignale abzuriegeln... 
(2) Fahrdienstleiter und Aufsichten, soweit sie vom Reichsbahnamt nicht 
ausdrücklich  davon befreit sind, Block-, Stellwerks- oder Weichenwärter, 
Schranken-  und Streckenwärter,  Rottenaufsichts- und Zugpersonal haben 
vorbeifahrende Züge  zu beobachten,  wenn sie nicht durch  andere fahr- 
dienstliche Aufgaben nachweisbar daran  gehindert werden. 
Besonders zu achten ist auf 
—  die Signale am Zug, 
—  Achsbrüche, Heißläufer, Räder mit Flachstellen, feste Bremsen, 
—  fehlende Puffer, 
—  lose Dächer und lose Wagendecken,  verschobene Ladungen, 
—  nach außen aufschlagende  Türen, 
—  Feuer im Zug. 
Anlage 16
Auszug   aus  dem   Signalbuch 
der     Deutschen Reichsbahn       DV 301 
§1 
(13) An einem   durch ein weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißes   Mastschild 
gekennzeichneten Lichthauptsignal oder Lichtsignal der Berliner S-Bahn, 
das Halt oder zweifelhaftes Signalbild zeigt oder erloschen ist, darf ein Zug, 
nachdem er gehalten und der Triebfahrzeugführer das Mastschild eindeutig 
erkannt hat, ohne Auftrag permissiv vorbei- und weiterfahren. 
(14) ... es ist bis zum nächsten Hauptsignal so vorsichtig — am Tage bei 
sichtigem Wetter mit höchstens 50 km/h, bei Dunkelheit und sichtigem Wetter 
mit höchstens 15 km/h, bei unsichtigem Wetter mit Schrittgeschwindigkeit 
— weiterzufahren, daß der Zug vor einem Fahrzeug in seinem Fahrgleis mit 
Sicherheit zum Halten gebracht werden kann. 
Bemerkt der Triebfahrzeugführer in seinem Fahrgleis einen Zug, so darf er 
diesem nur in einem  Abstand folgen, der mindestens dem   zum  Anhalten 
seines Zuges erforderlichen  Bremsweg entspricht (Als unsichtiges Wetter 
gelten Sichtweiten unter 200m.) 
Anlage 17 
Auszug    aus der Dienstvorschrift 
für den   Schrankenwärterdienst 
DV  456 der  Deutschen       Reichsbahn 
§4 
Dienstbereich und allgemeine Dienstaufgaben 
des Schrankenwärters 
(3) Der Schrankenwärter muß sich bewußt sein, daß Leben und Gesundheit 
der Wegbenutzer,  der Reisenden und der Eisenbahner  selbst sowie die 
Erhaltung wertvollen Volksvermögens von der sicheren Führung des Be- 
triebsdienstes abhängen. 
Der Schrankenwärter ist verpflichtet, alle für seinen Dienst erlassenen 
Bestimmungen  gewissenhaft zu befolgen und seine Arbeiten mit der dem 
Wesen  des Eisenbahnbetriebes entsprechenden Raschheit, aber ohne Über- 
stürzung zu verrichten. 
(4) Denl Schrankenwärter können, soweit es seine Aufgaben als Schranken- 
wärter zulassen, nach Festlegung des Dienstvorstehers im Bahnhofsbuch 
oder in der Anweisung örtlicher Art auch andere betriebs- und verkehrs- 
dienstliche Aufgaben übertragen werden, die über den Rahmen  dieser 
Dienstvorschrift hinausgehen (z. B. Warten und Beleuchten von Signalen, 
Ausstellen von Befehlen, Verkauf von Fahrausweisen). 
Muß der Schrankenwärter  wegen derartiger Aufgaben seinen Schranken- 
"posten verlassen, so ist § 9 Abs. 19 zu beachten. Die Pflicht, dafür zu sorgen, 
daß Straßenverkehrsteilnehmer nicht gefährdet wer den und die Bahn sicher 
befahren werden kann, geht jeder anderen Aufgabe vor. 
(7) Der Dienstraum ist in Ordnung zu halten. Es dürfen keine Ruhelager 
vorhanden sein und keine Ton- und Fernsehgeräte betrieben werden... 
Der Dienstraum darf nur von Personen betreten werden, die in Ausübung 
ihres Dienstes dazu berechtigt sind. 
§ 15 
Bedienen der  Schranken 
(1) Bei Zugfahrten sind die Schranken zu dem Zeitpunkt zu schließen, der 
im Bahnhofsbuch oder in der Anweisung örtlicher Art bestimmt ist. 
(9) Der Schrankenwärter hat die Schranken persönlich zu bedienen 
Beim Schließen der Schranken muß der Schrankenwärter — soweit es ihm 
möglich ist — darauf achten, daß Straßenverkehrsteilnehmer nicht zwischen 
den Schrankenbäumen  eingeschlossen werden. Ohne  zwingenden  Grund 
darf das begonnene Schließen nicht unterbrochen werden. Es ist verboten, 
bereits geschlossene Schranken — auch  auf  Drängen von Straßenver- 
kehrsteilnehmern — nochmals zu öffnen oder auch nur anzuheben. 
(15) Der Schrankenwärter hat,  soweit es ihm möglich ist, auch darauf zu 
achten, daß von den Verkehrsteilnehmern die Bestimmungen   der Straßen- 
verkehrsordnung   ... für das Verhalten an Wegübergängen beachtet werden. 
Verstöße hat er dem zuständigen Fahrdienstleiter zu melden und dabei die 
polizeilichen Kennzeichen der  Kraftfahrzeuge und nach  Möglichkeit die 
Personalien des Verursachenden   anzugeben. 
§16
Verhalten bei der Annäherung   und Vorbeifahrt 
von  Zügen, Kleinwagen  und Rangierabteilungen 
(1) Nach einer Zugmeldung  oder nach  der Unterrichtung  über eine Ran- 
gierfahrt hat sich der  Schrankenwärter bis zur  Annäherung von  Zügen, 
Kleinwagen  und Rangierabteilungen so aufzustellen, daß er die Strecke und 
den   Wegübergang beobachten  kann. 
(4) Der Schrankenwärter  hat vorbeifahrende Züge, Kleinwagen  und  Ran- 
gierabteilungen zu beobachten 
Anlage 18 
Auszug    aus  dem  Deutschen     Eisenbahn-Gütertarif 
— Heft   1 b, Teil  1, 
Vorschriften über die betriebssichere Beladung der Wagen 
(Beladevorschriften) 
Teil 1 
Abschnitt   I 
Einleitende   Bestimmungen 
2.  Beschaffenheit der Ladungen 
    Die Güter   können als Massengüter oder als Ladeeinheiten  verladen 
    werden. 
2.1. Massengüter 
    Massengüter werden  ungeordnet, d. h. lose im Wagen verteilt, verladen 
    (z. B. 'Kohle, Sand, Metallabfälle) 
2.2. Ladeeinheiten 
    Unter Ladeeinheiten im Sinne  dieser Vorschriften sind zu verstehen 
    — ein nur  aus einem  Stück bestehendes  Gut (z. B. Fahrzeug, Rohr, 
      Maschine, Kiste, Behälter, Kessel) oder 
    — sicher miteinander  verbundene Gegenstände, die hinsichtlich ihres 
      Verhaltens  während der  Beförderung als  einziger Gegenstand an- 
      gesehen   werden können (z. B. Pakete, Bunde, Ballen,   gebundene 
      Stapel). 
    Die Ladeeinheiten sind im Wagen methodisch  angeordnet. 
Abschnitt   II 
Allgemeine  Vorschriften 
3.  Grundsätzliche Bestimmungen 
3.1. Bei der Verladung der Güter   muß den technischen  Merkmalen   des 
    Wagens und der  zu befahrenden Strecken Rechnung  getragen  werden. 
    Die Güter müssen so verladen werden, daß weder durch ein Verschieben 
    der Ladung noch durch die Lage ihres Schwerpunktes eine  Gefährdung 
    des Eisenbahnbetriebes eintreten kann. 
6. Ladungssicherung 
  Die Ladung   ist gegen außergewöhnliches Verlagern, gegen    Umkippen 
  oder Herabfallen sowohl in Wagenlängs- als auch in -querrichtung durch
nachgenannte  Sicherungen zu schützen, die meist kombiniert angewendet 
   werden; 
   — Wagenwände    oder -borde, 
   — Kranzbildung  mit geeigneten Gütern, 
   — Rungen, 
   — Stützen, 
   — Sicherungsmittel, 
   — Bindemittel zum Fest- und Niederbinden. 
   Die Sicherungen müssen dem  Ladegut  entsprechend ausgewählt werden. 
   Zur Sicherung der Ladeeinheiten  oder zur Befestigung der Sicherungs- 
   mittel dürfen keine Mittel verwendet  werden,  durch die  der  Wagen 
   beschädigt wird, z. B. Schienennägel, Bauklammern. 
Abschnitt    III 
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte   Ladungen 
10. Güter, die lose (ungeordnet) verladen werden 
    Die Ladung   muß so kompakt  wie  möglich sein, damit Verlagerungen 
    erschwert  und dis Herauslösen einzelner Teile der Ladung verhindert 
    werden. 
    Wenn sich jedoch einzelne lose Teile außergewöhnlich verlagern könn- 
    ten, entweder innerhalb der Ladung (z. B. schwerer Schrott) oder durch 
    Hochreißen oder Herabfallen  (z. B. leichter Schrott), so muß die Ladung 
    gemäß Ziff. 6 gesichert werden. 
11.  Ladeeinheiten, die gestapelt werden 
11.1. Die Ladung ist auf eine möglichst große Fläche des Wagenbodens zu 
     verteilen, um die Stapel so niedrig wie möglich zu halten. 
11.2. übereinanderliegende Teile einer Ladung  müssen  stabile Stapel bil- 
     den, die nicht auseinanderfallen dürfen; erforderlichenfalls sind die 
     Stapel in geeigneter Weise zusammenzufassen, z. B. durch Zusammen- 
     binden,  Kleben oder Klammern,   durch  zweckmäßiges   Gruppieren, 
     durch Zwischenlagen  oder Niederbinden  auf den Wagen. 
Anlage  19 
Auszug    aus  der Arbeitsschutzanordnung          351/2 — 
DR-ASA0 
vom ZO. November   1969 
§3 
Tauglichkeit, Eignung, Dienstfähigkeit 
(1) Die Leiter der Dienststellen und der übergeordneten Leitungsorgane sind 
dafür  verantwortlich,  daß der  Arbeitseinsatz der  Beschäftigten ent- 
sprechend ihrer Tauglichkeit und Eignung  nach den bestehenden  Rechts- 
vorschriften und innerdienstlichen Bestimmungen erfolgt. 
(2) Die Dienstfähigkeit darf nicht durch Übermüdung, Krankheit, Medika- 
mente  oder Alkohol beeinträchtigt sein. Beschäftigte, deren Dienstfähigkeit 
beeinträchtigt ist, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausführen. Die erforderlichen 
Maßnahmen    sind von den Verantwortlichen durchzuführen. 
(3) Während  der Arbeitszeit ist der Genuß von Alkohol nicht gestattet. 
§4 
Verhalten innerhalb der Gleisanlagen 
(1) Ein Aufenthalt innerhalb der Gleisanlagen ist nur gestattet, wenn hierzu 
ein dienstlicher Auftrag vorliegt. 
(2) Die Wege zu und von den Dienstposten, Aufenthaltsräumen und ständi- 
gen Arbeits- und  Ablöseplätzen  sowie regelmäßig  zu  benutzende  Wege 
zwischen  den Dienstposten, die teilweise in den Gleisanlagen verlaufen, sind 
örtlich festzulegen, farbig in den Lageplätzen darzustellen und den Be- 
schäftigten nachweisbar bekanntzugeben. 
(4) Die Gleise sind nur an solchen Stellen zu überschreiten, an denen sie nach 
beiden Richtungen  genügend weit eingesehen werden   können. 
Gleise sind nur rechtwinklig zur Gleisachse zu überschreiten. Auf Schie- 
nenköpfe, Gestänge  und Drahtzüge darf nicht getreten werden. 
(6) Die zu einer Arbeitsgruppe gehörenden Beschäftigten sind beim Über- 
schreiten der Gleise sowie beim Gehen um   und zwischen  dem  Gefahren- 
bereich der Gleise zu sichern. 
Die     Sicherungsmaßnahmen sind vom  Verantwortlichen  bzw. Aufsichts- 
führenden entsprechend  den örtlichen Bedingungen, der Zugfolge und den 
Sichtverhältnissen zu regeln. 
§6 
Verhalten gegenüber   Fahrzeugen 
(1) Gleise dürfen nur in genügendem   Abstand  vor und hinter  bewegten 
Fahrzeugen   überschritten werden. Bei stehenden Fahrzeugen ist ein Ab- 
stand von mindestens 2,0m einzuhalten. 
(2) Beim Durchschreiten einer Lücke zwischen stehenden Fahrzeugen   muß 
der   Abstand von Puffer zu Puffer mindestens  5m betragen. Der gleiche 
Abstand   muß auch zwischen Puffer und Gleisabschluß vorhanden  sein. 
(3) Das Übersteigen stehender Züge oder Wagengruppen ist bei Güterwagen 
nur über  die Bremser- und Endbühnen  und bei   Reisezugwagen durch das 
Wageninnere  oder über die Endbühnen  gestattet, wenn während des Über- 
steigens keine Bewegung der Fahrzeuge zu erwarten ist. Gleise dürfen unter 
Fahrzeugen  nicht überquert werden. 
(5) Es ist untersagt: 
a) Puffer oder Kupplungen  zu betreten oder sich darauf zu setzen, 
b) auf  Bordwänden oder auf Tritten zu sitzen, 
c) gleichzeitig die Rangiertritte zweier Fahrzeuge zu benutzen oder von 
   einem Fahrzeug zum  anderen überzusteigen. 
(6) Während der Mitfahrt auf Fahrzeugen ist nicht gestattet: 
a) Wagendächer  oder  Ladegut zu betreten oder darauf zu sitzen (außer bei 
   sicherem Sitz oder Stellung mit Haltemöglichkeiten auf Arbeitszügen), 
b) sich auf den längsseitigen Trittbrettern und in Türöffnungen von nicht 
   festgelegten Türen aufzuhalten, 
c) sich ohne festen Halt aufzustellen, 
c1) sich soweit aus Fahrzeugen hinauszubeugen, daß Gefährdungen   durch 
   feste Gegenstände, z. B. Gittermaste, eintreten können, 
e) auf den Rangiertritten oder -ständen Geräte, Werkzeuge  und sonstige 
   Gegenstände zu transportieren. 
§7 
Sicherungsmaßnahmen    bei Arbeiten  an  Bahnanlagen 
im Gefahrenbereich  der Gleise 
(1) Für die Sicherung der Beschäftigten bei Arbeiten im Gefahrenbereich 
der Gleisanlagen sind 
a) die vom Ministerium für Verkehrswesen  zugelassenen technischen Ein- 
   richtungen (z. B. Funkspruchgeräte, zugbediente Warnanlagen) zu ver- 
   wenden, 
b) Sicherungsposten einzusetzen oder 
c) fahrdienstliche Maßnahmen  (z. B. Gleissperrung, Übertragung der Si- 
   cherung an Stellwerks- oder Weichenwärter) festzulegen. 
(2) Für Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen    sind die Gefährdungs- 
möglichkeiten maßgebend,   die im wesentlichen bestimmt werden durch die 
•  Sichtverhältnisse entsprechend der Örtlichkeit, der Witterung und der 
  Tageszeit, 
• Anzahl  der vorhandenen  Gleise und deren   Belegung durch  Zug-  und 
  Rangierfahrten, 
• Geschwindigkeit, mit der der jeweilige Gleisabschnitt befahren werden 
  darf, 
• Tätigkeit und Arbeitsweise (Hand- und Maschinenarbeit), 
•  Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte, 
•  Ausdehnung  der Arbeitsstelle, Arbeits- und Umgebungsgeräusche, 
•  Arbeitsbreite der Geräte, Betriebsregelung im Arbeitsgleis (gesperrtes 
   oder nicht gesperrtes Gleis). 
(7) Beim Einsatz von Sicherungsposten hat der Verantwortliche bzw. Auf- 
sichtsführende 
a) dem   Sicherungsposten die festgelegten Sichtweiten und  Sichtpunkte 
   bekanntzugeben, 
b) die Vollständigkeit der Ausrüstung des Sicherungspostens zu überprüfen 
   und 
c) dem  Sicherungsposten  einen solchen Standort zuzuweisen, der gewähr- 
   leistet, daß 
   —  die festgelegten Sichtpunkte und die Spitzen der Fahrten eindeutig zu 
      erkennen sind, 
   —  zwischen den Sicherungsposten und  den zu warnenden Beschäftigten 
      gute Sicht- und Hörverbindung besteht, 
   —  die Warnsignale  überall auf der Baustelle wahrgenommen    werden 
      können  und  sich vom Arbeits- und Umgebungslärm  deutlich unter- 
      scheiden. 
(13) Bei Arbeiten in einem gesperrten Gleis oder in einem durch abweisende 
Weichenstellung abgeriegelten  Bahnhofsgleis darf ohne Sicherungsposten 
gearbeitet werden, wenn  aufgrund   der örtlichen, technischen und tech- 
nologischen Bedingungen  sichergestellt ist, daß 
a) sich kein Beschäftigter im Gefahrenbereich der Nachbargleise befindet 
   oder in diesen unbeabsichtigt hineingelangen kann und 
b) keine Geräte oder andere  Gegenstände in  den Gefahrenbereich hinein- 
   ragen können. 
(14) Der Leiter der Dienststelle darf unter Berücksichtigung der vorhande- 
nen  Gefährdungsmöglichkeiten den Einsatz von Einzelarbeiten für Arbeiten 
ohne  zugelassene  technische Einrichtungen bzw. ohne  Sicherungsposten 
oder ohne fahrdienstliche Maßnahmen   genehmigen. 
Dabei ist folgendes zu beachten: 
a) Diese Beschäftigten haben die vorgeschriebene Schutzweste zu tragen, 
b) bei Arbeiten zu zweit ist ein Beschäftigter als Aufsichtsführender ein- 
   zusetzen, 
c) bei den Beschäftigten darf es sich nicht um Bahnfremde handeln. 
§ 11 
Sicherungsmaßnahmen   bei Arbeiten  an Fahrzeugen 
(1) Während der Dauer von Arbeiten  an, in, auf und unter Fahrzeugen darf 
keine Bewegung   des betreffenden Zuges, Zugteiles oder Einzelfahrzeuges 
stattfinden; auch das Heranfahren von Triebfahrzeugen und Wagen an Züge 
oder  Zugteile ist auszuschließen. 
§ 25 
Verhalten im Rangierdienst  mit Regelfahrzeugen 
(I) Das Auf- oder Absteigen bei Schrittgeschwindigkeit (1,0 m/s) bewegten 
Fahrzeugen ist im Rangierdienst erlaubt, wenn keine Rutschgefahr besteht 
und die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. Bei Triebfahrzeugen ist das 
Auf- und Absteigen (auch bei vorhandenen   Rangierständen) nur  im Still- 
otand gestattet. Auf  jedem Rangiertritt oder -stand darf sich  nur ein 
It Ungierer befinden. 
§ 26 
Kuppeln  der Fahrzeuge 
(L) Fahrzeuge mit Zug-  und Stoßvorrichtungen   der Regelbauart  dürfen 
untereinander manuell nur im Stillstand an- bzw. abgekuppelt werden. 
(3) Wird vom Triebfahrzeugpersonal  bemerkt,  daß das  Gleis  durch das 
Itangierpersonal vor Stillstand der ... zu kuppelnden Fahrzeuge betreten 
wird, so ist sofort anzuhalten. 
§ 27 
Bewegen und  Aufhalten  der Fahrzeuge 
(1) Fahrzeuge sind nur an den Seiten zu schieben 
(4) Die Abdrückgeschwindigkeit und  Gleisbesetzung im Abdrück-  und Ab- 
titoßverfahren sind so zu regeln, daß ein ordnungsgemäßes  Auslegen der 
I lemmschuhe gewährleistet ist. Die Hemmschuhe  sind so rechtzeitig aus- 
zulegen, daß der   Hemmschuhleger weder durch   den anrollenden  Wagen, 
noch durch den    Hemmschuh selbst gefährdet werden kann. 
(6) Während  des Abbremsens   von Wagen mittels Hemmschuh     darf sich 
niemand in der Nähe des  Hemmschuhfanges    und des ausgelegten   Hemm- 
tichuhs aufhalten. 
Anlage 20 
Auszug      aus der DV  820 der  Deutschen        Reichsbahn 
—  Oberbauvorschriften —  Abschnitt 4.8. — 
Anhang  zu  den Oberbauvorschriften Teil 4.6. 
und Anhang   zu den Oberbauvorschriften  Teil 3.4. 
Abschnitt    4 
4.8.   Gleisvervverffingen 
Zur Verhütung   und Beseitigung von Gleisverwerfungen  sind die Bestirn- 
mungen  des  AzObv, Teil 4.6., Gleisverwefwigen zu beachten. 
4.     Erhaltung lückenloser Gleise 
4.1.   Allgemeines 
Arbeiten in lückenlosen Gleisen, bei denen die Befestigungsmittel gelockert, 
das Gleis in seiner Lage  verändert oder die Bettung  ausgeräumt  wird, 
dürfennur bis zueiner Schienentemperaturvon + 30  °Cdurchgeführtwerden. 
Das gleiche gilt auch für Auftragschweißungen. 
Gleisverwerfungen 
1.     Allgemeines 
Das Ausweichen  eines unter hoher  Druckspannung   stehenden Gleises in 
horizontaler oder vertikaler Richtung wird als Gleisverwerfung bezeichnet. 
Die Verwerfung  kann in lückigen und lückenlosen Gleisen auftreten, wenn 
der Zustand  des Oberbaues  die geforderte Stabilität nicht gewährleistet. 
Das Auftreten wird meistens durch äußere Einflüsse, z. B. durch Arbeiten am 
Gleis oder durch einen fahrenden Zug, ausgelöst. Das Entstehen von Gleis- 
verwerfungen wird an heißen Tagen  und bei schneller Temperaturzunahme, 
nach kühler Witterung  sowie in Streckenabschnitten, die in Einschnitten 
liegen und der Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, begünstigt. 
2.     Vorbeugende  Maßnahmen   zur Verhinderung 
       von Gleisverwerfungen 
2.1.   Zustand  des Oberbaues 
Das Gleis muß profilinäßig verfüllt sein. Die Bettung in den Schwellenfächern 
und vor den Schwellenköpfen muß  gut verdichtet sein. Die Verspannung des 
Gleises ist kraftschlüssig zu halten. 
Lückenlose  Gleise müssen   entsprechend den   Bestimmungen des  AzObv, 
Teil 3.4., hergestellt, erhalten und überwacht werden. 
2.2.   Arbeiten am Gleis 
2.2.1. Lückenlose Gleise 
Für Arbeiten in lückenlosen Gleisen gelten die Bestimmungen des  AzObv, 
Teil 3.4. 
3.     Maßnahmen    bei Gleisverwerfungen 
               3.1.   Betriebsdienstliche Maßnahmen   beim Eintritt von  Gleisverwerfungen 
               Jede Gleisverwerfung ist eine Betriebsgefahr. Das betroffene Gleis ist soföft 
               zu sperren. Erforderlichenfalls ist diese Maßnahme auch auf das Nachbargleis 
               auszudehnen, Der  fir den Gleisabschnitt verantwortliche Streckenmeister ist 
               unverzüglich zu verständigen. Er entscheidet über die weiteren   Maßnahmen. 
Anlage  21 
Eisenbahn-Verkehrsordnung 
Vom  8. Septembez1938 
(RGB1.  II S. 663) 
i.d.F. der Anordnung Nr. 1 bis 30 
AO  Nr. 30 vom 5. Januar 1970 (GB!. II S. 17) 
—  Auszug  — 
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung     (EVO) galt bis zum  Inkrafttreten der 
iiriderungs-Anordnung   Nr. 1 vom 11. August 1948 (ZVOB1. S. 408) in der 
Fassung von   abändemden Verordnungen, die teils zur eigentlichen EVO, teils 
zu ihrer Anlage C ergangen waren. 
§3 
Pflicht zur Beförderung, Privatwagen, Züge 
(1) Die Eisenbahn ist zur Beförderung verpflichtet, wenn 
a) den  gesetzlichen Bestimmungen  und den Bestimmungen  der  Eisenbahn 
   entsprochen  wird, 
b) die  Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist 
   und 
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisen- 
   bahn nicht abzuwenden  und  denen sie auch nicht abzuhelfen vermochte. 
§5 
Verlorene  und zurückgelassene Gegenstände 
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den  Beförderungsmitteln 
einer Eisenbahn findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die 
Eisenbahn  abzuliefern; er hat keinen Anspruch auf Finderlohn. Die Eisen- 
bahn  kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die 
Deutsche Reichsbahn  kann die Versteigerung durch einen ihrer Angestellten 
vornehm en lassen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. 
(2) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten 
in einer öffentlichen Bekanntmachung   des Fundes zur   Anmeldung ihrer 
Rechte  unter Bestimmung einer Frist von mindestens 6 Wochen aufgefordert 
worden  sind und die Frist verstrichen ist. Die Versteigerung ist bei recht- 
zeitiger Anmeldung  der Rechte unzulässig. Die Bekanntmachung ist nicht 
erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung 
mit unverhältnismäßigen  Kosten  verbunden ist. 
(3) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimm- 
ten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn kein 
Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei den von der Deutschen 
Reichsbahn  betriebenen  Bahnen an die Reichsbahn, bei den nicht von der 
Reichsbahn  betriebenen  Bahnen an diese. 
(4) Ist die Sache ohne öffentliche Bekanntmachung versteigert worden, so 
beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Epfangsberechtigten in einer 
öffentlichen Bekanntmachung des Fundes  zur Anmeldung  ihrer Rechte auf- 
gefordert worden sind. Das gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert 
worden  ist. 
(5) Die Kosten   werden von   dem herauszugebenden   Betrag abgezogen. 
§7 
Ordnungsvorschriften, Umrechnungskurse 
(1) Für das Verhalten innerhalb des Bahngebiets gelten die Vorschriften der 
§§ 77ff. der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. 
(2) Meinungsverschiedenheiten unter den Reisenden oder zwischen Reisen- 
den und  Beschäftigten der Eisenbahn entscheidet auf den Bahnhöfen die 
Aufsicht, in den Zügen der Zugführer. 
(3) Beschwerden  sind an die vorgesetzte Dienststelle zu richten; sie können 
auch mündlich vorgebracht  werden. 
(4) Beschwerden  sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu bearbeiten 
und zu beantworten. 
(5) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie die in ausländischer Währung 
ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet   (Umrechnungs- 
kurse), sowie die Kurse, zu denen sie fremdes Geld in Zahlung nimmt (Aus- 
nahm ekurse), auf Verlangen bekanntzugeben. 
§9 
Von der  Beförderung ausgeschlossene 
oder nur bedingt zugelassene  Personen 
(1) Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder sich 
den Anordnungen  der Beschäftigten nicht fügen, ferner betrunkene Personen 
und solche, die den Anstand verletzen, können von der Beförderung ausge- 
schlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis 
und Gepäckfracht. 
(2) Personen mit übertragbaren Krankheiten, die für die Mitreisenden eine 
gesundheitliche Gefährdung darstellen, werden grundsätzlich nicht mit der 
Eisenbahn befördert. 
(3) Unterwegs erkrankte  Personen werden  wenigstens bis  zum nächsten 
geeigneten Bahnhof befördert, wo sie Pflege finden können. Fahrpreis und 
Gepäckfracht werden  nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke 
gem äß  § 24 erstattet. Die Mitreisenden sind in anderen Abteilen unter- 
zubringen. 
(4) Für notwendig werdende angemeldete  Sammeltransporte  von  Kranken 
oder ansteckungsverdächtigen Personen ist ein besonderes Wagenabteil oder 
ein Wagen  mit  leicht abwaschbaren und leicht zu desinfizierenden Sitzen 
bereitzustellen. Die Genehmigung  für  den Transport ist vom zuständigen 
Direktionsarzt einzuholen. 
(5) Für das besondere Wagenabteil oder den Wagen ist die tarifmäßige Gebühr 
zu  entrichten. 
(6) Eine Desinfektion von Reisegepäck erfolgt nur auf besondere Anweisung 
des Arztes, der die Krankheit festgestellt hat. Für die Rückgabe des Gepäcks 
gilt § 29 Absätze 3, 5 und 6. 
§ 10 
Fahrausweise 
(1) Der Reisende  muß bei Antritt der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen 
sein. Der Tarif kann Ausnahmen  zulassen. Die Angaben des Fahrausweises 
sind für die Beförderung maßgebend. 
(2) Der Fahrausweis muß  Strecke, Zuggattung, Wagenldasse und Fahrpreis 
angeben.  Wenn  die Benutzung verschiedener Wagen oder Beförderungsmittel 
gestattet ist, so ist dies ersichtlich zu machen; der Tarif kann Ausnahmen 
zulassen. 
(3) Der Tarif bestimmt Geltungsbeginn und Geltungsdauer der Fahrausweise. 
Der erste  Geltungstag   des Fahrausweises gilt für die Berechnung  der 
Geltungsdauer, als voller Tag. Die Reise kann, wenn der Tarif nichts anderes 
bestimmt,  an einem beliebigen Tage der Geltungsdauer angetreten werden; 
sie muß vorbehaltlich der im Tarif vorgesehenen Ausnahm en spätestens mit 
dem    Zuge beendet sein,  der  am    Bestimmungsbahnhof  fahrplanmäßig 
spätestens um  24 Uhr des letzten Geltungstages eintrifft. 
(4) Ein Fahrausweis ist, soweit der Tarif keine Ausnahmen zuläßt, nur über- 
tragbar, wenn   er nicht auf den Nam en lautet und die Reise noch nicht 
angetreten ist. 
(5) Die Fahrkartenschalter sind so rechtzeitig vor Abfahrt eines Zuges zu 
öffnen, wie es die örtlichen Verkehrsverhältnisse erfordern, mindestens aber 
eine Viertelstunde vor der Abfahrt. 
(6) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor 
der Abfahrt des Zuges. 
(7) Die Eisenbahn kann   verlangen, daß der Fahrpreis abgezählt entrichtet 
wird. 
(8) Sind die Beförderungspreise unrichtig erhoben worden, so ist der Unter- 
schiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Die Eisenbahn hat, soweit dies 
möglich ist, alsbald nach Feststellung des Fehlers den Verpflichteten zur 
Nachzahlung  aufzufordern  oder dem  Berechtigten den  zuviel erhobenen 
Betrag  zurückzuzahlen.  Der Anspruch  auf  Nachzahlung oder Erstattung 
erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des 
Fahrausweises geltend gemacht wird.
§ 15 
Der Fahrausweis, Fahrpreiszuschläge, Bahnsteigkarten 
(1) Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur 
Prüfung vorzuweisen und bei   Beendigung der Fahrt abzugeben. 
(2) Wer ohne gültigen Fahrausweis mehr Plätze belegt, als ihm für sich und die 
mit ihm reisenden Personen zustehen, hat eine Gebühr von 5 M zu zahlen. 
(3) Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er keinen 
gültigen Fahrausweis  habe, hat einen Zuschlag von 1 M zum tarifmäßigen 
Preis, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen. Im übrigen 
hat ein Reisender,  der keinen  gültigen  Fahrausweis  vorweisen kann, 
unbeschadet der strafrechtlichen Folgen, für die von ihm zurückgelegte 
Strecke und, wenn der Zugangsbahnhof nicht sofort nachgewiesen  werden 
kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des Fahr- 
preises, mindestens jedoch in der ersten Wagenklasse 20 M, in der zweiten 
Wagenklasse 10 M zu zahlen. 
(4) Ein Reisender, der die sofortige Zahlung verweigert, kann von der Weiter- 
fahrt ausgeschlossen werden; er hat keinen Anspruch  auf Erstattung von 
Fahrpreis oder  Gepäckfracht.  Für die  Auslieferung des  Reisegepäcks 
gilt § 29 (3). 
(5) Wer auf Bahnhöfen mit Bahnsteigsperre ohne gültigen Fahrausweis die 
abgesperrten Teile des Bahnhofes betreten will, hat eine Bahnsteigkarte zu 
lösen. Diese Karte ist beim Durchschreiten der Sperre vorzuweisen und bei 
der Rückkehr abzugeben. Sie berechtigt nicht zum Betreten des Zuges. Wer 
ohne gültigen Ausweis die abgesperrten Teile eines Bahnhofes betritt, hat 
1 M zu zahlen. 
(7) über jede Nachzahlung ist eine Bescheinigung zu erteilen. 
(8) Fahrausweise, die nach dem Tarif als ungültig anzusehen sind, werden von 
den Beschäftigten eingezogen. 
§ 17 
Warteräume 
(3) Den in § 9 angegebenen  Personen kann der Aufenthalt in den Warte- 
räumen untersagt werden. Gegenstände oder lebende Tiere, deren Mitnahme 
in die Personenwagen  verboten ist, dürfen auch in die Warteräume nicht 
mitgenommen    werden. 
(4) Das Rauchen in  den Warteräumen  kann verboten  werden; ein solches 
Verbot ist durch Anschlag bekanntzugeben. Wer dem Verbot zuwiderhandelt, 
hat 2 M zu zahlen. 
§18 
Nichtraucherabteile 
(1) In jedem Zug ist für jede Wagenklasse eine  angemessene Anzahl von 
Wagen  oder Abteilen für Nichtraucher vorzubehalten. In den übrigen Wagen 
oder Abteilen ist das Rauchen gestattet. Sofern im Zug von einer W agenldasse 
nur eine Abteilung vorhanden ist, darf in diesem nur mit Zustimmung aller 
Mitreisenden geraucht werden. 
(2) Nichtraucherabteile sind durch Anschrift kenntlich zu machen. In diesen 
Abteilen und in den Gängen, wo durch Anschlag das  Rauchen verboten ist, 
darf auch mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht werden. Wer dem 
zuwiderhandelt, hat 2 M zu zahlen. 
§ 19 
Abfahrt,   Versäumung der Fahrt 
(1) Nach dem Abfahrtszeichen darf niemand  mehr einsteigen. 
(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat daraus keinen Anspruch auf Entschädi- 
gung. 
(3) Will der Reisende einen späteren Zug benutzen, für den sein Fahrausweis 
nicht ohne weiteres gilt, so hat er den Fahrausweis ohne Verzug der Aufsicht 
vorzulegen, um ihn gültig schreiben zu lassen. Die Geltungsdauer des Fahr- 
ausweises kann hierbei erforderlichenfalls um einen Tag verlängert werden. 
Bei Benutzung  eines Zuges mit niedrigeren Fahrpreisen kann er den Unter- 
schiedsbetrag binnen der in § 24 Abs. 7 vorgesehenen Frist zurückverlangen. 
Für Fahrausweise   zu  ermäßigten Preisen  kann der Tarif   abweichende 
Bestimmungen   treffen. 
(4) Für die  Rückgabe  des Gepäcks gelten die Vorschriften im § 29  Ab- 
sätze 3, 5 und 6. 
§ 20 
Verhalten während  der Fahrt, 
Verunreinigung und Beschädigung   von   Eisenbahneigentum 
(1) Wenn sich die Reisenden über das offnen und Schließen der Fenster, der 
Lüftungseinrichtungen  oder der Türen, über das An-  und Abstellen  der 
Beleuchtung  oder der Heizung und dergleichen nicht verständigen können, so 
entscheidet der Schaffner. 
(2) Bei einem  Betriebsaufenthalt außerhalb eines Bahnhofs   dürfen die 
Reisenden nur  mit Zustimmung  des Schaffners aussteigen. Sie müssen sich 
sofort von den Gleisen entfernen und auf das erste Zeichen des Zugführers 
wieder einsteigen. 
(3) Ein Reisender, der Anlagen, Fahrzeuge  oder Ausrüstungsstücke   der 
Eisenbahn verunreinigt, hat die Reinigungskosten zu erstatten. Wer diese 
Gegenstände  beschädigt, hat die Instandsetzungskosten zu tragen, es sei 
denn, daß ihn kein Verschulden trifft. Die Eisenbahn kann sofortige Zahlung 
oder Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann für die Entschädigung feste 
Sätze bestimmen. 
§ 21 
Mitnahme  von  Handgepäck   und Traglasten 
(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgelt- 
lich in die Personenwagen mitnehmen.  Dem Reisenden steht für sein Hand- 
gepäck  nur der  Raum über  und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Der 
Tarif kann Ausnahm en zulassen. Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen 
werden  kann, haben wegen   Unterbringung ihres Handgepäcks  den Anord- 
nungen  der Eisenbahner Folge zu leisten. 
(2) In besonders gekennzeichneten Wagen zweiter Klasse dürfen auch Hand- 
werkzeug, Traglasten in Körben, Säcken oder  Kiepen und ähnliche Gegen- 
stände   mitgenommen werden, die ein Fußgänger tragen kann. Die Eisenbahn 
kann die Mitnahme solcher Gegenstände bei bestimmten Zügen ausschließen. 
Ein Reisender darf nur insgesamt 50 kg solcher Gegenstände mit sich führen. 
Gegenstände   von mehr als 50 kg  Einzelgewicht  werden auch dann nicht 
zugelassen, wenn mehrere Personen zusammenreisen. Die Eisenbahn kann im 
Tarif vorsehen, daß der Reisende diese Gegenstände auch im  Gepäckwagen 
unterbringen kann, ohne daß  eine Gepäckfracht erhoben wird. 
(3) Gegenstände, die geeignet sind, den Mitreisenden lästig zu fallen oder die 
Wagen   zu beschädigen,  dürfen nicht in   Personenwagen    mitgenommen 
werden. Das gleiche gilt, wenn Zoll- oder sonstige Verwaltungsvorschriften es 
verbieten. 
(4) Sind   Gegenstände  entgegen  den  vorstehenden  Bestimmungen    in 
Personenwagen     mitgenommen worden, so werden sie in den  Gepäckwagen 
gebracht  und dort bis zur endgültigen  Abfertigung verwahrt. Für diese 
Gegenstände wird von dem  Bahnhof an, wo der Reisende zugestiegen ist, oder, 
wenn der   Zugangsbahnhof nicht sofort nachgewiesen wird, vom Ausgangs- 
bahnhof des Zuges an die Gepäckfracht mit einem Zuschlag von 10 M,jedoch 
nicht  mehr als  die doppelte Fracht,  erhoben, § 15 Abs. 4  und 6 gilt 
entsprechend. 
(5) Der Reisende hat die  von ihm mitgeführten   Sachen selbst zu beauf- 
sichtigen. Die Eisenbahn haftet für die in Personenwagen  mitgenommenen 
oder  nach Abs. 2 im Gepäckwagen  untergebrachten   Gegenstände nur bei 
Verschulden.  Werden Handgepäck   oder Gegenstände, die der Reisende an 
sich trägt, bei dem Betrieb der Eisenbahn beschädigt, so haftet die Eisenbahn 
auch  nach den gesetzlichen  Bestimmungen über die Haftpflicht der Eisen- 
bahnen  für Sachschäden. 
(6) Gefährliche Gegenstände, insbesondere  geladene Schußwaffen, ex'plo- 
sions'fähige, leicht entzündbare oder ätzende Stoffe dürfen, wenn der Tarif 
keine Erleichterungen vorsieht, nicht in   Personenwagen    mitgenommen 
werden. Wer  dieser Vorschrift zuwiderhandelt, kann ohne  Anspruch  auf 
Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht von  der Fahrt ausgeschlossen 
werden  und haftet für jeden aus der Zuwiderhandlung entstehenden Schaden. 
(7) Die  Eisenbahner sind berechtigt, sich  von der Beschaffenheit  der 
mitgenommenen    Gegenstände in Gegenwart  des Reisenden zu überzeugen, 
wenn triftige Gründe für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die des 
Abs. 6 vorliegen. 
(8) Personen, die mit Genehmigung   der zuständigen  Verwaltungsdienst- 
stellen  Schußwaffen führen, dürfen    Handmunition mitnehmen.  Weitere 
Bestimmungen   trifft der Tarif. 
§ 22 
Mitnahme   von Tieren 
(1) Lebende  Tiere  dürfen in Personenwagen nicht   mitgenommen  werden, 
jedoch  sind kleine  zahme Tiere in Käfigen, Kisten, Körben oder anderen 
geeigneten Behältern — kleine Hunde  auch ohne solche— zugelassen, soweit 
keine  veterinär-hygienischen Vorschriften entgegenstehen, kein Mitreisender 
widerspricht und diese Tiere auf dem Schoß getragen oder wie  Handgepäck 
untergebracht werden  können. In Schlaf-, Liege- oder Speisewagen dürfen 
keine  Tiere   mitgenommen werden;   der Tarif kann Ausnahmen  zulassen. 
Tiere, die entgegen dieser Vorschrift in die Personen-, Schlaf-, Liege- oder 
Speisewagen  mitgenommen     werden, sind aus diesen Wagen zu entfernen. 
(2) Hunde  jeder Größe  dürfen mitgeführt werden,  soweit Reisenden  mit 
Hunden  besondere  Abteile zur Verfügung gestellt werden können. 
(3) Der Reisende hat die in Personenwagen mitgenommenen  Tiere selbst zu 
beaufsichtigen. 
(4) Im übrigen werden  Hunde, die von den Reisenden mitgenommen   werden 
sollen, in besonderen    Wagenräumen (Hundeabteil) befördert. Sind solche 
nicht vorhanden  oder schon besetzt, so kann die Beförderung nicht verlangt 
werden.  Für das  Verladen und  Ausladen sowie  für das Umladen  solcher 
Hunde  auf übergangsbahnhöfen   hat der Reisende zu sorgen. Die Eisenbahn 
ist nicht verpflichtet, Hunde, die nicht binnen angemessener Frist  nach 
Ankunft  auf dem   Bestimmungsbahnhof    abgeholt werden, zu  verwahren. 
(5) Der Tarif bestimmt, jb und für welche Tiere ein Beförderungsausweis zu 
lösen  ist. Der Tarif kann ferner für den Fall, daß ein gebührenpflichtiges Tier 
ohne   Ausweis  mitgeführt wird, die Zahlung eines Zuschlages  vorsehen. 
§ 15 Absätze 4 und 6 sowie § 23 gelten entsprechend. 
(6) Wegen  der Haftung für die  nach den Vorschriften dieses Paragraphen 
beförderten  Tiere gilt § 21 Abs. 5 entsprechend. 
V.  Beförderung   von Expreßgut 
§ 37 
Beförderungsvertrag 
(1) Als Expreßgut werden  nur Gegenstände angenommen,   die sich nach dem 
Ermessen   des  Versandbahnhofs zur Beförderung im Gepäckwagen   eignen, 
wenn die Abfertigungsbefugnisse des Versand- und Empfangsbahnhofs  diese 
Beförderungsart zulassen. 
(2) Von  der Beförderung ausgeschlossen sind die in § 54 (1) dieser Ordnung 
aufgeführten Güter. Die in der Anlage C dieser Ordnung genannten Güter sind 
unter  den dort vorgeschriebenen Bedingungen  als  Expreßgut zugelassen, 
sofern in der Anlage C nichts anderes vorgeschrieben ist. Ob noch andere 
Güter  von der Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen oder nur bedingt 
zur Beförderung zugelassen werden, bestimmt der Tarif. 
Anlage 22
Auszug    aus der  Verordnung       über       Ordnungswidrigkeiten 
vom 16.  Mai 1968 
(GB1. II S. 359) 
i.d.F. der Zweiten VO vom 15. September 1971 (GB!. II S. 577) und der VO zur 
Änderung    von     Ordnungsstrafbestimmungen  vom  11.  September 1975 
(GB!. I Nr. 38 S. 654). 
In   Durchführung des § 43 Abs. 1 des  Gesetzes vom 12. Januar 1968 zur 
Bekämpfung    von   Ordnungswidrigkeiten — OWG    — (GB1. I S. 101) wird 
hinsichtlich der nicht  in anderen gesetzlichen Regelungen  enthaltenen 
Ordnungsstrafbestimmungen    folgendes verordnet: 
§2 
Beschädigung  öffentlicher Bekanntmachungen 
(1) Wer vorsätzlich eine öffentliche Bekanntmachung eines staatlichen oder 
gesellschaftlichen Organs, einer gesellschaftlichen Organisation oder eines 
Verkehrsbetriebes entfernt, beschädigt oder verunstaltet, kann mit Verweis 
oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. 
(2) Bei geringfügigen    Zuwiderhandlungen gem  äß Abs. 1 sind die dazu 
ermächtigten  Angehörigen  der   Deutschen Volkspolizei befugt, eine Ver- 
warnung   mit Ordungsgeld  in Höhe   von 1,3, 5 oder 10 M auszusprechen. 
(3) Die Durchführung  des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der 
Dienststellen der Deutschen  Volkspolizei, den Vorsitzenden oder sachlich 
zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der örtlichen Räte. 
II.  Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit 
Störung  des sozialistischen Zusammenlebens 
§4 
(1) Wer vorsätzlich das sozialistische Zusammenleben  der Bürger in der 
Öffentlichkeit stört, indem er auf Straßen, Wegen oder Plätzen, in öffentlichen 
Anlagen,  Gebäuden,  Einrichtungen  oder  Verkehrsmitteln ruhestörenden 
Lärm   verursacht oder  Bürger anderweitig   ungebührlich belästigt, der 
Bevölkerung   dienende oder öffentlich zugängliche Sachen oder Einrich- 
tungen geringfügig beschädigt, beschmiert oder verunstaltet, solche Sachen, 
soweit sie von geringem Wert  sind, zerstört oder unbrauchbar macht oder 
ähnliche  die öffentliche Ordnung störende Handlungen  begeht, kann mit 
Verweis  oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 N belegt werden. 
(2) Wurden  durch die Ordnungswidrigkeit der  Bevölkerung dienende oder 
öffentlich zugängliche Sachen oder Einrichtungen beeinträchtigt, und ist eine 
nachhaltigere erzieherische Wirkung  auf den Rechtsverletzer notwendig, 
kann zusätzlich oder selbständig die Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit 
ausgesprochen  werden. 
(3) Bei geringfügigen   Zuwiderhandlungen  gem äß Abs. 1 sind die  dazu 
ermächtigten  Angehörigen  der Deutschen  Volkspolizei befugt, eine Ver- 
warnung   mit Ordnungsgeld in  Höhe von 1, 3, 5 oder 10 11/1 auszusprechen. 
(4) Sachen, die zu Störungen des sozialistischen Zusammenlebens benutzt 
wurden, können  unabhängig von  Rechten Dritter eingezogen werden, wenn 
die Rückgabe   nach  Beseitigung der gegenwärtigen Störung zu  weiteren 
erheblichen Störungen  des sozialistischen Zusammenlebens führen würde. 
(5) Die Durchführung  des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der 
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. 
§6 
Hausfriedensbruch  in öffentlichen Gebäuden oder  Verkehrsmitteln 
(1) 'Wer vorsätzlich in öffentliche Gebäude, umschlossene Grundstücke oder 
Verkehrsmittel oder -anlagen unberechtigt eindringt oder unbefugt darin 
verweilt, kann mit Verweis oder  Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt 
werden. 
(2) Die Durchführung der  Ordnungsstrafverfahren obliegt den Leitern der 
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. 
§7 
Sicherheit im Eisenbahnverkehr 
(1) ‚Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. den zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im  Eisenbahnwesen 
   erlassenen gesetzlichen Bestimmungen   oder den auf ihrer  Grundlage 
   ergangenen Vorschriften der Eisenbahn 
2. den auf Grund der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen oder Vorschriften 
   getroffenen dienstlichen Anordnungen 
3. den   Bestimmungen über die von der Mitnahme  in Eisenbahnfahrzeugen 
   für Personenbeförderung ausgeschlossenen Gegenstände zuwiderhandelt, 
   kann mit  Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 N belegt werden. 
(2) Bei geringfügigen   Zuwiderhandlungen  gem äß Abs. 1 sind die  dazu 
ermächtigten  Angehörigen  der Deutschen Volkspolizei oder hierzu ermäch- 
tigte Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn befugt, eine Verwarnung  mit 
Ordnungsgeld  in Höhe  von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. 
(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt im Rahmen ihrer 
Zuständigkeit den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und 
den Leitern der Organe der Deutschen Reichsbahn. 
§ 14 
Trunkenheit in der Öffentlichkeit 
(1) Wer in der Öffentlichkeit im betrunkenen Zustand im erheblichen Maße 
den Anstand oder die menschliche Würde verletzt oder andere Störungen der 
Öffentlichen Ordnung  und Sicherheit verursacht, kann mit Verweis oder 
Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. 
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes 
a) an betrunkene Personen Alkohol ausschenkt oder verkauft oder 
b) an Personen, bei denen erkennbar  ist, daß diese ein Fahrzeug führen, 
  Alkohol ausschenkt, 
kann mit  Verweis oder  Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. 
(3) Die  Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt bei Zuwider- 
handlungen  gem äß Abs. 1 den  Leitern der Dienststellen der Deutschen 
Volkspolizei und bei Zuwiderhandlungen    gemäß Abs. 2 den Leitern der 
Dienststellen der Deutschen  Volkspolizei, den Stellvertretern der Vor- 
sitzenden für  Handel und   Versorgung  der  Räte der  Kreise und  den 
Vorsitzenden oder sachlich zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der Räte 
der Städte und Stadtbezirke. 
Anlage 23 
Verordnung     zum   Schutz  der  Kinder   und       Jugendlichen 
vom 26. März 1969 
(GB1. II S. 219) 
In der Deutschen Demokratischen Republik sind alle Voraussetzungen für die 
politische, geistige, moralische und körperliche Entwicklung der Kinder und 
Jugendlichen zu sozialistischen Persönlichkeiten gegeben. 
Der Schutz  der Kinder  und  Jugendlichen  ist ein fester Bestandteil der 
sozialistischen Jugendpolitik und stellt hohe Anforderungen an die Familien, 
an alle Staats- und 'Wirtschaftsorgane und Einrichtungen, gesellschaftlichen 
Organisationen und  an die Jugend selbst. 
Der sozialistische Staat fördert die Initiative der Jugend durch Übertragung 
von  Verantwortung, schützt die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen 
vor gesellschaftswidrigem   und möglichen   kriminellem Verhalten  und 
bekämpft  die Einflüsse, die den Erziehungsprozeß stören oder gefährden. 
Auf   der Grundlage  des   Jugendgesetzes der  DDR   vom   4. Mai 1964 
(GB1. IS. 75), des Beschlusses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen 
Republik  vom  31. März 1967 „Jugend  und Sozialismus" (GB1. I S. 31), des 
Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungs- 
system (GB1. I S. 83), des Familiengesetzbuches der Deutschen Dem okra- 
tischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GB1. I 1966, S. 1), des Strafgesetz- 
buches der Deutschen Demokratischen  Republik  — StGB —   vom 12. Januar 
1968 (GB1. I S. 1) wird zur Durchführung des § 35 Abs. 2, der §§ 39, 41 und 42 
Absätze  1, 4 und 5  des Jugendgesetzes  der DDR  folgendes verordnet: 
Grundsätze 
§1 
(1) Der Schutz der   Kinder und  Jugendlichen vor Einflüssen, die ihre 
Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten gefährden oder schädigen, 
ist Aufgabe aller Bürger der Deutschen   Demokratischen Republik, ins- 
besondere der Eltern, der Lehrer, Erzieher und Lehrausbilder, der Leiter von 
Betrieben, staatlichen  Organen und Einrichtungen,  der Vorstände  der 
Genossenschaften  und  der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen. 
(2) Die im Abs. 1 Genannten  sind verantwortlich dafür, daß Einflüsse der 
imperialistischen Ideologie, die insbesondere durch Druckerzeugnisse, Fern- 
sehen und Rundfunk  verbreitet werden, von Kindern und Jugendlichen fern- 
gehalten und Schul-  und Arbeitsbummelei,  entartete, unmoralische und 
asoziale Lebens- und Verhaltensweisen, Alkohol- und Tabakmißbrauch oder 
disziplinloses Verhalten nicht geduldet werden. Die für die Bildung und 
Erziehung der Kinder und Jugendlichen  Verantwortlichen haben geeignete 
Maßnahm   en zur Verhinderung der Einflüsse der imperialistischen Ideologie, 
zur Überwindung negativer sozialer Lebens- und Verhaltensweisen sowie zur 
Bekämpfung  deren Ursachen und  Bedingungen zu treffen. 
§2 
(1) Die Maßnahmen   zur Förderung der Initiative der Jugend, die durch die 
Leiter von Betrieben, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und Ein- 
richtungen sowie   durch die Vorstände   der Genossenschaften festgelegt 
werden,  haben    Aufgaben zur politisch-ideologischen und  moralischen 
Erziehung  der Kinder  und Jugendlichen, zur Festigung ihres Staats- und 
Rechtsbewußtseins,  zum Schutz vor den im § 1 Abs. 2 genannten schädlichen 
Einflüssen und  zur  Verhütung negativer Verhaltensweisen, insbesondere 
Maßnahmen     zur zielgerichteten Lebensgestaltung  in der Freizeit, zu 
enthalten. Diese Maßnahmen    sollen mit den  von  den örtlichen Volks- 
vertretungen beschlossenen Program   men zur  vorbeugenden   Bekämpfung 
der Jugendgefährdung   und Kriminalität übereinstimmen. 
(2) Die Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen, die Leiter von Betrieben, 
Einrichtungen des  Bildungswesens, der Kultur und des Handels sowie die 
Vorstände  der  Genossenschaften  sind in ihrem Aufgabenbereich für die 
Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Kinder und Jugendlichen 
verantwortlich. 
§3 
Erziehungsberechtigte, Kinder und Jugendliche 
(1) Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere  Personen, denen die 
Erziehung  ständig  oder vorübergehend   nach  den    Bestimmungen des 
Farniliengesetzbuches übertragen worden ist. 
(2) Kind im Sinne dieser Verordnung ist, wer das 14. Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat, Jugendlicher, wer über 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. 
§4 
Bekämpfung   von Schund-, Schmutz-und jugendgefährdenden Erzeugnissen 
(1) Schund- und Schmutzerzeugnisse  dürfen nicht hergestellt, eingeführt 
oder verbreitet werden. Schund- und Schmutzerzeugnisse sind Druck- oder 
ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern  und Jugendlichen 
Neigungen  zu Rassen- und Völkerhaß, Grausamkeit, M enschenverachtung, 
Gewalttätigkeit,  Mord  oder anderen  Straftaten sowie geschlechtliche 
Verirrungen hervorzurufen. 
(2) Jugendgefährdende Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt, kopiert, verviel- 
fältigt oder auf andere Weise wiedergegeben oder verbreitet werden. Jugend- 
gefährdende  Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind entgegen  den 
Rechtsvorschriften in die Deutsche Demokratische  Republik eingeführte 
Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, Gegenstände, Tonträger oder nach deren 
Vorbild angefertigte Erzeugnisse, die solche Verhaltensweisen und Leitbilder 
propagieren oder verherrlichen, die mit der staatsbürgerlichen Erziehung der 
Jugend unvereinbar sind. 
(3) Die Erziehungsberechtigten sowie auch Lehrer, Erzieher und Lehraus- 
bilder sind dafür verantwortlich, daß Kinder und Jugendliche über  den 
verderblichen Charakter und die schädliche Wirkung der Schund-, Schmutz- 
und   jugendgefährdenden  Erzeugnisse aufgeklärt werden  und nicht in den 
Besitz derartiger Erzeugnisse gelangen. 
(4) Die  Erziehungsberechtigten haben   den Kindern  und   Jugendlichen 
Erzeugnisse    gemäß Absätzen 1 und   2  abzunehmen  und zu vernichten. 
(5) Lehrer, Erzieher und Lehrausbilder sind verpflichtet, den Kindern und 
Jugendlichen  Erzeugnisse gemäß  Absätzen 1 und 2  abzunehmen und ihren 
Leitern zu übergeben. 
§5 
Die Leiter von Schulen, Berufsausbildungsstätten, Internaten für Schüler und 
Lehrlinge,  Heimen  und  Ferienveranstaltungen sind verpflichtet, in enger 
Zusammenarbeit   mit der  FDJ, der Pionierorganisation und anderen gesell- 
schaftlichen Kräften regelmäßig Kontrollen in  bezug auf den Besitz von 
Schund-,  Schmutz-  und jugendgefährdenden Erzeugnissen bei Kindern und 
Jugendlichen durchzuführen. Wenn  entsprechende Erzeugnisse vorgefunden 
werden,   haben sie diese abzunehmen, mit den  Kindern und Jugendlichen 
über die Schädlichkeit  der Erzeugnisse zu sprechen  und die Erziehungs- 
berechtigten zu informieren. 
§  6 
Schund-,    Schmutz- und  jugendgefährdende  Erzeugnisse sind  von  den 
staatlichen Organen, insbesondere durch die Deutsche Volkspolizei, selb- 
ständig einzubeziehen. Eine Entschädigung wird nicht gewährt. 
Beschränkung   des Verkaufs 
von  alkoholischen Getränken und Tabakwaren 
§7 
(1) Erwachsene, insbesondere die Erziehungsberechtigten, Lehrer, Erzieher 
und Lehrausbilder,  die Leiter, Inhaber und das Bedienungspersonal  von 
Gaststätten  sowie  das Verkaufspersonal im  Handel  oder in  ähnlichen 
Einrichtungen sind  verpflichtet, die nachstehenden Beschränkungen ein- 
zuhalten: 
1. An  Kinder  unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke  und 
   Tabakwaren  verabreicht, verkauft oder in sonstiger Weise  abgegeben 
   werden. 
   Der  Verkauf von Zündmitteln an Kinder ist verboten. 
2. An  Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren dürfen Getränke nur mit 
   einem Alkoholgehalt bis zu 20% in geringen Mengen verkauft, verabreicht 
   oder in sonstiger Weise abgegeben werden. 
   Jugendliche dürfen nicht zum Alkoholgenuß verleitet werden. 
(2) Der   Genuß  von Tabakwaren  durch   Kinder und  Jugendliche  unter 
16 Jahren  gefährdet die körperlich gesunde, allseitige Entwicklung der 
Persönlichkeit und ist deshalb nicht zu dulden. 
(3) Kinder und Jugendliche haben sich den in den Absätzen 1 und 2 genannten 
Festlegungen   entsprechend zu verhalten und dürfen  andere Kinder  und 
Jugendliche nicht zum Genuß von alkoholischen Getränken und Tabakwaren 
verleiten. Sie haben sich vor allem nicht durch Täuschung des Bedienungs- 
und   Verkaufspersonals alkoholische Getränke   und Tabakwaren zu ver- 
schaffen. 
§8 
Die Leiter der Handelsorgane, die Gaststättenleiter und die Leiter der Jugend- 
klubhäuser, anderer  Jugendeinrichtungen, staatlicher und gewerkschaft- 
licher Klub- und  Kulturhäuser sind  dafür verantwortlich, daß in ihren 
Einrichtungen  genügend alkoholfreie und alkoholarme Getränke angeboten 
werden. 
Beschränkung  des Aufenthalts  in öffentlichen Einrichtungen 
§9 
(1) Die Leiter oder Inhaber öffentlicher Filmtheater dürfen Kinder und 
Jugendliche zum Besuch  von Filmveranstaltungen nur dann zulassen, wenn 
das Programm  von   dem dafür zuständigen zentralen staatlichen Organ für 
Kinder oder Jugendliche freigegeben ist. Die gleiche Verantwortung tragen 
die Veranstalter von Filmvorführungen  in nichtgewerblichen Spielstellen. 
(2) Die Freigabe regelt das zuständige zentrale staatliche Organ in eigener 
Verantwortlichkeit. Es ist verpflichtet, die Freigabe in geeigneter Weise 
öffentlich bekanntzumachen. Die Freigabe erfolgt differenziert in der Regel 
durch die  Kennzeichnung: 
Für Kinder unter 6 Jahren nicht zugelassen. 
Für Kinder unter 14 Jahren nicht zugelassen. 
Für Jugendliche unter 16 Jahren nicht zugelassen. 
Für Jugendliche unter 18 Jahren nicht zugelassen. 
§ 10 
(1) Erziehungsberechtigte, Leiter oder Inhaber von Filmtheatern, Klubein- 
richtungen, Kabaretts, Varietés, Schausteller und das Personal von Einrich- 
tungen der Vergnügungsparks   sowie Leiter, Inhaber und das Bedienungs- 
personal von  Gaststätten sind  dafür verantwortlich, daß nachstehende 
Beschränkungen  eingehalten werden: 
1. Für Kinder  ist der  Aufenthalt in Filmtheatern, Klubeinrichtungen, 
  Kabaretts, Varieté, Schaubuden,  Vergnügungsparks und  Gaststätten bis 
  19.00 Uhr und in Kindertanzveranstaltungen gestattet. 
2. Für Jugendliche  unter 16 Jahren  ist der Aufenthalt in Filmtheatern, 
  Klubeinrichtungen, Kabaretts, Varietés, Schaubuden, Vergnügungsparks 
  und  Tanzveranstaltungen  bis 22.00 Uhr und in Gaststätten bis 21.00 Uhr 
  gestattet. 
3. Für Jugendliche von  16 bis unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Film- 
  theatern,  Klubeinrichtungen, Kabaretts, Varietes, Schaubuden,  Ver- 
  gnügungsparks  und Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr und in Gaststätten 
  bis 22.00 Uhr gestattet. 
(2) Besuchen  Kinder und Jugendliche Kulturveranstaltungen in Begleitung 
Erziehungsberechtigter oder anderer Erwachsener, ist ihnen der Aufenthalt 
bis zum Ende  der Vorstellung, in den anderen im Abs. 1 genannten Einrich- 
tungen bis 2 Stunden über die angeführten Zeiten hinaus gestattet. 
§ 11 
(1) Die  Beschränkungen gemäß § 10 gelten nicht: 
1. für den Aufenthalt von  Kindern und   Jugendlichen in Gaststätten bei 
   reiseverkehrsbedingten Wartezeiten 
2. für Veranstaltungen der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen, 
   der Nationalen Front, der Betriebe, Genossenschaften und Schulen. Die 
   Veranstalter sind für die Einhaltung der Beschränkungen des Alkohol- 
   genusses mitverantwortlich  und  haben für einen  den Bildungs-  und 
   Erziehungszielen des sozialistischen Staates entsprechenden Inhalt und 
   Ablauf der Veranstaltungen zu sorgen. 
(2) Die für die Entgegennahme   der Anmeldung   der  Veranstaltung nach 
Abs. 1 Ziff. 2 zuständigen Organe können für die Teilnahme von Kindern und 
Jugendlichen an solchen Veranstaltungen die Einhaltung der Bestimmungen 
des § 10 anordnen. 
(3) Bei den im Abs. 1 Ziff. 2 genannten Veranstaltungen und auch solchen, die 
nicht anmeldepflichtig sind, haben die Erziehungsberechtigten und die Ver- 
anstalter die Pflicht, die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 als Maßstab für den 
Aufenthalt von  Kindern unter 16 Jahren zu beachten. 
§ 12 
Einsichtnahme  in den Personalausweis 
für Bürger der Deutschen  Demokratischen Republik 
Nachstehende   Personen haben im Zusammenhang    mit der    Wahrnehmung 
ihrer Aufgaben gemäß §§ 7, 9 und 10 das Recht, zur Feststellung des Alters 
Einsicht in den Personalausweis für Bürger der Deutschen Demokratischen 
Republik zu nehmen: 
1. die Leiter und das Verkaufs- und   Bedienungspersonal in Geschäften, 
   Gaststätten, Klubhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, 
2. das Personal, das in Film theatem, Variets, Kabaretts oder ähnlichen Ein- 
   richtungen Einlaßdienst versieht. 
§ 13 
Kontrolle des Kinder- und Jugendschutzes 
Die Leiter von  Staats- und  Wirtschaftsorganen, Leiter von  Betrieben, 
Vorstände  von   Genossenschaften, Leiter von Berufsausbildungsstätten, 
Ferienveranstaltungen und  Heimen, Leiter von Kultureinrichtungen, Gast- 
stätten und anderen Objekten der Gastronomie, Leiter von   Schulen  und 
Internaten haben regelmäßig, gemeinsam mit den in den einzelnen Bereichen 
tätigen ehrenamtlichen Kräften, besonders Beiräten, die  Einhaltung der 
Bestimmungen   dieser   Verordnung und  die festgelegten   vorbeugenden 
Maßnahmen   zu kontrollieren. 
Ordnungsstrafbestimmungen 
§14 
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erwachsener 
1. nach § 4 Abs. 1 Schund- und Schmutzerzeugnisse herstellt, einführt oder 
   verbreitet, 
   nach § 4 Abs. 2 jugendgefährdende Erzeugnisse herstellt, kopiert, verviel- 
   fältigt oder auf andere Weise wiedergibt oder verbreitet, 
   nach § 4 Abs. 4 diese nicht abnimmt und vernichtet, 
   nach § 4 Abs. 5 und § 5 diese nicht abnimmt oder die nach § 5 vorge- 
   schriebenen Kontrollen nicht durchführt, 
2. entgegen  § 7 Abs. 1 Ziff. 1 an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren 
   alkoholische Getränke   und  Tabakwaren verabreicht, verkauft oder in 
   sonstiger Weise abgibt oder an Kinder Zündmittel verkauft, (die konkrete 
   Gefährdung von Kindern  und Jugendlichen durch  Schund- und Schmutz- 
   erzeugnisse kann als Straftat gemäß § 146 StGB und das Begünstigen und 
   Nichtverhindem  des Alkoholmißbrauchs  durch Kinder  und Jugendliche 
   sowie das Verleiten dazu als Straftat gemäß § 147 StGB verfolgt werden) 
3. entgegen  den  Beschränkungen  des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 an Jugendliche im 
   Alter von 16 bis 18 Jahren Getränke mit einem Alkoholgehalt über 20% 
   verkauft  oder ausschenkt   oder sie zum  übermäßigen   Alkoholgenuß 
   verleitet, 
4. den    Bestimmungen der §§ 9 und 10 zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder 
   Ordnungsstrafe  von 10 bis 300 M belegt werden. 
(2) Wer vorsätzlich als Jugendlicher im Alter von über 16 Jahren eine Zuwi- 
derhandlung  nach § 4 begeht, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe  von 
10 bis 100 M belegt werden, wenn die Art und Weise der Rechtsverletzung oder 
das bisherige Verhalten des Jugendlichen ihre Anwendung erfordern, um eine 
geeignete erzieherische Einwirkung zu erzielen und der Jugendliche eigenes 
Arbeitseinkommen  hat. 
(3) Die   Durchführung des  Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Bürger- 
meistern der Städte und Gemeinden   sowie den für das jeweilige Sachgebiet 
zuständigen  hauptamtlichen  Mitgliedern der Räte der Kreise, kreisfreien 
Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. 
(4) Wird von   Angehörigen  der  Deutschen Volkspolizei eine  Ordnungs- 
widrigkeit festgestellt, sind die Leiter der Dienststellen der Deutschen 
Volkspolizei zur  Durchführung  des Ordnungsstrafverfahrens berechtigt. 
(5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gem äß Absätzen 1 und 2 sind die 
dazu ermächtigten Mitarbeiter der jeweils zuständigen örtlichen Räte sowie 
die dazu  ermächtigten Angehörigen  der   Deutschen Volkspolizei befugt, 
Verwarnungen  mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 1012 auszusprechen. 
(6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den  Ausspruch 
von Ordnungsstrafmaßnahmen     gilt das Gesetz  vom 12. Januar 1968 zur 
Bekämpfung   von  Ordnungswidrigkeiten —   OWG — (GB1. I S. 101).
§ 15 
Disziplinarmaßnahmen 
Nimmt   ein  nach § 2 Abs. 2 verpflichteter Leiter die sich für ihn aus dieser 
Verordnung   ergebenden Pflichten trotz Aufforderung nicht wahr, kann gegen 
ihn ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden. 
§ 17 
Aushangspflicht 
Diese  Verordnung  ist in  allen genannten   öffentlichen Einrichtungen  in 
geeigneter Vg eise auszugsweise  auszuhängen.  Der  Aushang   entbindet die 
Verantwortlichen  nicht  von der Verpflichtung, die Einhaltung  und  Durch- 
führung der     Bestimmungen dieser Verordnung  zu gewährleisten. 
§ 18 
Schhißbestimmungen 
(1) Diese   Verordnung tritt am 15. Mai 1969 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15. September 1955 zum Schutze der 
Jugend (GB1. I S. 641) außer Kraft. 
Berlin, den 26. März 1969 
Der Ministerrat  der Deutschen  Demokratischen     Republik 
Anlage 24
Auszug     aus den Verfügungen       und Mitteilungen 
des  Ministeriums    für   Verkehrswesen 
Teil  Deutsche   Reichsbahn 
Berlin, den 11. Dezember 1973, Nr. 23 
Pressestelle                         /MfV 82 
Betr.: Weisung über  Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen auf dem  Gelände 
       der Deutschen Reichsbahn 
Zur   Erhöhung und Durchsetzung  der  staatlichen Sicherheit und Ordnung 
wird zu Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen auf dem Gelände der Deutschen 
Reichsbahn  folgendes angewiesen: 
I. Grundsätze 
1. Film-, Foto- und  Fernsehaufnahmen   von Objekten,  Bahnanlagen  und 
   Fahrzeugen,  die  sich auf dem  der  Öffentlichkeit nicht zugänglichen 
   Gelände  befinden, sind  genehmigungspflichtig.  Für Objekte,  Bahn- 
   anlagen, Fahrzeuge   im Grenzgebiet  (z. B. Grenzbahnhöfe, Grenzüber- 
   gangsstellen und  Fähranlagen) ist darüber hinaus die Grenzordnung der 
   Deutschen   Demokratischen Republik  anzuwenden. 
2. Film-, Foto- und Fernsehaufnahm en von Truppen und  Kampftechnik der 
   Streitkräfte des Warschauer Vertrages auf dem  Gelände der Deutschen 
   Reichsbahn  sowie militärischer Objekte von diesem Gelände aus bzw. aus 
   Eisenbahnfahrzeugen sind untersagt. 
3. Alle Beschäftigten  der Deutschen   Reichsbahn sind verpflichtet, aus- 
   gehend  von den Grundsätzen der Sicherheit und Ordnung, die Einhaltung 
   dieser Weisung zu gewährleisten und zu ihrer umfassenden Durchsetzung 
   beizutragen. Bei  Zuwiderhandlungen   gegen die  Festlegungen dieser 
   Weisung ist unverzüglich die nächste Dienststelle der Transportpolizei zu 
   verständigen. 
IL Genehmigungen 
1. Die Pressestelle des Ministeriums für Verkehrswesen kann Film-, Foto- 
   und Femsehaufnahrnen     genehmigen für 
   —  Redaktionen  der zentralen Presse  der Deutschen   Demokratischen 
      Republik, des  Fernsehens der Deutschen  Demokratischen Republik, 
      der DEFA, "Sonstiger Film studios für Dokumentar-, Kurz- und Spiel- 
      filme sowie Filmstudios in Betrieben, 
   —  ausländische Journalisten, Zeitungsredaktionen,  Bilddienste, Film- 
     gesellschaften  unter Berücksichtigung der Verordnung  vom 21. Fe- 
bruar 1973 über die Tätigkeit von Publikationsorganen anderer Staaten 
     und   deren  Korrespondenten   in der Deutschen     Demokratischen 
     Republik (GB1. I Nr. 10 S. 99), 
   — Delegationen, Reisegruppen und Foto-Hobbyreisen, die vom Reisebüro 
     der  Deutschen Demokratischen  Republik organisiert werden. 
Entsprechende Anträge  zur Erteilung solcher Genehmigungen an Leitungs- 
organe und Dienststellen der Deutschen Reichsbahn sind an die Pressestelle 
des Ministeriums für Verkehrswesen weiterzuleiten. 
III. Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen aus dienstlichen Gründen 
3. Angehörige der   Schutz- und Sicherheitsorgane, die im  Rahm en ihrer 
   Dienstdurchführung   mit dem  Film en  und Fotografieren  bestimmter 
   Objekte,   Bahnanlagen,  Fahrzeuge  und   Güter   beauftragt  werden 
   (z. B. Transportaufnahmen, zolldienstliche Tätigkeit und Aufnahm en von 
   unfallbeteiligten Fahrzeugen), benötigen keine Genehmigung. 
   Film- und Fotoaufnahmen durch  Angehörige der Schutz- und Sicherheits- 
   organe  für die Öffentlichkeitsarbeit sind genehmigungspflichtig. Die 
   Genehmigungen    werden durch  die  Pressestelle des Ministeriums für 
   Verkehrswesen   erteilt. 
IV. Verantwortung   der Leiter der Dienststellen 
1. Die Leiter der Dienststellen haben zu sichern, daß   nur die auf der 
   Genehmigung   angegebenen Objekte, Anlagen und Fahrzeuge gefilmt bzw. 
   fotografiert werden. 
2. Die Leiter der Dienststellen sind berechtigt, insbesondere zur Durch- 
   führung eines  sicheren und  reibungslosen Betriebsablaufes, die Auf- 
   nahmetätigkeit  zu unterbrechen, zeitlich zu begrenzen, örtliche Ein- 
   schränkungen  festzulegen bzw. andere Bedingungen zu stellen, wenn die 
   örtliche Situation das erfordert. Das bezieht sich auch auf solche Objekte, 
   Anlagen   und  Fahrzeuge in  ihrem Verantwortungsbereich, für  deren 
   Film en und Fotografieren keine besondere Genehmigung erforderlich ist. 
   Bei größeren Filmvorhaben auf dem  Gelände der Deutschen Reichsbahn, 
   die betriebliche Auswirkungen    haben  oder  besondere betriebliche 
   Regelungen  erfordern, entscheidet  der Chef   des  Hauptstabes  der 
   Deutschen  Reichsbahn. 
V. Schlußbestimmungen 
1. Diese Weisung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Der Minister                           Arndt 
Hinweise  für die Transportpolizei bei Film-, Foto- und Fernseh- 
aufnahmen  auf  dem Gelände der Deutschen  Reichsbahn 
Mit dieser  Weisung des  MfV wurden   auf diesem Gebiet   Neuregelungen 
geschaffen, die es in der operativen Dienstdurchführung der Transportpolizei 
zu beachten gilt. 
Im Interesse einer einheitlichen Auslegung der in dieser Weisung enthaltenen 
Grundsätze ist in der operativen Dienstdurchführung der Transportpolizei 
davon auszugehen, daß es sich hierbei um eine Weisung des M fV handelt, für 
deren Einhaltung und Durchsetzung  die Organe der DR verantwortlich sind. 
Die Transportpolizei schreitet bei Verstößen gegen diese Weisung im Rahm en 
ihrer Zuständigkeit ein, wenn durch die Nichteinhaltung von gesetzlichen 
Bestimmungen   oder Vorschriften Gefahren für die öffentliche Ordnung und 
Sicherheit auf  dem Gelände der  DR  entstehen können bzw. berechtigten 
Anordnungen  der Eisenbahner nicht Folge geleistet wird. 
Im Punkt   I. 1. der o. g. Weisung wird auf die Genehmigungspflicht für 
Aufnahm en „auf dem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gelände" der DR 
verwiesen. (Vgl. § 78 BO — Betreten der Bahnanlagen) 
Davon  ist abzuleiten, daß  folgende  Foto-  und Filmaufnahmen     ohne 
Genehmigung  auf dem  Gelände  der DR gem  acht werden können: 
1. Erinnerungsfotos auf dem für Reisende zugänglichen Gelände, 
2. Aufnahm en der am  Bahnsteig ein-  und ausfahrenden  Züge,  Loks und 
   Wagen, 
3. Aufnahm en auf dem Bahnhofsvorplatz, des Bahnhofsgebäudes und in der 
   Bahnhofshalle. 
4. Eine  Fotogenehmigung für Mitglieder des DMV und für Eisenbahnhobby- 
   freunde ist von der zuständigen Pressestelle weiterhin erforderlich, wenn 
   Fotoaufnahm en gefertigt werden, die über den Rahm en der Punkte 1-3 
   hinausgehen. 
5. Bei  Exkursionen von Mitgliedern des DMV  bzw. von   Eisenbahnhobby- 
   freunden muß  der Leiter der Exkursion  im Besitz einer globalen Foto- 
   genehmigung  sein. 
   Diese Fotogenehmigung  hat dann Gültigkeit für alle Teilnehmer. 
Der Empfang    oder die   Verabschiedung von Delegationen  kann   durch 
Redaktionen der zentralen Presse der DDR, das Fernsehen der DDR sowie die 
DEFA  nach vorheriger Meldung  beim DV, ohne  schriftliche Genehmigung, 
fotografiert bzw. gefilmt werden. Für den Empfang und die Verabschiedung 
von Staatsdelegationen gelten Sonderregelungen. 
Bei unberechtigtem Fotografieren oder Filmen, wenn die Festlegungen in den 
Punkten  1-3 überschritten werden, ist die Fotogenehmigung zu verlangen 
bzw. kann durch die Transportpolizei eine Verwahrung des Beweismaterials 
gem äß § 13 Abs. 2 VP-Gesetz bis zur Klärung des Sachverhaltes erfolgen. 




Anlage  26 
Ministerrat                                        Berlin, den 25. 3. 1971 
der Deutschen Demokratischen    Republik           (BV-B-I-3) 
Ministerium  für Verkehrswesen 
Stellvertreter des Ministers und 
Erster Stellvertreter des General-direktors der DR 
Ordnung 
über   die Meldung    bei Unregelmäßigkeiten 
mittels   Meldekarten 
    — Meldekartenordnung — 
Meldekarten   sind ein wichtiges Mittel zur schnellen Information  über 
Unregelmäßigkeiten   und zur  Verbesserung der Disziplin,   Ordnung und 
Sicherheit bei der Deutschen Reichsbahn. 
Die Abgabe,  Weiterleitung, Bearbeitung, Beantwortung und Auswertung der 
Meldekarten  regelt § 56 der FV (DV 408) und diese Ordnung. 
In Ergänzung  zu §56 der FV weise ich an: 
 1. zu § 56 (1) der FV: Meldekarten dürfen nur zur Meldung von Unregel- 
    mäßigkeiten benutzt  werden, die die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb 
    gefährden bzw. den Betriebsablauf behindern können. Die Meldung auf 
    der Meldekarte ist kurz und präzis abzufassen. Es sind genaue Kilometer- 
    angaben  zu machen.  Die  Art der  Unregelmäßigkeit ist eindeutig zu 
    beschreiben. Bei einer unmittelbar drohenden Gefahr ist nach den FV 
    (§§ 50 (1), 54 (1), 55 (6) zu handeln. 
2.  zu § 56 der FV: Zur Abgabe der Meldekarte oder der mündlichen Meldung 
    gibt der  Triebfahrzeugführer  am   Bahnsteiganfang das   Achtungs- 
    signal (Zp 1). 
    Die Aufsicht oder der anwesende Betriebseisenbahner haben sich nach 
    Halten des Zuges zum Triebfahrzeugführer zu begeben, um die Meldung 
    entgegenzunelunen. 
    Bei Abgabe  der Meldekarte im Bahnbetriebswerk (Lokdienstleiter oder 
    Bearbeiter  für Unregelmäßigkeiten) ist ebenfalls der   Empfang  zu 
    quittieren. 
    Ist die für die Abstellung der Unregelmäßigkeit zuständige Dienststelle 
    nicht bekannt oder nicht  erreichbar, so ist die Dispatcherleitung zu 
    benachrichtigen, die Weiteres zu veranlassen hat. Gleichermaßen ist zu 
    verfahren, wenn  die Meldung eine Handlungsweise  nach  der  DV 423 
    (Buvo) erfordert. 
3.  Die für die Beseitigung der Unregelmäßigkeit zuständige Dienststelle hat 
    unmittelbar nach Eingang der Meldung Maßnahmen   zur Abstellung der 
    Unregelmäßigkeit einzuleiten. 
Der Leiter der  oben genannten Dienststelle hat disziplinarische Maß- 
   nahmen  einzuleiten, wenn bei der Auswertung der Meldung ein Verstoß 
   gegen Dienstvorschriften,   Anweisungen  und dgl.  festgestellt wird. 
4. Die Meldekarte   ist von  den  im  § 56 (3) der FV und  im Punkt  2 
   dieser Ordnung  genannten  Eisenbahnern umgehend  an das zuständige 
   Reichsbahnamt—   Gruppe Betriebstechnik—, in dessen Verantwortungs- 
   bereich oder Bezirk sich die für die Beseitigung der Unregelmäßigkeit 
   zuständige Dienststelle befindet, weitern tleiten. Das bisher Veranlaßte ist 
   auf der Meldekarte zu vermerken. 
   Däs Reichsbahnamt  leitet die Meldekarte dann an die oben bezeichnete 
   Stelle weiter. 
   Das Reichsbahnamt  und die Dienststellen, die Meldekarten zur Bearbei- 
   tung erhalten, haben die Meldekarten in einem besonderen  „Nachweis 
   über Unregelmäßigkeiten"  aufzuführen. 
   Der Nachweis soll entsprechend der Anlage 1 geführt werden. Die Bw und 
   Zub-Heimatbahnhöfe   führen einen  zusätzlichen Kontrollnachweis ent- 
   sprechend Anlage 2. 
5. Die Meldekarten  sind, wenn dies auf der Meldekarte gefordert ist, zu 
   beantworten. Das Antwortschreiben ist von der für die Beseitigung der 
   Unregelmäßigkeit  verantwortlichen  Dienststelle anzufertigen   und 
   spätestens  nach 10 Arbeitstagen über das Reichsbahnamt an den Ein- 
   sender über dessen Leiter der Dienststelle zu übermitteln. Die Schreiben 
   sind in höflicher Form  abzufassen und  haben Ergebnis, eingeleitete 
   Maßnahmen    und den Dank  an den Einsender zu enthalten. 
6. Alle M eldekarten sind von den Dienststellen nach ihrer Bearbeitung an 
   das Reichsbahnamt  — Gruppe  Betriebstechnik — zurückzusenden, dort 
   zu kontrollieren und — soweit Erledigungsbescheid beantragt ist — der 
   Heim atdienststelle des Einsenders zu übermitteln. Die Aufbewahrungs- 
   frist beträgt 6 Monate ab Datum der Erledigung. 
7. Wird der Sachverhalt einer Meldung auf der Meldekarte von der zustän- 
   digen Dienststelle nicht anerkannt, so ist der Vorgang dem übergeord- 
   neten Leiter vorzulegen, der den Vorgang überprüft und dem Einsender 
   der Meldekarte antwortet. 
8. Ein Einspruch    gegen das  Antwortschreiben sollte bis  spätestens 
   10 Arbeitstagen nach Erhalt des Schreibens durch den Einsender über 
   den Leiter seiner Dienststelle erfolgen. Der Einspruch  ist auf dem 
   Dienstweg  der zuständigen Verwaltung  der Reichsbahndirektion  zur 
   weiteren Bearbeitung zuzuleiten. Die Reichsbahndirektion überprüft den 
   Vorgang und antwortet  dem Beschwerdeführer schriftlich. 
   Das Vorbringen   einer Eingabe über  mangelhafte Bearbeitungsweise, 
   bürokratisches Verhalten o. ä. wird durch diese Festlegung nicht berührt. 
9. Die Dienststellen, die Meldekarten bearbeiten, und die  Reichsbahn- 
   äm ter —  Gruppe Betriebstechnik — werten die Meldekarten monatlich 
   nach Aufkommensbereichen   und Unregelmäßigkeitshäufungen  aus  und 
   legen daraus  Maßnahmen zur Verbesserung der Disziplin, Ordnung und 
   Sicherheit fest. 
10. Die   Reichsbahnämter und die der Reichsbahndirektion direkt unter- 
    stellten Dienststellen fertigen quartalsweise eine Analyse über die 
    Bearbeitung der  Meldekarten   an und leiten diese bis zum  10. des 
    Nachmonats  den Verwaltungen  der Reichsbahndirektion zu. Eine Durch- 
    schrift der Analyse   der   Reichsbahnämter ist  dem   Amtsvorstand 
    vorzulegen und in den Sicherheitsberatungen auszuwerten. Die Verwal- 
    tungen  der Reichsbahndirektion fertigen für ihren  Verantwortungs- 
    bereich Analysen  und legen sie bis zum 15. des Nachm onats über die 
    zuständigen Vizepräsidenten dem Präsidenten der Reichsbahndirektion 
    von 
11. Die  Analysen sollten Leitungsentscheidungen zur Verbesserung   der 
    Disziplin, Ordnung und Sicherheit vorbereiten helfen. 
    Sie sind kurz zu fassen und sollen enthalten: 
    — Anzahl der Meldekarten  im Quartal 
    — Anzahl der nicht abgeschlossenen Meldekarten, aufgelaufen 
       wesentliche Schwerpunkte  nach Dienststellen (Bereichen) und nach 
       Unregelmäßigkeiten 
    —  wesentliche getroffene  Maßnahmen und Schlußfolgerungen für die' 
      eigene Leitungstätigkeit 
    — Vorschläge und Hinweise für die übergeordneten Leiter.   ' 
12. Die Bearbeitung und Auswertung der Meldekarten ist von den Leitern zu 
    kontrollieren und im Kontrollplan festzulegen. Die Leiter der zuständigen 
    Dienststellen und der Reichsbahnämter  kontrollieren wöchentlich, alle 
    anderen Leiter (Rbd-Ebene)  monatlich  mindestens einmal  in  ihrem 
    Verantwortungsbereich. 
    Bei  durchzuführenden Komplex- und Betriebsprüfungen ist die Führung 
    des Meldekartennachweises  mit zu überprüfen. Alle Kontrolleure der 
    Reichsbahnämter   und der Reichsbahndirektionen   haben in  Wahrung 
    ihrer Kontrollaufgaben anhand des Meldekartennachweises der Dienst- 
    stellen die Bearbeitung, Auswertung und Abstellung angezeigter Unregel- 
    mäßigkeiten stichprobenweise und nach  Schwerpunkten zu überprüfen. 
13. Diese  Ordnung tritt ab 15. Mai 1971 in Kraft. 
    Die Leiter, in  deren Verantwortungsbereich Meldekarten   behandelt 
    werden,  haben für die Kenntnisnahme  dieser  Ordnung  durch die in 
    Frage   kommenden Beschäftigten Sorge  zu tragen. Die „M eldekarten- 
    ordnung" ist entsprechend der Weisung des Ministers für Verkehrswesen 
    —  BV-B-I-5 vom 1. 3. 1969 —  „Weisung zur  weiteren Erhöhung   der 
    Betriebssicherheit und Verbesserung  der sozialistischen Disziplin und 
    Ordnung bei der Deutschen Reichsbahn"  in die „Akte Sicherheit" aufzu- 
    nehmen  bzw.   sind  Auszüge dieser  Ordnung auf  den  Dienstposten 
    auszulegen. 
    Mit Inkrafttreten dieser Ordnung wird Punkt arabisch 2 der Verfügung 
    BuV-II-3 vom 5. 3. 1960, veröffentlicht in den VA/1 des MfV — Teil Deutsche 
    Reichsbahn  — Nr. 19 vom 10. Mai 1960 ungültig. 
                                                     gez.  i. A. Schmidt 
Quellenangaben:
Inhaltsverzeichnis und Anlagen:
Literaturqellen-verzeichnis: