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Aufgaben > Operativer Dienst Transportpolizei
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Anlage 1
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO)
vom 17. Juli 1928
(RGB1. II S. 541)
In der Fassung der 12. VO zur Änderung der BO vom 23. Juli 1943 (RGB1. II
S. 361) und der VO über die Herabsetzung der Altersgrenze für die selbstän-
dige Wahrnehmung des Betriebsdienstes bei der Eisenbahn und Straßen-
bahn vom 2. Januar '1951 (GB1. S.30) — Auszug.
§ 77
Allgemeine Bestimmungen
Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen Vor-
schriften, die von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ruhe,
Sicherheit und Ordnung innerhalb des Bahngebietes und im Bahnverkehr
erlassen werden, nachzukommen und den zum gleichen Zweck getroffenen
Dienstanordnungen der in Dienstkleidung befindlichen oder mit einem
Dienstabzeichen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche
Eigenschaft versehenen Bahnpolizeiangehörigen Folge zu leisten. Die Bahn-
polizeiangehörigen sind befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn
die Anordnung ohne diesen Zwang nicht durchgesetzt werden kann.
§ 78
Betreten der Bahnanlagen
(1) Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit sie nicht
zugleich zur Benutzung als Weg bestimmt sind, ist ohne Befugniskarte nur
gestattet
1. den Vertretern des Reichsverkehrsministers (jetzt Minister für Verkehrs-
wesen) und der Aufsichtsbehörde (§ 4),
2. den Angestellten, die staatliches Hoheitsrecht ausüben, insbesondere den
Angestellten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und
der Polizei, wenn es zur Ausübung der Hoheitsrechtlichen Befugnisse
notwendig ist,
3. den Angestellten des Telegrafen-, des Zoll- und Steuerwesens, soweit es
zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebietes notwendig
ist,
4- (gegenstandslos).
(2) Das Betreten der Anlagen der Bahnhöfe, Haltestellen und sonstiger
Haltepunkte außerhalb der dem Publikum bestimmungsgemäß geöffneten
Räume ist ohne Erlaubniskarte den unter (1) genannten Personen auch den
Beschäftigten der Post gestattet, soweit sich der Postdienst innerhalb dieser
Anlagen abwickelt.
(3) (gegenstandslos)
(4) Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten
Personen haben sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde
auszuweisen.
Die Bahnpolizeiangehörigen haben von allen unter (1) genannten Personen
das Vorzeigen ihrer Ausweise zu verlangen.
(5) Erlaubniskarten zum Betreten der Bahnanlagen dürfen nur mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde ausgestellt werden.
(6) Die zum Betreten der Bahnanlage Berechtigten haben es zu vermeiden,
sich innerhalb der Gleise aufzuhalten.
(7) Die Überwachung der Ordnung 'auf den Vorplätzen der Bahnhöfe,
Haltestellen, sonstigen Haltepunkten und Anschlußstellen liegt der Bahn-
polizei ob, soweit sie nicht im Einzelfall von der sonstigen Polizei ausgeübt
wird.
(8) Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich,
dem die Aufsicht über die Tiere obliegt.
(9) Wo die Bahnanlage zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung eines
Zuges oder anderer Eisenbahnfahrzeuge zu räumen.
§ 79
Überqueren der Bahn
(1) Die Eisenbahn darf nur an den dazu bestimmten Stellen (Übergängen)
überquert werden. Die Benutzung der Übergänge ist jedoch verboten, wenn
a) sich ein Eisenbahnfahrzeug nähert,
b) am Übergang durch hörbares oder sichtbares Zeichen vor einem sich
nähernden Eisenbahnfahrzeug gewarnt oder das Schließen der Schran-
ken angekündigt wird,
C) die Schranken bewegt werden oder geschlossen sind oder
d) die Sperrung des Straßenverkehrs auf dem Übergang in anderer Weise
kenntlich gemacht ist.
(2) In den Fällen zu (1) müssen Straßenfahrzeuge und Tiere vor den Warn-
kreuzen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in entsprechender Entfernung
vor der Bahn angehalten werden. Fußgänger müssen bei beschrankten
Übergängen vor den Schranken, bei unbeschrankten vor den Warnkreuzen
oder in entsprechender Entfernung vor der Bahn haltmachen.
(3) Bei Annäherung an Übergänge und bei ihrer Benutzung ist besondere
Aufmerksamkeit anzuwenden. Hiervon sind die Wegbenutzer auch an be-
schrankten Übergängen sowohl bei geschlossenen als auch bei geöffneten
Schranken nicht befreit.
(4) Es ist verboten, die Schranken oder sonstigen Einfriedungen eigen-
mächtig zu öffnen.
(5) Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem mutmaßlichen
Eintreffen eines Eisenbahnfahrzeuges nicht mehr über die Bahn getrieben
werden.
Anlage 9
Ermittlungsvorschriften (ErmV) DV 620
Gültig ab 1. Juni 1975
Abschnitt C
Gemeinsame Bestimmungen
IX. Verfahrensweise bei Rechtsverletzungen
und bei bestimmten Unregelmäßigkeiten
§ 52
Ordnung und Sicherheit
Zur Gewährleistung des verlustlosen und schnellen Transports von Gütern
hat jeder Leiter in seinem Zuständigkeitsbereich die Ordnung und Sicher-
heit ständig in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit zu stellen. Ursachen
und Bedingungen, die zu Rechtsverletzungen führen können oder geführt
haben, sind zu beseitigen. Zur Wahrung der Gesetzlichkeit sind Ordnung und
Disziplin zu festigen. Dabei ist insbesondere eng mit dem Schadensverhü-
tungskollektiv zusammenzuarbeiten. Durch ständige Erziehungsarbeit ist zu
erreichen, daß die Eisenbahner und die anderen am Transportprozeß
beteiligten Stellen ihre Aufgaben bewußt und eigenverantwortlich erfüllen
und sich für die unbedingte Einhaltung der Rechtsvorschriften und in-
nerdienstlichen Bestimmungen einsetzen sowie unduldsam gegen Un-
regelmäßigkeiten auftreten.
§ 53
Melden an die Transportpolizei
(1) Zur Aufklärung von Unregelmäßigkeiten, bei denen eine Rechtsverlet-
zung vorliegt oder vermutet wird, ist die Transportpolizei in den nachstehend
aufgeführten Fällen zu verständigen.
Fernmündliche Meldungen
(2) Die Dienststelle hat sofort fernmündlich an die Transportpolizei zu
melden
a) Diebstahl oder Diebstahlverdacht an Reisegepäck, Expreßgut, Stückgut,
Wagenladungen, Klein-, Mittel- und Großcontainer.
Diebstahl oder Diebstahlverdacht kann u. a. vorliegen, wenn
— an der Verpackung ein gewaltsamer Eingriff zu erkennen ist
— die Verpackung beschädigt ist
— die Verpackung vermutlich geöffnet, aber nicht beschädigt worden ist
und der Inhalt in den genannten Fällen teilweise oder gänzlich fehlt
— Gut teilweise oder gänzlich bei Übergabe an den Kraftverkehrsbetrieb
oder bei Ablieferung an den Empfänger fehlt, der Eingang des Gutes
bei der Dienststelle jedoch nachgewiesen wird, ohne daß die Möglich-
keit einer fahrlässigen Ablieferung an Dritte gegeben ist
— Plomben fehlen oder verletzt sind und beim Öffnen oder Entladen des
Wagens, Klein-, Mittel- oder Großcontainers das Fehlen von Gut
festgestellt wird;
b) gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung von Giften, radio-
aktiven Stoffen, Sprengstoffen, Waffen und Munition
c) überzählige Gifte, radioaktive Stoffe, Sprengstoffe, Waffen und Munition
d) als Leerwagen bezettelte beladene Wagen oder anderweitig falsch be-
zettelte beladene Wagen oder beladene Wagen ohne Bezettelung
e) vorsätzliche Gutbeschädigungen, wenn z. B. die Beschädigung an Maschi-
nen, Aggregaten oder Fahrzeugen ein gewaltsames Einwirken erkennen
lassen
f) gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gut, wenn dieses nach Einschät-
zung des Empfängers für die Versorgung der Bevölkerung oder für den
Produktionsablauf eines Betriebes von besonderem Nachteil ist
g) Beschädigungen an Gütern mit hohem Sachschaden oder wenn die
Beschädigungen nach Einschätzung des Empfängers Auswirkungen auf
die Produktion zur Folge haben oder zu Versorgungsschwierigkeiten
führen können.
Schriftliche Meldung
(3) Zu jeder fernmündlichen Meldung ist der Transportpolizei eine Durch-
schrift der Tatbestandsaufnahme, der Fehl- oder Überzähligmeldung zu
übergeben oder zu übersenden, und zwar die Tatbestandsaufnahme sofort,
die Fehl- oder Überzähligmeldung am Tage der Fälligkeit der Meldung an
das Agawa.
(4) Werden Rechtsverletzungen oder deren Verdacht erst nach Ablieferung
des Gutes an den Empfänger festgestellt bzw. der Dienststelle gemeldet, ist
die Transportpolizei ebenfalls sofort fernmündlich unter Nachreichen der
schriftlichen Meldung zu verständigen.
(5) Die Dienststelle hat außer den im Abs. 2 angeführten Fällen nur schrift-
lich an die Transportpolizei fehlendes Gut (außer Packmittel) zu melden.
a) am 14. Tag Reisegepäck
b) nach 2 Monaten Gut ab 1000,00 M.
(6) Werden beim Auswerten nicht geklärter Unregelmäßigkeiten Kon-
zentrierungen, z. B. auf einem Bahnhof oder einer Strecke, festgestellt und
liegt der Verdacht von Rechtsverletzungen vor, ist die Transportpolizei
unverzüglich durch eine schriftliche Einschätzung zu verständigen.
(7) Die Transportpolizei kann in Absprache mit dem Reichsbahnamt weitere
fernmündliche oder schriftliche Meldungen verlangen.
§54
Melden an das Fundbüro
Das Fundbüro der Reichsbahndirektion ist zu verständigen
a) bei den in § 53 Abs. 2 Buchst, a genannten Unregelmäßigkeiten zu den
im § 53 Abs. 3 festgelegten Fristen, wenn es sich um Reisegepäck oder
Expreßgut handelt, durch übersenden einer Durchschrift der Tatbestands-
aufnahme oder Fehlrneldung;
b) am 14. Tag beim Fehlen von ganzen Stücken, wenn es sich um
Reisegepäck und Expreßgut handelt und Verdacht auf eine strafbare
Handlung vorliegt.
§55
Aufgaben des Bahnhofs
Vermerke im Melde- und Beschädigungsbuch
(1) Der meldende Bahnhof hat in das Melde- und Beschädigungsbuch den
Namen des die Meldung entgegennehmenden Angehörigen der Transport-
polizei mit Datum und Stunde der Meldung einzutragen.
Eisenbahnseitige Untersuchungen
(2) Die Meldung an die Transportpolizei entbindet nicht von den ermittlungs-
dienstlichen Arbeiten nach den §§ 1 bis 51, es sei denn, daß die Transport-
polizei dies untersagt. Neben den vorgeschriebenen Ermittlungen sind alle
Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Klärung der Unregelmäßigkeit bei-
tragen können (Ermittlung des Verursacherorts, des Verursachers sowie
welche Umstände zur Unregelmäßigkeit führten). Bei den Untersuchungen
sind keine Handlungen polizeilicher Art vorzunehmen. Ergibt sich im Laufe
der Untersuchungen ein Hinweis auf Täter, ist die Transportpolizei sofort
fernmündlich zu unterrichten.
Abschluß der eisenbahnseitigen Untersuchungen
(3) Der Transportpolizei ist zur Ergänzung der fernmündlichen Meldung
nach § 53 Abs. 2 das Ergebnis eingeleiteter bzw. durchgeführter Ermittlun-
gen schriftlich mitzuteilen.
Örtliche Untersuchungen der Transportpolizei
(4) Beabsichtigt die Transportpolizei, eine Unregelmäßigkeit selbst örtlich
zu untersuchen, ist für die Sicherung des festzustellenden Sachverhalts und
etwaiger Spuren der Tat zu sorgen. Plomben sind sicherzustellen und der
Transportpolizei auf Verlangen zu übergeben.
SMGS:
Die Rückgabefrist der Plomben von der Transportpolizei beträgt 10 Tage.
Beschlagnahme, Sicherstellung
(5) Wird Gut von der Transportpolizei beschlagnahmt oder sichergestellt,
erhält die Eisenbahn hierüber eine entsprechende Bescheinigung.
Abgabe von Begleitpapieren
(6) Verlangt die Transportpolizei die Übergabe des Begleitpapiers, ist eine
Abschrift zu fertigen, auf der die Transportpolizei den Empfang des Be-
gleitpapiers bestätigt.
(7) Beim Feststellen von Tätern wird die anzeigende Dienststelle von der
Transportpolizei rechtzeitig verständigt. Die die Meldung entgegenneh-
mende Stelle hat unverzüglich das Reichsbahnamt unter Darlegung des
Sachverhalts zu unterrichten. Das Reichsbahnamt hat nach § 11 Abs. 4 der
Vorschriften über die Erledigung von Entschädigungsanträgen aus dem
Frachtvertrag (Entschädigungsvorschrift — EntschV), DV 704, zu verfahren.
(8) Beim Einstellen eines von der Transportpolizei eingeleiteten Ermitt-
lungsverfahrens wird der anzeigenden Dienststelle der Grund schriftlich
mitgeteilt. In den Fällen, in denen der Verdacht einer strafbaren Handlung
nicht begründet ist, werden die Ermittlungsunterlagen der Reichsbahn-
dienststelle zur weiteren Bearbeitung zurückgegeben.
Behandeln durch den Versand- oder Unterwegsbahnhof
(9) Sind Untersuchungen vom Versand- oder Unterwegsbahnhof nach den
Bestimmungen der §§ 54 und 55 durchgeführt worden, haben diese Stellen
dem Bestimmungsbahnhof über die getroffenen Maßnahmen und das Unter-
suchungsergebnis zu berichten. Ebenso ist mitzuteilen, welche Dienststellen
der Transportpolizei von der Unregelmäßigkeit verständigt worden sind.
Verständigen des Reichsbalmamtes
(10) Bei Unregelmäßigkeiten von besonderer Bedeutung ist das Reichs-
bahnamt zu verständigen, das erforderlichenfalls die Reichsbahndirektion
unterrichtet.
Verständigen der Reichsbahndirektion
(11) Durchschriften von Fehlmeldungen und Überzähligmeldungen zu
Gütern von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung, mit einem hohen
Wert, mit besonderen Abmessungen usw. sind der Reichsbahndirektion
vorzulegen, wenn das Gut nach dem Melde- und Beschädigungsbuch 2
Monate fehlt bzw. überzählig ist. Die Reichsbahndirektion prüft, in welchen
Fällen eine Veröffentlichung zum Zwecke des Wiederauffindens des Gutes
angebracht ist und veranlaßt ggf. das Weitere.
X. Sonstiges
§56
Entschädigungsanträge
Entgegennahme
(1) Der Bahnhof, bei dem ein Entschädigungsantrag eingereicht wird, hat
diesen mit dem Eingangsdatum zu versehen and in einen formlos anzule-
genden Nachweis einzutragen.
Versandbahnhof, für den Versandort
zuständige Stückgutabfertigung
(2) Der Versandbahnhof bzw. die für den Versandort zuständige Stück-
gutabfertigung hat den Entschädigungsantrag an den Bestimmungsbahnhof
bzw. an die für den Bestimmungsort zuständige Stückgutabfertigung zum
Beifügen der dort vorhandenen Ermittlungsunterlagen und zum Vermerken
im Melde- und Beschädigungsbuch weiterzuleiten. Die dem Antrag bei-
gegebenen Beweisunterlagen, z. B. Frachtbrief, Rechnungen, Gutachten,
sind nicht mitzusenden.
(3) Dem zurückbehaltenen Vorgang sind die etwa vorhandenen Unterlagen,
z. B. Schriftwechsel zur Erbringung des Ablieferungsnachweises, beizufü-
gen. Der Entschädigungsantrag ist mit sämtlichen Unterlagen, sofern die
Dienststelle nicht selbst über den Antrag zu entscheiden hat, unmittelbar an
die für die Erledigung des Antrags zuständige Stelle zu senden.
Bestimmungsbahnhof, für den Bestimmungsort
zuständige Stückgutabfertigung
(4) Der Bestimmungsbahnhof bzw. die für den Bestimmungsort zuständige
Stückgutabfertigung hat dem Entschädigungsantrag die Ermittlungsunter-
lagen beizufügen. Der Antrag ist im Melde- und Beschädigungsbuch zu
vermerken. Die Melde- und Beschädigungsbuch-Nummer ist auf dem Ent-
schädigungsantrag anzugeben. Der Antrag ist unverzüglich mit sämtlichen
Unterlagen zurückzusenden.
(5) Ist der Entschädigungsantrag unmittelbar beim Bestimmungsbahnhof
bzw. bei der für den Bestimmungsort zuständigen Stückgutabfertigung
gestellt worden, ist er nach Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 unver-
züglich mit sämtlichen Unterlagen der für die Erledigung zuständigen Stelle
direkt zu übersenden.
SMGS/CIM:
Entschädigungsanträge für Sendungen, die nach den Bestimmungen der
EVO oder der StTO weiterabgefertigt worden sind, sind unverzüglich dem
Grenzübergangs- bzw. Weiterabfertigungsbahnhof zuzuleiten. Dieser ver-
fährt nach Abs. 4 und gibt den Antrag sofort mit allen Unterlagen einschließ-
lich der Tatbestandsaufnahmen anderer Bahnen an die übersendende Stelle
zurück, die den Entschädigungsvorgang unverzüglich der Reichsbahn-
direktion vorzulegen hat.
Ordnen
(6) Vor Weitergabe an die für die Erledigung zuständige Stelle sind die
Schriftstücke des Entschädigungsvorgangs der Zeitfolge nach zu ordnen
(Meldezettel, Tatbestandsaufnahme oder Durchschrift der Fehlmeldung als
erstes Blatt) und fest miteinander zu verbinden. An den Antragsteller später
zurückzugebende Belege, wie Frachtbrief, Rechnung, Schreiben Dritter
usw., sind als Anlagen beizufügen. Für das Nachfordern fehlender Unter-
lagen (z. B. Frachtbrief, Rechnung) ist die für die Erledigung des Entschä-
digungsantrags zuständige Stelle verantwortlich.
Abgabebescheid
(7) über die Weitergabe eines Entschädigungsantrags an die für die Er-
ledigung zuständige Stelle ist dem Antragsteller ein Abgabebescheid zu
erteilen.
Übersenden an das Agawa
(8). Entschädigungsanträge für Gut, das dem Agawa fehlend gemeldet
worden ist, sind, sofern der geforderte Betrag 100,00M übersteigt, über das
Agawa an die für die Erledigung des Entschädigungsantrags zuständige
Stelle zu leiten.
(9) Ist eine Sendung wegen Beschädigung auf dem Versand- oder einem
Unterwegsbahnhof zurückgehalten worden (siehe § 46 Absätze 10 bis 16) tritt
der Bahnhof, der die Sendung zurückgehalten hat, an die Stelle des Bestim-
mungsbahnhofs bzw. der für den Bestimmungsort zuständigen Stückgut-
abfertigung.
Zuständigkeit
(10) Für die Erledigung von Entschädigungsanträgen sind zuständig:
a) die beauftragte Dienststelle für Sendungen des Binnenverkehrs, wenn die
Forderung 50,00 M nicht übersteigt und die Dienststelle Versand- oder
Bestimmungsbahnhof bzw. zuständige Stückgutabfertigung ist
b) das Reichsbahnamt für Sendungen des Binnenverkehrs, wenn die For-
derung 500,00 M und im Verkehr mit nicht von der Deutschen Reichsbahn
verwalteten Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 10,00M nicht über-
steigt und der Versand- oder Bestimmungsbahnhof bzw. die zuständige
Stückgutabfertigung im Bezirk des Reichsbahnamts liegt
c) die Reichsbahndirektion in allen übrigen Fällen.
§ 57
Führen des Pendelnachweises über Diebstähle,
Verluste und Beschädigungen
Im Güter-, Reisegepäck- und Expreßgutverkehr
(1) Die Dienststellen haben über die ermittlungsdienstlichen Fälle den
Pendelnachweis über Diebstähle, Verluste und Beschädigungen im Güter-,
Reisegepäck- und Expreßgutverkehr (Vordruck 85) getrennt zu führen für
— Wagenladungen und Stückgut
— Reisegepäck und Expreßgut.
Anlage 11
Anlage 15
Auszug aus der DV 408 der Deutschen Reichsbahn
„Fahrdienstvorschrif ten" (FV)
§2
Betriebseisenbahner
(2) Alle Betriebseisenbahner müssen sich bewußt sein, daß Leben und
Gesundheit der Reisenden und der Eisenbahner selbst sowie die Erhaltung
wertvollen Volksvermögens von der sicheren Führung des Betriebsdienstes
abhängen und daß die Sicherheit des Betriebsdienstes schon durch gering-
fügige Verstöße gegen die zu seiner Handhabung erlassenen Vorschriften
gefährdet werden kann.
Die Betriebseisenbahner sind verpflichtet, die Vorschriften gewissenhaft zu
befolgen und ihre Arbeit mit der dem Wesen des Eisenbahnbetriebes
entsprechenden Raschheit, aber ohne überstürztmg zu verrichten.
§ 12
Rangierpersonal
(1) Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters durch-
geführt werden.
(3) Der Rangierleiter arbeitet allein oder mit den ihm beigegebenen Ran-
gierern und ist für die sichere und zweckmäßige Durchführung der Ran-
gierfahrt verantwortlich.
Er darf dabei keine den Bestimmungen des Arbeitsschutzes zuwiderlaufen-
den Handlungen dulden und hat darauf zu achten, daß die für den Rangier-
dienst geltenden Vorschriften eingehalten werden. Seinen Platz wählt er
möglichst so, daß er sich mit dem Triebfahrzeugpersonal verständigen und
auch das Rangieren übersehen kann.
§13
Allgemeines über die Vorbereitung
und Durchführung der Rangierfahrt
(1) Beim Rangieren ist eine zuverlässige Verständigung erforderlich. Sie
umfaßt
a) die Unterrichtung der Beteiligten
b) die Zustimmung des Stellwerks- oder Weichenwärters und
c) die Aufträge zum Bewegen und Anhalten der Rangierabteilung.
(2) Der Rangierleiter hat zu unterrichten:
a) den Triebfahrzeugführer
b) den beteiligten Rangierer
c) den ersten beteiligten Stellwerks- oder Weichenwärter
d) die beteiligten Schrankenwärter
e) sonstige Beteiligte.
Im erforderlichen Maße sind anzugeben:
Ziel, Weg und Zweck der Fahrt
(3) Wenn ein Stellwerks- oder Weichenwärter beteiligt ist, hat der Rangier-
leiter zu jeder Rangierfahrt dessen Zustimmung abzuwarten.
Die Zustimmung wird an den Rangierleiter erteilt durch Rangierfahrtsignal
(Signal Ra 12), Gleissperrsignal (Signal Gsp 1), mündlich, fernmündlich,
durch Hochhalten des Armes, einer weißen rechteckigen Tafel oder einer
Handleuchte mit weißem Licht.
(4) Zum Ingangsetzen einer Rangierabteilung ist stets der Fahrauftrag eines
Rangierleiters erforderlich.
Der Rangierleiter muß sicher sein, daß die Rangierabteilung fahrbereit ist
und die zum Sichern der stillstehenden Fahrzeuge ausgelegten Hemmschuhe
und Radvorleger entfernt sind. Außerdem hat er sich zu überzeugen, daß der
Rangierweg — soweit einsehbar — die sichere Durchführung der Ran-
gierfahrt zuläßt.
(5) Kann der Rangierleiter einer geschobenen Rangierabteilung den Ran-
gierweg nicht übersehen, dann muß sich vor oder auf dem ersten Wagen ein
Betriebseisenbahner befinden, der auf den Rangierweg, die Signale und das
Erteilen der Zustimmung achtet und den Rangierleiter durch Zuruf oder
Signale verständigt.
(7) Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren, mit Hindernissen im Fahrweg
muß stets gerechnet werden.
Jede Fahrt ist bei ständiger Beobachtung des Rangierweges und der Signale
so vorsichtig auszuführen, daß Verletzungen von Menschen und Beschädi-
gungen der Fahrzeuge, Ladungen und Anlagen vermieden werden.
Dabei ist festzustellen, daß die Rangierwege frei, die Weichen, Gleissperren,
Drehscheiben, Schiebebühnen und sonstigen rangiertechnischen Einrich-
tungen richtig gestellt und bei einmündenden Gleisen kein Fahrzeug über
das Grenzzeichen hinaus steht.
Fährt bei gezogener Rangierabteilung der Rangierleiter nicht auf dem
Triebfahrzeug mit, so ist das Triebfahrzeugpersonal für das Beobachten des
Rangierweges und der Signale allein verantwortlich.
§ 17
Kuppeln der Fahrzeuge
(6) Fahrzeuge dürfen nur im Stillstand gekuppelt werden, sofern nicht
Sonderregelungen zur Arbeitsschutzanordnung 351/2 bestehen. Nach dem
An- oder Abkuppeln dürfen Fahraufträge erst gegeben werden, wenn die
Rangierer aus dem Gleis getreten sind.
(7) Zuerst werden die Schraubenkupplungen eingehängt, dann die Brems-
schläuche, Heiz- und Steuerkupplungen verbunden und die Absperrhähne
geöffnet
Entkuppelt wird in umgekehrter Reihenfolge.
§ 18
Besondere Vorsicht beim Rangieren
(1) Sollen Wagen, die der Beförderung von Reisenden dienen, bewegt wer-
den, dann sind vorher im Ein- oder Aussteigen begriffene Reisende zu
warnen. Der Fahrauftrag darf erst erteilt werden, wenn niemand mehr ein-
oder aussteigt.
(2) Menschen, die sich zur Be- und Entladung in den Wagen befinden, sind
vor dem Bewegen der Wagen zum Aussteigen zu veranlassen. Personen, die
sich während der Bewegung in nicht durch Signal Fz 2 gekennzeichneten
Güterwagen aufhalten (Militärangehörige, Viehbegleiter), sind zu warnen.
(12) Die nachfolgend genannten Vorsichtswagen sind beim Rangieren be-
sonders vorsichtig zu bewegen und dürfen nicht der Gefahr des Aufpralls
ausgesetzt werden.
Beim Abstoßen und Ablaufenlassen werden unterschieden:
a) Fahrzeuge, für die das Abstoßen und Ablaufen überhaupt verboten ist:
1. Wagen mit Reisenden
2. Wagen mit Signal Fz 2, 3 oder 4
„Nicht Abstoßen, nicht Ablaufenlassen"
4. Wagen, die mit Militärkettenfahrzeugen oder mit Fahrzeugen über
Puffer beladen sind
5. Topfwagen, sofern die Rbd nicht das Ablaufen unter Beachtung von
Buchstabe b zugelassen hat
6. nichtarbeitende Triebfahrzeuge.
b) Fahrzeuge, die nur abgestoßen oder ablaufen dürfen, wenn sie mit
Handbremse angehalten werden:
1. Wagen mit Personen
2. Wagen mit Pferden
3. Wagen, die noch nicht fertig beladen oder entladen sind.
c) Fahrzeuge, die nur abgestoßen oder ablaufen dürfen, wenn sie mit
Handbremse oder 2 Hemmschuhen angehalten werden:
1. Wagen mit Anschrift oder Bezettelung „Vorsichtig rangieren"
2. unbesetzte Reisezugwagen und Bahndienstwagen der Reisezugbauart.
(13) Auf Vorsichtswagen der Gruppe a) Ziffern 1 und 2 dürfen andere Wagen
weder abgestoßen werden noch ablaufen.
§ 19
Aufhalten der Wagen mit Bremsen
(1) Jede Handbremse ist auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, bevor sie benutzt
wird.
Es sind möglichst die Bremsen schwerer Wagen zu besetzen.
(7) Ohne besetzte Bremse dürfen Gruppen bis zu 6 Achsen ablaufen; unter
geeigneten Verhältnissen darf die Rbd die Achsenzahl bei Leerwagengrup-
pen auf 10 erhöhen.
Ist eine ablaufende Wagengruppe stärker, so muß mindestens der zehnte Teil
der Achsen besetzte Bremsen haben.
Erfordern örtliche Verhältnisse eine stärkere Bremsbesetzung, so bestimmt
dies das Rba.
Aüf halten der Wagen mit Hemmschuhen
(11) Die Hemmschuhe sind so rechtzeitig aufzulegen, daß die Hemm-
schuhleger durch die anrollenden Wagen nicht gefährdet werden.
(12) Hemmschuhe sind so anzulegen, daß die abgestoßenen oder ablauf en-
den Wagen vor den im Gleis stehenden Fahrzeugen zum Stillstand kommen.
(13) Werden zwei Hemmschuhe verwendet, dann sind sie im angemessenen
Abstand hintereinander so auszulegen, daß auch vom zweiten Hemmschuh
ab der Bremsweg noch ausreicht.
Der hintere Hemmschuh ist möglichst zu entfernen, wenn der vordere wirkt.
(14) Soweit Hemmschuhe nicht das Entlaufen von Wagen verhindern müs-
sen (zum Beispiel beim Ankuppeln) oder nicht zur Abdeckung von Gefahren-
punkten dienen, sind sie wieder von den Schienen zu entfernen und an den
vorgeschriebenen Aufbewahrungsort zu bringen.
Soweit erforderlich, ist im Bahnhofsbuch vorzuschreiben, daß bei der
Dienstübergabe der Ablöser über liegengebliebene Hemmschuhe unter-
richtet werden muß.
§ 20
Sicherung stillstehender Fahrzeuge
(1) In Gleisen mit einer Neigung bis 2,50/000 (1: 400) sind stillstehende
Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn
a) die Gleise in Hauptgleise münden und kein Flankenschutz durch Weichen
oder Gleissperren besteht
b) sie mit Reisenden oder Personen besetzt sind oder es sich um bespan-
nende Reisezug-Wagenzüge handelt oder
c) sie auf nicht mit Betriebseisenbahnern besetzten Stellen stehengelassen
werden.
Für je angefangene 60 Achsen ist mindestens eine Achse festzulegen.
(2) In Gleisen mit einer stärkeren Neigung als 2,5/000 (1: 400) sind stillste-
hende Fahrzeuge stets gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
§ 38
Bedienen der Weichen, Riegel, Gleissperren
und Gleissperrsignale und deren Signalabhängigkeit
(1) Die Weichen, Riegel, Gleissperren und Gleissperrsignale dürfen nur von
dem damit beauftragten Betriebseisenbahner bedient werden.
Handverschlüsse dürfen nur mit seiner Genehmigung geöffnet werden.
(18) Unter Fahrzeugen dürfen keine Weichen und Gleissperren umgestellt
werden.
§39
Fahrwegprüfung
(1) Bevor eine Zugfahrt zugelassen wird, ist die Faluwegprüfung durch-
zuführen. Dabei ist zu prüfen, ob
a) die Gleise frei sind
b) die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen richtig stehen und
c) die wärterbedienten Schranken geschlossen, Haltelicht- und Halbschran-
kenanlagen — soweit Handeinschaltung vorgeschrieben — eingeschaltet
sind.
§50
Verhalten bei Gefahr, Zugbeobachtung,
Unregelmäßigkeiten am Zug
(1) Wer Kenntnis von einer drohenden Gefahr erhält, die durch Anhalten der
Züge abgewendet oder vermindert werden kann, hat mit allen Mitteln die
Züge anzuhalten.
Gefahrenstellen in Nachbargleisen sind sofort, im befahrenen Gleis erfor-
derlichenfalls durch Halt- oder Schutzhältesignale abzuriegeln...
(2) Fahrdienstleiter und Aufsichten, soweit sie vom Reichsbahnamt nicht
ausdrücklich davon befreit sind, Block-, Stellwerks- oder Weichenwärter,
Schranken- und Streckenwärter, Rottenaufsichts- und Zugpersonal haben
vorbeifahrende Züge zu beobachten, wenn sie nicht durch andere fahr-
dienstliche Aufgaben nachweisbar daran gehindert werden.
Besonders zu achten ist auf
— die Signale am Zug,
— Achsbrüche, Heißläufer, Räder mit Flachstellen, feste Bremsen,
— fehlende Puffer,
— lose Dächer und lose Wagendecken, verschobene Ladungen,
— nach außen aufschlagende Türen,
— Feuer im Zug.
Anlage 16
Auszug aus dem Signalbuch
der Deutschen Reichsbahn DV 301
§1
(13) An einem durch ein weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißes Mastschild
gekennzeichneten Lichthauptsignal oder Lichtsignal der Berliner S-Bahn,
das Halt oder zweifelhaftes Signalbild zeigt oder erloschen ist, darf ein Zug,
nachdem er gehalten und der Triebfahrzeugführer das Mastschild eindeutig
erkannt hat, ohne Auftrag permissiv vorbei- und weiterfahren.
(14) ... es ist bis zum nächsten Hauptsignal so vorsichtig — am Tage bei
sichtigem Wetter mit höchstens 50 km/h, bei Dunkelheit und sichtigem Wetter
mit höchstens 15 km/h, bei unsichtigem Wetter mit Schrittgeschwindigkeit
— weiterzufahren, daß der Zug vor einem Fahrzeug in seinem Fahrgleis mit
Sicherheit zum Halten gebracht werden kann.
Bemerkt der Triebfahrzeugführer in seinem Fahrgleis einen Zug, so darf er
diesem nur in einem Abstand folgen, der mindestens dem zum Anhalten
seines Zuges erforderlichen Bremsweg entspricht (Als unsichtiges Wetter
gelten Sichtweiten unter 200m.)
Anlage 17
Auszug aus der Dienstvorschrift
für den Schrankenwärterdienst
DV 456 der Deutschen Reichsbahn
§4
Dienstbereich und allgemeine Dienstaufgaben
des Schrankenwärters
(3) Der Schrankenwärter muß sich bewußt sein, daß Leben und Gesundheit
der Wegbenutzer, der Reisenden und der Eisenbahner selbst sowie die
Erhaltung wertvollen Volksvermögens von der sicheren Führung des Be-
triebsdienstes abhängen.
Der Schrankenwärter ist verpflichtet, alle für seinen Dienst erlassenen
Bestimmungen gewissenhaft zu befolgen und seine Arbeiten mit der dem
Wesen des Eisenbahnbetriebes entsprechenden Raschheit, aber ohne Über-
stürzung zu verrichten.
(4) Denl Schrankenwärter können, soweit es seine Aufgaben als Schranken-
wärter zulassen, nach Festlegung des Dienstvorstehers im Bahnhofsbuch
oder in der Anweisung örtlicher Art auch andere betriebs- und verkehrs-
dienstliche Aufgaben übertragen werden, die über den Rahmen dieser
Dienstvorschrift hinausgehen (z. B. Warten und Beleuchten von Signalen,
Ausstellen von Befehlen, Verkauf von Fahrausweisen).
Muß der Schrankenwärter wegen derartiger Aufgaben seinen Schranken-
"posten verlassen, so ist § 9 Abs. 19 zu beachten. Die Pflicht, dafür zu sorgen,
daß Straßenverkehrsteilnehmer nicht gefährdet wer den und die Bahn sicher
befahren werden kann, geht jeder anderen Aufgabe vor.
(7) Der Dienstraum ist in Ordnung zu halten. Es dürfen keine Ruhelager
vorhanden sein und keine Ton- und Fernsehgeräte betrieben werden...
Der Dienstraum darf nur von Personen betreten werden, die in Ausübung
ihres Dienstes dazu berechtigt sind.
§ 15
Bedienen der Schranken
(1) Bei Zugfahrten sind die Schranken zu dem Zeitpunkt zu schließen, der
im Bahnhofsbuch oder in der Anweisung örtlicher Art bestimmt ist.
(9) Der Schrankenwärter hat die Schranken persönlich zu bedienen
Beim Schließen der Schranken muß der Schrankenwärter — soweit es ihm
möglich ist — darauf achten, daß Straßenverkehrsteilnehmer nicht zwischen
den Schrankenbäumen eingeschlossen werden. Ohne zwingenden Grund
darf das begonnene Schließen nicht unterbrochen werden. Es ist verboten,
bereits geschlossene Schranken — auch auf Drängen von Straßenver-
kehrsteilnehmern — nochmals zu öffnen oder auch nur anzuheben.
(15) Der Schrankenwärter hat, soweit es ihm möglich ist, auch darauf zu
achten, daß von den Verkehrsteilnehmern die Bestimmungen der Straßen-
verkehrsordnung ... für das Verhalten an Wegübergängen beachtet werden.
Verstöße hat er dem zuständigen Fahrdienstleiter zu melden und dabei die
polizeilichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und nach Möglichkeit die
Personalien des Verursachenden anzugeben.
§16
Verhalten bei der Annäherung und Vorbeifahrt
von Zügen, Kleinwagen und Rangierabteilungen
(1) Nach einer Zugmeldung oder nach der Unterrichtung über eine Ran-
gierfahrt hat sich der Schrankenwärter bis zur Annäherung von Zügen,
Kleinwagen und Rangierabteilungen so aufzustellen, daß er die Strecke und
den Wegübergang beobachten kann.
(4) Der Schrankenwärter hat vorbeifahrende Züge, Kleinwagen und Ran-
gierabteilungen zu beobachten
Anlage 18
Auszug aus dem Deutschen Eisenbahn-Gütertarif
— Heft 1 b, Teil 1,
Vorschriften über die betriebssichere Beladung der Wagen
(Beladevorschriften)
Teil 1
Abschnitt I
Einleitende Bestimmungen
2. Beschaffenheit der Ladungen
Die Güter können als Massengüter oder als Ladeeinheiten verladen
werden.
2.1. Massengüter
Massengüter werden ungeordnet, d. h. lose im Wagen verteilt, verladen
(z. B. 'Kohle, Sand, Metallabfälle)
2.2. Ladeeinheiten
Unter Ladeeinheiten im Sinne dieser Vorschriften sind zu verstehen
— ein nur aus einem Stück bestehendes Gut (z. B. Fahrzeug, Rohr,
Maschine, Kiste, Behälter, Kessel) oder
— sicher miteinander verbundene Gegenstände, die hinsichtlich ihres
Verhaltens während der Beförderung als einziger Gegenstand an-
gesehen werden können (z. B. Pakete, Bunde, Ballen, gebundene
Stapel).
Die Ladeeinheiten sind im Wagen methodisch angeordnet.
Abschnitt II
Allgemeine Vorschriften
3. Grundsätzliche Bestimmungen
3.1. Bei der Verladung der Güter muß den technischen Merkmalen des
Wagens und der zu befahrenden Strecken Rechnung getragen werden.
Die Güter müssen so verladen werden, daß weder durch ein Verschieben
der Ladung noch durch die Lage ihres Schwerpunktes eine Gefährdung
des Eisenbahnbetriebes eintreten kann.
6. Ladungssicherung
Die Ladung ist gegen außergewöhnliches Verlagern, gegen Umkippen
oder Herabfallen sowohl in Wagenlängs- als auch in -querrichtung durch
nachgenannte Sicherungen zu schützen, die meist kombiniert angewendet
werden;
— Wagenwände oder -borde,
— Kranzbildung mit geeigneten Gütern,
— Rungen,
— Stützen,
— Sicherungsmittel,
— Bindemittel zum Fest- und Niederbinden.
Die Sicherungen müssen dem Ladegut entsprechend ausgewählt werden.
Zur Sicherung der Ladeeinheiten oder zur Befestigung der Sicherungs-
mittel dürfen keine Mittel verwendet werden, durch die der Wagen
beschädigt wird, z. B. Schienennägel, Bauklammern.
Abschnitt III
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Ladungen
10. Güter, die lose (ungeordnet) verladen werden
Die Ladung muß so kompakt wie möglich sein, damit Verlagerungen
erschwert und dis Herauslösen einzelner Teile der Ladung verhindert
werden.
Wenn sich jedoch einzelne lose Teile außergewöhnlich verlagern könn-
ten, entweder innerhalb der Ladung (z. B. schwerer Schrott) oder durch
Hochreißen oder Herabfallen (z. B. leichter Schrott), so muß die Ladung
gemäß Ziff. 6 gesichert werden.
11. Ladeeinheiten, die gestapelt werden
11.1. Die Ladung ist auf eine möglichst große Fläche des Wagenbodens zu
verteilen, um die Stapel so niedrig wie möglich zu halten.
11.2. übereinanderliegende Teile einer Ladung müssen stabile Stapel bil-
den, die nicht auseinanderfallen dürfen; erforderlichenfalls sind die
Stapel in geeigneter Weise zusammenzufassen, z. B. durch Zusammen-
binden, Kleben oder Klammern, durch zweckmäßiges Gruppieren,
durch Zwischenlagen oder Niederbinden auf den Wagen.
Anlage 19
Auszug aus der Arbeitsschutzanordnung 351/2 —
DR-ASA0
vom ZO. November 1969
§3
Tauglichkeit, Eignung, Dienstfähigkeit
(1) Die Leiter der Dienststellen und der übergeordneten Leitungsorgane sind
dafür verantwortlich, daß der Arbeitseinsatz der Beschäftigten ent-
sprechend ihrer Tauglichkeit und Eignung nach den bestehenden Rechts-
vorschriften und innerdienstlichen Bestimmungen erfolgt.
(2) Die Dienstfähigkeit darf nicht durch Übermüdung, Krankheit, Medika-
mente oder Alkohol beeinträchtigt sein. Beschäftigte, deren Dienstfähigkeit
beeinträchtigt ist, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausführen. Die erforderlichen
Maßnahmen sind von den Verantwortlichen durchzuführen.
(3) Während der Arbeitszeit ist der Genuß von Alkohol nicht gestattet.
§4
Verhalten innerhalb der Gleisanlagen
(1) Ein Aufenthalt innerhalb der Gleisanlagen ist nur gestattet, wenn hierzu
ein dienstlicher Auftrag vorliegt.
(2) Die Wege zu und von den Dienstposten, Aufenthaltsräumen und ständi-
gen Arbeits- und Ablöseplätzen sowie regelmäßig zu benutzende Wege
zwischen den Dienstposten, die teilweise in den Gleisanlagen verlaufen, sind
örtlich festzulegen, farbig in den Lageplätzen darzustellen und den Be-
schäftigten nachweisbar bekanntzugeben.
(4) Die Gleise sind nur an solchen Stellen zu überschreiten, an denen sie nach
beiden Richtungen genügend weit eingesehen werden können.
Gleise sind nur rechtwinklig zur Gleisachse zu überschreiten. Auf Schie-
nenköpfe, Gestänge und Drahtzüge darf nicht getreten werden.
(6) Die zu einer Arbeitsgruppe gehörenden Beschäftigten sind beim Über-
schreiten der Gleise sowie beim Gehen um und zwischen dem Gefahren-
bereich der Gleise zu sichern.
Die Sicherungsmaßnahmen sind vom Verantwortlichen bzw. Aufsichts-
führenden entsprechend den örtlichen Bedingungen, der Zugfolge und den
Sichtverhältnissen zu regeln.
§6
Verhalten gegenüber Fahrzeugen
(1) Gleise dürfen nur in genügendem Abstand vor und hinter bewegten
Fahrzeugen überschritten werden. Bei stehenden Fahrzeugen ist ein Ab-
stand von mindestens 2,0m einzuhalten.
(2) Beim Durchschreiten einer Lücke zwischen stehenden Fahrzeugen muß
der Abstand von Puffer zu Puffer mindestens 5m betragen. Der gleiche
Abstand muß auch zwischen Puffer und Gleisabschluß vorhanden sein.
(3) Das Übersteigen stehender Züge oder Wagengruppen ist bei Güterwagen
nur über die Bremser- und Endbühnen und bei Reisezugwagen durch das
Wageninnere oder über die Endbühnen gestattet, wenn während des Über-
steigens keine Bewegung der Fahrzeuge zu erwarten ist. Gleise dürfen unter
Fahrzeugen nicht überquert werden.
(5) Es ist untersagt:
a) Puffer oder Kupplungen zu betreten oder sich darauf zu setzen,
b) auf Bordwänden oder auf Tritten zu sitzen,
c) gleichzeitig die Rangiertritte zweier Fahrzeuge zu benutzen oder von
einem Fahrzeug zum anderen überzusteigen.
(6) Während der Mitfahrt auf Fahrzeugen ist nicht gestattet:
a) Wagendächer oder Ladegut zu betreten oder darauf zu sitzen (außer bei
sicherem Sitz oder Stellung mit Haltemöglichkeiten auf Arbeitszügen),
b) sich auf den längsseitigen Trittbrettern und in Türöffnungen von nicht
festgelegten Türen aufzuhalten,
c) sich ohne festen Halt aufzustellen,
c1) sich soweit aus Fahrzeugen hinauszubeugen, daß Gefährdungen durch
feste Gegenstände, z. B. Gittermaste, eintreten können,
e) auf den Rangiertritten oder -ständen Geräte, Werkzeuge und sonstige
Gegenstände zu transportieren.
§7
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an Bahnanlagen
im Gefahrenbereich der Gleise
(1) Für die Sicherung der Beschäftigten bei Arbeiten im Gefahrenbereich
der Gleisanlagen sind
a) die vom Ministerium für Verkehrswesen zugelassenen technischen Ein-
richtungen (z. B. Funkspruchgeräte, zugbediente Warnanlagen) zu ver-
wenden,
b) Sicherungsposten einzusetzen oder
c) fahrdienstliche Maßnahmen (z. B. Gleissperrung, Übertragung der Si-
cherung an Stellwerks- oder Weichenwärter) festzulegen.
(2) Für Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen sind die Gefährdungs-
möglichkeiten maßgebend, die im wesentlichen bestimmt werden durch die
• Sichtverhältnisse entsprechend der Örtlichkeit, der Witterung und der
Tageszeit,
• Anzahl der vorhandenen Gleise und deren Belegung durch Zug- und
Rangierfahrten,
• Geschwindigkeit, mit der der jeweilige Gleisabschnitt befahren werden
darf,
• Tätigkeit und Arbeitsweise (Hand- und Maschinenarbeit),
• Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte,
• Ausdehnung der Arbeitsstelle, Arbeits- und Umgebungsgeräusche,
• Arbeitsbreite der Geräte, Betriebsregelung im Arbeitsgleis (gesperrtes
oder nicht gesperrtes Gleis).
(7) Beim Einsatz von Sicherungsposten hat der Verantwortliche bzw. Auf-
sichtsführende
a) dem Sicherungsposten die festgelegten Sichtweiten und Sichtpunkte
bekanntzugeben,
b) die Vollständigkeit der Ausrüstung des Sicherungspostens zu überprüfen
und
c) dem Sicherungsposten einen solchen Standort zuzuweisen, der gewähr-
leistet, daß
— die festgelegten Sichtpunkte und die Spitzen der Fahrten eindeutig zu
erkennen sind,
— zwischen den Sicherungsposten und den zu warnenden Beschäftigten
gute Sicht- und Hörverbindung besteht,
— die Warnsignale überall auf der Baustelle wahrgenommen werden
können und sich vom Arbeits- und Umgebungslärm deutlich unter-
scheiden.
(13) Bei Arbeiten in einem gesperrten Gleis oder in einem durch abweisende
Weichenstellung abgeriegelten Bahnhofsgleis darf ohne Sicherungsposten
gearbeitet werden, wenn aufgrund der örtlichen, technischen und tech-
nologischen Bedingungen sichergestellt ist, daß
a) sich kein Beschäftigter im Gefahrenbereich der Nachbargleise befindet
oder in diesen unbeabsichtigt hineingelangen kann und
b) keine Geräte oder andere Gegenstände in den Gefahrenbereich hinein-
ragen können.
(14) Der Leiter der Dienststelle darf unter Berücksichtigung der vorhande-
nen Gefährdungsmöglichkeiten den Einsatz von Einzelarbeiten für Arbeiten
ohne zugelassene technische Einrichtungen bzw. ohne Sicherungsposten
oder ohne fahrdienstliche Maßnahmen genehmigen.
Dabei ist folgendes zu beachten:
a) Diese Beschäftigten haben die vorgeschriebene Schutzweste zu tragen,
b) bei Arbeiten zu zweit ist ein Beschäftigter als Aufsichtsführender ein-
zusetzen,
c) bei den Beschäftigten darf es sich nicht um Bahnfremde handeln.
§ 11
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an Fahrzeugen
(1) Während der Dauer von Arbeiten an, in, auf und unter Fahrzeugen darf
keine Bewegung des betreffenden Zuges, Zugteiles oder Einzelfahrzeuges
stattfinden; auch das Heranfahren von Triebfahrzeugen und Wagen an Züge
oder Zugteile ist auszuschließen.
§ 25
Verhalten im Rangierdienst mit Regelfahrzeugen
(I) Das Auf- oder Absteigen bei Schrittgeschwindigkeit (1,0 m/s) bewegten
Fahrzeugen ist im Rangierdienst erlaubt, wenn keine Rutschgefahr besteht
und die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. Bei Triebfahrzeugen ist das
Auf- und Absteigen (auch bei vorhandenen Rangierständen) nur im Still-
otand gestattet. Auf jedem Rangiertritt oder -stand darf sich nur ein
It Ungierer befinden.
§ 26
Kuppeln der Fahrzeuge
(L) Fahrzeuge mit Zug- und Stoßvorrichtungen der Regelbauart dürfen
untereinander manuell nur im Stillstand an- bzw. abgekuppelt werden.
(3) Wird vom Triebfahrzeugpersonal bemerkt, daß das Gleis durch das
Itangierpersonal vor Stillstand der ... zu kuppelnden Fahrzeuge betreten
wird, so ist sofort anzuhalten.
§ 27
Bewegen und Aufhalten der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge sind nur an den Seiten zu schieben
(4) Die Abdrückgeschwindigkeit und Gleisbesetzung im Abdrück- und Ab-
titoßverfahren sind so zu regeln, daß ein ordnungsgemäßes Auslegen der
I lemmschuhe gewährleistet ist. Die Hemmschuhe sind so rechtzeitig aus-
zulegen, daß der Hemmschuhleger weder durch den anrollenden Wagen,
noch durch den Hemmschuh selbst gefährdet werden kann.
(6) Während des Abbremsens von Wagen mittels Hemmschuh darf sich
niemand in der Nähe des Hemmschuhfanges und des ausgelegten Hemm-
tichuhs aufhalten.
Anlage 20
Auszug aus der DV 820 der Deutschen Reichsbahn
— Oberbauvorschriften — Abschnitt 4.8. —
Anhang zu den Oberbauvorschriften Teil 4.6.
und Anhang zu den Oberbauvorschriften Teil 3.4.
Abschnitt 4
4.8. Gleisvervverffingen
Zur Verhütung und Beseitigung von Gleisverwerfungen sind die Bestirn-
mungen des AzObv, Teil 4.6., Gleisverwefwigen zu beachten.
4. Erhaltung lückenloser Gleise
4.1. Allgemeines
Arbeiten in lückenlosen Gleisen, bei denen die Befestigungsmittel gelockert,
das Gleis in seiner Lage verändert oder die Bettung ausgeräumt wird,
dürfennur bis zueiner Schienentemperaturvon + 30 °Cdurchgeführtwerden.
Das gleiche gilt auch für Auftragschweißungen.
Gleisverwerfungen
1. Allgemeines
Das Ausweichen eines unter hoher Druckspannung stehenden Gleises in
horizontaler oder vertikaler Richtung wird als Gleisverwerfung bezeichnet.
Die Verwerfung kann in lückigen und lückenlosen Gleisen auftreten, wenn
der Zustand des Oberbaues die geforderte Stabilität nicht gewährleistet.
Das Auftreten wird meistens durch äußere Einflüsse, z. B. durch Arbeiten am
Gleis oder durch einen fahrenden Zug, ausgelöst. Das Entstehen von Gleis-
verwerfungen wird an heißen Tagen und bei schneller Temperaturzunahme,
nach kühler Witterung sowie in Streckenabschnitten, die in Einschnitten
liegen und der Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, begünstigt.
2. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung
von Gleisverwerfungen
2.1. Zustand des Oberbaues
Das Gleis muß profilinäßig verfüllt sein. Die Bettung in den Schwellenfächern
und vor den Schwellenköpfen muß gut verdichtet sein. Die Verspannung des
Gleises ist kraftschlüssig zu halten.
Lückenlose Gleise müssen entsprechend den Bestimmungen des AzObv,
Teil 3.4., hergestellt, erhalten und überwacht werden.
2.2. Arbeiten am Gleis
2.2.1. Lückenlose Gleise
Für Arbeiten in lückenlosen Gleisen gelten die Bestimmungen des AzObv,
Teil 3.4.
3. Maßnahmen bei Gleisverwerfungen
3.1. Betriebsdienstliche Maßnahmen beim Eintritt von Gleisverwerfungen
Jede Gleisverwerfung ist eine Betriebsgefahr. Das betroffene Gleis ist soföft
zu sperren. Erforderlichenfalls ist diese Maßnahme auch auf das Nachbargleis
auszudehnen, Der fir den Gleisabschnitt verantwortliche Streckenmeister ist
unverzüglich zu verständigen. Er entscheidet über die weiteren Maßnahmen.
Anlage 21
Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 8. Septembez1938
(RGB1. II S. 663)
i.d.F. der Anordnung Nr. 1 bis 30
AO Nr. 30 vom 5. Januar 1970 (GB!. II S. 17)
— Auszug —
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) galt bis zum Inkrafttreten der
iiriderungs-Anordnung Nr. 1 vom 11. August 1948 (ZVOB1. S. 408) in der
Fassung von abändemden Verordnungen, die teils zur eigentlichen EVO, teils
zu ihrer Anlage C ergangen waren.
§3
Pflicht zur Beförderung, Privatwagen, Züge
(1) Die Eisenbahn ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
a) den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der Eisenbahn
entsprochen wird,
b) die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist
und
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisen-
bahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermochte.
§5
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln
einer Eisenbahn findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die
Eisenbahn abzuliefern; er hat keinen Anspruch auf Finderlohn. Die Eisen-
bahn kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die
Deutsche Reichsbahn kann die Versteigerung durch einen ihrer Angestellten
vornehm en lassen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
(2) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten
in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer
Rechte unter Bestimmung einer Frist von mindestens 6 Wochen aufgefordert
worden sind und die Frist verstrichen ist. Die Versteigerung ist bei recht-
zeitiger Anmeldung der Rechte unzulässig. Die Bekanntmachung ist nicht
erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(3) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimm-
ten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn kein
Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei den von der Deutschen
Reichsbahn betriebenen Bahnen an die Reichsbahn, bei den nicht von der
Reichsbahn betriebenen Bahnen an diese.
(4) Ist die Sache ohne öffentliche Bekanntmachung versteigert worden, so
beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Epfangsberechtigten in einer
öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte auf-
gefordert worden sind. Das gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert
worden ist.
(5) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
§7
Ordnungsvorschriften, Umrechnungskurse
(1) Für das Verhalten innerhalb des Bahngebiets gelten die Vorschriften der
§§ 77ff. der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
(2) Meinungsverschiedenheiten unter den Reisenden oder zwischen Reisen-
den und Beschäftigten der Eisenbahn entscheidet auf den Bahnhöfen die
Aufsicht, in den Zügen der Zugführer.
(3) Beschwerden sind an die vorgesetzte Dienststelle zu richten; sie können
auch mündlich vorgebracht werden.
(4) Beschwerden sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu bearbeiten
und zu beantworten.
(5) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie die in ausländischer Währung
ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet (Umrechnungs-
kurse), sowie die Kurse, zu denen sie fremdes Geld in Zahlung nimmt (Aus-
nahm ekurse), auf Verlangen bekanntzugeben.
§9
Von der Beförderung ausgeschlossene
oder nur bedingt zugelassene Personen
(1) Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder sich
den Anordnungen der Beschäftigten nicht fügen, ferner betrunkene Personen
und solche, die den Anstand verletzen, können von der Beförderung ausge-
schlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis
und Gepäckfracht.
(2) Personen mit übertragbaren Krankheiten, die für die Mitreisenden eine
gesundheitliche Gefährdung darstellen, werden grundsätzlich nicht mit der
Eisenbahn befördert.
(3) Unterwegs erkrankte Personen werden wenigstens bis zum nächsten
geeigneten Bahnhof befördert, wo sie Pflege finden können. Fahrpreis und
Gepäckfracht werden nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke
gem äß § 24 erstattet. Die Mitreisenden sind in anderen Abteilen unter-
zubringen.
(4) Für notwendig werdende angemeldete Sammeltransporte von Kranken
oder ansteckungsverdächtigen Personen ist ein besonderes Wagenabteil oder
ein Wagen mit leicht abwaschbaren und leicht zu desinfizierenden Sitzen
bereitzustellen. Die Genehmigung für den Transport ist vom zuständigen
Direktionsarzt einzuholen.
(5) Für das besondere Wagenabteil oder den Wagen ist die tarifmäßige Gebühr
zu entrichten.
(6) Eine Desinfektion von Reisegepäck erfolgt nur auf besondere Anweisung
des Arztes, der die Krankheit festgestellt hat. Für die Rückgabe des Gepäcks
gilt § 29 Absätze 3, 5 und 6.
§ 10
Fahrausweise
(1) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen
sein. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. Die Angaben des Fahrausweises
sind für die Beförderung maßgebend.
(2) Der Fahrausweis muß Strecke, Zuggattung, Wagenldasse und Fahrpreis
angeben. Wenn die Benutzung verschiedener Wagen oder Beförderungsmittel
gestattet ist, so ist dies ersichtlich zu machen; der Tarif kann Ausnahmen
zulassen.
(3) Der Tarif bestimmt Geltungsbeginn und Geltungsdauer der Fahrausweise.
Der erste Geltungstag des Fahrausweises gilt für die Berechnung der
Geltungsdauer, als voller Tag. Die Reise kann, wenn der Tarif nichts anderes
bestimmt, an einem beliebigen Tage der Geltungsdauer angetreten werden;
sie muß vorbehaltlich der im Tarif vorgesehenen Ausnahm en spätestens mit
dem Zuge beendet sein, der am Bestimmungsbahnhof fahrplanmäßig
spätestens um 24 Uhr des letzten Geltungstages eintrifft.
(4) Ein Fahrausweis ist, soweit der Tarif keine Ausnahmen zuläßt, nur über-
tragbar, wenn er nicht auf den Nam en lautet und die Reise noch nicht
angetreten ist.
(5) Die Fahrkartenschalter sind so rechtzeitig vor Abfahrt eines Zuges zu
öffnen, wie es die örtlichen Verkehrsverhältnisse erfordern, mindestens aber
eine Viertelstunde vor der Abfahrt.
(6) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor
der Abfahrt des Zuges.
(7) Die Eisenbahn kann verlangen, daß der Fahrpreis abgezählt entrichtet
wird.
(8) Sind die Beförderungspreise unrichtig erhoben worden, so ist der Unter-
schiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Die Eisenbahn hat, soweit dies
möglich ist, alsbald nach Feststellung des Fehlers den Verpflichteten zur
Nachzahlung aufzufordern oder dem Berechtigten den zuviel erhobenen
Betrag zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung
erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des
Fahrausweises geltend gemacht wird.
§ 15
Der Fahrausweis, Fahrpreiszuschläge, Bahnsteigkarten
(1) Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur
Prüfung vorzuweisen und bei Beendigung der Fahrt abzugeben.
(2) Wer ohne gültigen Fahrausweis mehr Plätze belegt, als ihm für sich und die
mit ihm reisenden Personen zustehen, hat eine Gebühr von 5 M zu zahlen.
(3) Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er keinen
gültigen Fahrausweis habe, hat einen Zuschlag von 1 M zum tarifmäßigen
Preis, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen. Im übrigen
hat ein Reisender, der keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann,
unbeschadet der strafrechtlichen Folgen, für die von ihm zurückgelegte
Strecke und, wenn der Zugangsbahnhof nicht sofort nachgewiesen werden
kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des Fahr-
preises, mindestens jedoch in der ersten Wagenklasse 20 M, in der zweiten
Wagenklasse 10 M zu zahlen.
(4) Ein Reisender, der die sofortige Zahlung verweigert, kann von der Weiter-
fahrt ausgeschlossen werden; er hat keinen Anspruch auf Erstattung von
Fahrpreis oder Gepäckfracht. Für die Auslieferung des Reisegepäcks
gilt § 29 (3).
(5) Wer auf Bahnhöfen mit Bahnsteigsperre ohne gültigen Fahrausweis die
abgesperrten Teile des Bahnhofes betreten will, hat eine Bahnsteigkarte zu
lösen. Diese Karte ist beim Durchschreiten der Sperre vorzuweisen und bei
der Rückkehr abzugeben. Sie berechtigt nicht zum Betreten des Zuges. Wer
ohne gültigen Ausweis die abgesperrten Teile eines Bahnhofes betritt, hat
1 M zu zahlen.
(7) über jede Nachzahlung ist eine Bescheinigung zu erteilen.
(8) Fahrausweise, die nach dem Tarif als ungültig anzusehen sind, werden von
den Beschäftigten eingezogen.
§ 17
Warteräume
(3) Den in § 9 angegebenen Personen kann der Aufenthalt in den Warte-
räumen untersagt werden. Gegenstände oder lebende Tiere, deren Mitnahme
in die Personenwagen verboten ist, dürfen auch in die Warteräume nicht
mitgenommen werden.
(4) Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden; ein solches
Verbot ist durch Anschlag bekanntzugeben. Wer dem Verbot zuwiderhandelt,
hat 2 M zu zahlen.
§18
Nichtraucherabteile
(1) In jedem Zug ist für jede Wagenklasse eine angemessene Anzahl von
Wagen oder Abteilen für Nichtraucher vorzubehalten. In den übrigen Wagen
oder Abteilen ist das Rauchen gestattet. Sofern im Zug von einer W agenldasse
nur eine Abteilung vorhanden ist, darf in diesem nur mit Zustimmung aller
Mitreisenden geraucht werden.
(2) Nichtraucherabteile sind durch Anschrift kenntlich zu machen. In diesen
Abteilen und in den Gängen, wo durch Anschlag das Rauchen verboten ist,
darf auch mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht werden. Wer dem
zuwiderhandelt, hat 2 M zu zahlen.
§ 19
Abfahrt, Versäumung der Fahrt
(1) Nach dem Abfahrtszeichen darf niemand mehr einsteigen.
(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat daraus keinen Anspruch auf Entschädi-
gung.
(3) Will der Reisende einen späteren Zug benutzen, für den sein Fahrausweis
nicht ohne weiteres gilt, so hat er den Fahrausweis ohne Verzug der Aufsicht
vorzulegen, um ihn gültig schreiben zu lassen. Die Geltungsdauer des Fahr-
ausweises kann hierbei erforderlichenfalls um einen Tag verlängert werden.
Bei Benutzung eines Zuges mit niedrigeren Fahrpreisen kann er den Unter-
schiedsbetrag binnen der in § 24 Abs. 7 vorgesehenen Frist zurückverlangen.
Für Fahrausweise zu ermäßigten Preisen kann der Tarif abweichende
Bestimmungen treffen.
(4) Für die Rückgabe des Gepäcks gelten die Vorschriften im § 29 Ab-
sätze 3, 5 und 6.
§ 20
Verhalten während der Fahrt,
Verunreinigung und Beschädigung von Eisenbahneigentum
(1) Wenn sich die Reisenden über das offnen und Schließen der Fenster, der
Lüftungseinrichtungen oder der Türen, über das An- und Abstellen der
Beleuchtung oder der Heizung und dergleichen nicht verständigen können, so
entscheidet der Schaffner.
(2) Bei einem Betriebsaufenthalt außerhalb eines Bahnhofs dürfen die
Reisenden nur mit Zustimmung des Schaffners aussteigen. Sie müssen sich
sofort von den Gleisen entfernen und auf das erste Zeichen des Zugführers
wieder einsteigen.
(3) Ein Reisender, der Anlagen, Fahrzeuge oder Ausrüstungsstücke der
Eisenbahn verunreinigt, hat die Reinigungskosten zu erstatten. Wer diese
Gegenstände beschädigt, hat die Instandsetzungskosten zu tragen, es sei
denn, daß ihn kein Verschulden trifft. Die Eisenbahn kann sofortige Zahlung
oder Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann für die Entschädigung feste
Sätze bestimmen.
§ 21
Mitnahme von Handgepäck und Traglasten
(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgelt-
lich in die Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Hand-
gepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Der
Tarif kann Ausnahm en zulassen. Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen
werden kann, haben wegen Unterbringung ihres Handgepäcks den Anord-
nungen der Eisenbahner Folge zu leisten.
(2) In besonders gekennzeichneten Wagen zweiter Klasse dürfen auch Hand-
werkzeug, Traglasten in Körben, Säcken oder Kiepen und ähnliche Gegen-
stände mitgenommen werden, die ein Fußgänger tragen kann. Die Eisenbahn
kann die Mitnahme solcher Gegenstände bei bestimmten Zügen ausschließen.
Ein Reisender darf nur insgesamt 50 kg solcher Gegenstände mit sich führen.
Gegenstände von mehr als 50 kg Einzelgewicht werden auch dann nicht
zugelassen, wenn mehrere Personen zusammenreisen. Die Eisenbahn kann im
Tarif vorsehen, daß der Reisende diese Gegenstände auch im Gepäckwagen
unterbringen kann, ohne daß eine Gepäckfracht erhoben wird.
(3) Gegenstände, die geeignet sind, den Mitreisenden lästig zu fallen oder die
Wagen zu beschädigen, dürfen nicht in Personenwagen mitgenommen
werden. Das gleiche gilt, wenn Zoll- oder sonstige Verwaltungsvorschriften es
verbieten.
(4) Sind Gegenstände entgegen den vorstehenden Bestimmungen in
Personenwagen mitgenommen worden, so werden sie in den Gepäckwagen
gebracht und dort bis zur endgültigen Abfertigung verwahrt. Für diese
Gegenstände wird von dem Bahnhof an, wo der Reisende zugestiegen ist, oder,
wenn der Zugangsbahnhof nicht sofort nachgewiesen wird, vom Ausgangs-
bahnhof des Zuges an die Gepäckfracht mit einem Zuschlag von 10 M,jedoch
nicht mehr als die doppelte Fracht, erhoben, § 15 Abs. 4 und 6 gilt
entsprechend.
(5) Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbst zu beauf-
sichtigen. Die Eisenbahn haftet für die in Personenwagen mitgenommenen
oder nach Abs. 2 im Gepäckwagen untergebrachten Gegenstände nur bei
Verschulden. Werden Handgepäck oder Gegenstände, die der Reisende an
sich trägt, bei dem Betrieb der Eisenbahn beschädigt, so haftet die Eisenbahn
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflicht der Eisen-
bahnen für Sachschäden.
(6) Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, ex'plo-
sions'fähige, leicht entzündbare oder ätzende Stoffe dürfen, wenn der Tarif
keine Erleichterungen vorsieht, nicht in Personenwagen mitgenommen
werden. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, kann ohne Anspruch auf
Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht von der Fahrt ausgeschlossen
werden und haftet für jeden aus der Zuwiderhandlung entstehenden Schaden.
(7) Die Eisenbahner sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der
mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart des Reisenden zu überzeugen,
wenn triftige Gründe für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die des
Abs. 6 vorliegen.
(8) Personen, die mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsdienst-
stellen Schußwaffen führen, dürfen Handmunition mitnehmen. Weitere
Bestimmungen trifft der Tarif.
§ 22
Mitnahme von Tieren
(1) Lebende Tiere dürfen in Personenwagen nicht mitgenommen werden,
jedoch sind kleine zahme Tiere in Käfigen, Kisten, Körben oder anderen
geeigneten Behältern — kleine Hunde auch ohne solche— zugelassen, soweit
keine veterinär-hygienischen Vorschriften entgegenstehen, kein Mitreisender
widerspricht und diese Tiere auf dem Schoß getragen oder wie Handgepäck
untergebracht werden können. In Schlaf-, Liege- oder Speisewagen dürfen
keine Tiere mitgenommen werden; der Tarif kann Ausnahmen zulassen.
Tiere, die entgegen dieser Vorschrift in die Personen-, Schlaf-, Liege- oder
Speisewagen mitgenommen werden, sind aus diesen Wagen zu entfernen.
(2) Hunde jeder Größe dürfen mitgeführt werden, soweit Reisenden mit
Hunden besondere Abteile zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Der Reisende hat die in Personenwagen mitgenommenen Tiere selbst zu
beaufsichtigen.
(4) Im übrigen werden Hunde, die von den Reisenden mitgenommen werden
sollen, in besonderen Wagenräumen (Hundeabteil) befördert. Sind solche
nicht vorhanden oder schon besetzt, so kann die Beförderung nicht verlangt
werden. Für das Verladen und Ausladen sowie für das Umladen solcher
Hunde auf übergangsbahnhöfen hat der Reisende zu sorgen. Die Eisenbahn
ist nicht verpflichtet, Hunde, die nicht binnen angemessener Frist nach
Ankunft auf dem Bestimmungsbahnhof abgeholt werden, zu verwahren.
(5) Der Tarif bestimmt, jb und für welche Tiere ein Beförderungsausweis zu
lösen ist. Der Tarif kann ferner für den Fall, daß ein gebührenpflichtiges Tier
ohne Ausweis mitgeführt wird, die Zahlung eines Zuschlages vorsehen.
§ 15 Absätze 4 und 6 sowie § 23 gelten entsprechend.
(6) Wegen der Haftung für die nach den Vorschriften dieses Paragraphen
beförderten Tiere gilt § 21 Abs. 5 entsprechend.
V. Beförderung von Expreßgut
§ 37
Beförderungsvertrag
(1) Als Expreßgut werden nur Gegenstände angenommen, die sich nach dem
Ermessen des Versandbahnhofs zur Beförderung im Gepäckwagen eignen,
wenn die Abfertigungsbefugnisse des Versand- und Empfangsbahnhofs diese
Beförderungsart zulassen.
(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind die in § 54 (1) dieser Ordnung
aufgeführten Güter. Die in der Anlage C dieser Ordnung genannten Güter sind
unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen als Expreßgut zugelassen,
sofern in der Anlage C nichts anderes vorgeschrieben ist. Ob noch andere
Güter von der Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen oder nur bedingt
zur Beförderung zugelassen werden, bestimmt der Tarif.
Anlage 22
Auszug aus der Verordnung über Ordnungswidrigkeiten
vom 16. Mai 1968
(GB1. II S. 359)
i.d.F. der Zweiten VO vom 15. September 1971 (GB!. II S. 577) und der VO zur
Änderung von Ordnungsstrafbestimmungen vom 11. September 1975
(GB!. I Nr. 38 S. 654).
In Durchführung des § 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1968 zur
Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten — OWG — (GB1. I S. 101) wird
hinsichtlich der nicht in anderen gesetzlichen Regelungen enthaltenen
Ordnungsstrafbestimmungen folgendes verordnet:
§2
Beschädigung öffentlicher Bekanntmachungen
(1) Wer vorsätzlich eine öffentliche Bekanntmachung eines staatlichen oder
gesellschaftlichen Organs, einer gesellschaftlichen Organisation oder eines
Verkehrsbetriebes entfernt, beschädigt oder verunstaltet, kann mit Verweis
oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.
(2) Bei geringfügigen Zuwiderhandlungen gem äß Abs. 1 sind die dazu
ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Ver-
warnung mit Ordungsgeld in Höhe von 1,3, 5 oder 10 M auszusprechen.
(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, den Vorsitzenden oder sachlich
zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der örtlichen Räte.
II. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Störung des sozialistischen Zusammenlebens
§4
(1) Wer vorsätzlich das sozialistische Zusammenleben der Bürger in der
Öffentlichkeit stört, indem er auf Straßen, Wegen oder Plätzen, in öffentlichen
Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln ruhestörenden
Lärm verursacht oder Bürger anderweitig ungebührlich belästigt, der
Bevölkerung dienende oder öffentlich zugängliche Sachen oder Einrich-
tungen geringfügig beschädigt, beschmiert oder verunstaltet, solche Sachen,
soweit sie von geringem Wert sind, zerstört oder unbrauchbar macht oder
ähnliche die öffentliche Ordnung störende Handlungen begeht, kann mit
Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 N belegt werden.
(2) Wurden durch die Ordnungswidrigkeit der Bevölkerung dienende oder
öffentlich zugängliche Sachen oder Einrichtungen beeinträchtigt, und ist eine
nachhaltigere erzieherische Wirkung auf den Rechtsverletzer notwendig,
kann zusätzlich oder selbständig die Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit
ausgesprochen werden.
(3) Bei geringfügigen Zuwiderhandlungen gem äß Abs. 1 sind die dazu
ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Ver-
warnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 11/1 auszusprechen.
(4) Sachen, die zu Störungen des sozialistischen Zusammenlebens benutzt
wurden, können unabhängig von Rechten Dritter eingezogen werden, wenn
die Rückgabe nach Beseitigung der gegenwärtigen Störung zu weiteren
erheblichen Störungen des sozialistischen Zusammenlebens führen würde.
(5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
§6
Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln
(1) 'Wer vorsätzlich in öffentliche Gebäude, umschlossene Grundstücke oder
Verkehrsmittel oder -anlagen unberechtigt eindringt oder unbefugt darin
verweilt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt
werden.
(2) Die Durchführung der Ordnungsstrafverfahren obliegt den Leitern der
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
§7
Sicherheit im Eisenbahnverkehr
(1) ‚Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnwesen
erlassenen gesetzlichen Bestimmungen oder den auf ihrer Grundlage
ergangenen Vorschriften der Eisenbahn
2. den auf Grund der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen oder Vorschriften
getroffenen dienstlichen Anordnungen
3. den Bestimmungen über die von der Mitnahme in Eisenbahnfahrzeugen
für Personenbeförderung ausgeschlossenen Gegenstände zuwiderhandelt,
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 N belegt werden.
(2) Bei geringfügigen Zuwiderhandlungen gem äß Abs. 1 sind die dazu
ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder hierzu ermäch-
tigte Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn befugt, eine Verwarnung mit
Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen.
(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt im Rahmen ihrer
Zuständigkeit den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und
den Leitern der Organe der Deutschen Reichsbahn.
§ 14
Trunkenheit in der Öffentlichkeit
(1) Wer in der Öffentlichkeit im betrunkenen Zustand im erheblichen Maße
den Anstand oder die menschliche Würde verletzt oder andere Störungen der
Öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht, kann mit Verweis oder
Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
a) an betrunkene Personen Alkohol ausschenkt oder verkauft oder
b) an Personen, bei denen erkennbar ist, daß diese ein Fahrzeug führen,
Alkohol ausschenkt,
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.
(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt bei Zuwider-
handlungen gem äß Abs. 1 den Leitern der Dienststellen der Deutschen
Volkspolizei und bei Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 2 den Leitern der
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, den Stellvertretern der Vor-
sitzenden für Handel und Versorgung der Räte der Kreise und den
Vorsitzenden oder sachlich zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der Räte
der Städte und Stadtbezirke.
Anlage 23
Verordnung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen
vom 26. März 1969
(GB1. II S. 219)
In der Deutschen Demokratischen Republik sind alle Voraussetzungen für die
politische, geistige, moralische und körperliche Entwicklung der Kinder und
Jugendlichen zu sozialistischen Persönlichkeiten gegeben.
Der Schutz der Kinder und Jugendlichen ist ein fester Bestandteil der
sozialistischen Jugendpolitik und stellt hohe Anforderungen an die Familien,
an alle Staats- und 'Wirtschaftsorgane und Einrichtungen, gesellschaftlichen
Organisationen und an die Jugend selbst.
Der sozialistische Staat fördert die Initiative der Jugend durch Übertragung
von Verantwortung, schützt die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen
vor gesellschaftswidrigem und möglichen kriminellem Verhalten und
bekämpft die Einflüsse, die den Erziehungsprozeß stören oder gefährden.
Auf der Grundlage des Jugendgesetzes der DDR vom 4. Mai 1964
(GB1. IS. 75), des Beschlusses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen
Republik vom 31. März 1967 „Jugend und Sozialismus" (GB1. I S. 31), des
Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungs-
system (GB1. I S. 83), des Familiengesetzbuches der Deutschen Dem okra-
tischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GB1. I 1966, S. 1), des Strafgesetz-
buches der Deutschen Demokratischen Republik — StGB — vom 12. Januar
1968 (GB1. I S. 1) wird zur Durchführung des § 35 Abs. 2, der §§ 39, 41 und 42
Absätze 1, 4 und 5 des Jugendgesetzes der DDR folgendes verordnet:
Grundsätze
§1
(1) Der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Einflüssen, die ihre
Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten gefährden oder schädigen,
ist Aufgabe aller Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, ins-
besondere der Eltern, der Lehrer, Erzieher und Lehrausbilder, der Leiter von
Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen, der Vorstände der
Genossenschaften und der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind verantwortlich dafür, daß Einflüsse der
imperialistischen Ideologie, die insbesondere durch Druckerzeugnisse, Fern-
sehen und Rundfunk verbreitet werden, von Kindern und Jugendlichen fern-
gehalten und Schul- und Arbeitsbummelei, entartete, unmoralische und
asoziale Lebens- und Verhaltensweisen, Alkohol- und Tabakmißbrauch oder
disziplinloses Verhalten nicht geduldet werden. Die für die Bildung und
Erziehung der Kinder und Jugendlichen Verantwortlichen haben geeignete
Maßnahm en zur Verhinderung der Einflüsse der imperialistischen Ideologie,
zur Überwindung negativer sozialer Lebens- und Verhaltensweisen sowie zur
Bekämpfung deren Ursachen und Bedingungen zu treffen.
§2
(1) Die Maßnahmen zur Förderung der Initiative der Jugend, die durch die
Leiter von Betrieben, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und Ein-
richtungen sowie durch die Vorstände der Genossenschaften festgelegt
werden, haben Aufgaben zur politisch-ideologischen und moralischen
Erziehung der Kinder und Jugendlichen, zur Festigung ihres Staats- und
Rechtsbewußtseins, zum Schutz vor den im § 1 Abs. 2 genannten schädlichen
Einflüssen und zur Verhütung negativer Verhaltensweisen, insbesondere
Maßnahmen zur zielgerichteten Lebensgestaltung in der Freizeit, zu
enthalten. Diese Maßnahmen sollen mit den von den örtlichen Volks-
vertretungen beschlossenen Program men zur vorbeugenden Bekämpfung
der Jugendgefährdung und Kriminalität übereinstimmen.
(2) Die Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen, die Leiter von Betrieben,
Einrichtungen des Bildungswesens, der Kultur und des Handels sowie die
Vorstände der Genossenschaften sind in ihrem Aufgabenbereich für die
Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Kinder und Jugendlichen
verantwortlich.
§3
Erziehungsberechtigte, Kinder und Jugendliche
(1) Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere Personen, denen die
Erziehung ständig oder vorübergehend nach den Bestimmungen des
Farniliengesetzbuches übertragen worden ist.
(2) Kind im Sinne dieser Verordnung ist, wer das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, Jugendlicher, wer über 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
§4
Bekämpfung von Schund-, Schmutz-und jugendgefährdenden Erzeugnissen
(1) Schund- und Schmutzerzeugnisse dürfen nicht hergestellt, eingeführt
oder verbreitet werden. Schund- und Schmutzerzeugnisse sind Druck- oder
ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen
Neigungen zu Rassen- und Völkerhaß, Grausamkeit, M enschenverachtung,
Gewalttätigkeit, Mord oder anderen Straftaten sowie geschlechtliche
Verirrungen hervorzurufen.
(2) Jugendgefährdende Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt, kopiert, verviel-
fältigt oder auf andere Weise wiedergegeben oder verbreitet werden. Jugend-
gefährdende Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind entgegen den
Rechtsvorschriften in die Deutsche Demokratische Republik eingeführte
Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, Gegenstände, Tonträger oder nach deren
Vorbild angefertigte Erzeugnisse, die solche Verhaltensweisen und Leitbilder
propagieren oder verherrlichen, die mit der staatsbürgerlichen Erziehung der
Jugend unvereinbar sind.
(3) Die Erziehungsberechtigten sowie auch Lehrer, Erzieher und Lehraus-
bilder sind dafür verantwortlich, daß Kinder und Jugendliche über den
verderblichen Charakter und die schädliche Wirkung der Schund-, Schmutz-
und jugendgefährdenden Erzeugnisse aufgeklärt werden und nicht in den
Besitz derartiger Erzeugnisse gelangen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben den Kindern und Jugendlichen
Erzeugnisse gemäß Absätzen 1 und 2 abzunehmen und zu vernichten.
(5) Lehrer, Erzieher und Lehrausbilder sind verpflichtet, den Kindern und
Jugendlichen Erzeugnisse gemäß Absätzen 1 und 2 abzunehmen und ihren
Leitern zu übergeben.
§5
Die Leiter von Schulen, Berufsausbildungsstätten, Internaten für Schüler und
Lehrlinge, Heimen und Ferienveranstaltungen sind verpflichtet, in enger
Zusammenarbeit mit der FDJ, der Pionierorganisation und anderen gesell-
schaftlichen Kräften regelmäßig Kontrollen in bezug auf den Besitz von
Schund-, Schmutz- und jugendgefährdenden Erzeugnissen bei Kindern und
Jugendlichen durchzuführen. Wenn entsprechende Erzeugnisse vorgefunden
werden, haben sie diese abzunehmen, mit den Kindern und Jugendlichen
über die Schädlichkeit der Erzeugnisse zu sprechen und die Erziehungs-
berechtigten zu informieren.
§ 6
Schund-, Schmutz- und jugendgefährdende Erzeugnisse sind von den
staatlichen Organen, insbesondere durch die Deutsche Volkspolizei, selb-
ständig einzubeziehen. Eine Entschädigung wird nicht gewährt.
Beschränkung des Verkaufs
von alkoholischen Getränken und Tabakwaren
§7
(1) Erwachsene, insbesondere die Erziehungsberechtigten, Lehrer, Erzieher
und Lehrausbilder, die Leiter, Inhaber und das Bedienungspersonal von
Gaststätten sowie das Verkaufspersonal im Handel oder in ähnlichen
Einrichtungen sind verpflichtet, die nachstehenden Beschränkungen ein-
zuhalten:
1. An Kinder unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke und
Tabakwaren verabreicht, verkauft oder in sonstiger Weise abgegeben
werden.
Der Verkauf von Zündmitteln an Kinder ist verboten.
2. An Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren dürfen Getränke nur mit
einem Alkoholgehalt bis zu 20% in geringen Mengen verkauft, verabreicht
oder in sonstiger Weise abgegeben werden.
Jugendliche dürfen nicht zum Alkoholgenuß verleitet werden.
(2) Der Genuß von Tabakwaren durch Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren gefährdet die körperlich gesunde, allseitige Entwicklung der
Persönlichkeit und ist deshalb nicht zu dulden.
(3) Kinder und Jugendliche haben sich den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Festlegungen entsprechend zu verhalten und dürfen andere Kinder und
Jugendliche nicht zum Genuß von alkoholischen Getränken und Tabakwaren
verleiten. Sie haben sich vor allem nicht durch Täuschung des Bedienungs-
und Verkaufspersonals alkoholische Getränke und Tabakwaren zu ver-
schaffen.
§8
Die Leiter der Handelsorgane, die Gaststättenleiter und die Leiter der Jugend-
klubhäuser, anderer Jugendeinrichtungen, staatlicher und gewerkschaft-
licher Klub- und Kulturhäuser sind dafür verantwortlich, daß in ihren
Einrichtungen genügend alkoholfreie und alkoholarme Getränke angeboten
werden.
Beschränkung des Aufenthalts in öffentlichen Einrichtungen
§9
(1) Die Leiter oder Inhaber öffentlicher Filmtheater dürfen Kinder und
Jugendliche zum Besuch von Filmveranstaltungen nur dann zulassen, wenn
das Programm von dem dafür zuständigen zentralen staatlichen Organ für
Kinder oder Jugendliche freigegeben ist. Die gleiche Verantwortung tragen
die Veranstalter von Filmvorführungen in nichtgewerblichen Spielstellen.
(2) Die Freigabe regelt das zuständige zentrale staatliche Organ in eigener
Verantwortlichkeit. Es ist verpflichtet, die Freigabe in geeigneter Weise
öffentlich bekanntzumachen. Die Freigabe erfolgt differenziert in der Regel
durch die Kennzeichnung:
Für Kinder unter 6 Jahren nicht zugelassen.
Für Kinder unter 14 Jahren nicht zugelassen.
Für Jugendliche unter 16 Jahren nicht zugelassen.
Für Jugendliche unter 18 Jahren nicht zugelassen.
§ 10
(1) Erziehungsberechtigte, Leiter oder Inhaber von Filmtheatern, Klubein-
richtungen, Kabaretts, Varietés, Schausteller und das Personal von Einrich-
tungen der Vergnügungsparks sowie Leiter, Inhaber und das Bedienungs-
personal von Gaststätten sind dafür verantwortlich, daß nachstehende
Beschränkungen eingehalten werden:
1. Für Kinder ist der Aufenthalt in Filmtheatern, Klubeinrichtungen,
Kabaretts, Varieté, Schaubuden, Vergnügungsparks und Gaststätten bis
19.00 Uhr und in Kindertanzveranstaltungen gestattet.
2. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Filmtheatern,
Klubeinrichtungen, Kabaretts, Varietés, Schaubuden, Vergnügungsparks
und Tanzveranstaltungen bis 22.00 Uhr und in Gaststätten bis 21.00 Uhr
gestattet.
3. Für Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Film-
theatern, Klubeinrichtungen, Kabaretts, Varietes, Schaubuden, Ver-
gnügungsparks und Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr und in Gaststätten
bis 22.00 Uhr gestattet.
(2) Besuchen Kinder und Jugendliche Kulturveranstaltungen in Begleitung
Erziehungsberechtigter oder anderer Erwachsener, ist ihnen der Aufenthalt
bis zum Ende der Vorstellung, in den anderen im Abs. 1 genannten Einrich-
tungen bis 2 Stunden über die angeführten Zeiten hinaus gestattet.
§ 11
(1) Die Beschränkungen gemäß § 10 gelten nicht:
1. für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten bei
reiseverkehrsbedingten Wartezeiten
2. für Veranstaltungen der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen,
der Nationalen Front, der Betriebe, Genossenschaften und Schulen. Die
Veranstalter sind für die Einhaltung der Beschränkungen des Alkohol-
genusses mitverantwortlich und haben für einen den Bildungs- und
Erziehungszielen des sozialistischen Staates entsprechenden Inhalt und
Ablauf der Veranstaltungen zu sorgen.
(2) Die für die Entgegennahme der Anmeldung der Veranstaltung nach
Abs. 1 Ziff. 2 zuständigen Organe können für die Teilnahme von Kindern und
Jugendlichen an solchen Veranstaltungen die Einhaltung der Bestimmungen
des § 10 anordnen.
(3) Bei den im Abs. 1 Ziff. 2 genannten Veranstaltungen und auch solchen, die
nicht anmeldepflichtig sind, haben die Erziehungsberechtigten und die Ver-
anstalter die Pflicht, die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 als Maßstab für den
Aufenthalt von Kindern unter 16 Jahren zu beachten.
§ 12
Einsichtnahme in den Personalausweis
für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
Nachstehende Personen haben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben gemäß §§ 7, 9 und 10 das Recht, zur Feststellung des Alters
Einsicht in den Personalausweis für Bürger der Deutschen Demokratischen
Republik zu nehmen:
1. die Leiter und das Verkaufs- und Bedienungspersonal in Geschäften,
Gaststätten, Klubhäusern oder ähnlichen Einrichtungen,
2. das Personal, das in Film theatem, Variets, Kabaretts oder ähnlichen Ein-
richtungen Einlaßdienst versieht.
§ 13
Kontrolle des Kinder- und Jugendschutzes
Die Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen, Leiter von Betrieben,
Vorstände von Genossenschaften, Leiter von Berufsausbildungsstätten,
Ferienveranstaltungen und Heimen, Leiter von Kultureinrichtungen, Gast-
stätten und anderen Objekten der Gastronomie, Leiter von Schulen und
Internaten haben regelmäßig, gemeinsam mit den in den einzelnen Bereichen
tätigen ehrenamtlichen Kräften, besonders Beiräten, die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung und die festgelegten vorbeugenden
Maßnahmen zu kontrollieren.
Ordnungsstrafbestimmungen
§14
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erwachsener
1. nach § 4 Abs. 1 Schund- und Schmutzerzeugnisse herstellt, einführt oder
verbreitet,
nach § 4 Abs. 2 jugendgefährdende Erzeugnisse herstellt, kopiert, verviel-
fältigt oder auf andere Weise wiedergibt oder verbreitet,
nach § 4 Abs. 4 diese nicht abnimmt und vernichtet,
nach § 4 Abs. 5 und § 5 diese nicht abnimmt oder die nach § 5 vorge-
schriebenen Kontrollen nicht durchführt,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Ziff. 1 an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren
alkoholische Getränke und Tabakwaren verabreicht, verkauft oder in
sonstiger Weise abgibt oder an Kinder Zündmittel verkauft, (die konkrete
Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch Schund- und Schmutz-
erzeugnisse kann als Straftat gemäß § 146 StGB und das Begünstigen und
Nichtverhindem des Alkoholmißbrauchs durch Kinder und Jugendliche
sowie das Verleiten dazu als Straftat gemäß § 147 StGB verfolgt werden)
3. entgegen den Beschränkungen des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 an Jugendliche im
Alter von 16 bis 18 Jahren Getränke mit einem Alkoholgehalt über 20%
verkauft oder ausschenkt oder sie zum übermäßigen Alkoholgenuß
verleitet,
4. den Bestimmungen der §§ 9 und 10 zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder
Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich als Jugendlicher im Alter von über 16 Jahren eine Zuwi-
derhandlung nach § 4 begeht, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von
10 bis 100 M belegt werden, wenn die Art und Weise der Rechtsverletzung oder
das bisherige Verhalten des Jugendlichen ihre Anwendung erfordern, um eine
geeignete erzieherische Einwirkung zu erzielen und der Jugendliche eigenes
Arbeitseinkommen hat.
(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Bürger-
meistern der Städte und Gemeinden sowie den für das jeweilige Sachgebiet
zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der Räte der Kreise, kreisfreien
Städte, Stadtbezirke und Gemeinden.
(4) Wird von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine Ordnungs-
widrigkeit festgestellt, sind die Leiter der Dienststellen der Deutschen
Volkspolizei zur Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens berechtigt.
(5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gem äß Absätzen 1 und 2 sind die
dazu ermächtigten Mitarbeiter der jeweils zuständigen örtlichen Räte sowie
die dazu ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt,
Verwarnungen mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 1012 auszusprechen.
(6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch
von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur
Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten — OWG — (GB1. I S. 101).
§ 15
Disziplinarmaßnahmen
Nimmt ein nach § 2 Abs. 2 verpflichteter Leiter die sich für ihn aus dieser
Verordnung ergebenden Pflichten trotz Aufforderung nicht wahr, kann gegen
ihn ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden.
§ 17
Aushangspflicht
Diese Verordnung ist in allen genannten öffentlichen Einrichtungen in
geeigneter Vg eise auszugsweise auszuhängen. Der Aushang entbindet die
Verantwortlichen nicht von der Verpflichtung, die Einhaltung und Durch-
führung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
§ 18
Schhißbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15. September 1955 zum Schutze der
Jugend (GB1. I S. 641) außer Kraft.
Berlin, den 26. März 1969
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Anlage 24
Auszug aus den Verfügungen und Mitteilungen
des Ministeriums für Verkehrswesen
Teil Deutsche Reichsbahn
Berlin, den 11. Dezember 1973, Nr. 23
Pressestelle /MfV 82
Betr.: Weisung über Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen auf dem Gelände
der Deutschen Reichsbahn
Zur Erhöhung und Durchsetzung der staatlichen Sicherheit und Ordnung
wird zu Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen auf dem Gelände der Deutschen
Reichsbahn folgendes angewiesen:
I. Grundsätze
1. Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen von Objekten, Bahnanlagen und
Fahrzeugen, die sich auf dem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen
Gelände befinden, sind genehmigungspflichtig. Für Objekte, Bahn-
anlagen, Fahrzeuge im Grenzgebiet (z. B. Grenzbahnhöfe, Grenzüber-
gangsstellen und Fähranlagen) ist darüber hinaus die Grenzordnung der
Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.
2. Film-, Foto- und Fernsehaufnahm en von Truppen und Kampftechnik der
Streitkräfte des Warschauer Vertrages auf dem Gelände der Deutschen
Reichsbahn sowie militärischer Objekte von diesem Gelände aus bzw. aus
Eisenbahnfahrzeugen sind untersagt.
3. Alle Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn sind verpflichtet, aus-
gehend von den Grundsätzen der Sicherheit und Ordnung, die Einhaltung
dieser Weisung zu gewährleisten und zu ihrer umfassenden Durchsetzung
beizutragen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Festlegungen dieser
Weisung ist unverzüglich die nächste Dienststelle der Transportpolizei zu
verständigen.
IL Genehmigungen
1. Die Pressestelle des Ministeriums für Verkehrswesen kann Film-, Foto-
und Femsehaufnahrnen genehmigen für
— Redaktionen der zentralen Presse der Deutschen Demokratischen
Republik, des Fernsehens der Deutschen Demokratischen Republik,
der DEFA, "Sonstiger Film studios für Dokumentar-, Kurz- und Spiel-
filme sowie Filmstudios in Betrieben,
— ausländische Journalisten, Zeitungsredaktionen, Bilddienste, Film-
gesellschaften unter Berücksichtigung der Verordnung vom 21. Fe-
bruar 1973 über die Tätigkeit von Publikationsorganen anderer Staaten
und deren Korrespondenten in der Deutschen Demokratischen
Republik (GB1. I Nr. 10 S. 99),
— Delegationen, Reisegruppen und Foto-Hobbyreisen, die vom Reisebüro
der Deutschen Demokratischen Republik organisiert werden.
Entsprechende Anträge zur Erteilung solcher Genehmigungen an Leitungs-
organe und Dienststellen der Deutschen Reichsbahn sind an die Pressestelle
des Ministeriums für Verkehrswesen weiterzuleiten.
III. Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen aus dienstlichen Gründen
3. Angehörige der Schutz- und Sicherheitsorgane, die im Rahm en ihrer
Dienstdurchführung mit dem Film en und Fotografieren bestimmter
Objekte, Bahnanlagen, Fahrzeuge und Güter beauftragt werden
(z. B. Transportaufnahmen, zolldienstliche Tätigkeit und Aufnahm en von
unfallbeteiligten Fahrzeugen), benötigen keine Genehmigung.
Film- und Fotoaufnahmen durch Angehörige der Schutz- und Sicherheits-
organe für die Öffentlichkeitsarbeit sind genehmigungspflichtig. Die
Genehmigungen werden durch die Pressestelle des Ministeriums für
Verkehrswesen erteilt.
IV. Verantwortung der Leiter der Dienststellen
1. Die Leiter der Dienststellen haben zu sichern, daß nur die auf der
Genehmigung angegebenen Objekte, Anlagen und Fahrzeuge gefilmt bzw.
fotografiert werden.
2. Die Leiter der Dienststellen sind berechtigt, insbesondere zur Durch-
führung eines sicheren und reibungslosen Betriebsablaufes, die Auf-
nahmetätigkeit zu unterbrechen, zeitlich zu begrenzen, örtliche Ein-
schränkungen festzulegen bzw. andere Bedingungen zu stellen, wenn die
örtliche Situation das erfordert. Das bezieht sich auch auf solche Objekte,
Anlagen und Fahrzeuge in ihrem Verantwortungsbereich, für deren
Film en und Fotografieren keine besondere Genehmigung erforderlich ist.
Bei größeren Filmvorhaben auf dem Gelände der Deutschen Reichsbahn,
die betriebliche Auswirkungen haben oder besondere betriebliche
Regelungen erfordern, entscheidet der Chef des Hauptstabes der
Deutschen Reichsbahn.
V. Schlußbestimmungen
1. Diese Weisung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Der Minister Arndt
Hinweise für die Transportpolizei bei Film-, Foto- und Fernseh-
aufnahmen auf dem Gelände der Deutschen Reichsbahn
Mit dieser Weisung des MfV wurden auf diesem Gebiet Neuregelungen
geschaffen, die es in der operativen Dienstdurchführung der Transportpolizei
zu beachten gilt.
Im Interesse einer einheitlichen Auslegung der in dieser Weisung enthaltenen
Grundsätze ist in der operativen Dienstdurchführung der Transportpolizei
davon auszugehen, daß es sich hierbei um eine Weisung des M fV handelt, für
deren Einhaltung und Durchsetzung die Organe der DR verantwortlich sind.
Die Transportpolizei schreitet bei Verstößen gegen diese Weisung im Rahm en
ihrer Zuständigkeit ein, wenn durch die Nichteinhaltung von gesetzlichen
Bestimmungen oder Vorschriften Gefahren für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit auf dem Gelände der DR entstehen können bzw. berechtigten
Anordnungen der Eisenbahner nicht Folge geleistet wird.
Im Punkt I. 1. der o. g. Weisung wird auf die Genehmigungspflicht für
Aufnahm en „auf dem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gelände" der DR
verwiesen. (Vgl. § 78 BO — Betreten der Bahnanlagen)
Davon ist abzuleiten, daß folgende Foto- und Filmaufnahmen ohne
Genehmigung auf dem Gelände der DR gem acht werden können:
1. Erinnerungsfotos auf dem für Reisende zugänglichen Gelände,
2. Aufnahm en der am Bahnsteig ein- und ausfahrenden Züge, Loks und
Wagen,
3. Aufnahm en auf dem Bahnhofsvorplatz, des Bahnhofsgebäudes und in der
Bahnhofshalle.
4. Eine Fotogenehmigung für Mitglieder des DMV und für Eisenbahnhobby-
freunde ist von der zuständigen Pressestelle weiterhin erforderlich, wenn
Fotoaufnahm en gefertigt werden, die über den Rahm en der Punkte 1-3
hinausgehen.
5. Bei Exkursionen von Mitgliedern des DMV bzw. von Eisenbahnhobby-
freunden muß der Leiter der Exkursion im Besitz einer globalen Foto-
genehmigung sein.
Diese Fotogenehmigung hat dann Gültigkeit für alle Teilnehmer.
Der Empfang oder die Verabschiedung von Delegationen kann durch
Redaktionen der zentralen Presse der DDR, das Fernsehen der DDR sowie die
DEFA nach vorheriger Meldung beim DV, ohne schriftliche Genehmigung,
fotografiert bzw. gefilmt werden. Für den Empfang und die Verabschiedung
von Staatsdelegationen gelten Sonderregelungen.
Bei unberechtigtem Fotografieren oder Filmen, wenn die Festlegungen in den
Punkten 1-3 überschritten werden, ist die Fotogenehmigung zu verlangen
bzw. kann durch die Transportpolizei eine Verwahrung des Beweismaterials
gem äß § 13 Abs. 2 VP-Gesetz bis zur Klärung des Sachverhaltes erfolgen.
Anlage 26
Ministerrat Berlin, den 25. 3. 1971
der Deutschen Demokratischen Republik (BV-B-I-3)
Ministerium für Verkehrswesen
Stellvertreter des Ministers und
Erster Stellvertreter des General-direktors der DR
Ordnung
über die Meldung bei Unregelmäßigkeiten
mittels Meldekarten
— Meldekartenordnung —
Meldekarten sind ein wichtiges Mittel zur schnellen Information über
Unregelmäßigkeiten und zur Verbesserung der Disziplin, Ordnung und
Sicherheit bei der Deutschen Reichsbahn.
Die Abgabe, Weiterleitung, Bearbeitung, Beantwortung und Auswertung der
Meldekarten regelt § 56 der FV (DV 408) und diese Ordnung.
In Ergänzung zu §56 der FV weise ich an:
1. zu § 56 (1) der FV: Meldekarten dürfen nur zur Meldung von Unregel-
mäßigkeiten benutzt werden, die die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb
gefährden bzw. den Betriebsablauf behindern können. Die Meldung auf
der Meldekarte ist kurz und präzis abzufassen. Es sind genaue Kilometer-
angaben zu machen. Die Art der Unregelmäßigkeit ist eindeutig zu
beschreiben. Bei einer unmittelbar drohenden Gefahr ist nach den FV
(§§ 50 (1), 54 (1), 55 (6) zu handeln.
2. zu § 56 der FV: Zur Abgabe der Meldekarte oder der mündlichen Meldung
gibt der Triebfahrzeugführer am Bahnsteiganfang das Achtungs-
signal (Zp 1).
Die Aufsicht oder der anwesende Betriebseisenbahner haben sich nach
Halten des Zuges zum Triebfahrzeugführer zu begeben, um die Meldung
entgegenzunelunen.
Bei Abgabe der Meldekarte im Bahnbetriebswerk (Lokdienstleiter oder
Bearbeiter für Unregelmäßigkeiten) ist ebenfalls der Empfang zu
quittieren.
Ist die für die Abstellung der Unregelmäßigkeit zuständige Dienststelle
nicht bekannt oder nicht erreichbar, so ist die Dispatcherleitung zu
benachrichtigen, die Weiteres zu veranlassen hat. Gleichermaßen ist zu
verfahren, wenn die Meldung eine Handlungsweise nach der DV 423
(Buvo) erfordert.
3. Die für die Beseitigung der Unregelmäßigkeit zuständige Dienststelle hat
unmittelbar nach Eingang der Meldung Maßnahmen zur Abstellung der
Unregelmäßigkeit einzuleiten.
Der Leiter der oben genannten Dienststelle hat disziplinarische Maß-
nahmen einzuleiten, wenn bei der Auswertung der Meldung ein Verstoß
gegen Dienstvorschriften, Anweisungen und dgl. festgestellt wird.
4. Die Meldekarte ist von den im § 56 (3) der FV und im Punkt 2
dieser Ordnung genannten Eisenbahnern umgehend an das zuständige
Reichsbahnamt— Gruppe Betriebstechnik—, in dessen Verantwortungs-
bereich oder Bezirk sich die für die Beseitigung der Unregelmäßigkeit
zuständige Dienststelle befindet, weitern tleiten. Das bisher Veranlaßte ist
auf der Meldekarte zu vermerken.
Däs Reichsbahnamt leitet die Meldekarte dann an die oben bezeichnete
Stelle weiter.
Das Reichsbahnamt und die Dienststellen, die Meldekarten zur Bearbei-
tung erhalten, haben die Meldekarten in einem besonderen „Nachweis
über Unregelmäßigkeiten" aufzuführen.
Der Nachweis soll entsprechend der Anlage 1 geführt werden. Die Bw und
Zub-Heimatbahnhöfe führen einen zusätzlichen Kontrollnachweis ent-
sprechend Anlage 2.
5. Die Meldekarten sind, wenn dies auf der Meldekarte gefordert ist, zu
beantworten. Das Antwortschreiben ist von der für die Beseitigung der
Unregelmäßigkeit verantwortlichen Dienststelle anzufertigen und
spätestens nach 10 Arbeitstagen über das Reichsbahnamt an den Ein-
sender über dessen Leiter der Dienststelle zu übermitteln. Die Schreiben
sind in höflicher Form abzufassen und haben Ergebnis, eingeleitete
Maßnahmen und den Dank an den Einsender zu enthalten.
6. Alle M eldekarten sind von den Dienststellen nach ihrer Bearbeitung an
das Reichsbahnamt — Gruppe Betriebstechnik — zurückzusenden, dort
zu kontrollieren und — soweit Erledigungsbescheid beantragt ist — der
Heim atdienststelle des Einsenders zu übermitteln. Die Aufbewahrungs-
frist beträgt 6 Monate ab Datum der Erledigung.
7. Wird der Sachverhalt einer Meldung auf der Meldekarte von der zustän-
digen Dienststelle nicht anerkannt, so ist der Vorgang dem übergeord-
neten Leiter vorzulegen, der den Vorgang überprüft und dem Einsender
der Meldekarte antwortet.
8. Ein Einspruch gegen das Antwortschreiben sollte bis spätestens
10 Arbeitstagen nach Erhalt des Schreibens durch den Einsender über
den Leiter seiner Dienststelle erfolgen. Der Einspruch ist auf dem
Dienstweg der zuständigen Verwaltung der Reichsbahndirektion zur
weiteren Bearbeitung zuzuleiten. Die Reichsbahndirektion überprüft den
Vorgang und antwortet dem Beschwerdeführer schriftlich.
Das Vorbringen einer Eingabe über mangelhafte Bearbeitungsweise,
bürokratisches Verhalten o. ä. wird durch diese Festlegung nicht berührt.
9. Die Dienststellen, die Meldekarten bearbeiten, und die Reichsbahn-
äm ter — Gruppe Betriebstechnik — werten die Meldekarten monatlich
nach Aufkommensbereichen und Unregelmäßigkeitshäufungen aus und
legen daraus Maßnahmen zur Verbesserung der Disziplin, Ordnung und
Sicherheit fest.
10. Die Reichsbahnämter und die der Reichsbahndirektion direkt unter-
stellten Dienststellen fertigen quartalsweise eine Analyse über die
Bearbeitung der Meldekarten an und leiten diese bis zum 10. des
Nachmonats den Verwaltungen der Reichsbahndirektion zu. Eine Durch-
schrift der Analyse der Reichsbahnämter ist dem Amtsvorstand
vorzulegen und in den Sicherheitsberatungen auszuwerten. Die Verwal-
tungen der Reichsbahndirektion fertigen für ihren Verantwortungs-
bereich Analysen und legen sie bis zum 15. des Nachm onats über die
zuständigen Vizepräsidenten dem Präsidenten der Reichsbahndirektion
von
11. Die Analysen sollten Leitungsentscheidungen zur Verbesserung der
Disziplin, Ordnung und Sicherheit vorbereiten helfen.
Sie sind kurz zu fassen und sollen enthalten:
— Anzahl der Meldekarten im Quartal
— Anzahl der nicht abgeschlossenen Meldekarten, aufgelaufen
wesentliche Schwerpunkte nach Dienststellen (Bereichen) und nach
Unregelmäßigkeiten
— wesentliche getroffene Maßnahmen und Schlußfolgerungen für die'
eigene Leitungstätigkeit
— Vorschläge und Hinweise für die übergeordneten Leiter. '
12. Die Bearbeitung und Auswertung der Meldekarten ist von den Leitern zu
kontrollieren und im Kontrollplan festzulegen. Die Leiter der zuständigen
Dienststellen und der Reichsbahnämter kontrollieren wöchentlich, alle
anderen Leiter (Rbd-Ebene) monatlich mindestens einmal in ihrem
Verantwortungsbereich.
Bei durchzuführenden Komplex- und Betriebsprüfungen ist die Führung
des Meldekartennachweises mit zu überprüfen. Alle Kontrolleure der
Reichsbahnämter und der Reichsbahndirektionen haben in Wahrung
ihrer Kontrollaufgaben anhand des Meldekartennachweises der Dienst-
stellen die Bearbeitung, Auswertung und Abstellung angezeigter Unregel-
mäßigkeiten stichprobenweise und nach Schwerpunkten zu überprüfen.
13. Diese Ordnung tritt ab 15. Mai 1971 in Kraft.
Die Leiter, in deren Verantwortungsbereich Meldekarten behandelt
werden, haben für die Kenntnisnahme dieser Ordnung durch die in
Frage kommenden Beschäftigten Sorge zu tragen. Die „M eldekarten-
ordnung" ist entsprechend der Weisung des Ministers für Verkehrswesen
— BV-B-I-5 vom 1. 3. 1969 — „Weisung zur weiteren Erhöhung der
Betriebssicherheit und Verbesserung der sozialistischen Disziplin und
Ordnung bei der Deutschen Reichsbahn" in die „Akte Sicherheit" aufzu-
nehmen bzw. sind Auszüge dieser Ordnung auf den Dienstposten
auszulegen.
Mit Inkrafttreten dieser Ordnung wird Punkt arabisch 2 der Verfügung
BuV-II-3 vom 5. 3. 1960, veröffentlicht in den VA/1 des MfV — Teil Deutsche
Reichsbahn — Nr. 19 vom 10. Mai 1960 ungültig.
gez. i. A. Schmidt
Quellenangaben:
Inhaltsverzeichnis und Anlagen:
Literaturqellen-verzeichnis: